Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 587/2003
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I 587/03

Urteil vom 26. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Scartazzini

B.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Pro Infirmis,
Bahnhofstrasse 18, 5001 Aarau,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene B.________ arbeitete als Maurer in der Bauunternehmung
L.________. Am 24. Februar 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall und verletzte
sich dabei am rechten Handgelenk (distale Radiustrümmerfraktur). Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche den Fall übernommen
hatte, sprach ihm dafür mit Verfügung vom 1. Juli 1997 eine 10%ige
Integritätsentschädigung zu. In der Folge beklagte B.________ eine Zunahme
seiner gesundheitlichen Beschwerden (weichteilrheumatische Beschwerden im
Ellbogen und am rechten Schultergelenk sowie ein depressives Zustandsbild).
Am 29. Juni 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gab daraufhin eine
kombinierte, rheumatologische und psychosomatische Begutachtung in Auftrag.
Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 7. Mai 1999 wurde eine
beginnende posttraumatische Arthrose und eine deutliche
Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes sowie eine reaktive
Depression neben den Beschwerden an Ellbogen (Epikondylopathie radialis
rechts) und Schulter (Periarthropathie rechts) diagnostiziert. Dabei wurde
eine Arbeitsunfähigkeit als Maurer von 50 % attestiert. Aus dem von der
psychosomatischen Abteilung der Klinik X.________ erstellten Gutachten vom
29. September 1999 ging hauptsächlich hervor, der Versicherte leide an einem
chronischen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung bei degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule sowie der rechten oberen Extremitäten im Sinne
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und weise eine
Panikstörung auf. Längerfristig sei er deswegen zu 50 % arbeitsunfähig, wobei
medizinisch-theoretisch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit halbtags
zumutbar sei. Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 wurde B.________ ab dem 1.
August 1999 eine halbe Rente, beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 59 %
zugesprochen.

Am 29. Januar 2002 beantragte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med.
M.________, eine Rentenrevision. Der IV-Stelle meldete er, infolge
Progression der Erkrankung sei sein Patient, welcher bis dahin seiner 50%igen
Tätigkeit als Maurer nachgegangen war und dessen Arbeitsverhältnis per 31.
August 2001 aufgelöst wurde, seit dem 1. September 2001 zu 100 %
arbeitsunfähig. Am 25. Februar 2002 gab der Hausarzt ab gleichem Datum einen
Arbeitsunfähigkeitsgrad von 90 % bekannt. Dabei attestierte er eine
somatoforme Schmerzstörung mit multiplen Weichteilschmerzen und depressivem
Syndrom. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das
Revisionsbegehren mit Verfügung vom 11. November 2002 ab. Gestützt auf einen
Abklärungsbericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 4. Juni 2002
und einen Kurzbericht des Dr. med. M.________ vom 22. November 2002 liess der
Versicherte am 13. November 2002 bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch
einreichen, welches von dieser mit Schreiben vom 28. November 2002 mit der
Begründung abgelehnt wurde, die Arbeitsfähigkeit werde wesentlich durch
invaliditätsfremde Faktoren ungünstig beeinflusst.

B.
Die in Anfechtung der Verfügung vom 11. November 2002 beschwerdeweise
beantragte Zusprechung einer ganzen Rente wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.

C.
Dagegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und das
Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zu einer aktuellen psychiatrischen
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V
30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die
Vorinstanz die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V
160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie der Rentenrevision (Art. 41 Abs. 1
IVG; BGE 117 V 293 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die
materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 11.
November 2002 vor dessen In-Kraft-Treten erlassen worden ist (vgl. BGE 129 V
4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21.
Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.2  Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gehören zu den geistigen
Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den
eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit
Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen
Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu
verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend
objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen; vgl auch 127 V 298 Erw. 4c in fine).

1.2.1  Unter gewissen Umständen können nach der Rechtsprechung  (zur
Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil vom 12. März 2004 [I 683/03]) auch
somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen
unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden
Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen;
siehe auch BGE 127 V 498 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein
psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das
Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S.
159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw.

2.2 , L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August
2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen
naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven
Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen)
Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse
(Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2 und W. vom 9. Oktober
2001 [I 382/00] Erw. 2b).

1.2.2  Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen  Leidens
mit
Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme  Schmerzstörungen
grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht
aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Urteil S. vom  17. Februar 2003 [I 667/01] Erw. 3;
Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine
Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich
in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.),
Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f. mit Anm. 93).
Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu
einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (hierzu eingehend Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76
ff., insb. S. 81 f.). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen
Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung
nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der
versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150 Erw. 2b; Urteile A. vom 24. Mai
2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb und R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2;
siehe auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83, 87 f.) - sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine;
hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile R. vom 2. Dezember
2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2.
März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und
A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b).

Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt
entweder das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder
aber das Vorhandensein der von Lehre und Rechtsprechung für die Beurteilung
von Schmerzstörungen umschriebenen Kriterien voraus, welche in ausgeprägter
und ausdauernder Form erfüllt sein müssen: (1) chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein
ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; vgl. dagegen zum
nicht zu berücksichtigenden sekundären Krankheitsgewinn hinten Erw. 3.3.2),
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und (5) gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung
der versicherten Person erwähntes Urteil vom 12. März 2004 [I 683/03] Erw.

2.2.2  und 2.2.3; vgl. AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c [=VSI 2000 S. 155 Erw. 2c];
siehe etwa auch Urteile S. vom 29. August 2001 [I 703/00] Erw. 4c, P. vom 30.
April 2002 [I 382/01] Erw. 4a, G. vom 11. September 2002 [I 597/01] Erw. 2.3,
A. vom 23. Januar 2003 [I 379/02] Erw. 1.3; zum Ganzen ausführlich
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. 80 ff.).

2.
2.1 In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die
Stellungnahmen des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________ vom 25.
Februar, 2. April und 22. November 2002 sowie einen Bericht der Rheumaklinik
des Spitals Y.________ vom 4. Juni 2002, hat die Vorinstanz erwogen, der
Hausarzt habe eine Progression der somatoformen Schmerzstörung mit multiplen
Weichteilschmerzen und ein depressives Syndrom festgestellt. Im Bericht der
Rheumaklinik würden eine Symptomausweitung mit multilokulärem Schmerzsyndrom
Typ Fibromialgie, ein Panvertebralsyndrom, eine Gonarthrose beidseits sowie
eine Depression diagnostiziert. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes,
welche sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung auf die Höhe des
Invaliditätsgrades auswirken würde, ergebe sich daraus aber nicht. Von
Relevanz für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seien bloss die
Diagnosen eines Schmerzsyndroms und einer Depression. Dabei handle es sich
jedoch lediglich um eine subjektiv empfundene Schmerzausweitung, ohne
wesentliche Veränderung der objektivierbaren Befunde und ohne
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Rheumatologisch bestehe weiterhin
für eine geeignete, leidensgerechte leichte manuelle Tätigkeit eine 50%ige
Restarbeitsfähigkeit.

2.2  Aus dem Gesagten geht hervor, dass die revisionsweise festgestellte
50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich aus rheumatologischer Sicht bestätigt
wird, während die ursprüngliche Abklärung, welche die Zusprechung einer
halben Rente begründete, sich auch auf eine psychosomatische Schmerzabklärung
der somatoformen Komorbidität  (Gutachten der psychosomatischen Abteilung der
Klinik X.________ vom 29. September 1999), nicht allerdings auf eine
psychiatrische Begutachtung gestützt hatte. Dabei wurde neben den
rheumatologischen Leiden ein psychosomatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbität festgestellt.

Obwohl im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Versicherten sein Hausarzt und der
berichterstattende Arzt der Rheumaklinik gerade die Progression einer
somatoformen Schmerzstörung und eines depressiven Syndroms attestiert haben
und diese Beschwerden vom kantonalen Gericht auch als relevante Befunde
bezeichnet wurden, haben Letzteres und die Verwaltung im Rahmen des
Revisionsverfahrens auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet. Bei der
gegebenen Aktenlage drängt sich indessen die Einholung eines Gutachtens auf,
welches zur Frage Stellung nehmen wird, ob und inwiefern sich der psychische
Gesundheitszustand seit dem am 29. September 1999 durch die psychosomatische
Abteilung der Klinik X.________ erstellten Gutachten auf die
Arbeitsunfähigkeit auswirkt.

3.
Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2003
und die Verfügung vom 11. November 2002 aufgehoben werden und die Sache an
die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Baumeisterverbandes, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: