Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 570/2003
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I 570/03

Urteil vom 25. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Leo R.
Gehrer, asg.advocati, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 31. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene R.________ arbeitete seit 1972 als Hilfsmetzger. Am 8.
August 2000 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine
Nichteignungsverfügung für diese Tätigkeit, worauf sich der Versicherte am 7.
September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und
erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der SUVA bei. Mit Vorbescheid
vom 23. April 2001 stellte sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in
Aussicht. Nachdem sich R.________ mit dieser Erledigung nicht einverstanden
erklärt hatte, nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Am 31. Mai 2002
teilte sie ihm mit, zur Überprüfung des Leistungsanspruchs sei eine ärztliche
Begutachtung notwendig, welche durch die Medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS) erfolgen werde. Die entsprechende Taggeldverfügung erging am 18. Juni
2002. Mit Schreiben vom 26. November 2002 gab die MEDAS dem Versicherten den
Untersuchungstermin vom 13. Januar 2003 bekannt. Nachdem R.________ am 9.
Dezember 2002 hatte erklären lassen, er sei mit der vorgesehenen Begutachtung
nicht einverstanden, hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Dezember 2002
an der in Aussicht genommenen Expertise fest. Da der Versicherte am 6. Januar
2003 erneut dagegen opponierte, ersuchte sie die MEDAS mit Schreiben vom 7.
Januar 2003 um Stornierung des erteilten Auftrages. Gleichentags teilte sie
dem Versicherten folgendes mit: Damit wir den Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung prüfen können, ist eine medizinische Abklärung
notwendig. Da bei Ihnen nicht nur unfallbedingte Leiden vorliegen, halten wir
an der am 31. Mai 2002 angeordneten MEDAS-Begutachtung fest. Dieses Schreiben
war als "Verfügung" bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

B.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2003 liess R.________ beantragen, es sei der
Verwaltungsakt vom 7. Januar 2003 aufzuheben, Prof. Dr. med. M.________ vom
Spital X.________ mit der Begutachtung der Handbeschwerden, Prof. Dr. med.

G. ________ von der Klinik B.________ mit der Begutachtung der
Schulterbeschwerden und Dr. med. Q.________ mit der Begutachtung der
psychischen Beschwerden zu betrauen. Eventuell sei nach Bekanntgabe der Namen
der mit dem Gutachten zu beauftragenden Sachverständigen und unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände und Gegenvorschläge neu zu
verfügen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied am 31.
Juli 2003, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde werde die angefochtene
Verfügung vom 7. Januar 2003 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen, damit diese das Abklärungsverfahren im Sinne der Erwägungen
weiterführe (Dispositiv-Ziff. 1).

C.
Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei
die Verfügung vom 7. Januar 2003 zu bestätigen und die MEDAS zur
Stellungnahme aufzufordern.

R.  ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen richtete sich
das Verfahren bei der Abklärung der Verhältnisse durch die kantonalen
IV-Stellen nach Art. 58 und Art. 86 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 bis
77 IVV sowie nach den kantonalen Vorschriften. In BGE 125 V 406 Erw. 4c hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, bei der Anordnung eines
Gutachtens werde nicht über Rechte und Pflichten eines Versicherten (vgl.
Art. 75 Abs. 1 IVV) befunden, da die Teilnahme an einer Begutachtung ebenso
wenig erzwungen werden könne wie diejenige an einer beruflichen Abklärung.
Das ablehnende Verhalten wirke sich vielmehr dahingehend aus, dass die
IV-Stelle bei schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung unter Ansetzung
einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Akten
beschliessen könne (Art. 73 IVV). Zudem sei für Anordnungen, welche bei der
Abklärung der Verhältnisse oder beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung
getroffen würden, nach ausdrücklicher Vorschrift keine Verfügung zu erlassen
(Art. 75 Abs. 2 IVV). Auch aus Art. 57 Abs. 1 IVG ergebe sich, dass die
IV-Stellen nur über Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e), nicht aber
über die Abklärungen (lit. a und b) zu verfügen hätten. Bezüglich der
Mitwirkungsrechte bei der Einholung von Sachverständigengutachten galt nach
dieser Praxis folgendes: Bezüglich der Einwendungen gegen den Gutachter
hatten die Betroffenen die Möglichkeit, anlässlich des Aufgebots zur
Begutachtung sofort zu reagieren, worauf die IV-Stelle ohne Verfügung zu
bestimmen hatte, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen hatte. Im
Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73bis Abs. 1 IVV konnte die versicherte
Person ihre Einwendungen erneuern und sie konnte insbesondere auch geltend
machen, sie sei vom betreffenden Gutachter schlecht behandelt oder nicht
unvoreingenommen untersucht worden (BGE 125 V 405 Erw. 3c).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Damit
ist das Anhörungsverfahren nach Art. 73bis Abs. 1 IVV dahingefallen. Das ATSG
enthält in Art. 44 unter der Überschrift "Gutachten" folgende Bestimmung:
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der
Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Nach Art. 49 Abs.
1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen
kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
eine Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Dies gilt auch für die
Sachurteilsvoraussetzung einer anfechtbaren Verfügung. Hat die Vorinstanz
übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie
materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu
berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben
ist, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels
Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 405 Erw. 4a;
vgl. auch BGE 128 V 89 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.2  Es ist daher vorab zu prüfen, ob das kantonale Gericht den
Verwaltungsakt
vom 7. Januar 2003 zu Recht als verfahrensleitende Verfügung qualifiziert und
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil an dessen gerichtlicher Anfechtung
im Umstand erblickt hat, dass die Zwecke von Art. 44 ATSG ansonsten nur
unvollkommen erreicht werden könnten.

4.
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf
die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen
nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit
der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften
verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind
neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen
mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV
1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit
grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der
Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht
(so auch Art. 117 MVG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). Der
intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort
nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und
neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine
grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw.

3.2 , 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw.
3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b).

4.2  In BGE 130 V 5 Erw. 3.3.2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Zusammenhang mit dem ahv-rechtlichen Schadenersatzverfahren erwogen, das
Ersetzen des Einspruchs durch die Einsprache und der Klage durch die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid rühre zwar an das Fundament des
bisherigen Verfahrens. Neue Zuständigkeiten würden jedoch nicht geschaffen.
Die Änderungen seien nicht so tief greifend wie bei anderen gesetzlichen
Erlassen, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht die Weitergeltung alten
Rechts als geboten erachtet hat (vgl. BGE 112 V 356 bezüglich BVG; RKUV 1998
Nr. KV 37 S. 315 bezüglich KVG). Das ATSG habe nur koordinierende und
harmonisierende Funktion, womit genügend Verbindungen zum bisherigen Recht
bestünden, um eine gewisse Kontinuität zu bejahen. Die Vernetzung des ATSG
als Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts mit der bisherigen
Rechtsordnung sei derart eng, dass bei grundsätzlicher Betrachtungsweise mehr
für die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Sozialversicherungs-
und Beschwerdeverfahrens des ATSG spreche. Mit Bezug auf
Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG bedeute dies, dass sich das
Verfahren bei einer Klage, die noch im Jahre 2002 eingereicht worden sei,
nach dem alten Recht richte, andernfalls sei das ATSG anwendbar. Im
Zusammenhang mit dem Vorbescheidverfahren im Sinne des bis 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Art. 73bis IVV, welches unter der Herrschaft des ATSG
nicht mehr vorgesehen ist, ging das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Urteil E. vom 20. März 2003 (I 238/02) davon aus, die Sache könne nach dem 1.
Januar 2003 nicht mehr an die Verwaltung zurückgewiesen werden, damit sie ein
versäumtes Vorbescheidverfahren nachhole. In BGE 129 V 113, wo es um den
Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren ging,
führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, da der vorinstanzliche
Entscheid vor dem In-Kraft-Treten des ATSG erlassen worden sei, sei der
Anspruch auf Parteientschädigung nach den altrechtlichen Bestimmungen des
AHVG zu prüfen. Im gleichen Sinne hat das Gericht im Urteil W. vom 5. Juni
2003 (P 71/00) mit Bezug auf den Anspruch auf Parteientschädigung im
EL-Verfahren vor dem Bezirksrat entschieden.

4.3  Im Zusammenhang mit dem Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen hat das
ATSG keine gänzlich neuen rechtlichen Strukturen geschaffen, weshalb die
neuen Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des In-Kraft-Tretens
sofort anwendbar sind. Die Kontinuität des alten und neuen
verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und umfassende
Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist indessen in dem Sinne zu
relativieren, als neues Recht nicht auf alle im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch hängigen Verfahren Anwendung findet. Aus der in
Erwägung 4.2 zitierten Rechtsprechung erhellt vielmehr, dass bezüglich der
Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder
darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem Sinne vor dem
1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen zu befinden.
Ein unter den alten Verfahrensvorschriften eingeleitetes
Administrativverfahren nimmt sodann unter der Hoheit des neuen Rechts seinen
Fortgang, ohne dass deswegen bereits getroffene Anordnungen, welche
unangefochten geblieben sind oder bisher nicht angefochten werden konnten,
nach den Regeln des neuen Rechts neu aufzurollen wären. Ein unter altem Recht
abgeschlossener Verfahrensschritt - wie beispielsweise die Anordnung einer
medizinischen Begutachtung - unter neuem Recht zu wiederholen käme der
rückwirkenden Anwendung neuen Rechts gleich, indem Streitfragen nach einem
Recht beurteilt würden, das zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht in Geltung
stand, was dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzlicher Bestimmungen
widersprechen würde.

5.
5.1 Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 31. Mai 2002 mit, damit der
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung überprüft werden könne, sei
eine medizinische Abklärung notwendig, welche durch die MEDAS erfolgen werde.
Die Rückseite enthielt den Hinweis, bei Mitteilungen könne eine
beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. Diese Rechtsbelehrung war
insofern unkorrekt, als der Anordnung einer Begutachtung durch die
IV-Stellen, zumindest nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Praxis, kein
Verfügungscharakter zukommen konnte (vgl. BGE 125 V 401). Der Versicherte hat
davon denn auch keinen Gebrauch gemacht. Bereits am 30. Mai 2002 hatte die
IV-Stelle der MEDAS den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung erteilt.
Die entsprechende Taggeldverfügung erging am 18. Juni 2002. Am 26. November
2002 erhielt der Versicherte sodann die Aufforderung der MEDAS zur
Untersuchung ab 13. Januar 2003. Nachdem er mit Eingabe vom 9. Dezember 2002
geltend gemacht hatte, es sei von der vorgesehenen Begutachtung abzusehen,
weil bei der MEDAS kein Handchirurg tätig sei und die SUVA im Übrigen eine
entsprechende Begutachtung in Aussicht gestellt habe, hielt die IV-Stelle mit
Schreiben vom 17. Dezember 2002 an der Begutachtung durch die MEDAS fest.
Dies teilte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch anlässlich
eines Telefongesprächs vom 19. Dezember 2002 mit. Weil der Versicherte am 6.
Januar 2003 erneut opponierte, erliess die IV-Stelle am 7. Januar 2003 die
als Verfügung bezeichnete Mitteilung, wonach sie an der Anordnung vom 31. Mai
2002 festhalte. Damit wurden dem Beschwerdeführer weder neue Obliegenheiten
überbunden noch kam die Verwaltung auf die in Aussicht gestellte Begutachtung
zurück. Der nach den Regeln der damaligen Verfahrensordnung ergangene
Verwaltungsakt vom 31. Mai 2002 behält unter diesen Umständen seine
Gültigkeit auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG unverändert weiter. Er
musste weder wiederholt noch in eine andere Form gekleidet werden, um über
den 1. Januar 2003 hinaus Bestand zu haben. Ihn in Anwendung neurechtlicher
Bestimmungen neu zu erlassen, würde einer faktischen Rückwirkung neuen Rechts
gleich kommen, was nach dem in Erwägung 4.3 Gesagten nicht angeht. In welcher
Form die Anordnung einer MEDAS-Begutachtung durch die IV-Stelle in Anwendung
der verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG zu ergehen hat, braucht in
diesem Verfahren daher nicht beurteilt zu werden. Soweit das kantonale
Gericht neues Recht auf die am 31. Mai 2002 getroffene Anordnung angewendet
hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Obwohl die IV-Stelle die Mitteilung vom
7. Januar 2003, sie halte an der am 31. Mai 2002 angeordneten Begutachtung
fest, als Verfügung bezeichnet hat, kommt ihr nach dem Gesagten kein
Verfügungscharakter zu. Die Vorinstanz hätte mangels Vorliegens einer
anfechtbaren Verfügung auf die Eingabe vom 6. Februar 2003 somit gar nicht
eintreten dürfen.

5.2  Die IV-Stelle wird dem Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 73 IVV
(erneut in Kraft seit 1. Januar 2004; vgl. auch Art. 43 Abs. 3 ATSG) unter
Darlegung der Säumnisfolgen eine angemessene Frist zur Teilnahme an der
angeordneten Begutachtung ansetzen. Sollte er sich nunmehr zur Teilnahme
entschliessen, wird sie sich mit den Einwendungen gegen die MEDAS zum
gegebenen Zeitpunkt, d.h. im Rahmen des Verfügungs- und Einspracheverfahrens
(vgl. Art. 49 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 ATSG) auseinander zu setzen haben.
Andernfalls wird sie aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen.

5.3  Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die beantragte Einholung
einer Stellungnahme der MEDAS.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2003 aufgehoben wird, und es wird
festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 6. Februar 2003 nicht einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.