Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 536/2003
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I 536/03
I 604/03

Urteil vom 20. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

I 536/03
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

und

I 604/03
B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 18. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene B.________, gelernter Kürschner mit von der
Invalidenversicherung nach einem Unfall mit Wirbelkörperfrakturen Anfang der
80er-Jahre gewährter Umschulung zum Möbelschreiner, war seit dem 1. Januar
1993 für die Dienste X.________ als Schreiner/ Restaurator tätig. Nachdem es
bereits am 3. März 1997 zu einem Verhebetrauma mit Rückenwirbel- und
Bandscheibenverletzungen gekommen war, fiel ihm am 30. März 1998 während der
Arbeit eine umkippende Stellwand an den Hinterkopf. Dabei zog sich B.________
gemäss Diagnose der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Y.________
im Bericht vom 1. April 1998 eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der
Halswirbelsäule zu. In der Folge traten verschiedene Beschwerden auf, unter
anderm Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, Kopfweh, Schwindel,
Konzentrationsstörungen, Antriebsschwäche, Gefühllosigkeit in der linken
Gesichtshälfte, Parästhesien in einzelnen Fingern der linken Hand sowie eine
Kraftminderung im linken Arm, rasche Ermüdbarkeit beim Gehen, Schwäche im
linken Bein, ein Tinnitus beidseits sowie Störungen im Bereich des linken
Auges. Nach dem Unfall vom 30. März 1998 nahm B.________ seine Arbeit nicht
mehr auf. Per 1. Dezember 2001 wurde er von der Pensionskasse Z.________ aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert.

Am 20. Dezember 1999 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog im Rahmen ihrer
medizinischen und erwerblichen Abklärungen unter anderm eine von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Auftrag gegebene
Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung der
Invalidenversicherung (ZMB) in A.________ vom 13. März 2001 bei. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 11. Februar
2002, welche auf Grund anfänglicher Zustellschwierigkeiten erst am 14. März
2002 eröffnet werden konnte, das Leistungsbegehren mangels rentenrelevanten
Invaliditätsgrades und fehlender beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten ab.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen mit dem Begehren um Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 18. Juni 2003 auf
und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen
an die IV-Stelle zurück. In diesen Erwägungen hatte das kantonale Gericht
einen Invaliditätsgrad von 54 % ermittelt und dementsprechend auf einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erkannt; die Rückweisung an die
Verwaltung erfolgte zwecks Bestimmung des Rentenbeginns und des
Rentenbetrages.

C.
C.a Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden
Verfügung vom 11. Februar 2002; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese dem Versicherten eine Viertelsrente zuspreche.

C.b  B.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und
darin seinen Antrag um Gewährung einer ganzen Invalidenrente erneuern;
eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen, unter anderm
eine neuropsychologische, eine neurologische, eine psychiatrische und eine
ophthalmologische Begutachtung. Als zusätzliche Beweismittel legt er eine
Stellungnahme des Augenarztes Dr. med. S.________ vom 17. September 2003 und
ein Schreiben des lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie
und Psychotherapie, vom 4. September 2003 auf. Zudem ersucht er -
eventualiter, für den Fall, dass ihm keine Parteientschädigung zufolge
Obsiegens zugesprochen werden kann - um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.

C.c  Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B.________ ab. Dieser schliesst seinerseits
auf Abweisung des von der IV-Stelle ergriffenen Rechtsmittels. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der IV-Stelle das Verfahren I 536/03 und zu derjenigen von B.________ das
Verfahren I 604/03 eröffnet. Parallel dazu wird das Verfahren U 216/03
geführt, in welchem - auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B.________ hin -
die Verneinung der Leistungspflicht durch die SUVA mangels Unfallkausalität
der noch vorhandenen Leiden zu beurteilen ist.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren I 536/03 und I 604/03 zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V
194 Erw. 1).

2.
2.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1.
Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 11. Februar
2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129
V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (11. Februar
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.2  Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz den Invaliditätsbegriff (Art. 4
Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang
(Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter IVG ) und dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V
134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), des Beweiswertes ärztlicher
Stellungnahmen im Allgemeinen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und des
Hinweises auf die Rechtsprechung zur beweismässigen Auswertung verschiedener
Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten
externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten,
hausärztliche Stellungnahmen; BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).

3.
3.1 Vorinstanz und Verwaltung stützten sich bei der Beurteilung des
verbliebenen Leistungsvermögens in erster Linie auf das ZMB-Gutachten vom 13.
März 2001, in welchem die vom Versicherten angegebenen Beschwerden als
Ausdruck einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 30.
März 1998 eingestuft werden. Die Ärzte des ZMB gelangten zum Schluss, eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der charakterneurotischen
Problematik sowie aus der Entwicklung der psychosomatischen Krankheit und dem
Aethylkonsum; aus diesen Gründen sei der Versicherte in seiner angestammten
Tätigkeit als Schreiner wie auch in einer Verweisungstätigkeit zu 30 %
arbeitsunfähig. Die Klinik der SUVA in C.________, wo eine mehrwöchige
stationäre Abklärung erfolgt war, hatte schon in ihrem Austrittsbericht vom
3. August 1999 die baldige Realisierung einer 50 %igen Teilarbeitsfähigkeit
in Aussicht gestellt.
Der Versicherte macht demgegenüber in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unter Berufung auf die Schätzungen des Neuropsychologen lic. phil.

R. ________, des Hausarztes Dr. med. O.________ und des Dr. med. V.________
vom kantonsärztlichen Dienst M.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 75
% geltend.

3.2  Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der medizinische
Sachverhalt unter Beizug verschiedener Experten der in Betracht fallenden
Fachbereiche eingehend abgeklärt wurde. Die vorhandene Dokumentation der
erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen
ermöglichen eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Von
weiteren Erhebungen wären insoweit kaum mehr neue Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abzusehen ist.

Im kantonalen Entscheid vom 18. Juni 2003 wird des Weitern dargelegt, dass
die Expertise des ZMB vom 13. März 2001 die rechtsprechungsgemäss gestellten
Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten erfüllt. Von
dieser Betrachtungsweise abzuweichen besteht für das Eidgenössische
Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten kein Anlass. Die dort
beantragte Anordnung weiterer, namentlich neuropsychologischer,
neurologischer, psychiatrischer und ophthalmologischer Begutachtungen
erübrigt sich, zumal in diese Gebiete fallende Untersuchungen bereits im
Rahmen der polydisziplinären Abklärung im ZMB durchgeführt wurden. Diese
haben zu hinreichend gesicherten und verwertbaren Ergebnissen geführt.

3.3  Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und
Verwaltung von der im ZMB-Gutachten vom 13. März 2001 auf 30 % geschätzten
Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Was dagegen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten vorgebracht wird, vermag die
auf umfassenden Abklärungen beruhende, einzelne medizinische Disziplinen
übergreifende gesamthafte Einschätzung der Experten des ZMB nicht ernsthaft
in Frage zu stellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der abweichenden Auffassungen
des den Versicherten seit Ende August 2000 in seiner Praxis behandelnden lic.
phil. R.________, des Hausarztes Dr. med. O.________ und des Kantonsarztes
Dr. med. V.________.

4.
Für den streitigen Rentenanspruch entscheidend sind zunächst die erwerblichen
Auswirkungen der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens. Konkret zu prüfen ist das Ausmass der bei zumutbarer
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit resultierenden Erwerbseinbusse.

4.1  Bezüglich der trotz Behinderung zumutbarerweise realisierbaren Einkünfte
(Invalideneinkommen) stellt sich die Verwaltung auf den Standpunkt, nachdem
der Versicherte weiterhin in seinem angestammten Beruf als Schreiner tätig
sein könnte, sei auch die Verdiensteinbusse entsprechend der ärztlicherseits
bescheinigten Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % des ohne
Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Lohnes (Valideneinkommen)
anzusetzen. Damit setzt sie im Ergebnis die medizinisch-theoretische
Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ohne Bezugnahme auf die realen Verhältnisse
auf dem für den Betroffenen in Betracht fallenden Arbeitsmarkt dem
Invaliditätsgrad gleich, was grundsätzlich nicht angeht. Ein solches Vorgehen
liesse sich allenfalls nur rechtfertigen, wenn die versicherte Person nach
Eintritt eines Gesundheitsschadens vom bisherigen Arbeitgeber in der selben
Position weiterbeschäftigt würde und die Lohnreduktion exakt der
gesundheitsbedingten Minderleistung entspräche.

Solche Verhältnisse liegen indessen nicht vor. Offenbar kann der frühere
Arbeitgeber keine leidensangepasste Einsatzmöglichkeit mehr anbieten, weshalb
der Versicherte zur Verwertung seines verbliebenen Leistungsvermögens auf die
Stellenangebote des allgemeinen Arbeitsmarktes angewiesen ist. Scheidet die
Fortsetzung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses aber aus und ist ein
beruflicher Neueinstieg unausweichlich geworden, kann die Entlöhnung vor dem
Auftreten der gesundheitsbedingten Einschränkungen entgegen der Meinung der
Verwaltung nicht mehr als realitätsbezogene Ausgangslage für die Bestimmung
des Invalideneinkommens betrachtet werden. Zu Recht ist daher das kantonale
Gericht auf die durch die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) ausgewiesenen Lohndaten ausgewichen. Das Beharren der Beschwerde
führenden Verwaltungsstelle auf ihrer ursprünglichen Position ist
offensichtlich unbegründet.

4.2  Weiter wendet sich die IV-Stelle gegen die vorinstanzliche Annahme, für
den Versicherten kämen lediglich Stellen in Frage, welche dem
Anforderungsniveau 4 der in der LSE erfassten Tätigkeiten entsprächen. Sie
möchte stattdessen die höher entlöhnten Arbeitsplätze mit Anforderungsprofil
3 oder gar mit Anforderungsprofil 2 berücksichtigt haben.

In die Kategorie der Betätigungen mit Anforderungsniveau 2 fällt gemäss LSE
das 'Verrichten selbstständiger und qualifizierter Arbeiten', während für das
Anforderungsniveau 3 'Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt' sind und zum
Anforderungsniveau 4 'einfache und repetitive Tätigkeiten' zählen (LSE 1998
S. 25 unten). Zutreffend mag sein, dass sich der Versicherte an seiner
früheren Stelle bei den Diensten X.________ eine gewisse Spezialisierung
aneignen konnte, indem er einen grossen Teil seiner Arbeitszeit der
Restaurierung und Konservierung von Leder-, Haut- und Pelzobjekten widmete.
Dies darf indessen für die Belange des im Rahmen der Invaliditätsbemessung
vorzunehmenden Einkommensvergleichs nicht überbewertet werden, muss doch
beachtet werden, dass grundsätzlich nur Fähigkeiten ins Gewicht fallen
können, nach welchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch eine gewisse
Nachfrage besteht, was bei den genannten Qualifikationen nur beschränkt
zutreffen dürfte. Unabhängig davon verfügt der Versicherte aber über zwei
Ausbildungen als Kürschner und als Möbelschreiner mit entsprechender
langjähriger Berufserfahrung. Schon von dieser Ausgangslage her kann er sich
über einschlägige Berufs- und Fachkenntnisse ausweisen, weshalb der IV-Stelle
darin beizupflichten ist, dass es sich bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens rechtfertigt, auf die in der LSE für Tätigkeiten mit
Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen Tabellenlöhne abzustellen. Eine noch
höhere Einstufung liesse sich hingegen nicht begründen.
Die Vorinstanz hat die Tabelle TA3 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht,
privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) der LSE beigezogen, wogegen
auch die IV-Stelle nichts einwendet. Nicht beizupflichten ist dem Einwand der
Verwaltung, wonach das Abstellen auf die hier im Sektor 2/20 (Be- und
Verarbeitung von Holz) erzielbaren Einkommen angesichts der 'ausgeprägten
Spezialisierung' des Versicherten nicht korrekt sein soll. Die besonderen
Kenntnisse könnten auch hier nur als lohnwirksamer Faktor berücksichtigt
werden, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gefragt wären.

4.3  Zutreffend ist der Einwand der IV-Stelle, dass Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind, was keiner
weiteren Erläuterung bedarf (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174).

4.4  Den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs hat das kantonale Gericht
beim vorgenommenen Einkommensvergleich mit der Begründung nicht genauer
festgelegt, dass sich im Ergebnis sowohl bei Anwendung der LSE 1998 wie auch
derjenigen der LSE 2000 nichts ändere.

4.4.1  Laut Tabelle TA3 der LSE 1998 (und nachstehend jeweils in Klammern der
LSE 2000) verdienten Männer bei Tätigkeiten aus dem Sektor 2 (Produktion) im
Bereich 2/20 'Be- und Verarbeitung von Holz' mit Anforderungsniveau 3 bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4767.- (Fr.

4850. -) oder jährlich Fr. 57'204.- (Fr. 58'200.-) resp. hochgerechnet auf
das
1998 übliche Wochenpensum von 41,9 Stunden (2000: 41,8 Stunden; Die
Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 90 Tabelle B 9.2) Fr. 59'921.19 (Fr.
60'819.-). Bei einer gesundheitsbedingt um 30 % reduzierten Leistung
verblieben Fr. 41'944.83 (Fr. 42'573.30).

4.4.2  Zum Valideneinkommen hat der ehemalige Arbeitgeber in dem am 16.
Februar 2000 ausgefüllten Fragebogen klare Lohnangaben geliefert. Danach
hätte dem Versicherten 1998 ein Jahreslohn von Fr. 67'335.45 und im Jahr 2000
ein solcher von Fr. 68'355.30 zugestanden, dies bei einem Wochenpensum von
(gemäss Arbeitsvertrag) 85,714 % oder 36 Wochenstunden. Hochgerechnet auf ein
Vollpensum (x 100 : 85,714) ergäbe dies für 1998 ein Jahreseinkommen von Fr.
78'558.28 und für das Jahr 2000 ein solches von Fr. 79'748.11.
4.4.3  Bei einer Gegenüberstellung der so ermittelten Validen- und
Invalideneinkommen würde sowohl für 1998 als auch für das Jahr 2000 ein
Invaliditätsgrad von 46,6 % resp. aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121) 47 %
resultieren. Dies würde nach Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine
Viertelsrente und nach Art. 28 Abs. 1bis IVG - bei Vorliegen eines so
genannten Härtefalles - auf eine halbe Invalidenrente verschaffen.

5.
Mit diesen Berechnungen kann es indessen nicht sein Bewenden haben, wurden
doch sowohl von der Vorinstanz als auch von der Verwaltung wesentliche
Faktoren unberücksichtigt gelassen, die für die Invaliditätsbemessung unter
Umständen von erheblicher Bedeutung sind. Zum einen gehen die Vorinstanzen
stillschweigend von der klar aktenwidrigen Annahme aus, der Versicherte sei
als voll Erwerbstätiger zu qualifizieren (nachstehende Erw. 5.1). Zum andern
wurde die von den Ärzten des ZMB am 13. März 2001 auf 30 % geschätzte
Arbeitsunfähigkeit offenbar auch für die vorangegangenen (drei) Jahre als
massgebend betrachtet, was auf Grund der Aktenlage jeglicher Rechtfertigung
entbehrt (nachstehende Erw. 5.2).
5.1  Wie sich aus den Unterlagen zum Arbeitsverhältnis bei den Diensten
X.________ ergibt, war der Versicherte bei einer sonst üblichen Arbeitszeit
von 42 Wochenstunden im Betrieb von Anfang an nur mit einem Pensum von 36
Stunden beschäftigt, was - wie dies unter anderm im Arbeitsvertrag vom 25.
Januar 1993 ausdrücklich festgehalten wird - einem Beschäftigungsgrad von
85,714 % entspricht.

5.1.1  Damit stellt sich die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode. Sollte die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nicht mittels des bei voll Erwerbstätigen Platz greifenden
Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (gültig gewesen bis 31.
Dezember 2002) resp. gemäss Art. 16 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) zu
erfolgen haben, sondern in der in Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV für
Teilerwerbstätige vorgesehenen Weise durchzuführen sein, könnte ein
entsprechend den Beispielen in vorstehender Erw. 4.4.3 ausschliesslich für
den erwerblichen Bereich ermittelter Invaliditätsgrad nur im Umfang des
gegebenen reduzierten Beschäftigungsgrades von 85,714 % angerechnet werden,
was - bezogen auf den gesamten Betätigungsbereich - eine (Teil-)Invalidität
von 39.94 % ergäbe.

5.1.2  Hinzu käme die aus dem nicht erwerblichen Aufgabenbereich
resultierende
(Teil-)Invalidität. Mangels in diese Richtung gehender Erhebungen enthalten
die Akten indessen keine Hinweise, welche es ermöglichen würden, die
Invalidität im nicht erwerblichen Bereich zu bestimmen. Gleichwohl kann eine
Rückweisung an die Verwaltung zur Vornahme diesbezüglicher Abklärungen
unterbleiben. Denn selbst wenn die für Teilerwerbstätige massgebende Methode
der Invaliditätsbemessung nach Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV zur Anwendung
gelangen sollte - was nicht abschliessend geklärt zu werden braucht -, hätte
dies vorliegend insofern keinen Einfluss auf den Rentenanspruch, als ein
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % - als Voraussetzung für die Zusprechung
einer halben Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) - nicht erreicht würde. Dazu
müsste nämlich in dem lediglich 14,286 % des gesamten Tätigkeitsbereichs
ausmachenden nicht erwerblichen Bereich eine (Teil-)Invalidität von annähernd
10 % (50 % - 39,94 %) ausgewiesen sein. Abgesehen davon, dass
erfahrungsgemäss die Invalidität im nicht erwerblichen Sektor in der Regel
geringer als im erwerblichen ist, kann dies angesichts der gesundheitlichen
Verhältnisse mit dem im erwerblichen Bereich verbliebenen Leistungsvermögen
von immerhin 70 % ohne weiteres ausgeschlossen werden. Umgekehrt liegt auch
ein unter die für den Anspruch auf eine Viertelsrente erforderliche Grenze
von 40 % fallender Invaliditätsgrad nicht mehr im Bereich des Möglichen, da
die nur aus dem erwerblichen Sektor resultierende (Teil-)Invalidität von
39,94 % (Erw. 5.1.1 hievor) nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 121; vgl. Erw.

4.4.3  hievor) auf 40 % aufzurunden ist und damit allein schon einen
Viertelsrentenanspruch begründet.

5.1.3  Damit steht fest, dass zur Zeit der Begutachtung im ZMB im Februar
2001
zumindest ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen war.

5.2  Das kantonale Gericht hat sich zum Beginn des von ihm festgestellten
Rentenanspruchs nicht weiter geäussert und dessen Bestimmung mit seinem
Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2003 der Verwaltung überlassen. Abgesehen
von der Frage, ob es damit seinen Rechtsprechungsauftrag überhaupt erfüllt
hat, kann dieses Vorgehen nicht als sachgerecht bezeichnet werden, wie sich
aus nachstehenden Erwägungen ergibt.

5.2.1  Die Experten des ZMB haben sich im Gutachten vom 13. März 2001 nicht
zum Zeitpunkt geäussert, ab welchem die Bescheinigung der 30 %igen
Arbeitsunfähigkeit Geltung beanspruchen kann. Gemäss eigenen Angaben des
Versicherten vom 24. Juni 1998 gegenüber dem Abklärungsdienst der SUVA war er
auf Grund eines Rückfalles zu dem am 3. März 1997 erlittenen Verhebetrauma
schon seit dem 19. März 1998 und damit schon vor dem zweiten Unfall vom 30.
März 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Nach dem 30. März 1998 war er über Monate
hinweg vollständig arbeitsunfähig. Es kann dazu unter anderm auf den
Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 3. August 1999, auf die
Bescheinigung des Dr. med. G.________, vom 17. Januar 2000 und auf den
zuhanden der SUVA erstellten Unfallschein UVG, in welchem für die Zeit ab 30.
März 1998 bis 26. Juli 2000 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird,
verwiesen werden. Die SUVA hat denn auch für die Zeit ab 2. April 1998 bis
Ende Februar 2001 Taggelder auf Grund einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet.

5.2.2  Daraus ergibt sich, dass das in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für den
Beginn eines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
vorausgesetzte Erfordernis einer während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %igen Arbeitsunfähigkeit schon im
März 1999 erfüllt war. Ab diesem Zeitpunkt aber steht dem Versicherten auf
Grund der ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze
Invalidenrente zu. Sein Status als Teilerwerbstätiger, dem allenfalls
Rechnung zu tragen wäre (Erw. 5.1 hievor), vermag daran angesichts des
Beschäftigungsgrades von über 85 % nichts zu ändern, da bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit schon die nur für den erwerblichen Bereich resultierende
(Teil-)Invalidität reicht, um den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu
begründen. Ein Grund, weshalb die im ZMB-Gutachten vom 13. März 2001
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 30 % - wie offenbar von
Vorinstanz und Verwaltung angenommen - schon im März 1999 gegolten haben
sollte, ist nicht ersichtlich.

5.2.3  Es kann somit festgehalten werden, dass der Versicherte ab 1. März
1999
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Insoweit ist
seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach gutzuheissen.

5.3  Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkend zu gewährende ganze Rente im
Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzung in der Expertise des ZMB vom
13. März 2001 ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die in Erw. 5.1 hievor
ermittelte Viertelsrente herabgesetzt werden kann.

5.3.1  Nachdem zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben ist, käme
dies nur unter den für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 41 IVG analog
erforderlichen Voraussetzungen in Frage. Da die Leistungszusprache
rückwirkend erfolgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einer
revisionsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die
Zusprechung einer abgestuften Rente Rechnung zu tragen.

5.3.2  Während nach dem Unfall vom 30. März 1998 zunächst die erlittenen
körperlichen Läsionen als Ursache des verminderten Leistungsvermögens
anzuführen waren, kam es nach deren weitgehenden Abheilung zu einer
psychischen Fehlverarbeitung, welche in den folgenden Jahren in eine
dominante psychische Überlagerung mündete und die somatischen Aspekte des
Leidensbildes in den Hintergrund treten liess (vgl. Urteil i.S. des
Versicherten gegen die SUVA vom heutigen Tag [U 216/03], Erw. 4). Angesichts
dieser nach dem Unfall vom 30. März 1998 beobachteten gesundheitlichen
Entwicklung und den fachärztlichen Ausführungen im Gutachten des ZMB vom 13.
März 2001 ist von einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse auszugehen, welche eine Herabsetzung der Rente rechtfertigen
könnte, sofern deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ein den
Rentenanspruch beeinflussendes Ausmass erreichen. Dass dies zutrifft, ergibt
sich aus den vorstehenden Erw. 5.1. und 5.2.
5.3.3  Der Umstand, dass sich das Gutachten des ZMB vom 13. März 2001 - wie
erwähnt (Erw. 5.2.1 hievor ) - nicht dazu äussert, ab wann die Bescheinigung
der 30 %igen Arbeitsunfähigkeit Geltung beanspruchen kann, ist für die
Bestimmung des Revisionszeitpunktes nicht weiter von Belang. Fest steht, dass
sich in früheren ärztlichen Berichten keine hinreichend gesicherten Angaben
über eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine
wesentliche Verminderung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens finden
lassen, welche eine Rentenrevision hätten rechtfertigen können. Eine
Herabsetzung der Rente hätte daher von der Verwaltung einzig gestützt auf das
ZMB-Gutachten vom 13. März 2001, von welchem sie am 28. März 2001 Kenntnis
erhielt, vorgenommen werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass
die IV-Stelle, wäre dem Versicherten die ihm seit März 1999 zustehende ganze
Rente (Erw. 5.2 hievor) schon zugesprochen worden, eine entsprechende
Revisionsverfügung nicht vor April 2001 hätte erlassen können. Diesfalls
hätte die Anspruchsveränderung auf Grund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
aber frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats, mithin auf den 1. Juni 2001, wirksam werden können. Da der
Versicherte mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente nicht
schlechter als im Falle der Herabsetzung einer laufenden Rente gestellt
werden darf, steht dem Versicherten für die Zeit ab 1. März 1999 bis 31. Mai
2001 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. Juni 2001 besteht noch
Anspruch auf eine Viertelsrente, wobei die Verwaltung, an welche die Sache zu
diesem Zweck zurückzuweisen ist, noch zu prüfen haben wird, ob allenfalls
eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles im Sinne von Art. 28
Abs. 1bis IVG gewährt werden kann. Gegebenenfalls wird sie entsprechend
verfügen.

6.
6.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind auf Grund von Art. 134 OG
(Umkehrschluss) keine Gerichtskosten zu erheben.

6.2  Beide Parteien erzielen mit ihren Verwaltungsgerichtsbeschwerden einen
Teilerfolg. Dem Versicherten steht demgemäss für das Verfahren I 604/03 eine
zu Lasten der IV-Stelle gehende reduzierte Parteientschädigung zu, bei deren
Bemessung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass er mit seinen Begehren
weitgehend durchgedrungen ist und das von ihm ergriffene Rechtsmittel damit
zu einer beachtlichen Besserstellung im Vergleich zu der mit der
Verwaltungsverfügung vom 11. Februar 2002, aber auch zu der mit dem
kantonalen Entscheid vom 18. Juni 2003 geschaffenen Rechtslage geführt hat.
Für den mit der Parteientschädigung nicht gedeckten Teil seiner Aufwendungen
kann ihm die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art.
152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und
die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
IV-Stelle ausgelöste Verfahren (I 536/03) ist dem Versicherten nebst einer -
wiederum von der IV-Stelle zu bezahlenden - reduzierten Parteientschädigung
die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Bei der Festsetzung sowohl der Parteientschädigung als auch der Entschädigung
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist zu berücksichtigen,
dass die Advokatin des Versicherten im parallel geführten und ebenfalls mit
Urteil vom heutigen Tag erledigten Verfahren U 216/03 betreffend
unfallversicherungsrechtliche Leistungsansprüche gegenüber der SUVA eine mit
seiner vorliegend beurteilten Verwaltungsgerichtsbeschwerde inhaltlich
praktisch identische Rechtsschrift eingereicht hat und diese zudem weitgehend
mit der Beschwerde im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren übereinstimmt.
Des Weitern zu beachten ist, dass die vereinigten Verfahren I 536/03 und I
604/03 auf demselben Sachverhalt beruhen, den nämlichen vorinstanzlichen
Entscheid betreffen und denselben Streitgegenstand (Rentenanspruch des
Versicherten) aufweisen.

6.3  Ausdrücklich wird der Versicherte auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren I 536/03 und I 604/03 werden vereinigt.

2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Februar 2002 und der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2003 aufgehoben und
es wird festgestellt, dass der Versicherte für die Zeit ab 1. März 1999 bis
31. Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2001 auf
eine Viertelsrente hat, wobei die Sache überdies an die IV-Stelle Basel-Stadt
zurückgewiesen wird, damit diese für die Zeit ab 1. Juni 2001 die noch
erforderlichen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine
halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles treffe und gegebenenfalls
entsprechend verfüge.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Versicherten für die Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht (I 536/03 und I 604/03) eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Gertrud
Baud, Basel, für die Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
(I 536/03 und I 604/03) aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 20. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: