Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 558/2003
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I 558/03

Urteil vom 19. November 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

K.________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 4. Juni 2003)

In Erwägung,
dass K.________ laut einer Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 28. Februar
1994 seit 1. Dezember 1993 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung hat und ihm überdies eine Zusatzrente für die Ehefrau
sowie zunächst eine, seit 1. Juli 1994 zwei und seit 1. Oktober 2001 drei
Kinderrenten ausbezahlt wurden,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse, nachdem die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland erfahren hatte, dass die Ehe des unterdessen nicht
mehr in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland, der Türkei,  lebenden
Versicherten mit Urteil vom 12. Juni 2001 geschieden worden war, die
Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Einkommensteilung unter den
Ehegatten während der Ehejahre mit je hälftiger Anrechnung (Splitting) neu
berechnet hat,
dass die IV-Stelle die dem Versicherten nach der Scheidung noch zustehenden
Rentenbetreffnisse mit zwei Verfügungen vom 28. März 2002 rückwirkend ab 1.
Juli 2001 neu festgesetzt hat,
dass die IV-Stelle mit einer weiteren, gleichentags erlassenen Verfügung von
den bereits erfolgten Rentenzahlungen für die Monate Juli 2001 bis März 2002
Fr. 8935.- zurückgefordert hat, da dieser Betrag mangels Anspruchs auf eine
dritte Kinderrente und Wegfalls der Zusatzrente für die Ehegattin sowie auf
Grund der scheidungsbedingt notwendig gewordenen Neuberechnung insgesamt zu
viel ausgerichtet worden sei,
dass K.________ gegen die Verfügungen vom 28. März 2002 mit Eingaben vom 7.
Mai und 7. Juni 2002 Beschwerde erhoben hat,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen die Beschwerde vom 7. Juni 2002 als verspätet qualifiziert
hat,
dass sie des Weitern die Frage, ob der Rechtsschrift vom 7. Mai 2002 nicht
nur hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung, sondern auch der beiden
Rentenverfügungen vom 28. März 2002 ein Beschwerdewille entnommen werden
kann, mit der Begründung offen gelassen hat, die diesbezüglichen Vorbringen
wären ohnehin unbegründet,
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2002 im Hinblick
darauf, dass das Scheidungsurteil erst im September 2001 rechtskräftig
geworden ist, eine Herabsetzung der Rückerstattungsforderung auf Fr. 4954.-
und überdies die Rückweisung der Akten an die Verwaltung zwecks Durchführung
des Erlassverfahrens beantragt hat,
dass die Eidgenössische Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 4.
Juni 2003 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und im Übrigen die
Akten gleichzeitig im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der Erlassfrage an die
Verwaltung überwiesen hat,
dass K.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt und geltend
macht, er habe weiterhin Anspruch auf die ihm vor seiner Scheidung
ausgerichteten Leistungen, mithin sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und der drei am 28. März 2002 ergangenen
Verfügungen beantragt,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst
und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 IVG in Verbindung
mit Art. 47 Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 28. März 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2),
dass das vorinstanzliche Nichteintreten auf die erst am 7. Juni 2002 gegen
die Verfügungen vom 28. März 2002 erhobene Beschwerde zufolge Versäumnis der
in Art. 84 Abs. 1 AHVG eingeräumten, im Invalidenversicherungsbereich auf
Grund des Verweises in Art. 69 IVG sinngemäss Geltung beanspruchenden
dreissigtägigen Rechtsmittelfrist nicht zu beanstanden ist,
dass die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Mai 2002 den Anforderungen an
eine gegen die Rentenverfügungen vom 28. März 2002 gerichtete Beschwerde
(Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) - wenn auch nur knapp - zu genügen vermögen, womit, rein
verfahrensrechtlich, auch gegen die diesbezügliche materielle Beurteilung der
Vorinstanz nichts einzuwenden ist,
dass die Eidgenössische Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 4. Juni 2003
zwar ausdrücklich festgehalten hat, dass der Rückforderungsbetrag angesichts
der erst im September 2001 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung auf die
lediglich ab Oktober 2001 bis Januar resp. März 2002 zu viel ausgerichteten
Rentenzahlungen von Fr. 4954.- herabzusetzen ist,
dass diese auch in der der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung der
IV-Stelle vom 29. Juli 2002 enthaltene Erkenntnis im Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheids indessen, wohl versehentlich, keinen Niederschlag
gefunden hat, was gegebenenfalls der Korrektur bedarf,
dass die nach der von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren anerkannten
Reduktion sich noch auf Fr. 4954.- belaufende Rückerstattungsforderung
nachvollziehbar ist und sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, welche
diese betraglich als fehlerhaft erscheinen lassen könnten,
dass auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Anlass
bieten, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Rentenberechnungen
und der sich daraus ergebenden Rückerstattungsforderung von Fr. 4954.- in
Frage zu stellen,
dass insoweit vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid
vom 4. Juni 2003 verwiesen werden kann, welchen seitens des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist (Art. 36a Abs. 3 OG),
dass hervorzuheben ist, dass die Rückerstattungsforderung von Fr. 4954.- auf
der Annahme beruht, nach der rechtskräftig gewordenen Ehescheidung gelange
keine Zusatzrente für die Ehefrau des Versicherten mehr zur Ausrichtung,
dass der Betrag von Fr. 4954.- daher nur unter dem Vorbehalt bestätigt werden
kann, dass die nachträglich mit Verfügung vom 30. April 2002 rückwirkend ab
1. Oktober 2001 dennoch, wenn auch in gegenüber früher reduziertem Umfang,
wieder zugesprochene Zusatzrente für die geschiedene, die elterliche Sorge
über die gemeinsamen Kinder innehabende Ehefrau tatsächlich zur Auszahlung
gelangt ist oder noch gelangen wird resp. mit der verbleibenden
Rückerstattungsforderung von Fr. 4954.- zur Verrechnung gebracht werden kann,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 4. Juni 2003 aufgehoben und
es wird die Rückerstattungsforderung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 28. März 2002 im Sinne der Erwägungen auf Fr. 4954.- herabgesetzt. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: