Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 589/2003
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I 589/03

Urteil vom 11. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Lanz

M.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael
Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene M.________ ist seit einem am 22. Juni 2001 erlittenen
Motorradunfall Paraplegiker. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm
Beiträge an die Kosten von verschiedenen invaliditätsbedingten Abänderungen
eines Motorfahrzeuges Chrysler Grand Voyager zu (Verfügungen vom 19. Dezember
2001 und 16. Januar 2002). Hingegen lehnte sie die vom Versicherten ebenfalls
beantragte Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe, den
Vierradantrieb und die Standheizung des Fahrzeuges ab (Verfügung vom 11.
April 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich teilweise gut, indem es die Verfügung vom 11. April 2002,
soweit das Automatikgetriebe betreffend, aufhob und die Sache zu ergänzender
Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Hinsichtlich des
Vierradantriebes und der Standheizung wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 24. Juli 2003).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
auf Übernahme der Mehrkosten für die Standheizung des Motorfahrzeuges
erneuern.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Letztinstanzlich ist einzig noch streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Beiträge der Invalidenversicherung an die Kosten der Standheizung seines
Automobils hat oder nicht. Die Rechtsgrundlagen für die Beantwortung dieser
Frage sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.
Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der
Verwaltungsverfügung vom 11. April 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der
Beschwerdeführer hat in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Abgabe
eines Motorfahrzeuges als Hilfsmittel - resp. für Ersatzleistungen daran -
(Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 HVI in Verbindung mit Ziff. 10.04* HVI-Anhang)
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung an die Kosten der
Standheizung kann sich daher nur aus Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit
Ziff. 10.05 HVI-Anhang ergeben. Danach besteht Anspruch auf
invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, soweit sie für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge notwendig sind.

3.
Der Beschwerdeführer begründet sein Leistungsbegehren damit, er sei
invaliditätsbedingt nicht in der Lage, vereiste oder beschlagene Fenster
seines mangels Garage stets im Freien parkierten Autos selber zu reinigen.
Damit er dieses auch bei schlechten Wetterbedingungen und im Winter benutzen
könne, sei er auf eine Standheizung mit Fernbedienung angewiesen.

3.1 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem
gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur
Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der
Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will
die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg
einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren
Kosten stehen (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V
110 Erw. 2a; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a).

3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass Vereisung und Beschlag
an den Scheiben auch mit der Standardheizung des Fahrzeuges entfernt werden
können. Sodann kann der Beschwerdeführer dies selbst vom Rollstuhl aus
zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel
unterstützen. Eine Standheizung führt zwar allenfalls rascher zu klaren
Scheiben und lässt sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedienung
bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begibt. Eine
wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzierung
dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als
verhältnismässig erscheinen liesse, kann darin aber nicht gesehen werden. Es
ist dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, den
mit der alleinigen Verwendung der Standardheizung verbundenen zeitlichen
Mehraufwand zu erbringen. Dabei lässt sich einer allfälligen Unterkühlung des
Körpers, welche gemäss der letztinstanzlich vorgebrachten Darstellung des
Beschwerdeführers bei Querschnittgelähmten zu Spasmen führen kann, für den
Zeitraum, bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt hat, mittels
geeigneter Kleidung vorbeugen. Verwaltung und Vorinstanz haben das
Leistungsbegehren daher zu Recht abgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: