Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 551/2003
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I 551/03

Urteil vom 30. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Amstutz

F.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Felicitas
Huggenberger, Strassburgstrasse 11, 8021 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 20. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene F.________ meldete sich am 16. Januar 1998 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er seine bisherige
Tätigkeit als Bauarbeiter im Frühjahr 1996 infolge eines (am 30. August 1996
operativ behandelten) Rückenleidens hatte aufgeben müssen und sich die
weitgehend therapieresistente Schmerzsymptomatik zwischenzeitlich
chronifiziert hatte. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der
Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 18. Juni, 31. Mai und
26. März 1999, vom 2. Oktober 1998 sowie vom 1. Dezember, 26. Juni und 11.
März 1997, sprach die IV-Stelle Luzern F.________ mit Verfügung vom 20.
August 1999 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend
ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente zu.

Im Rahmen eines im Juni 2000 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer interdisziplinären Begutachtung. Das
Gutachten vom 20. November 2001 attestierte - unter Berücksichtigung der
Konsilien des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 6.
September 2001 sowie des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom
21. September 2001 - für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wovon ausgehend die IV-Stelle neu einen
Invaliditätsgrad von 57 % ermittelte. In der Folge teilte sie F.________ mit
Verfügung vom 18. Januar 2002 mit, es werde die bisher ausgerichtete ganze
Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt und einem allfällig dagegen
erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.
Hiegegen liess F.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 18. Januar 2002 sei ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von
100 % - eventualiter eines solchen von mindestens 66 2/3 % - weiterhin eine
ganze Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte er um
Wiederherstellung der verfügungsweise entzogenen aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, was das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2002 ablehnte. Gestützt auf einen
gerichtlich veranlassten Zusatzbericht der MEDAS vom 28. Januar 2003, in
welchem an der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %
festgehalten wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid
vom 20. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ seine vorinstanzlich
gestellten Haupt- und Eventualbegehren erneuern; subeventualiter sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie die IV-Stelle Luzern
beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die - bis zum In-Kraft-Treten des am 6.
Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach
den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) -
Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), deren revisionsweise
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung bei einer anspruchserheblichen Änderung
des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 41 IVG in
Verbindung mit Art. 88a IVV), die hierfür massgebende zeitliche
Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V
87 Erw. 1a) sowie die Praxis, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine
revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V
37 unten mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend
dargelegt wird die Rechtsprechung, nach welcher das Gericht eine zu Unrecht
ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung
schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig
und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, mithin ein
Wiedererwägungstatbestand vorliegt (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist die Herabsetzung des Leistungsanspruchs von einer ganzen auf
eine halbe Invalidenrente per 1. März 2002.

2.1 Es steht aufgrund der Aktenlage fest und wird letztinstanzlich nicht
bestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen, eine ganze Invalidenrente ab
1. März 1997 zusprechenden Verfügung vom 20. August 1999 bis zum massgebenden
Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 18. Januar 2002 weder in
gesundheitlicher noch erwerblicher Hinsicht eine im Sinne von Art. 41 IVG
relevante Besserung des Zustands eingetreten ist. Namentlich ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS vom 20. November 2001 nicht auf
einer aktenmässig zuverlässig ausgewiesenen (Urteile S. vom 21. Oktober 2003
[I 652/02] Erw. 2 und P. vom 31. Januar 2003 [I 559/02] Erw. 3.2 mit
Hinweis), revisionsbegründenden Tatsachenänderung beruht (wozu etwa auch die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die grundsätzlich gleichgebliebene Behinderung gehören kann; vgl. Ulrich
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
255), sondern es sich um eine revisionrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung
eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheitsbildes handelt; gegen eine
objektive Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit mit entsprechenden positiven
Auswirkungen erwerblicher Art spricht unter anderem auch der Umstand, dass im
Jahre 2001 nebst den körperlichen Leiden fachärztlicherseits erstmals
ausdrücklich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine
chronifizierte ängstlich-depressiv gefärbte Anpassungsstörung mit
Krankheitswert diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfähigkeit "in doch
recht wesentlichem Ausmass" beeinträchtige (Konsilium des Dr. med. B.________
vom 6. September 2001).

2.2 Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Bestätigung der strittigen
Verwaltungsverfügung mittels der substituierten Begründung, die
Voraussetzungen der Wiedererwägung der ersten, rechtskräftigen
Rentenverfügung vom 20. August 1999 seien erfüllt (vgl. Erw. 1.1 hievor), vor
Bundesrecht standhält.

2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf
eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so
zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer
voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem
Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher
besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung
zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn
sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder
wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der
Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr.
28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
(beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in
Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen,
Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B.
vom 19. Dezember 2002 [I 222/02] Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251;
ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet
indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der
Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im
Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), im Einzelfall
durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden
dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, wie das kantonale Gericht richtig
festhält, auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der
Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit
in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen
der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil
B. vom 19. Dezember 2002 [I 222/02] Erw. 3.2).
2.2.2 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erachten die ursprüngliche
Rentenverfügung vom 20. August 1999 aufgrund offensichtlich falscher
Rechtsanwendung als zweifellos unrichtig. Der damals ermittelte
Invaliditätsgrad von 100 % basiere nicht auf einer Prüfung der
Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, sondern sei - in
Verkennung des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 IVG) - allein nach Massgabe der
100 %igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter, mithin
ohne Durchführung eines regelkonformen Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
IVG) ermittelt worden. Wie aus dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS vom
20. November 2001 sowie dem Zusatzbericht vom 28. Januar 2003 schlüssig
hervorgehe, sei dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden bereits 1999 - wie
heute - die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar
gewesen, womit sich für beide Beurteilungszeitpunkte ein den Anspruch auf
eine ganze Rente ausschliessender Invaliditätsgrad von bloss 57 % ergebe.

2.2.3 Soweit die Vorinstanz den Standpunkt einnimmt, aufgrund des im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit der ursprünglichen
Rentenverfügung könne die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % im
MEDAS-Gutachten vom 20. November 2001 auch für jenen früheren Zeitpunkt
Geltung beanspruchen, kann dem nicht gefolgt werden. Dass der
Beschwerdeführer im Jahre 1999 über ein zumutbarerweise verwertbares
Leistungsvermögen in besagtem Umfang verfügte oder dieses in absehbarer Zeit
hätte erlangen können, findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Wohl
trifft zu, dass der Hausarzt Dr. med. M.________ im Bericht vom 15. Juni 1998
von einer "möglichen" Arbeitsfähigkeit von "ca 50 %" in leidensangepasster
Tätigkeit sprach. Diese Angabe muss indes als eine blosse - vom Arzt im
Übrigen nicht näher begründete - Prognose gewertet werden. Dies wird dadurch
erhärtet, dass der Arzt berufliche Massnahmen als angezeigt hielt, und findet
auch im Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 18.
Juni 1999 Bestätigung. Dort wurde ausgeführt, im Anschluss an eine stationäre
Physiotherapie sollte als Rehabilitationsmassnahme "versucht werden", bei
einer anfänglichen Arbeitsfähigkeit von "eventuell 20 %" eine leichte, die
Wirbelsäule nur gering belastende Tätigkeit zu beginnen und die
Arbeitsbelastung, je nach Befinden, anschliessend langsam zu steigern.
Angesichts dieser vorsichtigen Äusserungen im Bericht des Spitals X.________
vom 18. Juni 1999 ist anzunehmen, dass sich die ärztliche Empfehlung zunächst
auf einen Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen bezog, wobei Dauer und
voraussichtlicher Erfolg vorerst ungewiss blieben. Gestützt auf diesen
Bericht empfahl der Ärztliche Dienst der IV-Stelle am 25. Juni 1999 auf
entsprechende Anfrage hin denn auch, es sei (jetzt) ein
Wiedereingliederungsversuch in geschütztem Rahmen sowie eine Berufsberatung
durchzuführen. Aus diesen Darlegungen erhellt, dass die Ärzte eine Rückkehr
ins Erwerbsleben im August 1999 zwar grundsätzlich als möglich erachteten,
indessen noch unklar war, wann und in welchem Ausmass die Wiederaufnahme
einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich und rechtlich zugemutet werden
könne.

2.2.4 Wie aus den Akten hervorgeht, war sich die Beschwerdegegnerin bei
Erlass der Verfügung vom 20. August 1999 der vorangehend geschilderten
Sachlage durchaus bewusst, weshalb ihrer vor- und letztinstanzlichen
Argumentation, die erste Rentenverfügung sei ohne vorgängige Abklärung der
Erwerbsfähigkeit, mithin aufgrund blossen Abstellens auf die Arbeitsfähigkeit
im angestammten Beruf ergangen, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ging die
Verwaltung - wenn auch in der Verfügung vom 20. August 1999 nicht explizit -
davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf des Wartejahres (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG) im März 1997 bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 20. August 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) nicht nur im
bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig, sondern auch mit Blick auf
anderweitige Tätigkeiten gänzlich erwerbsunfähig gewesen war und dieser
Zustand jedenfalls bis zum Abschluss einer stationären Physiotherapie und
einem anschliessenden Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen bei einem
anfänglichen Arbeitspensum von (mindestens) 20 % noch andauern würde. Wenn
sie im Rahmen des - in der Verfügung vom 20. August 1999 aufgeführten -
Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG für den massgebenden Zeitpunkt
des Rentenbeginns im Jahre 1997 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 129 V 223 f.
Erw. 4.1, 4.2 und 4.3.1 [= SVR 2003 IV Nr. 24 S. 73]) von einem trotz
Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommen
(Invalideneinkommen) von Fr. 0.- ausging und diese erwerblichen Verhältnisse
auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch als gegeben erachtete, ist dies
nicht zweifellos unrichtig und die verfügungsweise Zusprechung einer ganzen
Rente ab 1. März 1997 demnach nicht rechtsfehlerhaft im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne.

Die geforderte qualifizierte Unrichtigkeit ergibt sich ferner auch nicht aus
dem Umstand, dass erst nach Erlass der Verfügung vom 20. August 1999 - mit
Blick auf die bereits per 1. Juni 2000 in Aussicht genommene Rentenrevision -
berufliche Abklärungen (Berufsberatung, Suche nach einem geschützten Rahmen
für einen Arbeitsversuch) eingeleitet wurden. Angesichts dessen, dass selbst
allfällige künftige Eingliederungsmassnahmen die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente jedenfalls so lange nicht ausschliessen, als die versicherte
Person wegen ihres Gesundheitszustands (noch) nicht eingliederungsfähig ist
und somit (noch) keine akzessorischen Taggelder (Art. 28 Abs. 1 IVV) zu
beziehen berechtigt ist (vgl. BGE 121 V 191 Erw. 4; SVR 2001 IV Nr. 4 S. 74
Erw. 4c), kann im Vorgehen der IV-Stelle - anders als in dem durch Entscheid
i.S. P. vom 31. Januar 2003, I 559/02, beurteilten Fall - keine offenkundige,
unhaltbare Missachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (BGE 126 V
241, 121 V 190, 116 V 92) erblickt werden. Die vorînstanzliche Bestätigung
der strittigen Revisionsverfügung vom 18. Januar 2002 mittels der
substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen
Rentenverfügung (vgl. Erw. 1 hievor in fine) hält daher vor Bundesrecht nicht
Stand (Art. 104 lit. a OG).

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 2003 sowie die Verfügung
der IV-Stelle Luzern vom 18. Januar 2002 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 30. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: