Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 48/2003
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I 48/03

Urteil vom 21. Oktober 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

R.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 3. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1942 geborene R.________ war seit Februar 1987 als Fabrikarbeiterin in
der Uhrenfabrik Z.________ SA tätig. Am 26. Februar 1999 meldete sie sich
unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
unter anderem Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, vom 12. März 1999, des Dr. med. G.________,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1.
Oktober 1999 und der Klinik für Rheumatologie und Klinische
Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ vom 27. Dezember 1999 sowie
ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 18. Juli
2000 ein.  Zusätzlich ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch
die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Spital Y.________ an, welche
ihre Expertise, der internistisch-rheumatologische sowie psychiatrische
Untersuchungen zugrunde lagen, am 31. Dezember 2001 erstattete. Gestützt
darauf lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mangels rentenbegründender Invalidität ab (Verfügung
vom 25. März 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 3. Dezember 2002 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes.
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung
- Erstere unter Verweis auf den kantonalen Entscheid - auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 12. März 2003 lässt R.________ - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigt - einen Bericht des Dr. med.
A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2003
nachreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 in Änderung der
Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b
OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach
Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet
wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der
Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen. Zu berücksichtigen
sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der
gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich
lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss
eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke
neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine
Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten.
Der nach Ablauf der Beschwerdefrist ohne Ansetzung eines zweiten
Schriftenwechsels durch die Beschwerdeführerin aufgelegte psychiatrische
Bericht des Dr. med. A.________ vom 11. März 2003 erfüllt - wie nachstehend
noch darzulegen ist - diese Voraussetzungen und ist demzufolge als weiteres
Beweismittel zu berücksichtigen.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. März
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und  Grundsätze
über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw.
1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die
Erwägungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
105 V 158; siehe auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (AHI 1997 S. 121 Erw. 1
in fine; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen zum Bezug einer Invalidenrente
berechtigenden Invaliditätsgrad aufweist. Die Beantwortung dieser Frage setzt
zunächst voraus, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend
abgeklärt wurde. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4.
4.1 Im Bericht vom 27. Dezember 1999 führte die Klinik für Rheumatologie und
Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ aus, dass bei der
Versicherten ein unspezifisches chronisches weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei, welches jedoch aus rein
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf zur Folge habe. Zufolge diffuser Begleitbeschwerden und
der klagend vorgetragenen Symptomatik wurde jedoch der Verdacht auf ein im
Hintergrund stehendes psychisches Problem geäussert, das sich klinisch nicht
vordergründig manifestiere, und insbesondere die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens empfohlen. Eine Fibromyalgie, wie sie vom
behandelnden Rheumatologen der Versicherten, Dr. med. G.________, in seinem
Bericht vom 1. Oktober 1999 an die Beschwerdegegnerin vermutet worden war,
schlossen die Ärzte des Spitals X.________ auf Grund der nicht erfüllten
Kriterien aus. Das durch die IV-Stelle eingeholte Gutachten der MEDAS vom 31.
Dezember 2001 kommt in seinem rheumatologischen Untergutachten zum Schluss,
dass die Versicherte an einem generalisierten chronischen Schmerzsyndrom
leide, welches jedoch, sofern es sich bei der praktizierten Arbeit um eine
körperlich leichte Aufgabe handle, wozu auch die von der Versicherten zuletzt
ausgeübte Tätigkeit in der Uhrenfabrik gehöre, keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zeitige. Wie im Bericht des Spitals X.________ wurde auch
durch die MEDAS-Experten das Vorliegen einer Fibromyalgie und eine damit
verbundene Arbeitsunfähigkeit verneint. Demgegenüber erachteten Dr. med.
G.________ sowie der Hausarzt,  Dr. med. K.________, - in seinem Bericht vom
12. März 1999 - den Krankheitswert des Leidens der Versicherten
übereinstimmend als erheblich und bescheinigten ihr eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit.

4.2 Nach dem Gesagten bestehen unter den involvierten Ärzten, namentlich
zwischen den Dres. med. G.________ und K.________ auf der einen Seite und den
Ärzten des Spitals X.________ sowie der MEDAS auf der anderen Seite, in
rheumatologischer Hinsicht widersprüchliche Auffassungen sowohl bezüglich der
Diagnose wie auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Gesundheitsschadens
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während dem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens durch die IV-Stelle eingeholten Gutachten der externen
Fachspezialisten der MEDAS sowie dem Bericht des Spitals X.________ bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange keine konkreten
Anhaltspunkte gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb), sind die Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________ und des
Rheumatologen Dr. med. G.________ unter Berücksichtigung der Tatsache zu
würdigen, dass die besagten Ärzte auf Grund ihrer Vertrauensstellung eher
dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw.
3b/cc). Die Abklärungen der MEDAS und des Spitals X.________ sind für die
streitigen Belange umfassend, beruhen auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen
und beachten die medizinischen Vorakten wie auch die von der
Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen. Sie leuchten ferner
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind,
woran auch die Stellungnahmen der Dres. med. K.________ und G.________ nichts
zu ändern vermögen, begründet, weshalb sie alle rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen
erfüllen und darauf abzustellen ist.
In diesem Sinne ist aus rheumatologischer Sicht - mit der Vorinstanz - von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit
auszugehen.

5.
5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin auf Grund eines
psychischen Leidens in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.

5.1.1 In Anlehnung an den Bericht des Spitals X.________ vom 27. Dezember
1999 beauftragte die Beschwerdegegnerin die Psychiatrischen Dienste des
Kantons Solothurn mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 18. Juli
2000 erstattet wurde. Darin gelangte Frau Dr. med. N.________ zum Ergebnis,
dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung
(ICD-10: F33.4) leide und deshalb vollständig arbeitsunfähig sei.

5.1.2 Das psychiatrische Untergutachten der MEDAS vom 10. Juli 2001 negierte
demgegenüber das Vorliegen einer nach ICD-10 diagnostizierbaren
psychiatrischen Störung und bestätigt die bereits in der rheumatologischen
Expertise festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit.

5.1.3 Im nachträglich eingereichten Bericht des Dr. med. A.________ vom 11.
März 2003, welcher sich umfassend mit der psychiatrischen Beurteilung durch
die MEDAS auseinandersetzt, wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) festgestellt, auf Grund welcher bei der Versicherten eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe.

5.2 Nach dem Gesagten erhellt, dass bezüglich des psychischen
Krankheitsbildes voneinander abweichende Diagnosen vorliegen. Während Frau
Dr. med. N.________ und Dr. med. A.________ eine - wenn auch unterschiedliche
- psychische Störung nach ICD-10 bejahen, wird eine solche durch die
MEDAS-Ärzte verneint. Unbestritten ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin
an einem generalisierten Schmerzsyndrom und daher täglich unter Schmerzen
leidet. Die subjektiven Empfindungen der Versicherten, wonach sie sich wegen
Müdigkeit und Konzentrationsstörungen als nicht mehr leistungs- und
arbeitsfähig fühlt, genügen für sich allein indes nicht zur Begründung einer
(teilweisen) Erwerbsunfähigkeit. Ferner bestehen erhebliche Differenzen in
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen den Ärzten der MEDAS und des
Spitals X.________ auf der einen Seite (100%ige Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf und in jeder anderen leichten Tätigkeit) und denjenigen
der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn sowie des Dr. med.
A.________ auf der anderen Seite (100%ige Arbeitsunfähigkeit).

5.3 In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht und somit des
Invaliditätsgrades nicht möglich. Vielmehr drängt sich die Einholung eines
weiteren Gutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwischen den
einzelnen ärztlichen Aussagen befassen und insbesondere zur Frage Stellung
nehmen wird, ob die Beschwerdeführerin in der relevanten Zeit bis zum
Verfügungserlass (25. März 2002; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) an
einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gelitten hat.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche ein
entsprechendes Gutachten veranlassen und hernach erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden haben wird. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 127 V
299 f. Erw. 5 unter Bezugnahme auf Lehre und RechtEURsprechung präzisierend
darauf hingewiesen, dass es zur Annahme einer Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, welches
(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt. Das klinische
Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von
belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon
psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie beispielsweise eine
von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren
psychischen Leidenszustand. Ist andererseits eine psychische Störung mit
Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob
und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu
arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Entscheidend ist hierbei auch, ob die
betroffene Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben,
mit ihrer psychischen Störung umzugehen, und auf Grund ihrer psychischen
Verfassung beispielsweise die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten
Schmerzen eine Arbeitsleistung zu erbringen (Urteil A. vom 10. Juli 2002, I
310/00, Erw. 1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; Urteil C. vom 4. Mai
2000, P 64/99, Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember
2002 sowie die Verfügung vom 25. März 2002 aufgehoben werden und die Sache an
die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: