Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 499/2003
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I 499/03

Urteil vom 3. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber
Schmutz

F.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch   lic.iur. Hanspeter
Heeb, Hallwylstrasse 19, 8590 Romanshorn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a Ende April 1999 meldete sich die 1964 geborene F.________ wegen
vielfältiger Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Rente. Mit Verfügung vom 11.
September 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Gewährung von
beruflichen Massnahmen und von Amortisationskostenbeiträgen für das Auto ab
und mit Verfügung vom 9. November 2001 sprach sie der Versicherten ab 1.
April 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 29. Oktober
2002 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 11. September 2001 in Bezug auf
die Verweigerung beruflicher Massnahmen auf und wies die Verwaltung an, im
Sinne der Erwägungen über den betreffenden Anspruch neu zu entscheiden. Die
Verfügung vom 9. November 2001 hob es auf und wies die Sache zum Neuentscheid
über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. Am 29. November 2002 erhob
die Versicherte beim Eidgenössischen Versicherungsgericht gegen diesen
Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

A.b Bereits am 25. Juli 2002 forderte die Versicherte in einem
Revisionsgesuch die IV-Stelle auf, ihr die IV-Rente unabhängig vom Ausgang
der laufenden Beschwerdeverfahren spätestens ab Juni 2002 zu erhöhen, weil
ein Arbeitsversuch aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sei.

B.
Der Rechtsvertreter der Versicherten, lic. iur. Hanspeter Heeb, Romanshorn,
beanstandete am 24. März 2003 gegenüber der IV-Stelle in einem als
"Rechtsverzögerungsbeschwerde" und "Schadenersatzbegehren" bezeichneten
Schreiben, dass noch kein Entscheid über die Rentenerhöhung gefällt worden
sei. Auf Grund der "klaren Aktenlage" stehe dieser "mindestens seit Mitte
2001" eine ganze IV-Rente zu. Eine weitere Verzögerung sei ungerechtfertigt.
Die IV-Stelle überwies das Schreiben am 14. April 2003 mit den Akten und
einer Stellungnahme an das kantonale Gericht. Dieses wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 30. Juni 2003 ab, weil der IV-Stelle kein unrechtmässiges
Verzögern einer Verfügung vorgeworfen werden könne.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, es sei die
Unrechtmässigkeit des kantonalen Entscheides festzustellen und es sei ihr ein
Schadenersatz von Fr. 4'763.40 plus Zins zu 5 % seit 24. März 2003
zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten
Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gegeben sind. Hat die Vorinstanz
übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie
materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu
berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist
(BGE 128 V 89 Erw. 2a, 127 V 2 Erw. 1, 125 V 405 Erw. 4a; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73)

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil E. vom 20. März
2003, I 238/02, festgehalten hat, gilt in materiellrechtlicher Hinsicht der
allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene
Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. dazu BGE
127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), und sind die
verfahrensrechtlichen Neuerungen mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen
mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl.
dazu BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw.
3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen
auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher
bereits vorliegend zur Anwendung.

3.
3.1 Die Vorinstanz ist - worüber Einigkeit unter den Parteien besteht -
zutreffend davon ausgegangen, dass seit In-Kraft-Treten des ATSG nicht mehr
das Bundesamt für Sozialversicherung, sondern das kantonale
Sozialversicherungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der
Invalidenversicherung (Urteil D. vom 23. Oktober 2003, I 387/03;
Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Haftung und
Versicherung [HAVE] 5/2002 S. 329; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz.
11 zu Art. 56), und insoweit zu Recht auf die von der Versicherten erhobene
Rüge einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung eingetreten.

3.2 Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen
Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht
Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2; nicht
veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Juli 1999, I 54/99). Begründet wurde diese
Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige
Vorinstanz führt (vgl. u.a. Gygi, a.a.O., S. 266; Rhinow/Koller/Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und
Frankfurt a.M. 1996, Rz. 224, 229 und 1649; Kieser, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, Rz. 507 und 516; Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 73 zu Art. 49), und damit, dass
es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den
rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw.
2d).

An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG -
welches in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung des Beschwerderechts bei
Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorsieht -
festzuhalten (Urteil K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03; vgl. auch Kieser,
ATSG-Kommentar, Rz. 12 zu Art. 56).

3.3 Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr eingeleiteten
Rechtsverzögerungsverfahrens gleichzeitig gestellte Begehren um Zusprechung
eines Schadenersatzes, welches materiellrechtlicher Natur ist und damit nicht
zum Streitgegenstand gehört (vgl. Erw. 3.2 hievor), hat die Vorinstanz nach
dem Gesagten zu Recht nicht geprüft (vgl. Erw. 1.2 des vorinstanzlichen
Entscheids). Da somit der Schadenersatzanspruch nicht zum
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, kann auf das in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte Begehren nicht eingetreten werden.

4.
Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts wegen
Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsgewalt
über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim kantonalen Gericht
rechtshängig geworden ist. Art. 58 VwVG durchbricht die absolute Geltung des
Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde in dem Sinne, dass seine Wirkung
bis zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung hinausgeschoben wird
(Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189 f.). Art.
58 VwVG findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter
kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Indes ist es nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zumindest nicht
bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen
prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein Art. 58 VwVG
entsprechendes Verfahren anwenden.

5.
Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt
nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu
treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint
(BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). Ausnahmsweise
kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven Anordnung begangen
werden, wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige
Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen.
Lehre und Rechtsprechung lassen in einem solchen Fall eine Beschwerde bereits
in diesem Zeitpunkt zu, so dass der Betroffene nicht zuwarten muss, bis die
Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann,
die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V
248 Erw. 2d [Fall einer prozessleitenden Verfügung]; Lorenz Meyer, Das
Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1985, S. 71 f.). Ob sich
die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch auf Rechtsschutz
innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu
prüfen (BGE 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich ist
namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das
Verhalten der Beteiligten (in RKUV 1991 Nr. U 151 S. 194 nicht
veröffentlichte Erw. 4a des Urteils K. vom 3. Juli 1992 mit Hinweisen auf VPB
1983 Nr. 150 S. 527 und EuGRZ 1983 S. 483). Im
Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren kann indessen keine eingehende
Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Das Eingreifen des Gerichts
hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn
die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hatte. Dabei ist es für
die Recht Suchenden unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein
Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich,
dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c,
103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen
Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten.
Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände,
welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht
gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine).

6.
Wegen des Devolutiveffektes der bei der kantonalen Instanz hängigen
Beschwerden (vgl. Erw. 4 hievor) war die IV-Stelle nur noch beschränkt
befugt, in der Sache weiter tätig zu sein. Wie aus der
Rechtsverzögerungsbeschwerde hervorgeht, macht die Beschwerdeführerin im
zweiten Verfahren den Anspruch auf eine ganze IV-Rente "seit mindestens
Sommer 2001" geltend. Da der hier geltend gemachte Anspruchsbeginn mehrere
Monate vor dem Erlass der von der kantonalen Instanz noch nicht beurteilten
Verfügungen vom 11. September und 9. November 2001 lag, war der Verwaltung
für den betreffenden Zeitabschnitt die Verfügungsgewalt über den
Streitgegenstand entzogen.

7.
7.1 Für den Zeitraum ab dem Erlass der damals vor der Vorinstanz angefochtenen
Verfügungen wirkte kein Devolutiveffekt. Nach dem Eingang des
Revisionsgesuches vom 25. Juli 2002 sandte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin am 2. August 2002 umgehend das Formular "Fragebogen für
Rentenrevision" zu, welches diese am 28. August 2002 nach rund einem Monat
ausgefüllt zurückschickte. Weitere zwei Monate später entschied am 29.
Oktober 2002 das Sozialversicherungsgericht teilweise zu Gunsten der
Beschwerdeführerin. Es wies die Sache unter anderem zu zusätzlichen
medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück. Nach einem weiteren
Monat, am 29. November 2002, reichte die Versicherte beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht gegen den kantonalen Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Die Verwaltung stellte das
Revisionsgesuchsverfahren trotz des weiter laufenden Rechtsmittelverfahrens
nicht ein, sondern sie forderte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2003
auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass die Akten zur Erstellung
eines umfassenden Gutachtens über den Krankheitsverlauf der MEDAS  übergeben
werden. Eine solche Beurteilung sei auf Grund des kantonalen Entscheides und
des Revisionsgesuches notwendig, um den Anspruch zu überprüfen. Am 27.
Februar 2003 ersuchte die IV-Stelle zunächst noch den behandelnden Arzt Dr.
med. G.________ um einen Verlaufsbericht. Dieser wurde am 26. März 2003
erstattet. Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin am 24. März 2003 gegenüber
der IV-Stelle in dem als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneten Schreiben
bereits beanstandet, dass noch kein Entscheid über die Rentenerhöhung gefällt
worden sei.

7.2 Bei der Würdigung der eben geschilderten objektiven Gegebenheiten ist zum
Schluss zu kommen, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung nicht vorliegt,
weil keine objektiv nicht gerechtfertigten Umstände zur unangemessenen
Verlängerung des Rentenrevisionsverfahrens geführt haben. Gewisse Längen in
der Bearbeitung des Gesuches sind ohne Weiteres durch das noch hängige
kantonale Beschwerdeverfahren und den anschliessenden Weiterzug der
Beschwerdesache an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu erklären.
Umgekehrt liegt auch keine Rechtsverzögerung in Form einer
Verfahrensverlängerung durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung
ungehörig langer Fristen vor. Das von der Beschwerdeführerin zur Begründung
des Revisionsgesuchs geltend gemachte Scheitern des mit dem Rechtsvertreter
als Arbeitgeber iniziierten Arbeitsversuchs war lediglich ein Indiz dafür,
dass sich die Arbeitsunfähigkeit in einem revisionsrechtlich erheblichen
Ausmass verschlechtert haben könnte. Vor dem Entscheid über das Gesuch waren
aber von der Verwaltung zunächst die nötigen medizinischen und
wirtschaftlichen Abklärungen zu treffen (Art. 57 Abs. 1 lit. a - e IVG). Nach
dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu schützen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: