Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 546/2003
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I 546/03

Urteil vom 3. August 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Fessler

W.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 3. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene W.________ arbeitet seit März 1981 als
Buchhalterin/Sekretärin in der Firma Z.________ Treuhand AG. Wegen eines
Nierenleidens reduzierte sie ab September 1989 das Arbeitspensum. Anfang
Februar 1991 meldete sich W.________ bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 8. August 1991 sprach ihr die
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ab 1. September 1990 auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von 50 % (Beschluss des Präsidenten der kantonalen
IV-Kommission vom 23. Mai 1991) eine halbe Invalidenrente zu.
Anspruchsberechtigung und Umfang des Rentenanspruchs wurden in der Folge
mehrmals revisionsweise bestätigt.
Im Oktober 2001 leitete die IV-Stelle des Kantons Graubünden ein weiteres
Revisionsverfahren ein. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen
Verhältnisse teilte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 9. August 2002
W.________ mit, die Rente werde aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt,
sie habe 2001 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 59'450.- erzielt.
Ausgehend von einem hypothetischen Lohn bei voller Erwerbstätigkeit von Fr.
60'000.- gemäss Angabe des Arbeitgebers im Jahre 1991 und unter
Berücksichtigung der anschliessenden Nominallohnentwicklung und von
Erfahrungszuschlägen ergebe sich ein zumutbares Erwerbseinkommen ohne
Behinderung von Fr. 78'417.65. Das entspreche einem Invaliditätsgrad von
31,91 %. Es bestehe somit aus wirtschaftlicher Sicht keine rentenbegründende
Invalidität mehr von mindestens 40 %.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 hob die IV-Stelle die halbe Rente auf Ende
des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats auf.

B.
Die von W.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden nach zweifachem Schriftenwechsel und nach Einvernahme
des Arbeitgebers der Versicherten als Zeuge mit Entscheid vom 3. Juni 2003
ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle
sei zu verpflichten, ihr ab November [recte: Dezember] 2002 auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 50 % IV-Rentenleistungen, inklusive Zusatzrente
für den Ehemann, zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung, subeventualiter an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht
keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der streitigen Aufhebung der am
8. August 1991 zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung auf Ende
November 2002 auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im
Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Oktober 2002 abgestellt. Das ist richtig (BGE
127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze der Revision einer Rente
der Invalidenversicherung nach alt Art. 41 IVG (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2,
113 V 275 Erw. 1a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass ein Revisionsgrund, der zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (Urteil P. vom 31.
Januar 2003 [I 559/02] Erw. 3.2 mit Hinweisen).

2.2 Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die
IV-Stellen befugt sind, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn kein Revisionsgrund nach Art. 41 IVG gegeben ist. Wird die
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erst vom
Gericht festgestellt, so kann es die Revisionsverfügung mit dieser
substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b). Die Bestätigung einer
revisionsweise herabgesetzten oder aufgehobenen Rente mittels der
substituierten Begründung der Wiedererwägung ist im Übrigen nur insoweit
zulässig, als die seinerzeitige Rentenzusprechung insgesamt zweifellos
unrichtig ist (ZAK 1989 S. 219).
Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im
Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in
analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (ZAK 1986 S. 538
Erw. 5 in fine).

3.
Das kantonale Gericht hat zur streitigen Aufhebung der halben Invalidenrente
auf Ende November 2002 erwogen, die IV-Stelle sei beim Einkommensvergleich
zwar von einem zu hohen Invalideneinkommen (Fr. 59'450.- statt Fr. 55'906.-)
für 2001 ausgegangen. Das in diesem Jahr erhaltene Dienstaltersgeschenk
stelle Soziallohn dar und sei daher ausser Acht zu lassen. Hingegen sei das
von der Verwaltung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 78'417.65 nicht zu
beanstanden. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von
28,71 % ändere sich somit nichts.
Zur Frage, wie viel die Versicherte ohne Gesundheitsschaden als
Sekretärin/Buchhalterin verdiente, hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt.
Aus den Akten und implizit auch aus dem Protokoll über die Zeugeneinvernahme
des Arbeitgebers vom 31. März 2003 ergebe sich, dass die tatsächliche
Arbeitsleistung über der ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 %
liege. Das effektive Arbeitspensum betrage nicht etwa 50 %, sondern sei im
Bereich von 60 % anzusiedeln. Der 2001 erzielte Lohn von Fr. 55'906.- sei
somit als Entgelt für eine 60%ige Tätigkeit anzusehen. Entgegen der
Versicherten könne daher das Valideneinkommen nicht einfach dem doppelten des
Invalideneinkommens gleichgesetzt werden. Vielmehr sei für die rechnerische
Bestimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Verdienstes
von den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Februar 1991
auszugehen. Danach hätte die Versicherte in diesem Jahr ohne
Gesundheitsschaden Fr. 60'000.- verdient. Damit werde den beruflichen
Entwicklungsmöglichkeiten hinreichend Rechnung getragen. Denn obschon die
Versicherte vor der Reduktion des Arbeitspensums auf Grund ihres
Nierenleidens ab 1. September 1989 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, habe
sie 1989 gemäss den Eintragungen im Arbeitgeberformular lediglich ein
Einkommen von Fr. 37'182.- erzielt. Angepasst an die Lohnentwicklung ergebe
sich unter Berücksichtigung eines dem Alter und dem Ausbildungsniveau
entsprechenden Erfahrungszuschlages ein Valideneinkommen von Fr. 78'417.65.

4.
Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass seit der Rentenzusprechung am
8. August 1991 Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sich nicht wesentlich
geändert haben. Das ist unbestritten. Ebenfalls hat die erwerbliche Situation
seither keine Änderung erfahren, weder in Bezug auf die Art der Tätigkeit
noch das Arbeitspensum und die Leistungsfähigkeit. Dass die Angaben des
Arbeitgebers zu den effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Woche leicht
schwanken, ist unerheblich. Die Feststellung, dass in erwerblicher Hinsicht
keine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist, wird durch die
Verdienstentwicklung seit 1991 gemäss den Eintragungen im individuellen Konto
bestätigt: Fr. 44'528.- (1991), Fr. 47'700.- (1994), Fr. 49'010.- (1995), Fr.
53'460.- (1997), Fr. 59'770.- (1999) und Fr. 54'600.- (2000). Bei diesen
Zahlen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass offenbar die Höhe des
Verdienstes auch vom Geschäftsergebnis abhing. Bei guten Abschlüssen wurden
je nachdem weitere Monatslöhne ausgerichtet. In diesem Sinne äusserte sich
der Arbeitgeber gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle und auch
anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz. Andere wesentliche
Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wären, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 113 V
27 Erw. 3b), sind nicht ersichtlich und werden von der IV-Stelle auch nicht
geltend gemacht. Somit fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung der halben
Rente nach alt Art. 41 IVG ausser Betracht.

5.
Es bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom
8. Oktober 2002 mit der substituierten Begründung der zweifellosen
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung zu bestätigen sind (Erw.
2.2).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn
die Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen
wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet
wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als
zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 1).

5.1 Bei der Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach alt Art. 28
Abs. 2 IVG sind folgende Grundsätze zu beachten.

5.1.1 Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Es ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

5.1.2 Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der
versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V
28 Erw. 4a) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen
erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven
und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, u.a. Alter, Ausbildung und
berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter
dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten
Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die
noch zu erwartende Arbeitsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 letzter Satz IVG), aber
auch die familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256). In Bezug auf neue
Betätigungen im Besonderen ist indessen nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen (Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw.
1.3.1 mit Hinweisen).

5.2 Die seinerzeit zuständige kantonale IV-Kommission setzte den
Invaliditätsgrad «aufgrund der vorhandenen Unterlagen unter Berücksichtigung
der medizinischen und wirtschaftlichen Faktoren» auf 50 % fest (Beschluss vom
23. Mai 1991).
Der Urologe Dr. med. R.________, welcher die Beschwerdeführerin wegen ihres
Nierenleidens behandelt, bezifferte in seinem Bericht vom 11. März 1991 die
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf 50 % ab 6. September 1989. Dazu
führte er u.a aus: «In letzter Zeit klagt die Patientin über zunehmende
Müdigkeit und rezidivierende Kopfschmerzen. Deswegen ist sie nur 50 %
arbeitsfähig. Ausser einer leicht klopfdolenten rechten Nierenloge sind keine
Schmerzen vorhanden.» Die neurologischen Untersuchungen im Herbst 1990 hatten
keine Hinweise für einen progredienten intracraniellen Prozess ergeben.
Röntgenaufnahmen des Schädels und EEG waren unauffällig resp. normal
(Berichte Dr. med. M.________ vom 31. Oktober und 13. November 1990).
Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Februar 1991 arbeitete die
Beschwerdeführerin seit 1. September 1989 «Infolge Nierenleiden» in
reduziertem Umfang 20 Stunden pro Tag [recte: Woche] bei einer
betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Monatslohn wurde mit Fr.
2450.- (1989), Fr. 2600.- (1990) und Fr. 2800.- (1991) angegeben. 1989 und
1990 waren ein 13. und 14. Monatslohn ausbezahlt worden. Den heutigen
Verdienst ohne Gesundheitsschaden bezifferte der Arbeitgeber auf Fr. 60'000.-
im Jahr.

5.3
5.3.1Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass die IV-Kommission zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt
hatte. Im Weitern stellte sie offensichtlich nicht auf die Lohnangaben des
Arbeitgebers ab. Bei dieser Berechnungsweise ergäbe sich nämlich für 1990 ein
Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ([Fr. 60'000.- - Fr. 36'400.-]/Fr.
60'000.- x 100 % = 39,3 %) und für 1991 von höchstens 44 % ([Fr. 60'000.- -
Fr. 26'400.-]/Fr. 60'000.- x 100 %). Würde für dieses Jahr auf die Eintragung
im individuellen Konto von Fr. 44'528.- abgestellt, betrüge der
Invaliditätsgrad weniger als 26 %.

5.3.2 Es kann offen bleiben, wie die IV-Kommission den Invaliditätsgrad von
50 % genau ermittelte. Ihre Invaliditätsbemessung läuft letztlich darauf
hinaus, von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. Das ist
grundsätzlich nicht zulässig (BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S.
270). Wenn und soweit die IV-Kommission auf die Angaben des Arbeitgebers
abstellte und dabei einen Teil des tatsächlich erzielten Verdienstes als
Soziallohn betrachtete, hätte sie diese bei der Invaliditätsbemessung ausser
Acht zu lassende Lohnkomponente quantifizieren müssen. Abgesehen davon
erscheint fraglich, ob die medizinischen Unterlagen, welche im Wesentlichen
aus dem Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 11. März 1991 bestanden, die
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein und in der
angestammten Tätigkeit im Besonderen erlaubten.

5.4 Die der Rentenverfügung vom 8. August 1991 zugrunde liegende
Invaliditätsbemessung muss somit als gesetzwidrig bezeichnet werden. Ob die
seinerzeitige Rentenzusprechung im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu
bezeichnen ist, kann für den hier interessierenden Zeitraum ab 1. Dezember
2002 nicht ohne weiteres gesagt werden. Auch die vorinstanzliche Ermittlung
des Invaliditätsgrades (Erw. 3) wirft Fragen auf.

5.4.1 Ist der 2001 bezogene Lohn (ohne Dienstaltersgeschenk) von Fr. 55'906.-
als Entgelt für eine 60 %-Tätigkeit zu betrachten, entspricht ein Einkommen
von Fr. 93'177.- (Fr. 55'906.-/0,6) einem 100 %-Arbeitspensum. Das von
kantonalem Gericht und IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr.
78'417.65 entspricht einem Beschäftigungsgrad von 84 %. Das kantonale Gericht
legt nicht dar, weshalb das Valideneinkommen nicht auf Fr. 93'177.-
festzusetzen ist. Hiezu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Entwicklung
des tatsächlichen Verdienstes seit 1991 kontinuierlich verlief (Erw. 4).

5.4.2 Im Weiteren kann auf Grund der Akten zwar als erstellt gelten, dass die
Beschwerdeführerin seit Jahren ein 60 %-Arbeitspensum versieht. Daraus kann
indessen nicht ohne weiteres geschlossen werden, der tatsächlich erzielte
Verdienst entspreche einer 60 %-Tätigkeit. Der Berufsberaterin der IV-Stelle
gegenüber äusserte sich die Beschwerdeführerin in dem Sinne, sie habe viele
Freiheiten am Arbeitsplatz. So könne sie beispielsweise herumlaufen und bei
Schmerzen sich auch von der Arbeit absetzen. In gleichem Sinne äusserte sich
ihr Arbeitgeber (Verlaufsprotokoll vom 25. Juli 2002). Auf Grund dieser
Angaben ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
60 %-Arbeitspensums leistungsmässig eingeschränkt ist.

5.5 Nach dem Gesagten kann bei der gegebenen Aktenlage nicht in zuverlässiger
Weise beurteilt werden, ob die am 8. August 1991 verfügungsweise
zugesprochene halbe Invalidenrente auf Ende November 2002 herabzusetzen oder
aufzuheben ist (Erw. 2.2). Abklärungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit sowie das anwendbare Verfahren zur Bemessung der
Invalidität. Es stellt sich vorab die Frage, ob der Invaliditätsgrad nach
Massgabe der konkreten beruflich-erwerblichen Situation hinreichend genau
ermittelt werden kann. Trifft das nicht zu, ist weiter zu fragen, ob ein
Stellenwechsel zumutbar ist oder wäre (Erw. 5.1). Ist das zu verneinen, muss
der Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bestimmt
werden.
Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen
haben und danach über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2002 neu verfügen.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2003 und
die Verfügung vom 8. Oktober 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die
IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen
im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2002 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: