Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 537/2003
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I 537/03

Urteil vom 16. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Jancar

E._________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene E._________ war seit April 1991 bis August 2000 als
Küchenmitarbeiterin im Restaurant B.________ angestellt. Am 29. Dezember 1999
stürzte sie auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Schulterkontusion
mit partieller Läsion der Supraspinatussehne rechts zu. Seit 30. Dezember
1999 arbeitete sie mit Ausnahme eines gescheiterten 50%igen Arbeitsversuchs
vom 22. Februar bis 4. Juli 2000 nicht mehr. Am 7. Juli 2000 erfolgte im
Spital X._________ eine Schulterarthroskopie rechts mit Débridement. Vom 6.
bis 13. November 2000 weilte die Versicherte im Spital Y._________, wo am 7.
November 2000 eine plastische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
erfolgte. Am 3. April 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Ein im Oktober 2001 im Spital Z.________ durchgeführtes MRI
ergab keine Anhaltspunkte für eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Zur
Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle Bern diverse Arztberichte sowie
ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 6.
September 2002 bei. Berufliche Abklärungen wurden nicht durchgeführt.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte könne ihre
Erwerbstätigkeit seit 1999 nicht mehr ausüben. Körperlich sei ihr eine
leichte adaptierte Tätigkeit ganztags ohne relevante Leistungseinschränkung
zumutbar. Ohne Behinderung hätte sie jährlich Fr. 52'520.- verdient. Das noch
zumutbare Einkommen betrage unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von 25 % Fr. 34'407.-. Daraus folge ein Invaliditätsgrad von 34 %.
Sollte die Versicherte bei einer allfälligen konkreten Stelle
behinderungsbedingt eine Einarbeitungszeit benötigen, könne sie sich bei der
IV-Stelle melden.

B.
Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde und legte neu einen zu Handen der Berner Versicherungen erstellten
Bericht des Orthopäden Dr. med. M._________ vom 29. November 2001 sowie
Berichte des Dr. med. W._________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. und 26.
Oktober 2002 und der Frau Dr. med. R._________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation vom 22. April 2003 auf. Das kantonale Gericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung der
Verfügung seien ihr eine ganze Invalidenrente und berufliche Massnahmen
zuzusprechen; eventuell sei der Fall zur Vornahme von psychiatrischen und
weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die
Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die
Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE
129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach
Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI
2002 S. 62 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art 8 Abs. 1 IVG), namentlich auf Umschulung (Art.
17 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 108; AHI 2000 S. 61 f.; SVR 2003 IV Nr.
11 S. 34 Erw. 4.2) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116
V 80; AHI 2000 S. 68; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4) sowie zum Beweiswert
eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 Erw.
3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 - vorbehältlich des
in Erw. 6.3 hienach Gesagten - im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGE
129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für
sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter
aussagt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im
Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres
(ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende
Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs.
2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27
f. IVV weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich
festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem
Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und
grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass
bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten
Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person
trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298
Erw. 4c mit Hinweisen).

Weiter ist festzuhalten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in
Beeinträchtigungen, die von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren,
bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu
umfassen hat. Von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende
und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von
Invalidität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde
vorliegen, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine
psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage
zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens
willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem
geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).

2.
Streitig ist als Erstes der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem
Rahmen der Grad der Arbeitsfähigkeit.

2.1 In medizinsicher Hinsicht stellten Verwaltung und Vorinstanz auf das
ABI-Gutachten vom 6. September 2002 ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) mit
Symptomatik im Rahmen von Diagnosen 2 und 3; 2. nicht spezifizierbare
invalidisierende Schulterschmerzen rechts bei Status nach transossärer
Refixation der Supraspinatussehne am 7. November 2000, residuell ödematöse
Veränderungen ohne Ruptur im MRI Herbst 2001, Status nach arthroskopischer
Evaluation im Juli 2000 sowie Status nach Schulterkontusion rechts bei Sturz
am 29. Dezember 1999 (ICD-10 M75.1); 3. vor allem Patelladystrophie beidseits
mit rezidivierenden lateralen Subluxationen und aktuell femoro-patellären
Kniebeschwerden links, hypermobile Genua valga bds. (ICD-10 M22.1); 4.
leichte depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.0). Rheumatologisch
lägen den geklagten Hauptbeschwerden nur sehr geringgradige organische
Korrelate zu Grunde. Aus rheumatologischer Sicht könne nicht nachvollzogen
werden, weshalb die Versicherte den rechten Arm vollständig schone und am
Körper trage und einzig noch einen Spitzgriff der rechten Hand einsetze. Es
scheine sich eine zunehmende funktionelle Einarmigkeit zu entwickeln, derzeit
physiologisch noch nicht gefestigt, wie dies bisweilen zu beobachten sei, da
eine völlige Untätigkeit der Schulter mit der Zeit auch zu objektiven
Funktionseinsschränkungen führe. Aus psychiatrischer Sicht seien die
vorherrschenden Beschwerden anhaltende, quälende Schmerzen im Bereich der
Schulter und des rechten Armes, was mit einem physiologischen Prozess nicht
ausreichend erklärt werden könne. Bisher sei keine Schmerzausbreitung
aufgetreten. Die Schmerzen seien in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt
aufgetreten, einerseits mit der langen Krankheit und dem Verlust des Sohnes
sowie anderseits mit der depressiven Problematik der Versicherten. Die
psychosozialen Probleme und die depressiven Symptome hätten einen
massgebenden Einfluss auf die Schmerzverarbeitungsstörung. Es sei zudem ein
erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn festzustellen, indem die Versicherte
bei sämtlichen Tätigkeiten, auch im Haushalt, durch alle Familienmitglieder
entlastet worden sei. Entsprechend hätten die therapeutischen Massnahmen
keinen Erfolg gezeigt. Die Versicherte zeige wenig Motivation, ihre Situation
zu verbessern, wirke dysphorisch und enttäuscht, ohne sich dessen bewusst zu
sein. Es müsse von einer Chronifizierung des Schmerzsyndroms gesprochen
werden und es komme ihr ein gewisser Krankheitswert zu, insbesondere in der
angestammten Tätigkeit als Köchin. Die Versicherte zeige eine ausgeprägte
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und sehe für sich weder eine
ausserhäusliche leichte Erwerbstätigkeit noch die häusliche Arbeit.
Demgegenüber stünden die aus somatischer und psychiatrischer Sicht
objektivierbaren Befunde. Eine gewisse Diskrepanz müsse auch dabei
festgestellt werden, dass die Versicherte eine leichte Handbeschwielung
rechts mehr als links aufweise, was der vollen Funktionsunfähigkeit des
rechten Arms deutlich entgegenstehe. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz
zwischen ihrer Selbsteinschätzung und der medizinisch-theoretischen
Zumutbarkeit. Diese Differenz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt
werden; hiefür müssten invaliditätsfremde Gründe herangezogen werden, wie die
sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen, insbesondere die
psychosoziale Situation mit dem ausgesprochen sekundären Krankheitsgewinn.
Als Küchenhilfe (Heben schwerer Pfannen, Putz- und Wischarbeiten mit
gebückten teils wohl auch knienden und über Kopf zu verrichtenden
Tätigkeiten) sei die Versicherte bleibend voll arbeitsunfähig. Zumutbar sei
ihr zu 100 % leichte Arbeit ohne repetitives sich bücken müssen, ohne kniende
oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Heben,
Stossen oder Ziehen von Lasten über 1 kg und ohne repetitive Greifbewegungen
mit dem rechten Arm. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr diese
Willensanstrengung durchaus zumutbar. Medizinische Massnahmen in bescheidenem
Rahmen dienten der Stabilisierung der Situation. Berufliche Massnahmen
könnten nicht glaubhaft vorgeschlagen werden, da die Motivation der
Versicherten diesbezüglich sicherlich eingeschränkt sei.

2.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht
abgestellt werden sollte. Gestützt hierauf kann von der Beschwerdeführerin
trotz der bestehenden physischen und psychischen Störungen willensmässig
erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb
nachzugehen.

Dem pauschalen Einwand der Versicherten, im Gutachten sei kaum fachspezifisch
bzw. ungenügend auf ihre psychische Problematik eingegangen worden, kann
nicht gefolgt werden.

2.3 Frau Dr. med. R._________ hielt im Bericht vom 22. April 2003 fest, die
Versicherte sei auf Grund der rheumatologischen und psychischen Situation zu
60 % invalid, wobei die unfallbedingte Einschränkung (körperlich nicht
belastende Arbeit mit wenig Gebrauch des rechten Armes) 30 % betrage. Hieraus
kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen fehlt Frau
Dr. med. R._________ in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz. Zum
anderen enthält ihr Bericht bezüglich der Annahme einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht keine stichhaltige Begründung,
die das ABI-Gutachten entkräften könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der
Berichte des Allgemeinmediziners Dr. med. W._________ vom 3. und 26. Oktober
2002.  Die ABI-Expertise wird vielmehr durch den Bericht des Orthopäden Dr.
med. M._________ vom 29. November 2001 gestützt, der anlässlich seiner
Untersuchung kein wesentliches somatisches Substrat für die Schulter- und
Armbeschwerden rechts fand.

Soweit Frau Dr. med. R._________ am 22. April 2003 neu ein beginnendes
Fibromyalgiesyndrom (generalisierte Muskelschmerzen mit Kettentendinosen an
allen vier Extremitäten) beschrieb, handelt es sich um eine nach dem Erlass
der streitigen Verfügung eingetretene gesundheitliche Entwicklung und bietet
daher keinen Anlass für eine abweichende materiellrechtliche Beurteilung in
diesem Prozess (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.4 Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu
verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 4b).

3.
3.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein
gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen,
sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw.
3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung
ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil S. vom 10. März 2003 Erw. 3.1, I 617/02).

3.2 Die Versicherte macht geltend, angesichts ihres Alters und ihrer Herkunft
sei es ihr nicht möglich, eine behinderungsbedingte Tätigkeit auszuüben.

3.2.1 Die Herkunft aus einem bestimmten Kulturkreis stellt insofern ein
rechtlich unbeachtliches invaliditätsfremdes Kriterium dar, als sich daraus
allein kein Anspruch auf eine Invalidenrente ableiten lässt; derartige
soziokulturelle Umstände zählen nicht zu den im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG
versicherten Gesundheitsschäden (Erw. 1.2 hievor).

3.2.2 Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter als Kriterium
anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die
Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar,
liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente führt (Urteile Z. vom 7. November 2003 Erw. 6, I 246 + 247/02,
S. vom 10. März 2003 Erw. 3.2.3, I 617/02 und W. vom 4. April 2002 Erw. 4b, I
401/01).

Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1954, weshalb von einer altersbedingten
Erwerbsunfähigkeit offensichtlich nicht gesprochen werden kann.

4.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor
die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen
prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche
Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls
hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen
(BGE 129 V 223 f. Erw. 4 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1).
4.2 Die Vorinstanz ist auf Grund des ABI-Gutachtens vom 6. September 2002 und
der Eintragungen des Dr. med. F._________ im Unfallschein UVG zu Recht davon
ausgegangen, dass die Versicherte in der angestammten Arbeit als Küchenhilfe
seit 29. Dezember 1999 zu 100 % arbeitsunfähig war, weshalb der allfällige
Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG).

Entgegen Verwaltung und Vorinstanz sind die Vergleichseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) nicht nur für das Jahr 2000 (potentieller Rentenbeginn)
zu ermitteln, sondern auch für das Jahr 2002 (Zeitpunkt des
Verfügungserlasses). Zudem ist bei der Anpassung der Einkommen an die
Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, weshalb vorliegend
nicht auf den Nominallohnindex für beide Geschlechter, sondern auf denjenigen
für Frauenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2 und 4.2).
4.3 Die Versicherte war bis Ende August 2000 im Restaurant Bad in Biembach
angestellt. Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz von einem
Jahreseinkommen 1999 im Betrag von Fr. 52'000.- (13 x Fr. 4000.-) aus und
ermittelte gestützt hierauf für das Jahr 2000 auf Grund der
Nominallohnentwicklung für beide Geschlechter von 1,3 % ein Einkommen von Fr.
52'676.-.
Gemäss dem IK-Auszug, den Lohnblättern 1998 und 2000 sowie den Angaben der
Versicherten zu diesen Lohnblättern und in der Anmeldung zum Leistungsbezug
hatte die Versicherte in den Jahren 1998 bis 2000 einen unveränderten
Lohnanspruch von monatlich Fr. 4000.-. Weiter ist unbestritten, dass sie in
den Jahren 1998 und 1999 einen 13. Monatslohn bezog. Im Jahr 2000 erhielt sie
jedoch gemäss dem IK-Auszug und dem entsprechenden Lohnblatt keinen Anteil
13. Monatslohn. Ob sie ohne den Gesundheitsschaden in den massgebenden Jahren
2000 bis 2002 jeweils eine Lohnerhöhung und einen 13. Monatslohn erhalten
hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Dies kann indessen offen bleiben.
Denn selbst wenn hievon ausgegangen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie
die folgenden Erwägungen zeigen.

Die Nominallohnentwicklung für Frauen im Gastgewerbe betrug im Jahre 2000 1,2
% (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnentwicklung 2002,
S. 33, T.1.2.93), woraus für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr.
52'624.- (Fr. 52'000.- [13 x Fr. 4000.-] : 100 x 101,2) folgt.

Für das Jahr 2002 resultiert ein Validenlohn von Fr. 55'450.-
(Nominallohnentwicklung für Frauen im Gastgewerbe 2001: 2,8 %, 2002: 2,5 %;
vgl. Lohnentwicklung 2002, S. 33, T.1.2.93 ).

4.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht
auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total"
für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Frauen abgestellt
(Tabelle A1). Im Jahr 2000 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 3658.-
(inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 43'896.-. Angesichts der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,8 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2003, Heft 11, S. 98 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen
von Fr. 45'871.-. Unter Berücksichtigung des von Verwaltung und Vorinstanz
veranschlagten maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 75)
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'403.-. Verglichen mit dem
Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 52'624.- (Erw. 4.3 hievor) beträgt der
Invaliditätsgrad 34,62 %.

Für das Jahr 2002 ergibt sich Folgendes: Die Nominallohnentwicklung "Total"
betrug bei den Frauen im Jahr 2001 2,5 % und im Jahr 2002 2,3 % (vgl.
Lohnentwicklung 2002, S. 33, T.1.2.93). Die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit "Total" betrug im Jahr 2002 41,7 Stunden (Mitteilung des
Bundesamtes für Statistik vom 21. November 2003). Dies führt ausgehend von
Fr. 43'896.- und unter Berücksichtigung des Abzuges von 25 % zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 35'988.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen für
das Jahr 2002 von Fr. 55'450.- (Erw. 4.3 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad
35 %.

5.
Die Versicherte macht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend,
sie habe Anspruch auf Umschulung, da ihr die angestammte Tätigkeit als
ungelernte Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Weiter sei ihr
Arbeitsvermittlung zu gewähren.

5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte habe früher als
Küchenhilfe gearbeitet und einen Lohn erzielt, der einer gut bezahlten
Hilfsarbeitertätigkeit entsprochen habe. Diesen Lohn könne sie auf dem
ausgeglichen Arbeitsmarkt auch ohne Umschulung erzielen, da ihr eine leichte
Hilfsarbeit ganztägig zumutbar sei. Da die annähernd gleichwertige
Eingliederung somit ohne berufliche Massnahmen erreicht werde, bestehe darauf
kein Anspruch. Über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nicht zu
befinden, da dies im Verwaltungsverfahren nicht verlangt worden sei und die
IV-Stelle darüber nicht verfügt habe.

5.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17
IVG voraussetzt, dass der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht
hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise
unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches
Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die
versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, indem die Beschwerdeführerin die
bisherige Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermag und bei Ausübung einer dem
Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit einer Erwerbseinbusse von 35 %
erleiden würde (Erw. 4.4. hievor). Ein Anspruch auf Umschulung ist auch nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherte über keine
Berufsausbildung verfügt (ZAK 1971 S. 284 Erw. 4). Sind Art und Schwere der
Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwerwiegend, dass nur
eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten
Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung
der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt, sind in diesem
Sonderfall die Kosten einer entsprechenden Umschulung von der
Invalidenversicherung zu übernehmen. Das nach der Rechtsprechung
vorausgesetzte Erfordernis der "annähernden Gleichwertigkeit" der durch eine
Umschulung vermittelten neuen Betätigungsmöglichkeiten bezieht sich nicht in
erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach
erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (ZAK 1988 S. 467).

Unter diesem Gesichtswinkel hat das kantonale Gericht den Umschulungsanspruch
zu Unrecht abgewiesen.

6.
6.1 Im ABI-Gutachten wird ausgeführt, die Motivation der Versicherten, den
Schaden zu mindern, sich um eine Umschulung oder um eine andere Tätigkeit zu
bemühen, sei sicherlich eingeschränkt. Grundsätzlich sollte sie aber einer
Berufsabklärung zugeführt werden können.

6.2 Die IV-Stelle hat zu Unrecht auf berufliche Abklärungen verzichtet, wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Zumutbar ist der Versicherten
zu 100 % leichte Arbeit ohne repetitives sich bücken müssen, ohne kniende
oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Heben,
Stossen oder Ziehen von Lasten über 1 kg und ohne repetitive Greifbewegungen
mit dem rechten Arm (Erw. 2.1 hievor). Damit ist die Beschwerdeführerin stark
eingeschränkt. Unter diesen Umständen stellt sich als Erstes die Frage,
welche Berufe sie noch ausüben kann und ob entsprechende Stellen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise angeboten werden (Erw. 3.1
hievor). Bejahendenfalls ist weiter abzuklären, ob die Beschwerdeführerin
über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten für eine allfällige
Umschulung verfügt. Sollte sich ergeben, dass mit einer Aufbesserung der
Sprachkenntnisse gute Aussichten bestehen, ist ein entsprechender Deutschkurs
unter Umständen von der Invalidenversicherung zu übernehmen, nämlich wenn er
im Rahmen eines konkreten Ausbildungsplanes erfolgt (AHI 1997 S. 79 Erw. 2;
Urteil I. vom 20. Mai 1999 Erw. 2c, I 504/98). Die Sache geht daher an die
IV-Stelle zurück, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen
in beruflicher Hinsicht über den Leistungsanspruch neu verfüge.

6.3 Daran ändert nichts, dass die Motivation der Versicherten zur
Schadenminderung eingeschränkt ist und sie sich nicht für arbeitsfähig hält.
Denn gemäss dem ABI-Gutachten ist ihr eine Willensanstrengung zur Ausübung
einer leichten angepassten Tätigkeit zumutbar. In diesem Zusammenhang ist die
IV-Stelle im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf
Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine aufwandgemässe Parteientschädigung zu (Art.
159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2003 und die
Verfügung vom 18. Oktober 2002 aufgehoben, und die Sache wird an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne
der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: