Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 46/2003
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I 46/03

Urteil vom 26. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Hofer

F.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene türkische Staatsangehörige F.________, Mutter von vier
Kindern (1986, 1987, 1991 und 1997), arbeitete von November 1992 bis Dezember
1993 stundenweise bei der Firma P.________. Seither geht sie keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 17. November 1995 meldete sie sich unter
Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht - worunter die Berichte der Hausärzte Dr.
med. K.________ vom 12. Dezember 1995 und Dr. med. X.________ vom 9. Februar
1996, die Gutachten der Klinik Y.________ vom 19. April 1996 und der
Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 25. April 1996 sowie der Bericht über
die Einschränkungen im Haushaltbereich vom 29. August 1996 - wies die
IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juni
1997 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 ab. Das in der Folge
angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von F.________ teilweise gut, indem es die
Verwaltungsverfügung vom 13. Juni 1997 und den vorinstanzlichen Entscheid vom
8. Dezember 1998 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit
diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen (Durchführung
einer Untersuchung in einer Medizinischen Abklärungsstelle), über den
Rentenanspruch neu verfüge (Urteil vom 17. Januar 2001).

Das von der IV-Stelle in Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils
angeordnete Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) wurde am 1.
Februar 2002 erstattet. Die Verwaltung liess zudem eine weitere Abklärung an
Ort und Stelle über die Einschränkungen im Haushaltbereich vornehmen (Bericht
vom 11. März 2002). Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 wies sie das
Leistungsbegehren erneut ab, da gemäss MEDAS-Gutachten keine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 20. November 2002 ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei ein
nachvollziehbares neues Obergutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
psychiatrischer und in somatischer Hinsicht einzuholen. Zudem ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale wie auch für
das letztinstanzliche Verfahren.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzungen und Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten
Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI
1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend
wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2.
Die Gutachter der MEDAS stellten folgende Diagnosen mit Krankheitswert:
Soziokulturelle und familiäre Überforderung bei asthenischer
Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F48.8), chronifizierte, unspezifische
Rückenschmerzen (ICD-10 M54.8), Spannungskopfschmerzen (ICDB10 G44.2) und
Cholelithiasis (ICD-10 K80:8). In den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit
wurde festgehalten, dass der Versicherten die Tätigkeit als Hausfrau sowohl
aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 100% zugemutet
werden könne. Für die früher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der
Textilbranche und als Raumpflegerin bestehe aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus
konstitutionellen Gründen sei sie jedoch für eine Mehrfachbelastung nicht
geeignet. Auch mit Bezug auf alle anderen in Frage kommenden leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten wurde eine Arbeitsunfähigkeit verneint. Das
kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf die
verwiesen wird, erwogen, dass dem Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2002,
bei welchem Fachärzte der Rheumatologie und der Psychiatrie mitwirkten,
voller Beweiswert zuzuerkennen ist und dieses im Übrigen mit dem Gutachten
der Klinik Y.________ vom 19. April 1996 übereinstimme, während der Bericht
des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 1995 die Schlüssigkeit
der gutachterlichen Beurteilung nicht zu erschüttern vermöge (vgl. BGE 125 V
352 Erw. 3). Bei einem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom
17. Januar 2001 in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode festgelegten
Anteil von wöchentlich 15 Stunden im ausserhäuslichen Bereich und von 27
Stunden im Haushalt und der im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle
vom 29. August 1996 ermittelten Einschränkung von 23% im Aufgabenbereich als
Erzieherin und Hausfrau ergebe sich somit kein leistungsbegründender
Invaliditätsgrad.

3.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu
keinem andern Ergebnis zu führen.

3.1 In somatischer Hinsicht konnten weder die Fachärzte der Klinik Y.________
(Gutachten vom 19. April 1996) noch jene der MEDAS (Gutachten vom 1. Februar
2002) die geltend gemachten Beschwerden objektivieren. Sie sprachen vielmehr
von einem konstitutionellen Unvermögen (Erschöpfungszustand und muskuläre
Dysbalance), welches einer Mehrfachbelastung hinderlich, jedoch nicht
invalidisierend sei (vgl. auch ZAK 1988 S. 477 Erw. 2). Nicht ersichtlich
ist, inwiefern dieser rheumatologischen Beurteilung die "Spezialärztlichkeit"
abgehen sollte. Dieser gestützt auf umfassende medizinische Abklärungen
festgesetzten vollständigen Arbeitsfähigkeit kommt zudem in beweismässiger
Hinsicht höheres Gewicht zu als der im Wesentlichen auf subjektiven Angaben
der Versicherten beruhenden Schätzung einer insgesamt 70%-igen
Arbeitsunfähigkeit (somatisch und psychisch) durch den Hausarzt.

3.2
3.2.1Was den psychischen Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
betrifft, stehen die Diagnosen einer schweren anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Gutachten der Psychiatrischen Dienste
Z.________ vom 25. April 1996 und jene einer soziokulturellen und familiären
Überforderung bei asthenischer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F48.8) im
Gutachten der MEDAS nur scheinbar in einem Widerspruch. Der von der MEDAS
konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. med. M.________ führt im
Untergutachten vom 22. Januar 2002 dazu aus, vor dem Hintergrund, dass der
Untersuchungsbefund aus dem Jahre 1996 eine ausgeglichene und offene Person
ohne Hinweise auf eine Depression, jedoch Anhaltspunkte für eine Entwurzelung
bei mangelhafter Assimilation ergeben habe, erscheine die damals
festgehaltene somatoforme Schmerzstörung als Verlegenheitsdiagnose. Im Jahre
2002 präsentiere sich die Versicherte in unveränderter psychischer
Verfassung, wirke sympathisch und offen. Im Vordergrund stünden familiäre und
finanzielle Probleme. Unterschiedlich beurteilt wurde von den Gutachtern auch
der Grad der Arbeitsfähigkeit. Während die Ärzte der Psychiatrischen Dienste
Z.________ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen
Aufgabenbereich ausgingen, attestieren die Gutachter der MEDAS aus
psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

3.2.2 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht
aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 64 f.). Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel
keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (vgl. hiezu
Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. S. 81 f.). Ein Abweichen von
diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die
festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine
derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung -
und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150 Erw. 2b;
Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83, 87 f.). - sozialpraktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
Namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert, hat die Verwaltung - und im Streitfall das
Gericht - zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom
sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Je stärker
psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund
treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden
sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen,
welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen. Es
hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie
beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen
damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der
soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende
und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von
Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

3.2.3 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weisen die
medizinisch-psychiatrischen Berichte auf persönliche, familiäre und
herkunftsmässige Umstände hin, enthalten jedoch keine psychischen
Beeinträchtigungen von selbstständiger Bedeutung und namentlich auch keine
schweren psychischen Störungen. Das Vorliegen von Anzeichen einer Depression
wird von den Fachärzten klar verneint. Die Versicherte selber bestreitet
unter Hinweis darauf, dass sie seit 1984 in der Schweiz wohne, Probleme
soziokultureller Art. Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.________ sahen
die Trennung von der Familie in der Türkei bloss als möglichen Auslöser des
Konflikts an. Die in den medizinischen Akten weiter erwähnte asthenische
Persönlichkeit und die familiäre Belastung stellen aus rechtlicher Sicht
keine hinreichenden Gründe dafür dar, dass die psychischen Ressourcen es der
relativ jungen Versicherten nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste
Z.________ vom 25. April 1996 vermag daher nicht zu überzeugen, soweit darin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wird.
Mit der Vorinstanz ist vielmehr auf die Beurteilung durch die Ärzte der
MEDAS und deren Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da
diese Expertise beweisrechtlich verwertbare und schlüssig nachvollziehbare
Aussagen enthält, auf welche für die Beantwortung der Frage des
Leistungsanspruchs abgestellt werden kann, erübrigt sich die beantragte
Vornahme eines psychiatrischen Obergutachtens.

3.3 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die
Begutachtungen seien jeweils unter Mithilfe des Ehemannes als Dolmetscher
erfolgt, während ein direktes Gespräch aufgrund von Sprachschwierigkeiten
nicht habe durchgeführt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies für
die Begutachtung der MEDAS nicht zutrifft. Gemäss den Angaben der Experten
sind die Deutschkenntnisse der Versicherten ziemlich rudimentär, weshalb die
Anamnese mit Hilfe eines zugezogenen Dolmetschers und im Beisein des
Ehemannes, der gut deutsch spreche, erhoben worden sei. Dr. med. M.________
führt in seinem Bericht vom 22. Januar 2002 aus, das Gespräch sei während der
ersten 90 Minuten mit der Explorandin in Anwesenheit des Übersetzers geführt
worden. Der Ehemann sei anschliessend ebenfalls befragt worden. Die
Begutachtung ist somit in formeller Hinsicht (dazu Urteile I. vom 30.
Dezember 2003 [I 245/00] und B. vom 30. Dezember 2003 [I 451/00]) korrekt
ergangen, weshalb auch aus diesem Grund keine neue Expertise einzuholen ist.

3.4 Nach Bundesrecht ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, die Meinung der
Versicherten zur Wahl des Experten und zur geplanten Fragestellung einzuholen
(Urteil D. vom 18. April 2002 [I 565/01]); eine Anhörung vor Verfügungserlass
ist ausreichend (Art. 73bis IVV; BGE 125 V 404 Erw. 3). Im
Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer
Begutachtung durch die MEDAS zudem lediglich wegen der damit verbundenen
langen Wartefrist beanstandet. Zum Gutachten selber konnte sie sich im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens äussern. Von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann daher nicht die Rede sein.

3.5 Im Urteil vom 17. Januar 2001 hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht erwogen, der Anteil der Erwerbstätigkeit betrage 15
Stunden pro Woche und damit rund 36%, während auf den Anteil Haushalt 27
Stunden oder 64% entfielen. Im Aufgabenbereich als Erzieherin und Hausfrau
könne auf die Abklärungen an Ort und Stelle und die im Bericht vom 29. August
1996 festgehaltene Einschränkung von 23% abgestellt werden. Daran ist ohne
weiteres festzuhalten, zumal weder geltend gemacht wird noch sich aus den
Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit geändert hätte. Wie das
kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin
sowohl bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen Methode
(23%) als auch aufgrund eines Einkommensvergleichs (0%) nicht
leistungsberechtigt.

4.
Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 69
IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG). Zudem wird  auch für das
letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung ersucht (Art.
152 Abs. 2 OG).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei
bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Der
vorinstanzliche Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abzuweisen, war korrekt, weil aufgrund der eindeutigen Schlussfolgerungen des
in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17.
Januar 2001 eingeholten Gutachtens der MEDAS die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden musste. Es war offensichtlich, dass
keine invalidisierenden Rückenbeschwerden und psychischen Störungen vorlagen.
Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Rechtslage noch einmal
einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, ist diese ebenso von vornherein
als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vor- und letztinstanzliche Verfahren
ist darum nicht stattzugeben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Basler
Volkswirtschaftsbundes, Basel, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: