Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 468/2003
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I 468/03

Urteil vom 30. Januar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl

B.________, Produktion und Dienstleistungsverein, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler, Im Lindenhof, 9320 Arbon,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner

Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und
Invalidenversicherung, Lausanne

(Entscheid vom 4. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der Produktions- und Dienstleistungsverein B.________ bietet in X.________
Werkstatt- und Ausbildungsplätze für Personen mit psychischer Behinderung an.
Im Rahmen eines über die F.________ AG eröffneten Konkursverfahrens konnte er
am 1. November 2001 eine bisher bei dieser in Konkurs geratenen Firma bloss
gemietete Liegenschaft (nachstehend: Liegenschaft I.________) im
Gewerbezentrum, in welchem sich auch seine übrigen Arbeits-und
Produktionsräume befinden, zum Preis von Fr. 1,85 Mio. (bei einem
Schätzungswert von Fr. 2,4 Mio.) käuflich erwerben. Zuvor hatte der Verein am
6. September 2001 beim Fürsorgeamt des Kantons Y.________ ein Gesuch um einen
Beitrag der Invalidenversicherung an die Kosten des Erwerbs dieser
Liegenschaft eingereicht. Nach Einholung einer die Beitragsgewährung
grundsätzlich befürwortenden Stellungnahme des Hochbauamtes des Kantons
Y.________ vom 24. September 2001 überwies das Fürsorgeamt das
Leistungsgesuch am 5. Oktober 2001 an das zuständige Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV). Dieses teilte dem Verein mit Schreiben vom 18.
Februar 2002 mit, eine finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung sei
nicht möglich, da der Liegenschaftserwerb ohne seine vorgängige schriftliche
Zusicherung erfolgte. Daran hielt das Bundesamt nach Prüfung der vom Verein
erhobenen Einwände mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben vom 26. April
2002 und - nach Einsicht in eine weitere Stellungnahme vom 30. April 2002 -
mit Verfügung vom 9. September 2002 fest.

B.
Die gegen die ablehnende Verfügung vom 9. September 2002 beim Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) erhobene Beschwerde mit dem Begehren um
Zusprechung eines Baubeitrages an den Erwerb der Liegenschaft I.________ in
X.________ in Höhe von Fr. 608'445.- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1.
November 2001 wies die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive
Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung, an welche das EDI die Sache
am 16. Januar 2003 zuständigkeitshalber überwiesen hatte, mit Entscheid vom
4. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Verein B.________ seine im
Verfahren vor dem EDI resp. der Eidgenössischen Rekurskommission gestellten
Anträge erneuern.
Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen Entscheide der auf den 1. Januar 2003 neu geschaffenen Eidgenössischen
Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und
Invalidenversicherung (Art. 75bis Abs. 1 IVG, gültig ab 1. Januar 2003,
Anhang I der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer
Rekurs- und Schiedskommissionen [SR 173.31] in der seit 1. Januar 2003
geltenden Fassung) kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden (Art. 75bis Abs. 3 IVG).

1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG handelt
(BGE 106 V 98 Erw. 3; vgl. auch BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb),
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels, für dessen nur ausnahmsweise angezeigte Anordnung (Art.
110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass bestand - grundsätzlich nicht zulässig,
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weitere Rechtsschriften und Unterlagen
einzureichen, es sei denn, diese beinhalteten neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG und wären als
solche geeignet, eine spätere Revision des Gerichtsurteils zu begründen (BGE
127 V 353). Dass dies auf die vom Beschwerde führenden Verein als Reaktion
auf die Vernehmlassung des BSV vom 29. August 2003 unaufgefordert
eingereichte Stellungnahme vom 29. September 2003 und die damit beigebrachten
Dokumente (Schreiben des BSV vom 22. Dezember 1998, Gutachten des Amtes für
Bundesbauten vom 22. Juni/10. Dezember 1998) zutreffen könnte, ist nicht
ersichtlich und wird auch gar nicht geltend gemacht.

2.
Der Beschwerde führende Verein rügt unter Berufung auf einen im vorliegenden
Verfahren erstmals aufgelegten, mit dem BSV am 3./15. Dezember 1999 für die
Jahre 1999 bis 2001 geschlossenen "Leistungsvertrag für Pilotphase", das
Bundesamt habe dem in Ziff. 10 dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsweg
nicht Rechnung getragen. Er ist der Ansicht, da das BSV in der
Rechtsmittelbelehrung seiner ablehnenden Verfügung vom 9. September 2002 auf
eine Beschwerdemöglichkeit vor dem Eidgenössischen Departement des Innern
hinwies, liege eine Rechtsverweigerung vor.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde eingetreten ist; hat die Vorinstanz übersehen, dass es an
einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist
dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der
Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1,
122 V 322 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.2 Nach Ziff. 10 des vom Verein mit dem BSV im Dezember 1999 geschlossenen
Leistungsvertrages ist bei Streitigkeiten aus dieser Leistungsvereinbarung
zunächst eine paritätische Kommission einzuberufen und anschliessend, sofern
in deren Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt wird, an ein
Schiedsgericht am Sitz des BSV zu gelangen.

2.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Eintretensvoraussetzungen im
vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren, kann der Beschwerde führende Verein
aus dem Leistungsvertrag mit dem BSV vom Dezember 1999 nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

2.3.1 Der Einwand, der im Leistungsvertrag vorgesehene Rechtsweg sei nicht
eingehalten worden, ist im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebracht
worden. Nachdem die - beiden Parteien bekannte - Vereinbarung im
vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt worden ist und sich das Vertragswerk
offenbar auch nicht bei den der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten
befand, ist schon fraglich, ob die plötzliche Bestreitung der Zuständigkeit
der Eidgenössischen Rekurskommission nicht unter das sich aus Art. 105 Abs. 2
OG ergebende Novenverbot fällt (Erw. 1.2 hievor) und daher zum Vornherein
unbeachtlich bleiben muss. Immerhin war es der Verein selbst, welcher, wenn
auch der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des BSV vom 9. September 2002
folgend, an das EDI gelangte und - obschon dies durchaus noch möglich gewesen
wäre - von der Durchsetzung des nunmehr geltend gemachten Rechtsweges absah.

2.3.2 Unabhängig davon kann festgehalten werden, dass - worauf das BSV in
seiner Vernehmlassung vom 29. August 2003 mit Recht hinweist - Gegenstand des
Leistungsvertrages vom 3./15. Dezember 1999 ohnehin nur die Ausrichtung von
Betriebsbeiträgen bildet. Die Gewährung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen
wird darin nur insoweit geregelt, als dafür das Kreisschreiben des BSV vom 1.
Januar 1999 über die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen als
anwendbar erklärt wird. Dem BSV ist daher darin beizupflichten, dass der in
diesem Vertrag vorgesehene Rechtsweg (paritätische Kommission/Schiedsgericht
am Sitz des BSV) bei Streitigkeiten über Baubeiträge, wie sie vorliegend zur
Diskussion stehen, nicht zum Zuge kommt. Im Übrigen schafft der
Leistungsvertrag, entgegen der Argumentation in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auch keine von den gesetzlichen Bestimmungen
abweichende und diesen vorgehende rechtliche Grundlage für die darin näher
umschriebene Beteiligung der Invalidenversicherung an der Tragung der
Betriebskosten (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.2.3).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9.
September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind vorliegend in materieller Hinsicht noch die bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Mit Recht hat die
Eidgenössische Rekurskommission im Übrigen festgehalten, dass das ATSG laut
Art. 1 Abs. 1 IVG (in der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung)
auf Streitigkeiten im Rahmen der Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff.
IVG) ohnehin keine Anwendung findet.

3.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Beiträgen an die
Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen
privaten Anstalten und Werkstätten (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. b
IVG) sind von der Eidgenössischen Rekurskommission zutreffend dargelegt
worden, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der für einen
beitragsberechtigten Erwerb einer Liegenschaft als unerlässlich zu
qualifizierenden vorgängigen schriftlichen Zusicherung resp. Verfügung (Art.
103 Abs. 1 IVV in der bis 31. Mai 2002 gültig gewesenen und in der seit 1.
Juni 2002 geltenden Fassung, je in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 IVG).

3.3 Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen
und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG]; SR 616.1) darf ein Gesuchsteller
mit dem Bau erst beginnen oder grössere Anschaffungen nur tätigen, wenn ihm
die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert
worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt
hat (Abs. 1). Eine solche Bewilligung kann die zuständige Behörde erteilen,
wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der
Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten; die Bewilligung gibt keinen
Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Abs. 2). Beginnt der
Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so
werden ihm keine Leistungen gewährt; bei Abgeltungen kann ihm die zuständige
Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen
(Abs. 3).

4.
4.1 Der Beschwerde führende Verein reichte sein Gesuch um einen Beitrag der
Invalidenversicherung an die Kosten des Erwerbs der Liegenschaft I.________
in X.________ am 6. September 2001 beim Fürsorgeamt des Kantons Y.________
ein. Das kantonale Hochbauamt gab am 24. September 2001 eine befürwortende
Stellungnahme zuhanden des BSV ab. Am 5. Oktober 2001 leitete das kantonale
Fürsorgeamt das Leistungsbegehren an das BSV weiter. Am 1. November 2001
erwarb der Verein die Liegenschaft I.________. Dabei steht fest und ist
unbestritten geblieben, dass der Kauf ohne vorgängige Information des BSV
getätigt wurde. Für den am 1. November 2001 erfolgten Erwerb konnte daher
kein Einverständnis des Bundesamtes vorliegen.

4.2 Die Eidgenössische Rekurskommission hat im Wesentlichen erwogen, beim
anbegehrten Baubeitrag handle es sich um eine Finanzhilfe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 des Subventionsgesetzes. Dieses gelange vorliegend zur Anwendung.
Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass das BSV weder eine Finanzhilfe
dem Grundsatz nach zugesichert noch eine vorgängige Bewilligung für den
Erwerb der Liegenschaft I.________ erteilt hatte, gelangte die Vorinstanz im
Hinblick auf Art. 26 Abs. 3 SuG (Erw. 3.3 hievor) zum Schluss, eine
Finanzhilfe dürfe nicht zugesprochen werden.

5.
5.1 Der Beschwerde führende Verein macht zunächst geltend, nicht die
Bestimmungen des Subventionsgesetzes, sondern Art. 103 IVV hätte zur
Anwendung gelangen müssen. Diese Norm habe eigenständige Bedeutung.

Bereits in BGE 122 V 198 Erw. 4a hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgehalten, dass die Vorschriften des Subventionsgesetzes auch für die
Gewährung von Baubeiträgen im Rahmen der Gesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung Geltung haben. In dem in SVR 1997 Nr. IV 107 S.
331 publizierten Urteil vom 10. Januar 1997 befand es in Erw. 2b, die
Gesetzgebung über Finanzhilfen und Abgeltungen finde auch im Bereich der
Invalidenversicherung und hier insbesondere bei der Gewährung von Beiträgen
an Wohnheime Anwendung. Diese Rechtsprechung wurde seither beibehalten (vgl.
Urteil vom 27. Februar 2001 [I 631/00]). Soweit die Vorschriften von Art. 103
IVV denjenigen des Subventionsgesetzes widersprechen, werden sie von
Letzterem derogiert.

5.2 Weiter vertritt der Beschwerde führende Verein die Auffassung, bei den
beantragten Beiträgen handle es sich, entgegen der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise, um Abgeltungen und nicht um Finanzhilfen. Abgeltungen aber
könne die zuständige Behörde gemäss Art. 26 Abs. 3 SuG selbst dann gewähren,
wenn eine Anschaffung ohne vorgängige Bewilligung erfolgte.

5.2.1 Das SuG unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen und
Abgeltungen. Finanzhilfen sind als geldwerte Vorteile zu verstehen, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung
einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3
Abs. 1 Satz 1 SuG). Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare
Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie
unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen (Art. 3 Abs. 1
Satz 2 SuG). Abgeltungen sind demgegenüber Leistungen an Empfänger ausserhalb
der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen
Lasten, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben
oder vom Bund übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben ergeben (Art. 3
Abs. 2 SuG).
Zu den charakteristischen Merkmalen der Finanzhilfe gehört die
Verhaltensbindung. Die Gewährung der Finanzhilfe ist an die Erfüllung einer
genau bestimmten Aufgabe geknüpft. Finanzielle Leistungen des Staates ohne
Zweckbindung sind somit keine Finanzhilfen (Botschaft zu einem Bundesgesetz
über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986; BBl 1987 I 382). Die
Empfänger von Finanzhilfen sind aus rechtlicher Sicht indessen frei, darüber
zu entscheiden, ob sie eine durch Finanzhilfen geförderte Tätigkeit ausüben
wollen oder nicht. Es darf keine rechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten
Tätigkeit vorliegen. Die Finanzhilfe fördert somit Aufgaben, die nicht vom
Bund delegiert sind und auch ohne vom Bund übertragenes Recht ausgeübt werden
können und dürfen (Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen
Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Bern 1992, S. 38 ff). Bei den der
Milderung oder dem Ausgleich finanzieller Lasten dienenden Abgeltung handelt
es sich demgegenüber um eine vom Gesetz vorgesehene Entschädigung für die
Ausübung einer rechtlichen Verpflichtung, welche nicht zwingend gewährt
werden muss. Die Aufgabenerfüllung oder -übertragung muss im Gesetz
vorgesehen oder durch dieses abgedeckt sein. Die Aufgabenübertragung an eine
bestimmte Institution oder Person selbst kann durch Rechtsetzung, Schaffung
einer Institution des öffentlichen Rechts im Gesetz, durch Vertrag oder durch
Konzession erfolgen. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber anheimgestellt, ob
er eine Abgeltung leisten will oder nicht (Schaerer, a.a.O., S. 41 f.).
5.2.2 Der Beschwerde führende Verein übt eine selbst gewählte Tätigkeit aus
freien Stücken aus. Bei den geforderten Baubeiträgen handelt es sich daher
entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht um
Abgeltungen, sondern, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, um
Finanzhilfen. Solche können nach dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 Satz
1 SuG nicht gewährt werden, wenn eine Anschaffung ohne vorgängige Bewilligung
getätigt wurde.

Daran ändert der zwischen dem Beschwerde führenden Verein und dem BSV im
Dezember 1999 geschlossene Leistungsvertrag nichts. Zum einen betrifft dieser
Vertrag nur Betriebsbeiträge und bezieht sich nicht auf einen Baubeitrag, wie
er nunmehr zur Diskussion steht (vgl. vorstehende Erw. 2.3.2). Zum andern
handelt es sich um eine blosse Vereinbarung in Form eines
öffentlichrechtlichen Vertrages, welcher Grundlage für die Betriebsbeiträge
an die vom Verein getragene Institution bildet. Am freiwilligen Charakter der
ausgeübten Tätigkeit ändert dieser Vertrag nichts. Insbesondere werden dem
Verein damit keine öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes übertragen. Die
für die Beitragsgewährung massgebenden gesetzlichen Grundlagen sind trotz des
Leistungsvertrages vom 3. Dezember 1999 die gleichen geblieben. Der
Leistungsauftrag führt nicht dazu, dass die Aufgabe nicht mehr ohne vom Bund
übertragenes Recht ausgeübt werden kann und darf.

5.3 Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert, der
gewünschte Beitrag hätte nach Ziffer 3.4 des Kreisschreibens des BSV über die
Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen (gültig ab 1. Januar 1999)
zugesprochen werden können. Es ist indessen nicht ersichtlich, gestützt auf
welche Bestimmung dieses Kreisschreibens ein Beitrag hätte ausgerichtet
werden können, steht doch weder ein kleineres Bauvorhaben noch eine
Notfallsituation (wie etwa ein Leitungsbruch, ein Heizungsdefekt,
Unwetterschäden oder Ähnliches [vgl. Rz 3.4 des erwähnten Kreisschreibens])
zur Diskussion. Da auch feststeht, dass der Verein das BSV nicht um die
vorzeitige Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer (provisorischen)
Beitragszusicherung ersucht hat, handelte er gemäss Wortlaut des
Kreisschreibens auf eigenes Risiko.

5.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Verweigerung des
beantragten Baubeitrages beruhe auf überspitztem Formalismus.

5.4.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der
Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(BGE    120    V    417 Erw.    4b). Wohl sind im Rechtsgang prozessuale
Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des
Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.
Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art.    29 Abs.    1
BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte
Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 128 II
142 Erw. 2a, 127 I 34 Erw. 2a/bb; zu Art. 4 Abs. 1    aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 170 Erw.    3a, 118    V    315
Erw.    4 mit Hinweis).

5.4.2 Bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Subventionsgesetz ist
darauf hingewiesen worden, dass Vorhaben, die nicht ohne grössere Nachteile
rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erstellung von Bauten oder
grössere Anschaffungen, erst nach der Zusicherung der Finanzhilfe einsetzen
dürfen. Dies liege sowohl im Interesse des Gesuchstellers als auch des
Staates; der Gesuchsteller erhalte vor Beginn der Aufgabenerfüllung die
Gewissheit, dass sein Projekt beitragsberechtigt ist, während der Staat damit
andererseits sicherstelle, dass der Finanzhilfe- oder Abgeltungszweck erfüllt
wird. Zudem erleichtere die vorgängige Zusicherung der Behörde die
Budgetierung und Finanzplanung (BBl 1987 I 412).

5.4.3 Bei diesen Vorgaben handelt es sich um durchaus schutzwürdige
Interessen des Staates an einer formstrengen Abwicklung des
Subventionsverfahrens. Dieses hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Vorschriften sind nicht zum blossen Selbstzweck aufgestellt worden.
Werden sie nicht eingehalten, stellt der Gesuchsteller das BSV durch den
vorzeitigen Erwerb einer Liegenschaft vor vollendete Tatsachen. Die Prüfung
des Gesuches ist dann nur noch eingeschränkt möglich und Varianten zum
bereits umgesetzten Projekt können nur noch bedingt geprüft werden. Ein
solches Vorgehen erschwert eine solide Finanzplanung. Es besteht daher ein
ausreichendes öffentliches Interesse an einer formstrengen Umsetzung der
Beitragsgewährung. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Vorschriften ohne
grossen Aufwand eingehalten werden können. Insbesondere ist es einem
Gesuchsteller ohne weiteres zuzumuten, in Fällen, die seiner Meinung nach
keinen Aufschub erdulden, ein zusätzliches Gesuch um vorzeitigen Erwerb zu
stellen. Gerade von dieser Möglichkeit hat der Beschwerde führende Verein
keinen Gebrauch gemacht. Er hat daher die vom Gesetz vorgesehenen
Konsequenzen zu tragen. Von überspitztem Formalismus kann nicht gesprochen
werden.

6.
Da es bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1.1 hievor), ist das
Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten
sind vom unterliegenden Verein zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.- werden dem Beschwerde führenden Verein
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für
kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung und dem
Eidgenössischen Departement des Innern zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: