Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 484/2003
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I 484/03

Urteil vom 29. Oktober 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Fessler

W.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich
Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1942 geborene W.________ war ab 1. Oktober 1989 beim Verband P.________
seit November 1992 bei der Firma Q.________ AG als Sachbearbeiterin
angestellt. Am 24. Juli 1993 erlitt sie auf einer Bergwanderung einen Unfall.
Sie war deswegen für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben. Am 21. März 1994
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 1994 auf. Danach war
W.________ arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der
Arbeitslosenversicherung.
Anfang Februar 1995 ersuchte W.________ die Invalidenversicherung um
Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente). Im Anmeldeformular gab
sie als Behinderungsgrund an, das linke Auge sei blind und das rechte Auge
ermüde sehr rasch. Nach Abklärungen erliess die IV-Stelle Bern am 22.
Dezember 1995 einen ablehnenden Vorbescheid. Damit war W.________ nicht
einverstanden. Mit Schreiben vom 22. April 1996 beantragte ihr
Rechtsvertreter eine Invalidenrente, allenfalls berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung des Begehrens wies er unter anderem
darauf hin, seine Klientin sei seit 27. Februar 1995 wegen Rückenbeschwerden
in fachärztlicher Behandlung. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor.
Unter anderem liess sie die Versicherte von Dr. med. L.________, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. H.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, untersuchen und begutachten. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 28. August
2002 W.________ ab 1. März 2001 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 55 %
eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 623.- zu. Bemessungsgrundlage
bildeten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'664.- sowie die
Rentenskala 39. Von der nachzuzahlenden Summe von Fr. 11'214.- (17 x Fr.
623.- für die Monate März 2001 bis August 2002) brachte die IV-Stelle eine
Forderung des bevorschussenden Sozialdienstes C.________, das seinen Anspruch
am 30. September 1998 geltend gemacht hatte, in der Höhe von Fr. 376.10
verrechnungsweise in Abzug.

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, u.a. nach Einsichtnahme in die Akten des Unfalles vom 24.
Juli 1993, mit Entscheid vom 5. Juni 2003 sowohl im Rentenpunkt (Umfang des
Anspruchs, Beginn und Höhe der Leistung) als auch in Bezug auf die
Verrechnung ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks
Neufestsetzung des Invaliditätsgrades im Sinne einer Vollrente, der
Invalidenrente und des Zeitpunkts des Rentenbeginns an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine IV-Vollrente, rückwirkend seit wann
rechtens, auszurichten; subeventualiter sei die IV-Halbrente, rückwirkend
seit wann rechtens, neu festzulegen. Im Weiteren sei die Verrechnung von Fr.
376.10 für unzulässig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
eine mündliche Verhandlung beantragt.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.

D.
Der Rechtsvertreter von W.________ hat weitere Unterlagen, u.a. einen
Arztbericht des Dr. med. K.________ vom 9. Oktober 2003, ins Recht gelegt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der Streitsache (Rente der
Invalidenversicherung unter den Gesichtspunkten des Umfanges des Anspruchs,
des Beginns und der Höhe der Leistung, Verrechnung der Rentennachzahlungen
mit einer Forderung des Sozialdienstes C.________) auf die tatsächlichen
Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. August
2002 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vorliegend nicht anwendbar.

Im angefochtenen Entscheid werden die Gesetzesbestimmungen zum Begriff der
Invalidität (altArt. 4 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
bei Vollerwerbstätigen (altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum
Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Das kantonale Gericht hat die Verfügung vom 28. August 2002, mit welcher die
IV-Stelle der Versicherten eine ab 1. März 2001 laufende halbe Invalidenrente
zusprach, bestätigt. Die Vorinstanz hat erwogen, der medizinische Sachverhalt
sei ausreichend abgeklärt. Insbesondere genüge das Gutachten der Dres. med.
L.________ und H.________ vom 12. April 2001 den beweisrechtlichen
Anforderungen, sodass darauf abgestellt werden könne. Danach sei der
Versicherten eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (ohne repetitives
Heben von Gewichten über 15 kg, kein permanentes Überkopfarbeiten) zu 50 %
zumutbar. Die übrigen medizinischen Unterlagen stünden damit nicht in
Widerspruch.
Nicht zu beanstanden sei sodann der Rentenbeginn am 1. März 2001, «wenn davon
ausgegangen wird, dass die (...) geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall
vom Juli 1993 zurückzuführen sind, sondern einen anderen Ursprung haben».
Schliesslich seien auch die Rentenberechnung und die Verrechnung von Fr.
376.10 rechtens.

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig
festgestellt. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei nicht seriös
abgeklärt worden. Auf die Aussagen des Dr. med. H.________ könne nicht
abgestellt werden, zumal «jener Arzt keine wirklichen Untersuchungen an der
Person der Beschwerdeführerin durchgeführt habe». Spätestens am 12. April
1996 sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entstanden. Seit diesem
Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Im Weitern werden wie schon im kantonalen Verfahren die Rentenberechnung und
die Verrechnung von Fr. 376.10 beanstandet.

4.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz keinen Invaliditätsgrad
ermittelt hat. Sie hat sich auch nicht zum Einkommensvergleich in der
Verfügung vom 28. August 2002 geäussert. Der angefochtene Entscheid ist
insofern ungenügend begründet. Dieser Mangel ist indessen für den Ausgang des
Verfahrens nicht von Bedeutung. Darauf ist daher nicht näher einzugehen.

4.1 Gemäss Dr. med. H.________ leidet die Beschwerdeführerin an einer
psychosomatischen Störung von Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit
seit ca. März 2000 im Umfang von 20 % einschränkt (Gutachten vom 19. März
2001). Dr. med. L.________ stellte aufgrund der Akten sowie der anlässlich
dreier ambulanter Untersuche im Januar 2001 erhobenen Befunde folgende
Diagnosen: Verdacht auf Kristallablagerungserkrankung (cerviko- und
thorakospondylogenes Syndrom mit periskapulärer Komponente, Periatropathia
humeroskapularis calcarea rechts, lumbospondylogenes Syndrom),
Psychosomatische Störung und Amblyopie links. Gesamthaft unter Einbezug der
somatischen und der psychosomatisch-psychiatrischen Aspekte schätzte der
Rheumatologe nach Besprechung mit Dr. med. H.________ die Arbeitsfähigkeit
auf 50 % in der Behinderung angepassten Tätigkeiten seit ca. März 2000. Als
zumutbar erachtet wurde das repetitive Heben von Gewichten bis 15 kg und auch
Überkopfarbeiten, soweit sie nicht permanent erfolgen (Gutachten vom 12.
April 2001).
Am 5. März 2002 bestätigten Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2000.

4.2
4.2.1Im Unterschied zu den Gutachtern schätzt der Hausarzt Dr. med.
I.________, FMH für Chirurgie und Orthopädie, die Arbeitsfähigkeit wegen der
linksseitigen kongenitalen Blindheit sowie den posttraumatischen Dorsalgien
und Schulterschmerzen als Folge des Sturzes vom 24. Juli 1993 dauernd auf 0
%.
Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, auch der Hausarzt gehe
davon aus, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar.
Insbesondere äussert sich Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. September
1997 nicht in diesem Sinne. Die Frage, welche Tätigkeiten trotz des
Gesundheitsschadens und in welchem Ausmass noch in Betracht fallen,
beantwortete er mit «Leichte Bürotätigkeit mit viel Bewegung z.B. sitzend,
z.B. gehend, z.B. stehend?». Der Hausarzt setzte somit ein Fragezeichen
hinter seine Zumtbarkeitsbeurteilung. Im Übrigen gab Dr. med. I.________ an,
in der bisherigen oder in einer z.B. aus finanziellen Gründen notwendigen
Erwerbstätigkeit bestehe dauernde Arbeitsunfähigkeit.

4.2.2 In einem gewissen Widerspruch zur Beurteilung der Dres. med. L.________
und H.________ stehen sodann die Angaben der Augenärztin Frau Dr. med.
O.________. Danach ist die Beschwerdeführerin am linken Auge praktisch blind
und funktionell als einäugig zu betrachten. Sie ermüde deswegen sehr stark
beim Lesen und am PC und bekomme starke Beschwerden (Kopfschmerzen,
Augenschmerzen, Augenbrennen und Augenentzündungen). Aus ophthalmologischer
Sicht sollte sie daher unbedingt nur halbtags arbeiten und keine Tätigkeiten
verrichten müssen, welche eine genaue optische Kontrolle erforderten
(Ärztliche Zeugnisse vom 23. Dezember 1994 und 21. Mai 2001 sowie Arztbericht
vom 16. September 1997).
Im Zusammenhang mit dem Augenleiden ist auch auf das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 5. Januar 1995 an das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, Arbeitslosenkasse, hinzuweisen. Darin gab sie an, sie
habe aus gesundheitlichen Gründen ihre 100 %-Stelle auf den 1. Oktober 1989
auf eine 50 %-Erwerbstätigkeit reduzieren müssen. Als Sekretärin sei sie zur
Hauptsache am PC tätig gewesen. Das habe zur raschen Ermüdung der Augen und
zu Kopfschmerzen geführt. Ihre Arbeitslosenentschädigung beruhe denn auch auf
einem 50 %igen Einkommen.

4.3 Es besteht somit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine erhebliche
Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Gutachter Dres. med. L.________ und
H.________ einerseits sowie derjenigen des Hausarztes Dr. med. I.________ und
der Augenärztin Dr. med. O.________ anderseits. Die Abweichung erscheint umso
bedeutsamer, als laut Experten somatische und psychosomatisch-psychiatrische
Beeinträchtigungen das erwerbliche Leistungsvermögen um die Hälfte
reduzieren. Demgegenüber verursachen gemäss Hausarzt bereits die somatischen
Beschwerden eine dauernde Arbeitsunfähigkeit und aus Sicht der Augenärztin
ist wegen des Augenleidens eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % nicht
zumutbar.
Dass Dr. med. L.________ alle Berichte der Frau Dr. med. O.________
berücksichtigt hat, ändert entgegen der Vorinstanz nichts daran, dass in
Bezug auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die
medizinischen Unterlagen nicht schlüssig sind. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern es einleuchten soll, dass bei einer angenommenen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge des Rückenleidens von 50 % «keine
zusätzliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die Augen zu erwarten
ist». Schliesslich erscheint auch sehr fraglich, ob für Frauen im Alter der
Beschwerdeführerin (Jahrgang 1942) selbst bei altersentsprechender guter
Gesundheit das repetitive Heben von Gewichten bis 15 kg zumutbar ist.

4.4 Nach dem Gesagten kann der medizinische Sachverhalt nicht als genügend
abgeklärt betrachtet werden. Eine von der IV-Stelle zu veranlassende
polydisziplinäre Begutachtung erscheint angezeigt. In die Massnahme sind alle
für eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit notwendigen Fachrichtungen einzubeziehen.
Bei dieser Rechtslage hat die Frage des Rentenbeginns offen zu bleiben.
Diesen Zeitpunkt wird die IV-Stelle aufgrund der ergänzten Akten neu
festzulegen haben.

5.
In Bezug auf die ebenfalls angefochtene Rentenberechnung der Ausgleichskasse
D.________ sowie die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Forderung
des Sozialdienstes C.________ in der Höhe von Fr. 376.10 bestehen
Unklarheiten.

5.1 Nach Lage der Akten arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis
31. Januar 1987 beim Verlag Y.________. Gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verdiente sie 1982 und 1983 gleich viel Lohn. Für 1983 sind Fr. 31'715.-, für
1982 dagegen lediglich Fr. 26'500.- im individuellen Konto eingetragen. Wird
für 1982 der höhere Betrag angenommen, ergibt sich umgerechnet auf 11 Monate
ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 29'072.-.
Die IV-Stelle wird durch die Ausgleichskasse D.________ abzuklären haben,
inwiefern der Einwand der Beschwerdeführerin zutrifft und bei der Berechnung
des durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Art. 29bis Abs. 1, Art.
29quater lit. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG) für das Beitragsjahr 1982
ein höheres Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.

5.2 Der bevorschussende Sozialdienst C.________ hat am 30. September 1998 mit
besonderem Formular seinen Anspruch auf Verrechnung rechtzeitig geltend
gemacht und die Versicherte hat ihre Zustimmung erteilt (Art. 85bis IVV). Die
Voraussetzungen für die Nachzahlung an den bevorschussenden Dritten sind
daher erfüllt.
Im «Klienten Kontoauszug von 01.08.1998 bis 31.12.2002» vom 12. Juli 2002
sind bei den Ausgaben Fr. 192.40 für «Arzt-, Zahnarzt-, Dr. Z.________»
verbucht. Im Schreiben vom 15. April 1999 an den Sozialdienst gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe am 18. Februar 1999 drei Arzthonorare in der
Höhe von Fr. 213.75 bezahlt. Werden von diesem Betrag 10 % Selbstbehalt
abgezogen, ergeben sich besagte Fr. 192.40. Auf Anfrage habe ihr die
Krankenkasse X.________ mitgeteilt, sie hätte dem Konto des Sozialdienstes
den Betrag von Fr. 192.40 gutgeschrieben (Fr. 93.15 [0,9 x Fr. 103.50;
Rechnung Dr. A.________ und Dr. Z.________] + Fr. 99.25 [0,9 x Fr. 110.25;
Rechnung Dr. I.________]). Trifft diese Darstellung zu, ist nicht einsehbar,
weshalb der Betrag von Fr. 192.40 als (verrechenbare) Ausgabe verbucht ist.
Die übrigen Positionen im «Klienten Kontoauszug» vom 12. Juli 2002 sind
aktenmässig belegt. Der Auszug vom 25. Mai 1999, auf welchen sich die
Beschwerdeführerin beruft, ist offensichtlich unvollständig und insoweit
nicht mehr gültig.

6.
Da die Sache mangels Spruchreife an die IV-Stelle zurückgewiesen werden muss,
ist von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art.
135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2003 und die Verfügung vom
28. August 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern
zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, deren Beginn und Höhe
sowie die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Forderung des
Sozialdienstes C.________ von Fr. 376.10 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung  von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse D.________, dem
Bundesamt für Sozialversicherung und dem Sozialdienst C.________ zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: