Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 483/2003
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I 483/03

Urteil vom 10. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

K.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle
X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geb. 1967, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1985, 1987, 1990,
1993 und 1997) wurde im August 1998 wegen eines Mammakarzinoms an der linken
Brust operiert und nachfolgend mit Chemotherapie behandelt. Am 28. Mai 2001
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau holte bei Dr. med. M.________ einen Arztbericht
(vom 20. Juni 2001) ein und liess eine Haushaltsabklärung (vom 9. September
2002) durchführen. Im Vorbescheid vom 22. November 2002 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, anhand der Erhebungen vor Ort sei eine Einschränkung in
der Haushalttätigkeit von 33 % festgestellt worden. Weil davon auszugehen
sei, dass sie auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde,
betrage ihr Invaliditätsgrad 33 %. Sie habe keinen Anspruch auf eine Rente.
In der Stellungnahme zum Vorbescheid wurde insbesondere geltend gemacht,
K.________ leide an starken Depressionen. Es seien weitere medizinische
Abklärungen nötig, insbesondere durch einen Onkologen oder einen Psychiater.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 verneinte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch, ohne den beantragten Beweiserhebungen zu entsprechen.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde, mit der insbesondere eine mangelhafte Abklärung des medizinischen
Sachverhalts gerügt wurde, ab (Entscheid vom 11. Juni 2003).

C.
K.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze
Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen,
namentlich im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 5 Abs. 1 IVG), nach der
spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und
2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode
(Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben
hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003
in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG (BGE 127 V 467 Erw. 1; nun auch BGE 129 V 4
Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.
Neu wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht,
ohne Erkrankung würde die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % einer
Erwerbstätigkeit nachgehen.

2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw.
3b, je mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend wird erst letztinstanzlich geltend gemacht, ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung wäre die Beschwerdeführerin erwerbstätig.
Entsprechende Pläne hatte diese gegenüber der Abklärungsperson indessen
ausdrücklich verneint. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was für eine
Arbeit sie als Gesunde gesucht hätte, nachdem sie seit ihrer Einreise in die
Schweiz  überhaupt nie ausserhäuslich tätig gewesen ist und kaum deutsch
spricht. Es wird insbesondere auch nicht dargetan, aus welchen Gründen sie
sich veranlasst sähe, erwerbstätig zu sein. Alleine das Alter des jüngsten
Kindes (welches fälschlicherweise mit Jahrgang 1993 statt 1997 angegeben
wird), ist kein Argument zur Aufnahme einer - vollständigen -
Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend steht fest, dass keinerlei Anhaltspunkte
für die Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung sprechen
und solche schon gar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan
sind. Damit hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten zu Recht
mittels Betätigungsvergleich ermittelt.

3.
3.1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so
namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit
Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI
1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen
Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb
des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV).

3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

4.
Verwaltung und Vorinstanz stützten sich bei ihrer Beurteilung des
Invaliditätsgrades einzig auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 9.
September 2002, wonach im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 33 %
bestehe. Die Beschwerdeführerin lässt lediglich vorbringen, ihre Rechte seien
verletzt worden, weil die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt habe. Sie leide an "Gleichgewichtsstörungen,
Angstgefühlen, Depressionen, Neurosis und Schlafstörungen". Der
Haushaltsabklärungsbericht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder
als Ganzes, noch in einzelnen Punkten gerügt oder in Frage gestellt. Die
rudimentäre Begründung bindet das Eidgenössische Versicherungsgericht
hingegen nicht (Art. 132 lit. b und c OG).

4.1 Verwaltung und kantonales Gericht gehen davon aus, bei einem
Betätigungsvergleich sei die ärztliche Beurteilung dessen, was eine
Versicherte in welchem Umfang zumutbarerweise noch zu leisten vermöge,
abdingbar. Sie berufen sich dabei auf AHI 2001 S. 161 Erw. 3c mit Hinweis auf
ein unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990 Erw. 3, I 151/90. In
dieser Absolutheit kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es wichtig,
dass eine qualifizierte Abklärungsperson vor Ort Kenntnis der seitens der
Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Eine analoge Funktion kommt dem
Arztbericht für den Beweiswert eines Abklärungsberichts im Bereich der
Bemessung des Betreuungsaufwandes bei der Feststellung eines
Hauspflegebeitrages gemäss Art. 14 IVG (BGE 128 V 93 Erw. 4) zu. In der nicht
publizierten Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 werden die in BGE 128 V 93
f. formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige
Entscheidungsgrundlage nunmehr auch auf einen Abklärungsbericht angewendet,
der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden
war. Schliesslich wird im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenen Urteil M. vom 27. Oktober 2003 (I 138/02) auch im Hinblick auf
die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle
für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 IVV ein voller
Beweiswert zukommt auf die in BGE 128 V 93 f. entwickelten Voraussetzungen
verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies im Grundsatz nicht auch für
die Haushaltsabklärungen bei einem Betätigungsvergleich in Sinne von Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV gelten soll. Darin liegt kein
Widerspruch zu dem vom kantonalen Gericht zitierten Urteil S. vom 26. Oktober
2000 (AHI 2001 S. 158 ff., insbesondere Erw. 3c S. 161). Dort wird die Frage
erörtert, ob es einer erneuten ärztlichen Einschätzung der Behinderung im
gewohnten Tätigkeitsbereich einer Versicherten bedarf, wenn die
Haushaltsabklärung und die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeitseinschätzung eines Arztes divergieren. Vorliegend geht es
indessen nicht um eine ärztliche Überprüfung des Berichts, sondern um die
Frage, welche Grundlagen einer Abklärungsperson zur Verfügung stehen müssen,
damit diese überhaupt eine aussagekräftige Beurteilung vornehmen kann. Ohne
die medizinische Grundlage würde ein Bericht einzig auf den - subjektiven -
Angaben der Betroffenen über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer
rechtskonformen Invaliditätsbemessung (vgl. Erw. 3 hievor) widerspräche.

4.2 Beim Betätigungsvergleich im Sinne von Art. 27 IVV verhält es sich in
Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort
und Stelle (gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) voller Beweiswert zukommt, im Wesentlichen gleich, wie
wenn der Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege, Hilfsmittel oder derjenige
auf Hilflosenentschädigung strittig ist. Auf einen voll beweiskräftigen
Abklärungsbericht ist demnach - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4
entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S.
317 Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt
einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen,
wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt
eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder
psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich
im konkreten Haushalt ergebenden Erfordernissen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Die Angaben
der Haushalt führenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende
Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im
Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigende Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen.

5.
5.1 Die IV-Stelle hat den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines
Arztberichtes von Dr. med. M.________ vom 20. Juni 2001 erhoben. Dieser
bescheinigt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, deren
Beginn offen gelassen wird ("soll von der IV bestimmt werden"). Die
Einschätzung wird mit keinem Wort begründet. Als Diagnose ist aufgeführt:
Mammakarzinom links, Tumorstadiom p T2 pN bi(9/42) MO G3 seit 1998. Ausser
diesem rudimentären ärztlichen Zeugnis befinden sich keine medizinischen
Unterlagen in den Akten. So hat die Verwaltung insbesondere beim Arzt keine
weiteren Erkundigungen eingezogen, wie seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zu verstehen sei und worauf sie beruhe. Erst 15 Monate nach Eingang des
Arztzeugnisses wurde eine Haushaltsabklärung vor Ort an die Hand genommen.

5.2 Anlässlich des Hausbesuchs von 9. September 2002 hat die
Beschwerdeführerin auf die Frage nach der heutigen gesundheitlichen Situation
unter anderem angegeben, sie sei immer müde und fühle sich seelisch und
psychisch krank. Dieser Umstand hätte für die Verwaltung - spätestens nachdem
auch in der Stellungnahme zum Vorbescheid starke Depressionen geltend gemacht
und eingehende medizinische Sachverhaltsabklärungen beantragt wurden - Anlass
sein müssen, abzuklären, wie es um den psychischen Gesundheitszustand der
Versicherten steht und ob sich dieser allenfalls seit Einholung des
Arztzeugnisses im Juni 2001 verändert hat.

5.3 Die Sache wird demnach an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese
durch Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten - sowie allenfalls auch mit
weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen - ermittelt, was der
Beschwerdeführerin als im Haushalt Tätige aus medizinischer Sicht noch
zumutbar ist. Vorliegend wird entscheidend sein, ob sie neben den primären
Folgen der Krebserkrankung und deren Behandlung (Operation, Chemo- und
Strahlentherapie) auch an psychischen Beschwerden mit Krankheitswert leidet,
und ob eine entsprechende Krankheit ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich
begrenze. Entscheidend ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand und ob sich diese allenfalls im
Zeitablauf verändert hat. Bei einer erneuten Haushaltsabklärung wird zu
berücksichtigen sein, dass es Familienangehörigen - hier den Kindern der
Beschwerdeführerin - zwar zumutbar ist bei der Erledigung der im Haushalt
anfallenden Arbeiten mitzuhelfen. Dies darf aber nicht zu einer Überforderung
von hauptsächlich noch schulpflichtigen Kindern führen. Im Zeitpunkt der
Brustoperation (August 1998) mit nachfolgender Chemo- und Strahlentherapie
war das Jüngste der fünf Kinder der Beschwerdeführerin noch nicht ein Jahr
alt, die älteste Tochter noch nicht 13jährig (geboren Oktober 1985), die
Mittleren elf, acht und fünf Jahre alt. Es versteht sich von selbst, dass so
jungen Kindern zwar Mithilfe bei Handreichungen etc. zugemutet werden kann,
dass ihnen aber nicht ganze Haushaltsaufgaben wie regelmässiges Zubereiten
von Mahlzeiten, eigentliche Putzarbeiten und Wäschepflege delegiert werden
können. Die Verwaltung wird demgemäss festzustellen haben, wann ein
eventueller Rentenanspruch beginnen würde und wie er sich in der Folge unter
revisionsrechtlichen Aspekten (Art. 41 IVG; BGE 129 V 223 Erw. 4.1)
entwickelte.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch die Beratungsstelle für
Ausländer vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach Massgabe der
zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; Urteil
J. vom 16. Juli 2001, U 146/01) eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2003 und
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2002
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: