Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 525/2003
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I 525/03

Urteil vom 8. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, 1966, Beschwerdegegner

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 9. August 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem
Versicherten T.________ für die Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2002 ein
Wartetaggeld (Verfügung Nr. 2486) und daran anschliessend bis 14. August 2003
ein Eingliederungstaggeld (Verfügung Nr. 2487) zu, jeweils verbunden mit
einem Eingliederungszuschlag. Die Taggelder einschliesslich
Eingliederungszuschlag kürzte sie wegen Überversicherung.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, den
Eingliederungszuschlag von den Taggeldkürzungen auszunehmen. Mit Entscheid
vom 26. März 2003 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde
insofern gut, als die IV-Stelle den Eingliederungszuschlag in die Kürzung des
Eingliederungstaggeldes einbezogen hatte; in Bezug auf das verfügte
Wartetaggeld wies es die Sache an die Verwaltung zur Beurteilung der Frage
zurück, ob während der Wartezeit überhaupt ein Taggeld mit
Eingliederungszuschlag zur Ausrichtung gelange.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Verfügung vom 9. August 2002
über das Eingliederungstaggeld zu bestätigen und sei die Vorinstanz zu
verhalten, die Beschwerde in Bezug auf das Wartetaggeld materiell zu
beurteilen.

T. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes (hier: 9. August 2002) eingetretenen
Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130
V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit
Hinweisen).

Im Lichte dieser allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind die mit der
6. EO-Revision, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571), erfolgten
Änderungen des IVG zu berücksichtigen. Nicht anwendbar ist hingegen,
jedenfalls was die materiellrechtlichen Bestimmungen betrifft (zur sofortigen
Anwendbarkeit der formellrechtlichen Normen: BGE 130 V 4 Erw. 3.2), das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Gleiches gilt für die
am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen
Rechtsänderungen, worunter namentlich auch die Streichung des
Eingliederungszuschlages gemäss Art. 25 IVG. Nachfolgend werden die
Bestimmungen, soweit nicht anders erwähnt, in der bis 31. Dezember 2003 resp.
2004 gültig gewesenen Fassung zitiert.

3.
3.1 Im Zusammenhang mit der Kürzung des Eingliederungszuschlages zum
Wartetaggeld (Zeitspanne vom 1. Juli bis 14. August 2002) hat das kantonale
Gericht erwogen":
"Da gemäss dem Gesetzeswortlaut des Art. 25 Abs. 1 IVG der
Eingliederungszuschlag lediglich während der Eingliederung gewährt wird,
erscheint es fraglich, ob ein Eingliederungszuschlag auch bei der Bemessung
der Wartetaggelder zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage
noch keine Stellungnahme abgeben können. Die Aktenlage lässt einen Entscheid
dieser Frage nicht zu, sodass diese vorerst der Vorinstanz zur Prüfung zu
unterbreiten ist. Die Verfügung Nr. 2486 vom 9. August 2002 wird deshalb an
die Vorinstanz zurückgewiesen, um zu prüfen, ob die Zusprechung des
Eingliederungszuschlages von Fr. 30.- im vorliegenden Fall mit den
gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt."

Die Beanstandung der Beschwerde führenden IV-Stelle an dieser prozessualen
Vorgehensweise der Vorinstanz ist begründet: Indem die IV-Stelle mit der
Verfügung Nr. 2486 ein Wartetaggeld zusprach, in dessen Kürzung sie den
Eingliederungszuschlag miteinbezog, hat sie das Recht von Amtes wegen
angewendet und damit zu erkennen gegeben, dass sie die materiellen
Anspruchsvoraussetzungen des Art. 25 IVG für den gesetzlichen
Eingliederungszuschlag grundsätzlich auch in der Wartezeit für ausgewiesen
hält. Hier noch eine Stellungnahme der Verwaltung im Beschwerdeverfahren zu
verlangen, ist überflüssig. Wenn das kantonale Gericht, abweichend von der in
der Verfügung betreffend das Wartetaggeld vom 9. August 2002 zum Ausdruck
gelangten Auffassung, der Meinung ist, während der Wartezeit könne der
Versicherte grundsätzlich keinen Eingliederungszuschlag beanspruchen, so hat
es darüber zu entscheiden. Dieser Aspekt gehört zum Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 125 V 413).

3.2 Für das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt sich nun die Frage,
wie in dieser prozessualen Situation zu verfahren ist: Es kann den
diesbezüglichen kantonalen Rückweisungsentscheid aufheben und die Sache
seinerseits an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie in Beachtung des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen über den grundsätzlichen
Aspekt eines Anspruches auf Eingliederungszuschlag während der Wartezeit
entscheide. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist indessen unter dem
Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie (BGE 121 V 116 mit Hinweis) in Frage zu
stellen. Denn wie auch immer das kantonale Gericht in diesem Punkt
entscheiden würde, wäre wiederum - sei es seitens des Versicherten, sei es
durch die IV-Stelle - mit einer erneuten Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
rechnen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezieht daher die zum
Streitgegenstand zählende und spruchreife Frage der grundsätzlichen
Berechtigung auf den Eingliederungszuschlag während der Wartezeit in die
materielle Beurteilung abschliessend mit ein, was mit Blick auf Art. 132 lit.
c OG (fehlende Bindung an die Parteianträge; Erw. 1 hievor) zulässig ist.

4.
Hauptfrage bildet, ob der Eingliederungszuschlag in die Kürzungsberechnung
des Eingliederungstaggeldes mit einzubeziehen ist.

4.1 Im Rahmen der 6. EO-Revision, in Kraft getreten am 1. Juli 1999, ist das
Taggeldrecht der IV in weiten Teilen revidiert worden. Namentlich wurden in
Art. 24 IVG, welcher gemäss der ebenfalls ergänzten Marginalie Grundsätze
über die Bemessung der Taggelder enthält, Abs. 1 umformuliert und die Absätze
1bis und 1ter neu aufgenommen. Art. 24 Abs. 1 - Abs. 1ter IVG lauten demnach:
"1 Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie
für die Entschädigungen nach dem EOG.

1bis Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach
Abs. 1 übersteigt.

1ter Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende
Einkommen nach Abs. 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43
% des Höchstbetrages nach Abs. 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu,
die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren."
Unverändert geblieben ist Art. 25 IVG über den Eingliederungszuschlag. Nach
dieser Bestimmung hat der Versicherte, der während der Eingliederung selbst
für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag
zum Taggeld; der Zuschlag entspricht den in den Alters- und
Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für die Bewertung von
Verpflegung und Unterkunft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
(Abs. 2).

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil S. vom 11. Juni
2001 (I 104/99; veröffentlicht in: SVR 2001 IV Nr. 42 S. 127) gestützt auf
das bis 30. Juni 1999 in Kraft gestandene Recht entschieden, dass der
Eingliederungszuschlag als pauschaler Unkostenersatz keine Taggeldart ist,
weshalb die Kürzungsregeln der Erwerbsersatzordnung (auf welche das IV-Recht
verweist) keine Anwendung finden. Eine Kürzung des Eingliederungszuschlages
bedürfe einer ausdrücklichen Regelung, welche nicht bestehe.

4.3 Es stellte sich nun für die Vorinstanz die Frage, ob, wie die IV-Stelle
auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht geltend macht, die zum 1.
Juli 1999 eingeführten Art. 24 Abs. 1bis und Abs. 1ter IVG eine genügende
rechtliche Grundlage für die Kürzung des Eingliederungszuschlages darstellen.

Ihrem Wortlaut nach gebieten die besagten Bestimmungen nicht, den
Eingliederungszuschlag in die Kürzungsberechnung einzubeziehen. Wie das
kantonale Gericht sodann in einlässlicher Würdigung der Materialien erkannt
hat, wollte der Gesetzgeber im Rahmen der 6. EO-Revision am bestehenden
Taggeldsystem der Invalidenversicherung nichts ändern. Hervorzuheben ist,
dass der Bundesrat in der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über
die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und
Zivildienst (EOG) vom 1. April 1998 (BBl 1998 IV 3418 ff.) die Abkoppelung
der IV-Taggelder von den EO-Entschädigungen gemäss neuem Recht und das
unveränderte Beibehalten des bestehenden Taggeldsystems der
Invalidenversicherung bis zum 2. Teil der 4. IV-Revision empfohlen hat. Er
begründete dies damit, dass die Übernahme der neuen EO-Entschädigungen eine
grundsätzliche Umgestaltung des Leistungsgefüges in der Invalidenversicherung
zur Folge hätte. Diese Frage sei zu bedeutsam, als dass sie als Folge einer
EO-Revision geregelt werden sollte. Das gesamte Leistungssystem der
Invalidenversicherung bedürfe einer Überprüfung. Sie solle aber im Rahmen der
4. IV-Revision durchgeführt werden (BBl 1998 IV 3432; vgl. auch Botschaft
über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
21. Februar 2001, BBl 2001 III 3205 ff., 3252). Die Eidgenössischen Räte
schlossen sich den Anträgen ihrer vorberatenden Kommissionen auf Zustimmung
zum Entwurf des Bundesrates an, ohne diesen Gesichtspunkt in Frage zu stellen
(Amtl. Bull. 1998 S 892, 1998 N 2709).

Nach dem Gesagten war mit der 6. EO-Revision keine Änderung der Regelung der
IV-Taggelder beabsichtigt. Es besteht somit auch von daher keine
Veranlassung, von der unter der Herrschaft der bis 30. Juni 1999 in Kraft
gestandenen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung, wonach der
Eingliederungszuschlag der Kürzung nicht unterliegt (SVR 2001 IV Nr. 42 S.
127), abzuweichen.

Zum gleichen Ergebnis führt die gesetzessystematische Betrachtungsweise: Art.
23 - Art. 23sexies IVG (zum 1. Juli 1999 eingeführt resp. in der seither
geltenden Fassung) umschreiben die verschiedenen Entschädigungsarten
(Haushaltungsentschädigung; Entschädigung für Alleinstehende; Kinderzulagen;
Unterstützungszulagen; Betriebszulagen). Art. 24 - Art. 24quinquies IVG (zum
1. Juli 1999 eingeführt resp. in der seither geltenden Fassung) bestimmen die
Bemessung dieser Taggeldarten. Demgegenüber regelt Art. 25 IVG (in der seit
1. Juli 1999 geltenden Fassung) unter einer eigenen Marginalie den
Eingliederungszuschlag. Systematisch gesehen finden daher die Art. 23 - Art.
24quinquies IVG auf Art. 25 IVG keine Anwendung.

4.4 Mit dem kantonalen Gericht ist somit festzustellen, dass keine
Rechtsgrundlage besteht, um den Eingliederungszuschlag in die
Taggeldberechnung, d.h. gegebenenfalls in dessen Kürzung zufolge
Überversicherung, miteinzubeziehen. Insoweit der von der IV-Stelle zur
Stützung ihres Standpunktes angerufene Art. 21 Abs. 3 IVV Gegenteiliges
anordnet, fehlt ihm die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage. Gleiches
gilt in Bezug auf Rz 5036 der - für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlichen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, je mit Hinweisen) -
Wegleitung des BSV über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie
ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG; zum 1. Januar 2004 gemeinsam mit dem
Kreisschreiben über den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung
[KSTG] ersetzt durch das Kreisschreiben über die Taggelder der
Invalidenversicherung [KSTI]).

5.
Es bleibt die vom kantonalen Gericht nicht beurteilte Frage zu prüfen,  ob
schon während der Wartezeit, beim Bezug des Wartetaggeldes, Anspruch auf den
Eingliederungszuschlag besteht. Dies ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 25
IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) zu verneinen.
Nach dessen Abs. 1 hat der Versicherte, der während der Eingliederung selbst
für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag
zum Taggeld. Die Wartezeit gehört nicht zur Eingliederung. Dies zeigt die
Entstehung und die Entwicklung der Rechtsgrundlagen, welche der Anspruch auf
Wartetaggeld erfahren hat (vgl. dazu die Hinweise bei Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer
(Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich 1997, S. 177 f.). Ursprünglich als rein akzessorische Leistung zur
Eingliederung konzipiert, räumte das Gesetz dem Bundesrat in Art. 22 Abs. 3
IVG die Befugnis ein, die Taggeldberechtigung auch während Untersuchungs-,
Anlern- und Wartezeiten zu regeln. Während und wegen der Wartezeit ändert
sich in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person in der Regel
nichts. Insbesondere muss sie nicht, wie es die Eingliederung häufig mit sich
bringt, höhere Auslagen für Verpflegung oder Unterkunft (namentlich auswärts)
auf sich nehmen. Mit den einzelnen Arten des Taggeldes nach Art. 23 Abs. 1
IVG erhält die auf Eingliederungsmassnahmen wartende Person pauschalen Ersatz
für den arbeitsunfähigkeitsbedingten Erwerbsausfall; ihr in dieser Phase
zusätzlich einen Betrag für Verpflegung oder Unterkunft zukommen zu lassen,
entbehrt der inneren Rechtfertigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass die Verfügung Nr. 2486 der IV-Stelle Basel-Landschaft und der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2003 in Bezug auf den
Eingliederungszuschlag zum Wartetaggeld im Sinne der Erwägungen aufgehoben
werden. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Basler
Volkswirtschaftsbundes, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 8. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: