Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 554/2003
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I 554/03

Urteil vom 1. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Durizzo

M.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1941, meldete sich am 22. Juni 2000 unter Hinweis auf
Wechseljahrbeschwerden, Rheuma und Asthma bei der Invalidenversicherung an
und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Aus dem beigelegten Arztzeugnis
ihres Ehemanns Prof. Dr. med. A.________, Abteilung Strahlentherapie des
Klinikums der Universität X.________, vom 14. Juni 2000 ergab sich, dass sie
seit April 1999 an einer Depression litt und gleichzeitig eine gynäkologische
Erkrankung festgestellt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits zuvor
eingeschränkt gewesen, da sie wegen Asthma und Hypertonie Medikamente habe
einnehmen müssen und rheumatische Beschwerden wegen einer
Medikamentenintoleranz nicht ausreichend hätten behandelt werden können. Bei
der leitenden beruflichen Funktion habe darauf keine Rücksicht genommen
werden können, weshalb sich der Gesundheitszustand ständig verschlechtert
habe. Ihre Arbeit hatte die vormals als Finanzdirektorin tätige M.________
seit Mai 1999 nicht mehr aufgenommen, und das Arbeitsverhältnis war per Ende
Februar 2000 aufgelöst worden. Nach Einholung von Berichten des Prof. Dr.
med. A.________ vom 4. Juli 2000 sowie des Prof. Dr. med. B.________,
Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 12. Juli 2000 und Abklärung der
erwerblichen Situation liess die IV-Stelle des Kantons Zürich die Versicherte
am Medizinischen Zentrum Y.________ untersuchen. Nachdem M.________ eine
zusätzliche dermatologische Abklärung abgesagt hatte, sprach ihr die
IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 14. November
2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine bis zum 28. Februar 2002 befristete
ganze Invalidenrente zu; nach diesem Zeitpunkt bestehe wiederum eine volle
Arbeitsfähigkeit (Verfügung vom 5. September 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2003 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und in Abänderung der Verfügung der
IV-Stelle vom 5. September 2002 auch nach dem 28. Februar 2002 eine ganze
Invalidenrente unbefristet zuzusprechen.
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch
BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, je mit Hinweisen) und zur
richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b
mit Hinweisen) sowie zur Rentenrevision (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis)
und deren analoge Anwendung auf befristete Renten (BGE 125 V 417 f. Erw. 2 d)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren keine
Anwendung finden.

2.
Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass sich die IV-Stelle bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten des Zentrums
Y.________ gestützt hat. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im
Wesentlichen vor, sie sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Im
Gutachten des Zentrums Y.________ würden ihre multiplen Beschwerden nicht in
einem Gesamtbild berücksichtigt, weshalb darauf nicht abgestellt werden
könne. Dieser Einwand wurde bereits vorinstanzlich entkräftet. Wie das
kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist die Versicherte im Zentrum
Y.________ multidisziplinär untersucht worden. Bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit sind die verschiedenen Beschwerden einzeln, aber auch
insgesamt gewürdigt worden. Im Vordergrund stand dabei die cervicocephale
Schmerzsymptomatik. Die Beschwerden sind nach Angaben der Versicherten
intermittierend vorhanden und können durch Anpassung der Bewegungen
kontrolliert werden. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin nach
Auffassung der Gutachter dadurch nicht wesentlich eingeschränkt in ihrem
angestammten Beruf. Gleiches gilt ihrer Meinung nach auch für die
asthmatischen Beschwerden, welche die Ökonomin kaum einschränken, da sie
einer rein intellektuellen Tätigkeit nachgeht und in der pneumologischen
Untersuchung keine schwerwiegenden Befunde erhoben wurden. Die zum Zeitpunkt
der Begutachtung aufgeflammte Dermatitis vermag ebenfalls keine Behinderung
zu begründen, die eine dauernde erhebliche, das heisst mindestens 40 %-ige
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die
übrigen Diagnosen. Die im April 1999 aufgetretene Depression ist inzwischen
unstreitig vollständig abgeklungen. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin nach
Ansicht der Gutachter voll arbeitsfähig, wenn sie auch einräumen, dass die
Versicherte durch die verschiedenen Leiden in ihrer Tätigkeit durchaus
beeinträchtigt ist. So musste sie offenbar vom 20. bis zum 23. November 2001
in der Dermatologischen Klinik des Spitals Z.________ hospitalisiert werden.
Eine Behinderung in rentenbegründendem Ausmass besteht jedoch nicht. Die
Einschätzung der Ärzte des Zentrums Y.________ ist schlüssig und
nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt keine
Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen, weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu
Recht auf das Gutachten abgestellt haben. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: