Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 480/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 480/03

Urteil vom 26. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Z.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 3. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene, seit 1. April 1990 zu 90 % (= 7,56 Stunden/Tag) als
Kassiererin und Verkäuferin bei B.________ angestellte Z.________ erlitt am
11. Mai 1998 einen Unfall, bei welchem sie sich das linke Knie verletzte.
Nachdem eine Arthroskopie sowie ein Débridement durchgeführt worden waren
(Operationsbericht des Dr. med. A.________, Spital X.________, Orthopädische
Klinik, vom 11. September 1998), nahm sie ihre Tätigkeit am 15. Januar 1999
wieder im Umfang von 50 % ihres bisherigen Pensums (= 3,78 Stunden/Tag) auf.
Am 5. Juli 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog in der Folge - die
Versicherte hatte ihre Arbeit am 14. März 2000 zufolge erneuter Beschwerden
abermals niedergelegt - die Akten des Unfallversicherers, der ELVIA
Versicherungen, worunter namentlich ein ärztlicher Zwischenbericht des Dr.
med. A.________ vom 4. Januar 1999, sowie Berichte des Hausarztes Dr. med.
E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. August und 5. November
1999, des Dr. med. A.________ vom 6. Dezember 1999 und 11. Mai 2000 sowie der
Arbeitgeberin vom 30. August 1999 und 4. April 2000 bei. Gestützt darauf
erliess sie am 3. August 2000 einen rentenablehnenden Vorbescheid. Auf
Einwand der Versicherten hin, welche Berichte des Dr. med. E.________ vom 2.
Juni 2000 und des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für physikalische
Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin
(SAMM), vom 12. Juli 2000 zu den Akten reichte, veranlasste die Verwaltung
ergänzende medizinische Untersuchungen durch die Dres. med. L.________ und
H.________, Spital Y.________, Klinik und Poliklinik für Orthopädische
Chirurgie (Gutachten vom 5. Dezember 2000) sowie durch Dr. med. I.________,
Psychiatrie Psychotherapie FMH, (Expertise vom 21. Mai 2001). Ferner liess
ihr die ELVIA Versicherungen einen weiteren Bericht des Dr. med. R.________
vom 22. September 2000 zukommen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 lehnte die
IV-Stelle die Zusprechung einer Rente mangels anspruchsbegründender
Invalidität erneut ab.

B.
Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess Z.________ einen Bericht des
Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2001 sowie ein zuhanden der ELVIA
Versicherungen verfasstes Gutachten der Dres. med. U.________ und W.________,
Spital Q.________, Orthopädische Klinik, vom 29. November 2001 auflegen. Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ersuchte in der Folge das Spital
Y.________ um ergänzende Auskünfte zu seiner Expertise vom 5. Dezember 2000,
welche am 18. April 2002 ergingen. Ferner wurde durch Prof. Dr. med.
T.________ und Dr. med. M.________, Spital J.________, Dept. Chirurgie,
Klinik für Unfallchirurgie, am 14. Januar 2003 ein weiteres Gutachten
eingereicht. Mit Entscheid vom 3. Juni 2003 wies das Versicherungsgericht die
Beschwerde ab.

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie der Verfügung vom 15. Juni 2001
seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zusätzliche
medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme.

Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung
- Erstere unter Verweis auf die Akten sowie die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid - auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen verkennt die Vorinstanz, dass
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben, und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
prinzipiell auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier: 15. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 findet somit - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - auf den
vorliegenden Fall keine Anwendung.

2.2 Zu berücksichtigen sind vielmehr die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG, zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (in der bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. auch BGE 128 V 30
Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ([in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen
Fassung]; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV ([in der vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; siehe auch
BGE 125 V 146). Richtig sind die Erwägungen im kantonalen Entscheid zur
Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V
158 f. Erw. 4; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten nicht mehr strittig ist, dass die
Beschwerdeführerin als Valide im bisherigen Umfang von 90 % erwerbstätig
geblieben wäre, sodass die Invaliditätbemessung nach der gemischten
Bemessungsmethode im Sinne von Art. 27bis Abs. 1 IVV zu erfolgen hat. Nicht
einig sind sich die Parteien demgegenüber bezüglich der verbliebenen
(Rest-)Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich, der Einschränkung im
Haushalt sowie der Berechnungsfaktoren im Rahmen des Einkommensvergleichs
(Validen-, Invalideneinkommen, leidensbedingter Abzug).

4.
Zu prüfen ist zunächst, inwiefern die Versicherte in ihrem erwerblichen
Leistungsvermögen eingeschränkt ist.

4.1 Die Akten ergeben diesbezüglich folgendes Bild:
4.1.1Dr. med. A.________ sprach sich am 4. Januar 1999 für eine
Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit ab dem 15. Januar 1999 im Umfang von 50
% aus.

4.1.2 In seinem Bericht vom 15. August 1999 attestierte Dr. med. E.________
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Mai 1998 bis
14. Januar 1999 sowie von 50 % ab 15. Januar 1999 bis auf weiteres. Der
Hausarzt gab zudem an, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit in einiger Zeit wieder möglich sein sollte.

4.1.3 Mit Schreiben vom 5. November 1999 an die ELVIA Versicherungen
bestätigte Dr. med. E.________ sodann seine vorangehende Einschätzung, indem
er ausführte, die Versicherte könne ihre Arbeit als Verkäuferin halbtags
weiterführen und diese, sobald es die Beschwerden erlaubten, noch steigern.

4.1.4 Dr. med. A.________ hielt mit Bericht vom 6. Dezember 1999 dafür, dass
die Patientin gegenwärtig zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei das
Leistungsvermögen seines Erachtens mittelfristig gesteigert werden können
sollte. Er hoffe, dass eine derartige Steigerung ca. zwei Jahre nach dem
Unfall möglich sein werde.

4.1.5 Am 11. Mai 2000 äusserte sich Dr. med. A.________ dahingehend, die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten liege nunmehr - zwei Jahre nach dem Unfall
vom 11. Mai 1998 - bei 66 2/3 %. Dies dürfte auch für andere leichte
körperliche Tätigkeiten, die teils sitzend, teils stehend durchgeführt
würden, zutreffen.

4.1.6 Dr. med. E.________ führte demgegenüber am 2. Juni 2000 gegenüber der
ELVIA Versicherungen aus, die Patientin sei momentan weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig, da es ihr aktuell nicht möglich sei, an ihrem Arbeitsplatz
längere Zeit an einer Kasse zu sitzen oder aber Waren im Gewichtsbereich
zwischen fünf und fünfzehn Kilogramm zu heben.

4.1.7 In seinen Berichten vom 12. Juli und 22. September 2000 empfahl Dr.
med. R.________ eine Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung, wobei dies
zu Beginn probehalber stundenweise stattfinden sollte und eine spätere
Steigerung auf mindestens 50 % anzustreben sei.

4.1.8 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der orthopädischen Beschwerden
schlossen sich die Ärzte des Spitals Y.________ in ihrem Gutachten vom 5.
Dezember 2000 der Beurteilung des Dr. med. A.________ vom 11. Mai 2000 an und
bescheinigten der Versicherten als Verkäuferin/Kassiererin eine
Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 %. Diese Einschätzung wurde gegenüber der
Vorinstanz mit Stellungnahme vom 18. April 2002 ausdrücklich bestätigt.

4.1.9 Dr. med. I.________ hielt in seiner Expertise vom 21. Mai 2001
schliesslich fest, dass aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht aktuell
keine Krankheit bestünde, welche die Arbeitsfähigkeit nennenswert
einschränke.

4.1.10 Die Dres. med. U.________ und W.________ des Spitals Q.________ kamen
in ihren gutachtlichen Ausführungen vom 29. November 2001 dagegen zum
Schluss, dass der Versicherten sowohl die bisherige Tätigkeit als
Verkäuferin/Kassiererin wie auch jede andere Beschäftigung zugemutet werden
könne, sofern die Arbeitszeit lediglich ca. 3 ½ Stunden pro Tag betrage, das
Heben von Lasten auf maximal fünf bis zehn Kilogramm beschränkt sei, eine
verlangsamte Arbeitsfrequenz vorherrsche und wechselnde Positionen (nicht
dauernd sitzend oder stehend) möglich seien.

4.1.11 In ihrer Expertise vom 14. Januar 2003 attestierten Prof. Dr. med.
T.________ und Dr. med. M.________ des Spitals J.________ der
Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten und wechselnd belastenden Tätigkeit - so etwa als
Kassiererin - von 50 %.

4.2 Die Schätzungen der noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit der
Versicherten als Kassiererin/Verkäuferin oder in einer anderen
leidensadaptierten Tätigkeit bewegen sich nach den zuvor aufgeführten
medizinischen Unterlagen aus orthopädischer Sicht - psychiatrisch konnte
keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden - zwischen
zumutbaren 3 ½ Stunden/Tag, 3,78 Stunden/Tag (50 % der bisherigen 90 % [7.56
Stunden/Tag]), 4,2 Stunden/Tag (50 % eines bisherigen Vollpensums [8,4
Stunden/Tag]) und 5,6 Stunden/Tag (66 2/3 % eines bisherigen Vollpensums
([8,4 Stunden/Tag]). Auf die Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 2. Juni
2000, wonach die Patientin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann
demgegenüber nicht abgestellt werden, da diese nicht nur mit den im gleichen
Zeitraum erhobenen Angaben der Dres. med. A.________ (vom 11. Mai 2000),
R.________ (vom 12. Juli und 22. September 2000) sowie L.________ und
H.________ (vom 5. Dezember 2000) divergieren, sondern auch erheblich von
dessen eigener Einschätzung gemäss den Berichten vom 15. August und 5.
November 1999 abweicht, worin von einer 50%igen, noch steigerbaren
Arbeitsfähigkeit die Rede war. Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen
Gerichts können indes auch nicht ohne weiteres die Schlussfolgerungen der
Dres. med. A.________ (vom 11. Mai 2000) sowie L.________ und H.________ (vom
5. Dezember 2000 und 18. April 2002), wonach sich die Arbeitsfähigkeit auf 66
2/3 % (= 5,6 Stunden/Tag) belaufe, als massgeblich erachtet werden, hielten
doch immerhin die Dres. med. E.________ (Berichte vom 15. August und 5.
November 1999), R.________ (Berichte vom 12. Juli und 22. September 2000),
U.________ und W.________ (Gutachten vom 29. November 2001) sowie T.________
und M .________ (Expertise vom 14. Januar 2003) lediglich ein
Leistungsvermögen zwischen 3 ½ bis 4,2 Stunden/Tag für gegeben. Vielmehr ist
auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im für
die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (15. Juni
2001; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) im Rahmen einer abwägenden
Gesamtschau jedenfalls zu 50 % (= 4,2 Stunden/Tag) arbeitsfähig war, das
Leistungsvermögen sich danach jedoch eher erhöht haben dürfte, was aber - bei
Dauerhaftigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) - Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden würde (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

Wie ferner bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist auf
Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren
Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V
94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

5.
Zu beurteilen sind im Weitern die erwerblichen Auswirkungen der
fest-gestellten Arbeitsunfähigkeit.

Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Prozess zwar nur Rückweisung
der Sache zu ergänzenden Abklärungen. Sollte sich aus dem Folgenden indes
eine Änderung im materiellen Leistungsanspruch ergeben, so könnte darüber
auch im Rahmen dieses Urteils abschliessend entschieden werden, da das
Eidgenössische Versicherungsgericht über die Begehren der Parteien zu deren
Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann (vgl. Erw. 1 hievor).

5.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit
Hinweisen). Vorliegend ist der frühest mögliche Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs angesichts der durch den Unfall vom 11. Mai 1998 ausgelösten
Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Mai 1999
festzusetzen.

5.2
5.2.1Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beträgt
gemäss den Arbeitgeberberichten vom 30. August 1999 und 4. April 2000 für das
vorliegend relevante Vergleichsjahr 1999 Fr. 36'270.- jährlich (Fr. 2790.- x
13), wobei sich die regelmässig ausgerichtete - und damit zu
berücksichtigende - Gratifikation im gesundheitlich noch unbeeinträchtigten
Jahr 1997 auf einen Monatslohn belief. Anhaltspunkte dafür, dass es sich
dabei um einen auf Grund des Gesundheitszustandes der Versicherten bereits
reduzierten Verdienst gehandelt hätte, sind nicht erkennbar und wurde von der
Arbeitgeberin denn auch verneint.

5.2.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches die
Beschwerdeführerin zumutbarerweise mit ihren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte
(Invalideneinkommen), ist dieses, da die Versicherte weiterhin
zumutbarerweise im Ausmass von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) in ihrer
bisherigen Beschäftigung als Kassiererin/Verkäuferin tätig sein könnte (vgl.
Er. 4.2 hievor), mit Fr. 20'150.- (Fr. 36'270.- : 9 x 10 : 2) zu
veranschlagen. Als nicht sachgerecht erweist sich in diesem Zusammenhang die
Vorgehensweise der Vorinstanz, hievon noch 10 % in Abzug zu bringen (vgl.
dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hin-weisen sowie AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4).
Namentlich aus den Auskünften der Arbeitgeberin vom 30. August 1999 und 4.
April 2000, welche einen Verdienst der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 bei
einem Beschäftigungsgrad von 45 % (= 3,78 Stunden/Tag) von Fr. 19'359.-
ausweisen, erhellt nämlich, dass die Versicherte trotz damals bestehender
gesundheitlicher Einschränkungen ein verhältnismässig höheres Einkommen
erzielte, als dies bei einem 90 %-Pensum der Fall gewesen wäre. Davon, dass
die Versicherte im hier massgeblichen Vergleichsjahr 1999 auf Grund wie auch
immer gearteter Merkmale (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) ihre verminderte
Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwertet hätte, kann somit keine Rede sein. Ob sich daran mit der Kündigung
durch ihre Arbeitgeberin per 31. März 2003 etwas geändert hat - die
Beschwerdeführerin war hierauf gezwungen, die ihr verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. u.a.
Urteil M. vom 13. Januar 2004, I 168/03, Erw. 4.2) -, kann angesichts der
zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Ver-fahren
offen bleiben (vgl. 4.2 hievor). Selbst wenn indes vorliegend zur Bestimmung
des Invalideneinkommens auf statistische Werte abgestellt (vgl. BGE 126 V 76
f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und davon ein leidensbedingter Abzug von 10 %
vorgenommen würde, fiele das Ergebnis - wie Erw. 5.3 und 6 hiernach zeigen -
nicht anders aus. Gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik
herausgebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 betrug der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für
Arbeitnehmerinnen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 3505.-, was angesichts der
Nominallohnentwicklung für Frauen von 1998 auf 1999 von rund 0,6 % (Die
Volkswirtschaft, 1/ 2004, S. 95 Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) sowie
umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre
1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) bei
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einem Einkommen von Fr. 22'108.- bzw. in
Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % von 19'897.- entspricht.

5.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 36'270.-) und
Invalideneinkommen (Fr. 20'150.- [bzw. von Fr. 19'897.-]) resultiert ein -
noch zu gewichtender - Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 44 %
(bzw. von 45 %; zur Rundung vgl. das zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehene Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, Erw. 3). Da
keine Hinweise für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass bestehen, hat es da-bei sein Bewenden.

6.
Hinsichtlich des sich im Gesundheitsfall auf 10 % belaufenden Haushaltanteils
(vgl. Erw. 3 hievor) gilt es zu beachten, dass der erwerbliche
Invaliditätsgrad - gewichtet (0,9 x 44 % [bzw. 45 %]) - 39,6 % (bzw. 40,5 %)
beträgt und somit jedenfalls der Anspruch auf eine Viertelsrente - oder im
Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 28bis IVV (je in der bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) - auf eine halbe Rente
ausgewiesen ist (zur Rundung vgl. das hievor zitierte Urteil U 27/02). Damit
jedoch - ohne Härtefall - eine halbe Rente zuzusprechen wäre, müsste die
Beschwerdeführerin im Haushaltbereich mindestens zu 90 % eingeschränkt sein
(0,1 x 90 %). Dies ist auf Grund des konkreten Gesundheitsschadens indessen
nicht anzunehmen, sodass sich eine entsprechende Abklärung erübrigt (vgl.
dazu sinngemäss auch die Argumentation der IV-Stelle in ihrer vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 13. August 2001).

Die Sache wird demnach an die IV-Stelle überwiesen, damit sie den Beginn
sowie die Höhe des Rentenanspruchs festlege und prüfe, ob ein Härtefall
vorliege.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2003 sowie die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2001 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Solothurn überwiesen, damit sie
im Sinne der Erwägung 6 verfahre.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Aus-gang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons
Solothurn, der Coop AHV-Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.