Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 583/2003
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I 583/03

Urteil vom 28. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Biedermann, Brauihof 2, 4900 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 29. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene A.________ war vom 14. Mai 1984 bis 31. Dezember 2001 als
Produktionsmitarbeiterin bei der Firma L.________ tätig. Seit März 2001 mehr
oder weniger durchgehend krank geschrieben, meldete sie sich am 19. März 2002
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung
auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. Berichte
der vormaligen Arbeitgeberin vom 22. Mai 2002, des Hausarztes Dr. med.
M.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 23. Juni 2002 sowie des
Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen und Innere Medizin,
vom 24. Juni 2002 ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med.
R.________, Neurochirurgie FMH, Klinik H.________ (Expertise vom 18. Dezember
2002). Gestützt darauf verneinte sie den Rentenanspruch auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 27 % (Verfügung vom 16. Januar 2003), sprach der
Versicherten indessen Leistungen in Form von Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche durch die interne Stellenvermittlung zu (Verfügung vom 17.
Januar 2003). An ihrem Rentenbescheid hielt die Verwaltung auch auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. April 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 29. Juli 2003).

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen,
"vorgängig zum Rentenentscheid bei der Beschwerdeführerin eine berufliche
Abklärung durchzuführen."

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

D.
Vom 1. bis 26. September 2003 hielt sich A.________ in der Beruflichen
Abklärungsstelle (Befas) auf (Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003;
Schlussbericht der IV-Stelle vom 6. November 2003). Mit Verfügung vom 28.
November 2003 wies die IV-Stelle weitergehende berufliche Massnahmen für den
Moment ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 29. April 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung]), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei
der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 107 V 20 Erw. 2b; vgl. auch BGE
125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur
Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125
V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente.

3.
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hauptsächlich in Bezug auf Art
und Umfang der erwerblichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können, wobei
die bisherige Beschäftigung als Aufsteckerin unbestrittenermassen nicht mehr
in Frage kommt. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle gehen - namentlich
auf Grund des Gutachtens des Dr. med. R.________ vom 18. Dezember 2002 -
davon aus, dass die Versicherte eine ihren Leiden angepasste Beschäftigung
vollzeitlich auszuüben vermöchte. Die Beschwerdeführerin beantragt
demgegenüber vor- wie letztinstanzlich die Durchführung beruflicher
Abklärungen bzw. - nachdem vom 1. bis 26. September 2003 entsprechende
Erhebungen in der Befas vorgenommen worden sind - gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003 die Annahme einer um 50 % verminderten
Arbeitsfähigkeit für sehr leichte, vorwiegend sitzende, einfache manuelle
Tätigkeiten.

3.1 Die Aktenlage ergibt folgendes Bild: Dr. med. M.________ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 23. Juni 2002 eine Zervicobrachialgie links mit
sensomotorischem Ausfallsyndrom C6 links sowie einer klinisch vermuteten
Diskushernie C5/6 links "MRI-mässig aber keine sichere Beeinträchtigung der
Radix C6". Auf die Frage, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien, gab er "ev.
Arbeiten beschränkt auf die re obere Extremität teilweise möglich" an und
bezeichnete als Grund für eine verminderte Leistungsfähigkeit die "li obere
Extr. und HWS". In seinem Bericht vom 24. Juni 2002 bestätigte Dr. med.
E.________ die Diagnose chronischer Nacken- und Schulterschmerzen mit
Brachialgie links und regredientem sensomotorischem Ausfallsyndrom C6 links
bei paramedian links gelegener Diskushernie C5/C6. Er schlug die zunehmende
Wiederaufnahme der Haushaltarbeiten mit dem Ziel vor, die Beschwerdeführerin
mindestens teilweise wieder arbeitsfähig schreiben zu können. Der die
Versicherte neurochirurgisch begutachtende Dr. med. R.________ führte in
seiner Expertise vom 18. Dezember 2002 ferner aus, die Versicherte leide an
einer chronischen Zervicobrachialgie links bei leichtem, etwas überlagertem
Cervical-Syndrom; zudem bestehe der Verdacht auf eine beginnende depressive
Verstimmung. Ob soziale bzw. psychosoziale Probleme (der Ehemann sei
potentieller Leberempfänger) beim Geschehen mit eine Rolle spielten, sei - so
der Arzt weiter - möglich, insbesondere da die Ausstrahlungserscheinungen in
den linken Arm weder neuro-radiologisch noch radikulär bzw. peripher
neurologisch erklärt werden könnten. Erste Priorität müsse dem Versuch
gelten, die Patientin wieder ins Berufsleben einzugliedern, weshalb er das
Gesuch um Berufsberatung und Wiedereingliederung unterstütze. Er hielt dafür,
dass aus aktueller Sicht im Rahmen einer angepassten Tätigkeit (keine
Gewichte über 10 kg, keine Arbeiten über Schulterhöhe, häufiger
Positionswechsel) eine volle zeitliche Belastung zuzumuten sei. So oder so
scheine ihm indessen die - der Versicherten zumutbare - berufliche Abklärung
oberste Priorität zu besitzen. Nach einem Aufenthalt vom 1. bis 26. September
2003 in der Befas wurde im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. Oktober
2003 festgehalten, dass die an einer chronischen Zervicobrachialgie links bei
leichtem Cervical-Syndrom sowie an einer reaktiven depressiven Verstimmung
leidende Beschwerdeführerin für sehr leichte, vorwiegend sitzende, einfache
manuelle Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei ihr ein Halbtageseinsatz
bei 100 %iger Leistung zugemutet werde. Denkbar seien vor allem Verpackungs-,
Kontroll- und einfache Produktions- oder Montagearbeiten.

3.2 Nach übereinstimmender Auffassung besteht bei der Beschwerdeführerin
folglich in somatischer Hinsicht eine Zervikobrachialgie links mit
verminderter Beweglichkeit und Schmerzausstrahlung. Was den psychischen
Zustand anbelangt, scheint sich im Laufe der Zeit zusätzlich ein depressives
Beschwerdebild entwickelt zu haben. Während die Dres. med. M.________ und
E.________ im Juni 2002 noch keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden
festgestellt hatten, nannte Dr. med. R.________ im Dezember 2002 den Verdacht
auf eine beginnende depressive Verstimmung. Im Oktober 2003 sprachen die
Abklärungspersonen der Befas schliesslich bereits von einer reaktiven
depressiven Verstimmung. Dieser Zunahme der psychischen Krankheitssymptome
liegt - wie insbesondere dem Gutachten des Dr. med. R.________ sowie dem
Befas-Abklärungsbericht entnommen werden kann - primär der schlechte
Gesundheitszustand des Ehemannes der Versicherten zu Grunde, welcher mehrmals
lebertransplantiert werden musste und bei dem sich anscheinend postoperative
Komplikationen eingestellt haben. In Bezug auf das erwerbliche
Leistungsvermögen stuften die Dres. med. M.________ und E.________ die
Versicherte in leidensangepassten Tätigkeiten als bestenfalls noch teilweise
arbeitsfähig ein, wohingegen Dr. med. R.________ - wenn auch unter dem
Vorbehalt zusätzlicher beruflicher Abklärungen - eine volle zeitliche
Belastbarkeit für zumutbar hielt. Die Befas-Abklärungspersonen erachteten
sodann behinderungsbedingt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit als gegeben.

3.3 Entgegen den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts ist angesichts
dieser Angaben keine abschliessende Beurteilung des physischen und
psychischen Beschwerdebildes sowie der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des
erwerblichen Leistungsvermögens möglich.

3.3.1 Namentlich bestehen Anhaltspunkte für eine Zunahme der depressiven
Verstimmung, deren Ausmass bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom
29. April 2003), welcher, nachdem auch im Bereich der Invalidenversicherung
das Einspracheverfahren eingeführt worden ist (Art. 52 ATSG),
rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), auf Grund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht bestimmt werden kann. Wohl gilt es zu
beachten, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren allein nicht einen
zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von altArt. 4
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl.
nunmehr Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4
Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung]; zur
weiterhin anwendbaren Rechtsprechung: vgl. Erw. 1.2 hievor) darstellen
können. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein
medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird
und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen,
desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung
von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon
psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine
von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren
psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen
Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte
psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo
der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den
psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung
finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine
psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage
zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens
willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem
geschützten Rahmen vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb
nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen).

Dr. med. R.________ ging in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2002 im
Zusammenhang mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme des Ehemannes
auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin von - nach dem zuvor Gesagten
invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen - sozialen bzw. psychosozialen
Umständen aus. Ob es dabei blieb oder sich durch die stets zunehmende
Belastung nicht doch bis Ende April 2003 ein eigenständiges psychisches
Beschwerdebild entwickelt hat - dem Befas-Abklärungsbericht vom 29. Oktober
2003 ist jedenfalls bereits die Diagnose einer eigentlichen reaktiven
depressiven Verstimmung zu entnehmen, welche sich in erheblichen Ausmass auf
den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirkte -, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird
im Rahmen einer erneuten medizinischen Abklärung zu prüfen sein (vgl. Erw.
3.3.3 in fine hiernach).

3.3.2 Soweit die Vorinstanz ferner ausführt, es sei in erster Linie Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin - nicht aber der Fachleute der Berufsberatung -
sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, kann ihr nach
der massgebenden Rechtspraxis (BGE 107 V 20 Erw. 2b) vollumfänglich
beigepflichtet werden. Ebenfalls richtig ist aber auch, dass zwischen
Medizinern und Berufsberatern eine enge, sich gegenseitig ergänzende
Zusammenarbeit erforderlich ist, indem durch die Berufsberatung gesagt wird,
welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und
unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt
notwendig sind. In diesem Sinne sind denn auch die eher vage anmutenden
Ausführungen des Dr. med. R.________ in dessen Gutachten vom 18. Dezember
2002 zu interpretieren, wonach bei geeigneter Beschäftigung wahrscheinlich
keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und die Versicherte
wahrscheinlich auch mit leichten Reinigungsarbeiten ausser Haus beschäftigt
werden könne. Mit seinem ausdrücklichen Hinweis, dass ergänzend eine
berufliche Abklärung durchzuführen sei bzw. dieser erste Priorität zukomme,
verstand er seine Aussage, die Patientin sei bei angepasster Tätigkeit
zeitlich voll belastbar, unter der (Suspensiv-) Bedingung der Vornahme
entsprechender Abklärungen. Entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts
stellt die Expertise des Dr. med. R.________ somit für sich allein keine
beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung
dar (zu den Kriterien: vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Die
empfohlenen beruflichen Erhebungen erfolgten alsdann vom 1. bis 26. September
2003 in der Befas und zwar unter Beteiligung sowohl einer Ärztin wie auch
eines Berufsberaters, weshalb die wechselseitige Zusammenarbeit als
garantiert gelten kann. Da jedoch zeitlich nur die tatsächlichen Verhältnisse
bis zum Erlass des Einspracheentscheides massgebend sind und dem
Befas-Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003 im Lichte der gesamten
medizinischen Akten lediglich Hinweise, nicht aber rechtsgenügliche
Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitraum entnommen werden können (vgl.
BGE 99 V 102 mit Hinweisen), ist darauf ebenfalls nicht ohne weiteres
abzustellen.

3.3.3 Für den massgeblichen Zeitpunkt besteht demnach nicht nur im Hinblick
auf den - invalidenversicherungsrechtlich erheblichen - Gesundheitszustand,
sondern auch bezüglich der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin Unklarheit, fehlt es doch namentlich an einer ärztlichen
Einschätzung, welche den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zu
genügen und insbesondere die unter den vorhandenen medizinischen Berichten
existierenden Widersprüche zu beheben vermag. Auch in dieser Hinsicht sind
somit ergänzende Untersuchungen notwendig.

Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
die, um dem gesamten Beschwerdebild der Versicherten gerecht zu werden, ein
polydisziplinäres Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
zu veranlassen haben wird.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entspreche hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2003 und der
Einspracheentscheid vom 29. April 2003 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: