Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 487/2003
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I 487/03

Urteil vom 22. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Durizzo

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch die Orion,
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Amthausgasse 12, 3011 Bern

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 17. Juni 2003)

In Erwägung,
dass B.________, geboren 1954, sich am 3. Mai 2002 bei der
Invalidenversicherung angemeldet und um Ausrichtung einer Rente ersucht hat,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen, einen Bericht des Hausarztes
Dr. med. X.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 25. Juni 2002 eingeholt und
die erwerbliche Situation abgeklärt hat,
dass sie das Gesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 abgelehnt hat mit der
Begründung, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2003 gutgeheissen und die Sache zu
ergänzenden Abklärungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des
Versicherten an die Verwaltung zurückgewiesen hat,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt,
dass B.________ auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000, zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b),
zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2003 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V
134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von
Arztberichten (BGE 104 V 212 Erw. c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b),
insbesondere auch bei psychischen Leiden (BGE 127 V 298 Erw. 4c), zutreffend
dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2001 an seinem Arbeitsplatz nach einem
Misstritt rücklings aus knapp anderthalb Metern Höhe auf einen Teppichboden
gefallen ist,
dass er seither über anhaltende Schmerzen klagt, nach den medizinischen
Unterlagen jedoch kein somatischer Befund mit wesentlichem Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte, weshalb die SUVA den Fall nach einem
stationären Aufenthalt des Versicherten in der Klinik Y.________ abschloss
und die Versicherungsleistungen per 1. Mai 2002 einstellte
(Einspracheentscheid vom 16. September 2002),
dass die IV-Stelle gestützt darauf angenommen hat, es liege keine Invalidität
im Sinne des Gesetzes vor,
dass, wie sie letztinstanzlich zu Recht geltend macht, weder anlässlich des
psychosomatischen Konsiliums vom 12. Oktober 2001 im Rahmen des
Rehabilitationsaufenthalts noch durch den Hausarzt Dr. med. X.________ in
seinem Bericht vom 25. Juni 2002 ein invalidisierendes psychisches Leiden
diagnostiziert wurde,
dass der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht jedoch nur ungenügend
abgeklärt worden ist,
dass die SUVA in ihrem Einspracheentscheid lediglich zu dem für sie
relevanten Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden seien unfallfremd, womit nichts über die hier massgebende Frage
einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesagt ist,
dass sich denn auch die Ärzte der Klinik darüber nicht geäussert haben,
während auf die Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________
(Bericht vom 17. Januar 2002) sowie des Hausarztes Dr. med. X.________
(Bericht vom 25. Juni 2002) mit Blick auf die Anforderungen der
Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht abgestellt werden kann,
dass auf Grund der nach Verfügungserlass eingereichten ärztlichen Berichte
des Dr. med. X.________ vom 22. November 2002 sowie des Dr. med. F.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. November 2002 nicht
ausgeschlossen werden kann, dass seither eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, was allenfalls zu
berücksichtigen wäre,
dass die Sache daher zu ergänzenden, umfassenden medizinischen Abklärungen an
die IV-Stelle zurückzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid damit im
Ergebnis richtig ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: