Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 548/2003
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I 548/03

Urteil vom 21. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, Hauptstrasse 47, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 24. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene S.________, seit 1998 als Hauswart und Kochaushilfe im
Alterswohnheim X.________ tätig, erlitt am 12. September 1999 bei einem Sturz
vom Fahrrad eine Meisselfraktur des linken Radiusköpfchens (Caput radii;
proximales Ende der Speiche und als solches Teil des Ellbogengelenks). Die
Verletzung zog mehrere operative Eingriffe nach sich (Osteosynthese vom 24.
September 1999 und Re-Osteosynthese vom 23. Dezember 1999; Arthrolyse des
Ellbogens und Resektion nekrotischer Knochenfragmente vom 8. Dezember 2000;
Entfernung des Radiusköpfchens am 7. Januar 2002). Die Verletzung führte zu
einer Arthrose des betroffenen Gelenks. Diese äussert sich in chronischen
Schmerzen und einer funktionellen Beeinträchtigung (eingeschränkte Kraft und
Beweglichkeit) des linken Ellbogens.

Am 22. Mai 2000 meldete sich S.________ zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus nahm medizinische und
erwerbliche Abklärungen vor und lehnte den Antrag auf eine Invalidenrente
unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 13 % ab (Verfügung vom 2.
September 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 24. Juni 2003 ab.

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den
Rechtsbegehren,
es sei ihm, unter Aufhebung von angefochtenem Entscheid und strittiger
Verfügung, eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu
weiterer Abklärung an die Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw.
1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 75, 104 V 136 Erw. 2a/b)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2003) keine Anwendung findet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
Das Gleiche gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision).

2.
Für die gerichtliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung (vom
2. September 2002) massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Spätere medizinische
Berichte sind indes miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den
zeitlich massgebenden Sachverhalt zulassen (vgl. BGE 99 V 102). Am 4.
Dezember 2002 erstattete der Orthopäde Dr. A.________ zuhanden des
Unfallversicherers ein Gutachten, dessen Schlussfolgerungen für den hier
interessierenden Zeitraum gültig sind. Der Sachverständige diagnostizierte im
Wesentlichen eine manifeste, mit der Zeit langsam zunehmende Arthrose des
linken Ellbogengelenks mit einer Einschränkung von Kraft und Beweglichkeit,
Druckdolenz und einer leichten Vorderarmatrophie. Der Versicherte sei in der
bisherigen Tätigkeit als Abwart zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei täglich zwei
zusätzliche Pausen von je einer Viertelstunde nötig seien; die maximale
Trage- und Hebefähigkeit des linken Armes betrage zwei Kilogramm.

Mit dieser Einschätzung ist die Stellungnahme des Orthopäden und behandelnden
Arztes Dr. B.________ vom 27. Juni 2002, an deren Beweiswert nicht zu
zweifeln ist, vereinbar, liegt dieser doch offenkundig die Bezifferung der
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf des Hauswarts zugrunde (vgl. auch das
Schreiben an den Hausarzt vom 24. Mai 2002). Soweit der Arzt am 9. August
2002 ausführt, der Versicherte sei beruflich kaum mehr integrierbar, betrifft
dies nicht die medizinische Schätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit,
sondern die berufskundlichen und arbeitsmarktlichen Aspekte der Verwertung
dieser Kapazität.

3.
3.1 Nach dem Unfall vom 12. September 1999 wurden insgesamt vier Operationen
(vom 24. September und 23. Dezember 1999, 8. Dezember 2000 und 7. Januar
2002) notwendig, nach denen der Heilungsverlauf jeweils verzögert war und zu
längerdauernden physiotherapeutischen Behandlungen und verschiedenen
orthopädischen und neurologischen Konsilien Anlass gab. Aus den
anamnestischen Angaben im Gutachten des Dr. A.________ vom 4. Dezember 2002
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während weit über zwei Jahren nie eine
50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit erreichte (vgl. auch die fortgesetzten
Taggeldzahlungen des obligatorischen Unfallversicherers sowie den
Arbeitgeberbericht des Alterswohnheims X.________ vom 5. Juli 2000, gemäss
welchem der Versicherte am 3. April 2000 die angestammte Arbeit mit einem
Pensum von 50 % wieder aufgenommen hatte). Zumindest während dieses Zeitraums
laufender Behandlungen und wiederholter operativer Eingriffe konnte der
Beschwerdeführer nicht auf den Weg der erwerblichen Selbsteingliederung
verwiesen werden. Damit hat er jedenfalls einen Anspruch auf eine befristete
Invalidenrente erworben (vgl. BGE 122 V 78 Erw. 2b, 121 V 191 Erw. 4, 116 V
92 Erw. 4).

3.2  Der Rentenbeginn richtet sich - nebst Art. 48 Abs. 2 IVG - nach Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsteht der
Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig gewesen war. Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach
Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von
einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit
während des vorangegangenen Jahres abhängig. So kommt etwa eine halbe Rente
in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich
mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zur
Hälfte invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (BGE 105 V 160 f. Erw.
2c/d). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer
solchen Einbusse (beispielsweise Bezug von Arbeitslosenentschädigung,
Unfalltaggeld oder Erhalt von Soziallohn im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b
IVV) für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich
sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191; ZAK 1965 S. 164).

3.3  Zur analog-revisionsweisen (Art. 41 IVG [vgl. fortan Art. 17 ATSG]; BGE
125 V 417 Erw. 2d) Festlegung der Invalidenrente in masslicher und zeitlicher
Hinsicht, entsprechend dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, und zur Berechnung
sowie überversicherungsmässigen Behandlung im Verhältnis zum
zeitentsprechenden Taggeld der Unfallversicherung ist die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

4.
Damit bleibt zu prüfen, wie die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von dem
Zeitpunkt an zu bemessen hat, in welchem der Versicherte auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt verwiesen werden kann (vgl. dazu AHI 1998 S. 290 Erw. 3b).

4.1  Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Bericht zur beruflichen
Abklärung durch die IV-Stelle Zürich (zuhanden der IV-Stelle Glarus) vom 7.
September 2001 (gemäss Auftrag vom 10. April 2001) verschiedene Tätigkeiten
genannt wurden, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers besser vereinbar sein sollen als die bisherige Arbeit. Im
Einzelnen handelt es sich um eine Beschäftigung als Staplerfahrer,
Hilfsarbeiter an einer Kleinteilepresse, Wiederaufbereiter von Altmaterial
oder als Chauffeur/Magaziner für leichte Produkte. Zu einem späteren
Zeitpunkt, am 7. Januar 2002, fand indes noch ein bedeutsamer Eingriff
(Entfernung des Radiusköpfchens) statt, hinsichtlich dessen nach Lage der
Akten nicht feststeht, ob und inwieweit er zu einer Konsolidierung der
Verhältnisse am betroffenen Ellbogengelenk geführt hat. Es ist daher
sicherzustellen, dass die erwähnten Verweisungsarbeiten dem gesundheitlichen
Zustand, wie er sich bei Erlass der strittigen Verfügung im Herbst 2002
darbot, angemessen sind und dem tatsächlichen medizinischen
Anforderungsprofil gerecht werden. Denn bei der Bestimmung des trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Einkommens fallen nur
Einsatzmöglichkeiten in Betracht, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen
(BGE 113 V 28 Erw. 4a).

4.2  Hinsichtlich des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen ohne
Invalidität) hat das kantonale Gericht - anders als die IV-Stelle - auf den
Durchschnitt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens (September 1999)
ausbezahlten Monatslöhne abgestellt. Für den Einkommensvergleich sind indes
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend,
wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2, 128
V 174). Ein allfälliger Rentenanspruch entstünde frühestens im Herbst 2000
(vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Mit der Verwaltung ist daher auf die für
das Jahr 2000 geltenden Zahlen abzustellen. Der Beschwerdeführer nahm die
bisherige Arbeit im Mai 2000 bei einem Teilpensum von 50 % wieder auf. Laut
Arbeitgeberbericht des Alterswohnheims X.________ vom 5. Juli 2000 bezog er
nunmehr ein Jahresgehalt von Fr. 27'323.-. Das massgebende Valideneinkommen
beläuft sich mithin auf Fr. 54'646.-.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG; Urteil K. vom 10. Februar
2004, U 199/02, Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2003 und
die Verfügung vom 2. September 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die
IV-Stelle Glarus zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Glarus hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: