Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 573/2003
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I 573/03

Urteil vom 8. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Kernen und
Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher

K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 2. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1949 geborene K.________ erlitt im Dezember 1988 bei einer
Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ kam in einem am 20. Januar 1994
erstatteten Gutachten zum Schluss, es sei ihm keine berufliche Tätigkeit mehr
zumutbar. Mit Verfügungen vom 7. Juli 1994 sprach die Ausgleichskasse des
Kantons Obwalden dem Versicherten gestützt auf einen Rentenbeschluss der
IV-Kommission des Kantons Obwalden für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31.
Dezember 1991 eine halbe einfache Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 59 % und mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine ganze
einfache Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 95 % zu. Mit
Schreiben vom 23. Dezember 1996 teilte ihm die IV-Stelle Nidwalden mit, die
Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung
ergeben, sodass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe.

A.b Mit Verfügung Nr. 9389 vom 24. April 1998 hob die IV-Stelle Nidwalden die
Rente unter Feststellung einer Erwerbseinbusse von 35 % per 31. Mai 1998
revisionsweise auf. Mit einer weiteren Verfügung Nr. 9714 vom 13./24. Juli
1998 stellte sie die Rente rückwirkend per 1. Juli 1991 ein und teilte dem
Versicherten mit, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien
zurückzuerstatten, worüber er eine separate Verfügung erhalten werde. Zur
Begründung führte sie an, die Verfügungen der Ausgleichskasse Obwalden vom 7.
Juli 1994 basierten auf falschen Invaliditätsbemessungsgrundlagen, weil der
Versicherte der Verwaltung von ihm erzieltes Erwerbseinkommen nicht gemeldet
habe.

B.
B.aK.________ liess sowohl die Verfügung vom 24. April 1998 als auch jene vom
13./24. Juli 1998 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden anfechten.
Nachdem dieses das die Verfügung vom 24. April 1998 betreffende
Beschwerdeverfahren sistiert hatte, wies es das gegen die Verfügung vom
13./24. Juli 1998 gerichtete Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. April 1999
ab.

B.b Das Eidgenössische Versicherungsgericht (nachfolgend: EVG) hiess die
gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 12. April 1999 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es diesen
Entscheid und die Verfügung Nr. 9714 vom 13./24. Juli 1998 aufhob und die
Sache an die IV-Stelle Nidwalden zurückwies, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wies es das
Rechtsmittel ab (Urteil vom 17. Januar 2001, I 73/00).

B.c Nach Vornahme von Aktenergänzungen verfügte die IV-Stelle des Kantons
Nidwalden am 6. Februar 2002 erneut die rückwirkende Aufhebung der Rente ab
dem 1. Juli 1991, weil zu keinem Zeitpunkt ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad bestanden habe. Der Versicherte liess auch diese neue
Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden anfechten, wobei er
in Ziff. 4 der Beschwerdeanträge um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung ersuchte.

B.d Nachdem es die Sistierung des die Verfügung vom 24. April 1998
betreffenden Beschwerdeverfahrens durch Vornahme einer Prozesshandlung
aufgehoben und dieses mit dem die Verfügung vom 6. Februar 2002 betreffenden
Verfahren vereinigt hatte, wies das Verwaltungsgerichts des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, die gegen die Verfügungen vom 24.
April 1998 und vom 6. Februar 2002 erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 2.
Dezember 2002 (versandt am 2. Juli 2003) ohne Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung ab.

C.
K.________ lässt hiegegen mit folgenden Rechtsbegehren
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen: Der kantonale Gerichtsentscheid vom 2.
Dezember 2002 und die Verfügungen der IV-Stelle Nidwalden vom 24. April 1998
und vom 6. Februar 2002 seien aufzuheben; es sei ihm vom 1. Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1991 eine halbe, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1998 eine
ganze und ab 1. Juni 1998 weiterhin eine ganze Rente zu gewähren; es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen bzw. die Vorinstanz zu verhalten, eine
solche nachzuholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere, die
Vorinstanz habe zu Unrecht zum einen den die behauptete Mitarbeit von Frau
F.________ betreffenden Beweisanträgen der Zeugeneinvernahme und der
Parteibefragung und zum andern dem Gesuch um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nicht stattgegeben. Da der kantonale Gerichtsentscheid bei
Begründetheit einer - und erst recht beider - dieser Rügen schon aus
formellen Gründen aufzuheben ist (vgl. für die öffentliche Verhandlung BGE
122 V 60 Erw. 4d und für die Beweisabnahme BGE 122 V 162 Erw. 1d in
Verbindung mit BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa), ist vorab zu prüfen, wie es sich
damit verhält. Dabei ist, obwohl die entsprechenden Anträge nur in der gegen
die Verfügung vom 6. Februar 2002 gerichteten Beschwerde gestellt wurden,
bezüglich einer allfälligen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides nicht
zwischen den die Verfügung vom 24. April 1998 und jene vom 6. Februar 2002
betreffenden Anteilen des vorinstanzlichen Verfahrens zu differenzieren. Denn
erstens liegt den beiden Verwaltungsakten abgesehen von deren zeitlicher
Begrenzung ein und derselbe Sachverhaltskomplex zugrunde, sodass sich
Ergänzungen hinsichtlich eines Verfahrensanteils auch auf den anderen Anteil
auswirken können, zweitens ist der die Rente per 31. Mai 1998 revisionsweise
aufhebenden Verfügung (vom 24. April 1998) die Grundlage entzogen, wenn die
bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtete Rente definitiv rückwirkend aufgehoben
wird (Verfügung vom 6. Februar 2002), und drittens lässt sich im
gegenteiligen Fall die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes nur
aufgrund einer Betrachtung des ganzen Zeitraums beantworten (vgl. BGE 125 V
418 Erw. 2d), was alles zeigt, dass sich die Sache nur als Gesamtheit
beurteilen lässt.

2.
2.1 In der dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung
vom 6. Februar 2002 beantragte der Versicherte zum Beweis der von ihm
behaupteten Mitarbeit der Freundin unmissverständlich deren Einvernahme als
Zeugin, indem er schrieb, er "verlang[e] die Zeugenbefragung von Frau
F.________". Demgegenüber mussten seine Ausführungen im vorinstanzlichen
Verfahren nicht zwingend als Gesuch um Durchführung einer Parteibefragung
verstanden werden, nachdem er lediglich bemerkte, "zudem kann der
Beschwerdeführer zu den Tätigkeiten von Frau F.________ befragt werden", und
nicht verbindlicher schrieb, er sei dazu zu befragen.

2.2 Die Vorinstanz hielt zur behaupteten Mitarbeit von Frau F.________ einzig
fest, der Versicherte liefere dazu keinerlei Nachweise, weshalb das Gericht
mit der Beschwerdegegnerin einig gehe, dass die Einkommensschwankungen in den
einzelnen Jahren mit grösserer Wahrscheinlichkeit konjunktureller Art als der
angeblichen, nicht nachgewiesenen Mithilfe von Frau F.________ zuzuschreiben
seien. Indessen wollte der Versicherte die behauptete Mitarbeit seiner
Freundin gerade mit der beantragten Zeugeneinvernahme beweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung vorliegt
oder ob das kantonale Gericht dem erwähnten Beweisantrag hätte stattgeben
müssen.

2.3 Das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der
Behörde zur Beweisabnahme bilden Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d). Auf
weitere Beweismassnahmen ist indessen - soweit vorliegend von Interesse - zu
verzichten, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern.
In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1
mit Hinweisen).

2.4 Die Rechtserheblichkeit des Sachverhalts, den der Beschwerdeführer mit
dem erwähnten Beweisantrag nachweisen will, folgt schon daraus, dass das EVG
in seinem Urteil vom 17. Januar 2001 die IV-Stelle verpflichtete, die
Erhebungen über das erzielte Erwerbseinkommen unter anderem bezüglich
allfälliger Abzüge, zu denen auch die Ausscheidung des gegebenenfalls auf die
Mitarbeit der Freundin des Versicherten entfallenden Einkommensanteils
gehört, zu vervollständigen (Dispositiv-Ziffer I in Verbindung mit Erw.
4b/aa, cc und dd). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
nicht ohne ergänzende medizinische Abklärungen (in deren Rahmen die
begutachtende[n] Person[en] mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen
des Versicherten zu konfrontieren wäre[n]) davon ausgegangen werden könnte,
der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn eine Zeugeneinvernahme mit Frau F.________
für sich allein oder in Kombination mit anderen Aspekten zum Schluss führte,
er habe nach Ausscheidung deren allfälligen Anteils an der
Einkommensschöpfung kein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaftet
(vgl. Urteil vom 17. Januar 2001, Erw. 4b/dd am Ende). Sodann ist nicht
ersichtlich, warum die anbegehrte Zeugenbefragung nicht geeignet sein sollte,
neue Erkenntnisse herbeizuführen. Schliesslich lassen die Akten, wenn auch
Verschiedenes gegen eine erhebliche Mithilfe sprechen mag, nicht die Annahme
zu, der Versicherte habe sein nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes
Einkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Mithilfe seiner Freundin
erwirtschaftet. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die am 6. Februar 1996
gegenüber der SUVA abgegebene Erklärung des Versicherten, er beschäftige kein
Personal, sei als "Aussage der ersten Stunde" als zuverlässiger einzustufen
als die später möglicherweise unter dem Einfluss versicherungsrechtlicher
Überlegungen vorgebrachte Behauptung, seine Freundin habe zur Entstehung des
Erwerbseinkommens beigetragen, kann nicht gefolgt werden. Die beiden
Darstellungen widersprechen sich nämlich nicht; denn die Verneinung der
Beschäftigung von Personal schliesst nicht zwingend auch jene einer
ausserhalb eines formellen Arbeitsvertrages erfolgenden unentgeltlichen
Mithilfe der Lebenspartnerin mit ein. Da somit keine zulässige antizipierte
Beweiswürdigung vorliegt, hat die Vorinstanz, indem sie dem Antrag auf eine
Zeugeneinvernahme mit Frau F.________ nicht stattgegeben hat, den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.

3.
3.1 In der gegen die Verfügung vom 6. Februar 2002 gerichteten Beschwerde ans
kantonale Gericht ersuchte der Versicherte ausdrücklich um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung.

3.2 Die Vorinstanz lehnte dieses Begehren im Wesentlichen mit der Begründung
ab, es gehe um die Berechnung des Invaliditätsgrades, namentlich die
Ermittlung des Invalideneinkommens, welche Frage weitgehend technischer und
rechnerischer Natur sei, wofür das schriftliche Verfahren besser geeignet
sei. Ferner sei der Versicherte zu diesem Thema bereits im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens persönlich einvernommen worden und habe entsprechend
Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Ausserdem lasse sich der
Beschwerdeschrift entnehmen, dass der Versicherte nach wie vor keine weiteren
Unterlagen einreichen könne oder wolle und sich zu den zur Diskussion
stehenden Posten nicht eigentlich äussere. Er bringe denn auch nicht vor,
weshalb er vor Gericht eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung verlange;
insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung im
vorliegenden Fall zu einer besseren Rechtsfindung des Gerichts beitragen
könnte. Ausserdem erscheine es geradezu widersprüchlich, wenn der
Beschwerdeführer einerseits ohne weitere Begründung eine öffentliche
Verhandlung beantrage, andererseits aber in der Folge auf das Einreichen
einer Replik verzichte.

3.3 Der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist unter
dem Titel "Recht auf ein faires Verfahren" in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert,
dessen erster Satz folgendermassen lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf,
dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird." Er impliziert ein Recht auf eine mündliche Verhandlung (Urteile Döry
g. Schweden vom 12. November 2002, § 37 und 39, Lundevall g. Schweden vom 12.
November 2002, § 34 und 36, Salomonsson g. Schweden vom 12. November 2002, §
34 und 36, Göç g. Türkei vom 11. Juli 2002, Recueil 2002-V, S. 221, § 47, und
Allan Jacobsson g. Schweden (Nr. 2) vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, S.
154, § 46) und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine
Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu
können (BGE 122 V 51 Erw. 2c; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw. 4a). Bei einem
Prozess über eine Rente der Invalidenversicherung handelt es sich um eine
einen zivilrechtlichen Anspruch betreffende Streitigkeit im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, sodass diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist
(BGE 125 V 501 Erw. 2a, 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.4 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt
indessen nicht absolut (erwähnte Urteile Döry, § 37, Lundevall, § 34, und
Salomonsson, § 34): Erstens sieht Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK selbst bestimmte
Ausnahmen von der Öffentlichkeit vor, deren Voraussetzungen vorliegend aber
offensichtlich und unbestrittenermassen nicht gegeben sind. Zweitens muss
keine Verhandlung stattfinden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet
und keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern
(erwähnte Urteile Döry, § 37, Lundevall, § 34, sowie Salomonsson, § 34, und
Urteil Schuler-Zgraggen g. Schweiz vom 24. Juni 1993, Série A, vol. 263, §
58). Drittens kann auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren - auf
Besonderheiten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht nicht
eingegangen zu werden, nachdem der Versicherte die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im kantonalen Gerichtsverfahren verlangt hat -
selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche
Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen
Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen
besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden (erwähnte Urteile Döry, § 37, Lundevall, § 34, Salomonsson,
§ 34, Göç, § 47, und Allan Jacobsson, § 46; Entscheide Pursiheimo g. Finnland
vom 25. November 2003, Aalto g. Schweden vom 18. November 2003, Pitkänen g.
Schweden vom 26. August 2003, Pahverk g. Schweden vom 11. Februar 2003 und
Strömblad g. Schweden vom 11. Februar 2003).

3.5
3.5.1Besondere Umstände, die ein Absehen von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) gegeben,
wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht
adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst
werden können (erwähnte Urteile Döry, § 37, Lundevall, § 34, Salomonsson, §
34, und Allan Jacobsson, § 46 in Verbindung mit § 49; erwähnte Entscheide
Pursiheimo, Aalto, Pitkänen und Pahverk). So kann unter Mitberücksichtigung
des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und
prozessökonomischer Überlegungen ein ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen des Art. 6 Ziff. 1 EMRK
genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu
beurteilen sind (Entscheide Grassl g. Österreich vom 20. November 2003, Speil
g. Österreich vom 5. September 2002 und Varela Assalino g. Portugal vom 25.
April 2002). Ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung ist
insbesondere dann zulässig, wenn der Sachverhalt unbestritten ist und keine
besonders komplexen Rechtsfragen zu beantworten sind (erwähntes Urteil Allan
Jacobsson, § 47-49; erwähnte Entscheide Grassl, Speil und Varela Assalino)
oder wenn es um eine hochtechnische Materie geht, für deren Behandlung sich
ein schriftliches Verfahren besser eignet (Urteile Bakker g. Österreich vom
10. April 2003, § 30 f., und Eisenstecken g. Österreich vom 3. Oktober 2000,
Recueil 2000-X, S. 171, § 34). Diese Kriterien gelten auch in einem auf einen
Rückweisungsentscheid eines oberen Gerichts folgenden erstinstanzlichen
Prozess (erwähnter Entscheid Grassl).

3.5.2 In Bezug auf den hier interessierenden Sozialversicherungsprozess hat
der EGMR wiederholt darauf hingewiesen, dass Leistungen der sozialen
Sicherheit betreffende Streitigkeiten im Allgemeinen ziemlich technisch seien
und ihr Ausgang gewöhnlich von schriftlich abgegebenen ärztlichen
Stellungnahmen abhänge. Viele dieser Streitsachen könnten dementsprechend
besser mittels Schriftenwechsels als mittels mündlicher Plädoyers behandelt
werden. Ferner seien die nationalen Behörden auf diesem Gebiet
verständlicherweise auf Effizienz und Verfahrensökonomie bedacht. Die
systematische Durchführung von Verhandlungen könnte der in
sozialversicherungsrechtlichen Fällen besonders gebotenen Raschheit des
Verfahrens abträglich sein (erwähnte Urteile Döry, § 41, Lundevall, § 38,
Salomonsson, § 38, und Schuler-Zgraggen, § 58; erwähnte Entscheide Aalto,
Pitkänen und Pahverk).

3.5.3 Auch wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem
schriftlichen Verfahren gelöst werden können - etwa die Verarbeitung
ärztlicher Gutachten und Berichte (vgl. erwähntes Urteil Döry, § 42 f., sowie
erwähnte Entscheide Aalto und Pitkänen, die alle sich nicht widersprechende
ärztliche Stellungnahmen betreffen) oder die Berechnung behinderungsbedingter
Kosten (erwähnter Entscheid Pahverk) -, ist das Vorliegen besonderer
Umstände, die das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, zu
verneinen, wenn eine mündliche Verhandlung dem Gericht für die Falllösung
relevante Informationen liefern könnte (erwähnte Urteile Lundevall, § 39 f.,
und Salomonsson, § 39 f.). Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die
Abnahme eines relevanten (vgl. erwähnte Entscheide Pursiheimo und Pitkänen)
mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine Zeugeneinvernahme oder
eine Parteibefragung - beantragt (erwähnte Urteile Lundevall, § 39, und
Salomonsson, § 39; e contrario Urteil Döry, § 44, sowie Entscheide Aalto,
Pitkänen, Pahverk und Strömblad, alle vorgenannt), die persönliche Begegnung
mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte (erwähntes Urteil
Lundevall, § 39; e contrario Entscheide Aalto und Pitkänen, beide vorgenannt)
oder eine mündliche Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung
noch streitiger Punkte beizutragen (e contrario Entscheid Pahverk,
vorgenannt).

3.6 Nach der Rechtsprechung des EVG stellen folgende Situationen besondere
Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess
trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten
Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen werden
kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint
als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft
damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder
ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung
mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde
offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie
hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische,
versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind,
nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente
Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt
auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein aufgrund der Akten zum
Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung
beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55-58 Erw. 3b; SVR 1996 KV
Nr. 85 S. 271 Erw. 4c). Auch nach der Rechtsprechung des EVG fällt zugunsten
der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, wenn eine solche
geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen
(vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c und Urteil H. vom 13. Februar 2001, I 264/99, Erw.
2b).

3.7 Im Rahmen der Anwendung der Rechtsprechung des EGMR und des EVG auf den
vorliegenden Sachverhalt ist zunächst zu prüfen, ob der Antrag auf Anordnung
einer öffentlichen Verhandlung rechtzeitig gestellt wurde und ob kein
Verzicht auf Durchführung einer solchen erfolgte.

3.7.1 Ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung wird insbesondere dann
angenommen, wenn kein Antrag auf Anberaumung einer solchen gestellt wird,
obwohl das angerufene Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt
(erwähnte Urteile Döry, § 37 f., Lundevall, § 34 f., Salomonsson, § 34 f.,
Urteile A. T. g. Österreich vom 21. März 2002, § 36, Pauger g. Österreich vom
28. Mai 1997, Recueil 1997-III, S. 881, § 60 f., Zumtobel g. Österreich vom
21. September 1993, Série A, vol. 268, § 34, und erwähntes Urteil
Schuler-Zgraggen, § 58; BGE 122 V 55 Erw. 3a). Die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der
Rechtsprechung des EVG grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren
zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 125
V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d; SVR 2002
ALV Nr. 4 S. 10 Erw. 3a). Ein solches Gesuch ist auch im Kanton Nidwalden
erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2001 in Sachen
M. F. sowie A. M. und C. M., 2P.284/1998 und 2P.313/1998, Erw. 3a, sowie
Urteil F. und C. vom 25. Juli 2000, H 228/98 und H 253/98, Erw. 2). Wird ein
Antrag nicht schon im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, sondern erst im
Verfahren vor dem EVG gestellt, ist er nach der Rechtsprechung des EVG
grundsätzlich verspätet und der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung damit verwirkt (BGE 122 V 55 Erw. 3a und 56 Erw. 3b/bb; SVR 2002
ALV Nr. 4 S. 10 Erw. 3; vgl. zur Frage der Verträglichkeit dieser
Rechtsprechung mit der EMRK die erwähnten Urteile Döry, § 40, Lundevall, §
37, und Salomonsson, § 37).

3.7.2 Da ein erst im Verfahren vor dem EVG gestelltes Gesuch um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung verspätet ist, fragt sich, ob es sich ebenso
verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die Antragstellung zwar im kantonalen
Gerichtsverfahren, aber erst nach einem Rückweisungsentscheid des EVG
erfolgt. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in einem im Anschluss an ein die
Sache ans erstinstanzliche Gericht zurückweisendes Urteil des EVG wieder
aufgenommenen kantonalen Gerichtsverfahren gestellt werden kann, wenn es im
ursprünglichen erstinstanzlichen Gerichtsverfahren an einer solchen
Gesuchstellung fehlte. Denn vorliegend interessiert einzig die Situation, in
der das EVG die Sache nach einem ersten kantonalen Gerichtsverfahren, in dem
keine öffentliche Verhandlung verlangt worden war, an die Verwaltung
zurückgewiesen hat und die daraufhin ergangene neue Verwaltungsverfügung in
einem neuen erstinstanzlichen Gerichtsverfahren überprüft wird. Da einem in
diesem Sinne zweiten kantonalen Gerichtsverfahren eine neue
Verwaltungsverfügung und damit ein neuer Anfechtungsgegenstand zugrunde
liegt, handelt es sich um einen vom ersten - vor dem Rückweisungsentscheid
des EVG abgeschlossenen - erstinstanzlichen Gerichtsverfahren losgelöst zu
betrachtenden neuen kantonalen Prozess. Da in diesem etwas Neues zu
überprüfen ist und demnach genauso gut wie in einem ersten kantonalen
Gerichtsverfahren Anlass zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
bestehen kann, liesse es sich durch nichts rechtfertigen, einen erst im neuen
kantonalen Gerichtsverfahren gestellten dahin gehenden Antrag als verspätet
zu bezeichnen. Das Fehlen eines Gesuchs um Anordnung einer öffentlichen
Verhandlung im ersten vorinstanzlichen Prozess kann dem Beschwerdeführer
somit nicht als Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
auch im zweiten kantonalen Gerichtsverfahren entgegengehalten werden, was
denn auch weder von der Vorinstanz noch von der IV-Stelle vorgeschlagen wird.

3.7.3 Nachdem der Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift
ausdrücklich einen Antrag auf Anordnung einer öffentlichen Verhandlung
gestellt hatte, kann auch darin, dass er unter Hinweis darauf, dass die
Ausführungen der IV-Stelle als bestritten zu gelten hätten, soweit sie von
der beschwerdeführerischen Darstellung abwichen, von der Einreichung einer
Replikschrift absah, kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung erblickt werden. Nachdem er eine solche verlangt hatte, ist davon
auszugehen, dass er sich anlässlich der anzuberaumenden mündlichen
Verhandlung vernehmen lassen wollte, was das Verfassen einer Replik erübrigen
konnte. Vielmehr hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitteilen müssen,
sie ordne keine Verhandlung an, und ihm dabei die Gelegenheit einräumen
müssen, in Anbetracht der fehlenden mündlichen Äusserungsmöglichkeit doch
noch schriftliche Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. erwähntes Urteil
Döry, § 43; erwähnte Entscheide Aalto, Pitkänen, Pahverk und Strömblad).

3.7.4 Der Beschwerdeführer hat somit rechtzeitig die Anordnung einer
öffentlichen Verhandlung beantragt und nicht auf die Durchführung einer
solchen verzichtet.

3.8 Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände im Sinne der Erw. 3.5 und 3.6
hievor die Vorinstanz berechtigten, trotz Vorliegens eines Antrags auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen
abzusehen, wobei nach dem Gesagten bereits feststeht, dass das Gesuch
frühzeitig genug gestellt wurde.

3.8.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend nicht die Rede davon
sein kann, die vorinstanzliche Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder
- in Anbetracht der in Erw. 2 hievor festgestellten Abklärungsbedürftigkeit
jedenfalls hinsichtlich der behaupteten Mitarbeit der Freundin -
offensichtlich unbegründet gewesen. Auch verbietet es jedenfalls die
Bedeutung, die der EGMR bei der Abwägung, ob eine mündliche Verhandlung
anzuordnen sei, den Parteianträgen auf Abnahme mündlicher Beweise beimisst,
in einem Fall, in dem zu Recht eine Zeugeneinvernahme verlangt wird, einen
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als schikanös, eine
Verzögerungstaktik verratend oder gar rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen.
Beides wird denn auch weder von der Vorinstanz angenommen noch von der
Beschwerdegegnerin behauptet. Zudem versteht sich von selbst, dass der
Ausnahmetatbestand der ohnehin erfolgenden Gutheissung des Rechtsmittels
ausser Betracht fällt, nachdem das kantonale Gericht die Beschwerde
abgewiesen hat.

3.8.2 Sodann kann der Gegenstand des Verfahrens jedenfalls hinsichtlich der
Frage der Mitarbeit der Freundin des Versicherten und deren allfälligen
Umfangs nicht als hochtechnisch und dadurch besser für ein schriftliches
Verfahren geeignet eingestuft werden. Diese Frage ist nicht technischer als
etwa die Würdigung sich widersprechender ärztlicher Unterlagen, in Bezug auf
welche ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bejaht
wurde (erwähntes Urteil Salomonsson, § 38 f.; BGE 122 V 59 Erw. 4c; Urteil H.
vom 13. Februar 2001, I 264/99, Erw. 2b), und kann nicht einem rein
rechnerischen, versicherungsmathematischen oder buchhalterischen Problem
gleichgestellt werden. Nichts anderes gilt jedenfalls auch für den im
vorliegenden Fall durchzuführenden Vergleich zwischen ärztlichen
Stellungnahmen auf der einen und der vom Versicherten tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung auf der andern Seite. Der Auffassung von Vorinstanz und
Verwaltung, welche das Absehen von der Anordnung einer öffentlichen
Verhandlung im Wesentlichen mit der hohen Technizität der Materie zu
rechtfertigen versuchen, kann demnach nicht gefolgt werden.

3.8.3 Ferner ist der Sachverhalt nicht unbestritten. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer zu Recht eine Zeugeneinvernahme mit Frau F.________ zur
rechtserheblichen Frage beantragt, wie weit die Einkommensschöpfung auf deren
Mithilfe zurückzuführen ist. Schliesslich sprechen die Verfahrensökonomie und
das Raschheitsgebot hier nicht gegen, sondern für die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung; denn eine solche ermöglicht es, die Parteien
unmittelbar im Anschluss an das mündliche Beweisverfahren zum Beweisergebnis
mündlich Stellung nehmen zu lassen, statt ihnen eine sich prozessverlängernd
auswirkende Frist zur schriftlichen Vernehmlassung anzusetzen.

3.8.4 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Streitsache werfe
nur Fragen auf, die adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen
Parteivorbringen gelöst werden könnten; vielmehr ist eine mündliche
Verhandlung durchaus geeignet, dem Gericht für die Falllösung relevante
Informationen zu liefern und zur Klärung noch streitiger Punkte beizutragen,
wozu es jedenfalls in Anbetracht des Antrags auf eine Zeugenbefragung keiner
näheren Begründung in der Beschwerdeschrift bedurfte. Alles in allem sind im
Lichte der Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EVG keine besonderen
Umstände auszumachen, die ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung rechtfertigen könnten. Insbesondere entbindet die Tatsache, dass
sich der Versicherte schon im Verwaltungsverfahren äussern konnte, das
Gericht nicht davon, seinerseits die für das Gerichtsverfahren vorgesehenen
Verfahrensrechte zu respektieren.

3.9 Da demnach weder ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung noch besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von der
Anordnung einer solchen rechtfertigen könnten, hat die Vorinstanz durch die
Abweisung des entsprechenden Gesuchs Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

3.10 Da ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht
erst in Anbetracht der Praxis des EGMR, sondern schon in Anwendung der
Rechtsprechung des EVG zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, ob diese
mit jener in allen Teilen - insbesondere soweit das EVG in der
offensichtlichen Unbegründetheit einer Beschwerde einen Rechtfertigungsgrund
für das Absehen von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung erblickt
(siehe zur diesbezüglichen Kritik nebst den in BGE 122 V 53 Erw. 2f
angeführten Literaturstellen insbesondere Hangartner, in: AJP 1996 S. 341
Ziff. 11) - vereinbar ist.

4.
Die Sache ist nach dem Gesagten schon aus formellen Gründen - wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen Missachtung des Anspruchs auf
eine öffentliche Verhandlung - an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
die festgestellten Verfahrensmängel behebe, indem sie die vom
Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung anordnet und ein
Beweisverfahren zur behaupteten Mitarbeit von Frau F.________ durchführt. Bei
der Neubeurteilung wird das kantonale Gericht auch die weiteren
Parteivorbringen zu berücksichtigen haben, die das EVG im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen braucht, nachdem der angefochtene Gerichtsentscheid
schon aus den erwähnten formellen Gründen aufzuheben ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung
Versicherungsgericht, vom 2. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
über die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle Nidwalden vom 24.
April 1998 und vom 6. Februar 2002 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Obwalden und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:

i.V.