Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 498/2003
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I 498/03

Urteil vom 16. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Schmutz

G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Pierre Heusser, Kernstrasse 10, 8026 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene G.________ war ab 1991 als Pflegeassistent im Heim
X.________ beschäftigt. Er meldete sich am 30. Oktober 2000 wegen
Rückenbeschwerden, psychischen Beschwerden und Schlafstörungen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte, ihres
Berufsberaters und des Arbeitgebers ein, und sie liess Dr. med. Y.________,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (vom 6.
April 2001) erstellen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach sie G.________
ab 1. Oktober 2000 bis 31. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Viertelsrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2003 teilweise gut. Es bestätigte
die Zusprechung der Viertelsrente, wobei es einen Invaliditätsgrad von 48,2 %
berechnete. Die Befristung des Rentenanspruchs hob es auf; es wies
diesbezüglich die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach ergänzenden
Abklärungen hinsichtlich einer anspruchsrelevanten Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit über die Rentenaufhebung neu verfüge.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab dem 1. Oktober 2000 eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juli
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die Regelungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.
1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136
Erw. 2a und b]) unter Verweis auf die entsprechenden Angaben in der Verfügung
ebenso zutreffend dargelegt wie jene über die Revision der Invalidenrente
(Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie
die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis,
112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch die Höhe des
Rentenanspruchs, wobei hier lediglich umstritten ist, welches
Invalideneinkommen im Einkommensvergleich beizuziehen ist. Darauf hat sich
die letztinstanzliche Prüfung zu beschränken, enthalten die Akten doch
keinerlei Anhaltspunkte, welche die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung
sonstwie als unrichtig erscheinen liessen (vgl. BGE 110 V 53).

4.
Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens
praxisgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten
Bruttolöhne (Zentralwert) gestützt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Sie hat dabei
anhand der dem Beschwerdeführer verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten auf die
Tabelle TA1, Ziffer 15-37 (verarbeitendes Gewerbe; Industrie),
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE 2000
abgestellt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, beträgt das
mittlere Monatseinkommen in der genannten Branche indes nicht Fr. 4'863.-,
sondern Fr. 4'618.-. Damit ergibt sich bei sonst unveränderten
Berechnungselementen im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50,8 %
und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.
Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem unstreitigen Datum des
Leistungsbeginns am 1. Oktober 2000 - ein Jahr nach Eintritt der
invalidisierenden Rückenbeschwerden am 28. Oktober 1999 (Art. 29 Abs. 1 lit.
b und Abs. 2 IVG) - statt einer Viertels- eine halbe Invalidenrente zu.
Dieser Anspruch unterliegt ebenfalls der vorinstanzlich angeordneten
Rückweisung betreffend die Frage, ob auf den 1. August 2001 die
Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung oder nunmehr Herabsetzung
(Art. 41 IVG) eingetreten sind. Die diesbezügliche Anordnung ergänzender
medizinischer Abklärungen durch das kantonale Gericht ist nach Lage der Akten
ebenfalls nicht näher zu prüfen, sondern ohne weiteres zu bestätigen (Erw. 3
in fine).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2003 unter
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Juli 2002
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erw. 5 ab 1.
Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die Neuverlegung
der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang
des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: