Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 482/2003
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I 482/03

Urteil vom 16. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Ackermann

O.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Müller-Ranacher, Rämistrasse 2, 8024 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 21. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
O. ________, geboren 1970 und seit 1986 in der Schweiz wohnhaft, arbeitete
von Februar 1988 bis November 1990 für die Firma X.________ AG. Sie ist
Mutter dreier in den Jahren 1987, 1991 und 1997 geborener Töchter, wobei das
1991 geborene Kind bis etwa 1998 wegen eines Geburtsgebrechens intensiv
betreut werden musste. O.________ meldete sich am 3. September 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons
Aargau je einen Bericht der Frau Dr. med. A.________, FMH für Innere Medizin,
Gastroenterologie, vom 3. Oktober 2001 (mit medizinischen Vorakten) und des
Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Mai 2002
einholte; im Weiteren führte die Verwaltung am 4. September 2002 eine
Abklärung an Ort und Stelle durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2002 den Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung ab, da O.________ ohne
Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Arbeit nachginge und ihre
Einschränkung im Haushalt 31 % betrage.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
O.________ reichte in diesem Verfahren eine Bestätigung ihrer Familie vom 31.
Oktober 2002 ein, wonach geplant gewesen sei, dass sie im Gesundheitsfall ab
dem Jahr 2000 wieder erwerbstätig geworden wäre, während ihre Schwester die
Kinder betreut hätte.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung
sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter
sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen,
subeventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese
in Anwendung des Einkommensvergleichs neu verfüge. Ferner lässt sie die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. O.________ lässt im
Weiteren diverse Unterlagen einreichen, unter anderem je einen Bericht der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Dezember 2002, der Frau
Dr. med. A.________ vom 18. Juni 2003 und des Dr. med. U.________ vom 24.
Juni 2003.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (30. September 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren
die Darlegungen der Vorinstanz über die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen
Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1.
Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der
gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden
Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28
Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Grundlagen des Entscheids über die
anwendbare Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Versicherte als
Nichterwerbstätige oder als Erwerbstätige zu gelten hat. Dies ist zunächst zu
entscheiden; je nach Ergebnis wird danach die Invalidität im Aufgaben-
und/oder Erwerbsbereich zu prüfen sein. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens
ist dagegen der Anspruch auf berufliche Massnahmen; insoweit ist der
kantonale Entscheid nicht angefochten worden.

2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid über die Statusfrage nicht auf die
Erklärung der Familie, sondern auf äussere Gesichtspunkte abgestellt: Die
Beschwerdeführerin habe nach der Geburt des zweiten Kindes ihre
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben, und es wäre ihr in
den Jahren ab 1990 möglich gewesen, einer Teilzeitarbeit nachzugehen, wenn
sie aus finanziellen Gründen dazu gezwungen gewesen wäre; entsprechende
Bestrebungen seien zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen.
Die Versicherte führt demgegenüber aus, es könne nicht auf ihre Angabe
gegenüber der Abklärungsperson abgestellt werden. Sie habe dieser gegenüber
nur deshalb angegeben, ohne Gesundheitsschaden einzig im Haushalt tätig zu
sein, weil es sich um ein Missverständnis gehandelt habe: Sie habe die Frage
nämlich dahin verstanden, was sie momentan konkret - und nicht hypothetisch
ohne gesundheitliche Probleme - machen würde; immerhin habe sie im
Vorbescheidverfahren eine Klarstellung eingereicht. Im Weiteren sei es
absolut glaubhaft, dass sie nach einer Babypause wieder ins Erwerbsleben
eingestiegen wäre: So hätten sie und ihre Schwester zwei Brüder (die
gemeinsam ein Geschäft führen) geheiratet, wobei die beiden Paare vereinbart
hätten, dass die Schwester auch auf die Kinder der Beschwerdeführerin
aufpasse; dies habe die Familie schriftlich bestätigt. Diese Absicht werde
aber auch durch äussere Tatsachen erhärtet: So wohnten die beiden Paare seit
etwa 16 Jahren immer am gleichen Ort, und die Versicherte habe auch nach der
Geburt ihres ersten Kindes weiter gearbeitet. Mit zwei, später drei Kindern
und ihren eigenen gesundheitlichen Problemen sei es ihr jedoch vorübergehend
unmöglich gewesen, auch nur einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Für ihre
Auffassung spreche im Übrigen auch die Lebenserfahrung, dass Mütter wieder
ins Erwerbsleben einsteigen, wenn die Kinder ein gewisses Alter erreicht
haben, was hier im Gesundheitsfall ebenfalls der Fall gewesen wäre.

2.2 Ausgangspunkt für den Entscheid über die Statusfrage ist vorliegend die
Angabe der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson, wonach ohne
Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde. Nicht zu überzeugen vermag
in dieser Hinsicht die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
wonach es sich um ein Missverständnis infolge mangelnder Deutschkenntnisse
gehandelt habe, denn an der am 4. September 2002 erfolgten Abklärung an Ort
und Stelle war auch die Tochter der Beschwerdeführerin anwesend, die in der
Schweiz geboren und aufgewachsen ist und damit die deutsche Sprache gut
beherrscht. Wäre wirklich ein Missverständnis vorgelegen, hätte die Tochter
interveniert. Es ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens erklärt hat, sie wäre im Gesundheitsfall
erwerbstätig, denn diese Stellungnahme erfolgte erst, nachdem im Vorbescheid
erläutert worden war, aufgrund der Einschränkungen im Haushalt liege eine
rentenausschliessende Invalidität von 31 % vor. Die Angabe gegenüber der
Abklärungsperson, im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig zu sein, stimmt auch
mit dem Verhalten der Versicherten überein: Sie hat nämlich - wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in den Jahren ab 1990 keine
äusserhäusliche Arbeit aufgenommen, auch nicht im Rahmen einer
Teilzeitstelle. Im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdeführerin zwar
vorgebracht, Arbeit gesucht zu haben, jedoch sind diese Bemühungen nicht im
geringsten belegt (und in den späteren Rechtsschriften auch nicht mehr
erwähnt worden); zudem fällt auf, dass die Versicherte nicht einmal eine
Mithilfe im Geschäft ihres Ehemannes geltend gemacht hat, was bei dessen
selbstständiger Erwerbstätigkeit jedoch zu erwarten gewesen wäre. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit sei wegen zu grosser Belastungen (drei Kleinkinder, ab 1999
ihre eigenen Beschwerden) vorübergehend nicht möglich gewesen. Diese
Argumentation übersieht jedoch, dass die Töchter in den Jahren 1987, 1991 und
1997 geboren sind und mithin nicht - wie behauptet - drei Kleinkinder auf
einmal zu betreuen waren (allerdings hatte eines der Kinder ein
offensichtlich pflegeintensives Geburtsgebrechen). Im Weiteren wird nirgends
erwähnt, weshalb die Schwester der Beschwerdeführerin nicht bei der Betreuung
der Kinder hätte helfen können, wie dies für die Jahre ab 2000 geltend
gemacht wird. Nichts zu ihren Gunsten kann die Versicherte zudem aus der
Tatsache ableiten, dass sie auch nach der Geburt des ersten Kindes und bis
vor die Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig gewesen ist, denn dies kann
nicht nur - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - bedeuten, dass
sie auch als Mutter berufstätig sein wollte, sondern kann auch dahin
verstanden werden, dass die ausserhäusliche Tätigkeit zusammen mit der
Kinderbetreuung zu anstrengend gewesen ist und deshalb zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit geführt hat. In Anbetracht dieser Umstände (Angabe gegenüber
der Abklärungsperson, nicht erwerbstätig zu sein; fehlender Tatbeweis der
Arbeitsaufnahme in den Jahren nach 1990 allenfalls mit Hilfe der Familie bei
der Kinderbetreuung) kann der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Erklärung der Familie, dass die Versicherte ab dem Jahr 2000 wieder eine
Arbeit aufgenommen hätte, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360
Erw. 5b mit Hinweisen) erwerbstätig gewesen wäre, sodass die Invalidität
anhand der spezifischen Methode zu bestimmen ist.

2.3 Die Bewertung der Einschränkungen im Haushaltsbereich basiert auf dem
Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. September 2002 (vgl. Art.
69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines Berichtes über eine derartige
Abklärung sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft
all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter
greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von
Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass
die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist
als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218
Erw. 2.3.2).
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht über die Abklärung an Ort und
Stelle vom 4. September 2002 erfüllt die Voraussetzungen, die von der
Rechtsprechung an derartige Berichte gestellt werden; insbesondere sind - wie
die Vorinstanz zu Recht befunden hat - keinerlei Anzeichen vorhanden, dass
sich sprachliche Missverständnisse ergeben hätten oder die Abklärung nur
oberflächlich durchgeführt worden wäre; die im kantonalen Verfahren erhobenen
diesbezüglichen Vorwürfe hat die Versicherte letztinstanzlich denn auch nicht
wiederholt. Der neu eingereichte Bericht der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Dezember 2002 äussert sich nicht über
die Tätigkeit im Haushalt und spricht somit nicht gegen die Zuverlässigkeit
des Berichtes über die Abklärung vom 4. September 2002. Die weiter zusammen
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Berichte der Frau Dr.
med. A.________ vom 18. Juni 2003, des Dr. med. U.________ vom 24. Juni 2003
sowie der Physiotherapeutin vom 21. Juni 2003 betreffen einen Zeitpunkt nach
dem praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) massgebenden Zeitraum bis zum
Verfügungserlass im September 2002, sodass die Beschwerdeführerin schon aus
diesem Grund daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist auf
die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche
auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw.
2.3.3). Damit ist von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %
auszugehen.

3.
3.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.

3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die
Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch
geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw.
3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielt ein monatliches Einkommen von Fr.
6050.- und erhält zusätzlich eine monatliche Spesenentschädigung von Fr.
400.-. Für die Ausgaben ist vom Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz
der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 in Höhe
von Fr. 1550.- für ein Ehepaar, Fr. 1000.- für zwei Kinder über zwölf Jahren
und Fr. 350.- für ein Kind zwischen sechs und zwölf Jahren auszugehen (vgl.
Jurius, Neue Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums, Jusletter 5. März 2001 mit Hinweis), was gesamthaft Fr.
2900.- ergibt. Unter Berücksichtigung der Ausgaben für Miete (Fr. 1825.-),
Heiz- und Nebenkosten (Fr. 233.90), Krankenkasse (total Fr. 689.30),
Versicherungen (Fr. 34.90) und Steuern (ca. Fr. 250.-) ergeben sich
monatliche Ausgaben von Fr. 5933.10. Somit resultiert - unter
Berücksichtigung der Spesenentschädigung - ein monatlicher Überschuss von
etwa Fr. 450.-, wobei der dreizehnte Monatslohn des Ehemannes noch nicht
berücksichtigt ist. Die Bedürftigkeit ist deshalb nicht ausgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: