Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 469/2003
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I 469/03

Urteil vom 13. November 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann

Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle
W.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Z. ________, geboren 1959, ist seit November 1990 als Bauarbeiter B bei der
Firma X.________ AG angestellt; wegen Krankheit arbeitet er jedoch seit dem
29. Mai 2001 nicht mehr. Am 23. November 2001 meldete sich Z.________ unter
Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich je einen Bericht der Klinik
Y.________ vom 14. Dezember 2001, des Hausarztes Dr. med. G.________,
Praktischer Arzt, vom 17. Dezember 2001 (mit medizinischen Vorakten) sowie
des Arbeitgebers vom 28. Januar 2002 einholte. Nach durchgeführter
Berufsberatung und erfolgtem Vorbescheid schrieb die IV-Stelle mit Verfügung
vom 13. Mai 2002 die Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und
Rente ab, da Z.________ sich nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, ihm aber eine rentenausschliessende Tätigkeit weiterhin zumutbar
wäre.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2003 ab.

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) und den Begriff der
geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165), die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung
des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG)
sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw.
4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht
weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (13. Mai 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang allein die Frage des Ausmasses der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen hat das kantonale Gericht zutreffend
festgehalten, dass die unklar formulierte Verwaltungsverfügung auf materielle
Ablehnung (der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente)
lautet, dies entsprechend dem tatsächlich rechtlichen Gehalt, auf welchen es
praxisgemäss ankommt (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen). Da die
Eingliederung schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht angefochten wurde,
gehört sie nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 415 Erw. 2a).

2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Versicherte an
Rückenbeschwerden leide, welche jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausschlössen; die weiter geltend
gemachten Beschwerden (Gleichgewichts- und Sehkraftstörungen, Depression,
Kopfschmerzen) seien, soweit ausgewiesen, invalidenversicherungsrechtlich
nicht erheblich. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es seien
zu Unrecht nur die Rückenbeschwerden berücksichtigt worden; er leide auch an
"Neurosis, Depressionen, Gleichgewichtsstörungen, Vergesslichkeit und
niedrigem Blutdruck"; diese Probleme seien im Rahmen einer polydisziplinären
Begutachtung abzuklären.

2.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt und - entgegen der
vorinstanzlichen Beschwerde - mittlerweile unbestritten, dass der Versicherte
wegen des geklagten Rückenleidens in einer leidensangepassten Tätigkeit -
d.h. leichte Arbeit mit Positionswechseln zwischen Sitzen und Stehen sowie
ohne Tragen und Heben von Gewichten über 20 kg - vollständig arbeitsfähig
ist. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten
Gleichgewichtsstörungen sind im Übrigen von Verwaltung und Vorinstanz
berücksichtigt worden; denn die Klinik Y.________ ist in ihrer Einschätzung
der Arbeitsbelastbarkeit davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei in den
Funktionen des Gleichgewichts und der Balance eingeschränkt, sodass ihm
Tätigkeiten mit entsprechenden Anforderungen nicht möglich seien.

2.3 Was die geklagten psychischen und geistigen Beschwerden (Neurose,
Depression, Vergesslichkeit) anbelangt, ergibt sich aus den Akten nicht der
geringste Anhaltspunkt, dass solche im praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b)
entscheidenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Mai 2002 vorgelegen
hätten: Sowohl die Klinik Y.________ wie auch der Hausarzt Dr. med.
G.________ haben - im Rahmen der Beantwortung der entsprechenden Frage im von
der IV-Stelle zugesandten Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische
Beurteilung" - keinerlei Einschränkung in den psychischen Funktionen
angenommen und auch keinerlei diesbezügliche Auffälligkeiten bemerkt, die zu
weiteren Abklärungen durch Spezialärzte Anlass geboten hätten. Die vom
Psychiater Dr. med. S.________ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten
bloss telefonisch geäusserte Auffassung einer ernsthaften Erkrankung ist
einerseits keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und betrifft andererseits
einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass im Mai 2002, sodass der
Beschwerdeführer schon aus diesem Grund daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Für das Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden
niedrigen Blutdrucks finden sich in den Akten ebenfalls keinerlei
Anhaltspunkte; insbesondere findet sich im Bericht des Hausarztes vom 17.
Dezember 2001 kein entsprechender Hinweis.

Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer leidensangepassten
Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist; weitere Abklärungen - insbesondere
die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte polydisziplinäre
Begutachtung - sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
94 Erw. 4b). Da Validen- und Invalideneinkommen gemäss kantonalem Entscheid
ziffernmässig weder bestritten noch nach der Aktenlage zu beanstanden sind
(BGE 110 V 53), ist ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % nicht
ausgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: