Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 465/2003
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I 465/03

Urteil vom 1. Dezember 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz

A.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich
Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 16. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 20. Dezember 1994 unter Hinweis
auf Lumbalbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Bern ihr Rentenbegehren mangels
anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 14. Mai 1996
abgelehnt hatte und auf eine am 28. August 1996 eingegangene Neuanmeldung mit
Verfügung vom 15. November 1996 nicht eingetreten worden war, meldete sich
die Versicherte am 20. Juni 2000 (Datum Posteingang) erneut zum
Leistungsbezug an. Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre
Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB; Medizinische
Abklärungsstelle der Invalidenversicherung, MEDAS), vom 8. Januar 2002,
welches sowohl aus körperlicher wie psychischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit
attestierte, wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer seit
14. Mai 1996 eingetretenen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands
oder dessen erwerblichen Auswirkungen mit Verfügung vom 17. April 2002
abermals verneint.

Unter Hinweis auf die Ergebnisse einer am 15. Mai 2002 durchgeführten
ambulanten Untersuchung in der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________
(Bericht der Frau Dr. med. W.________, Assistenzärztin, vom 7. Juni 2002)
richtete die Versicherte am 29. Juli 2002 ein weiteres Leistungsgesuch an die
IV-Stelle, welche indessen auf dieses mit Verfügung vom 9. September 2002 mit
der Begründung nicht eintrat, eine rentenbeeinflussende Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit April 2002 sei nicht glaubhaft dargetan.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung
der Nichteintretensverfügung vom 9. September 2002 sei die Verwaltung zu
verpflichten, nach zusätzlichen Abklärungen (vorrangig durch die MEDAS) über
das erneute Leistungsbegehren materiell zu befinden, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Mai 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle Bern und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung am 9. September 2002 zu Recht
auf das erneute Rentengesuch vom 29. Juli 2002 nicht eingetreten ist.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9.
September 2002 eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
(materiellrechtlichen) Bestimmungen anwendbar.

2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist Voraussetzung des
Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung das Glaubhaftmachen einer für den
Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2b und 264 Erw. 3,
je mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 Erw. 1; zum Beweismass des
"Glaubhaftmachens" siehe zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil D. vom 16. Oktober 2003 [I 249/01] Erw. 5.2; SVR 2003 IV
Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa).

2.3 Was den für das Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden
Veränderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen
massgebenden Vergleichszeitraum betrifft, herrscht unter den Parteien
Uneinigkeit. Während nach Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung auf die
Entwicklung der Verhältnisse seit der letzten materiellen Beurteilung und
rechtskräftigen Ablehnung des Rentengesuchs bis zum Erlass der strittigen
Verwaltungsverfügung abzustellen ist (hier: 17. April 2002 bis 9. September
2002), vertritt die Beschwerdeführerin sinngemäss den Standpunkt,
Vergleichsbasis sei der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verwaltungsverfügung vom 14. Mai 1996 (spätestens aber jener zur Zeit der
MEDAS-Untersuchung vom 26. bis 30. November 2001) einerseits und der
strittigen Nichteintretensverfügung vom 9. September 2002 andererseits.

3.
3.1 Nach der in AHI 1999 S. 84 dargelegten Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten
ist,
"im Neuanmeldungsverfahren (materielle Prüfung) - analog zur Rentenrevision
nach Art. 41 IVG (BGE 105 V 30 = ZAK 1980 S. 62 mit Hinweisen) - durch den
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung" (a.a.O. Erw. 1b; vgl. auch BGE 117 V 198 Erw. 3a).
In nachfolgenden, nicht in der Amtlichen Sammlung publizierten Urteilen hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt bestätigt, dass die zum
Rentenrevisionsverfahren nach Art. 41 IVG entwickelten Grundsätze über die
zeitlich zu vergleichenden Sachverhalte analog auch im Falle einer
Neuanmeldung Geltung hätten (so etwa die Urteile O. vom 14. Februar 2002 [I
273/01] Erw. 1, F. vom 22. Dezember 2000 [I 192/00] Erw. 1, J. vom 6. April
2000 [I 93/00] Erw. 1b, S. vom 25. November 1999 [I 24/99] Erw. 2, B. vom 5.
Juli 1999 [I 80/98] Erw. 1b, K. vom 21. Juni 1999 [I 541/98] Erw. 1 und B.
vom 31. Mai 1999 [I 430/98] Erw. 1a; jüngst auch Urteil I. vom 3. September
2003 [I 413/03] Erw. 1). Regelmässig findet sich dabei auch der Verweis auf
BGE 109 V 265 Erw. 4a (vgl. auch BGE 105 V 30), welcher mit Blick auf das
Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG präzisiert, dass einer Verfügung, welche
die "ursprüngliche Rentenverfügung" im Ergebnis bloss bestätigt (mangels
eines anspruchsändernden Invaliditätsgrades), keine Rechtserheblichkeit
zukomme; lediglich wenn eine zwischenzeitlich ergangene Revisionsverfügung
die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades
geändert habe, sei auf die seitherige Entwicklung abzustellen (vgl. auch
Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997,
S. 258 [zu Art. 41]; Rudolf Rüedi, Die Verfügungsanpassung als
verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in:
Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 19).
In analoger Anwendung der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung
gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I. vom 15. Oktober
2001 [I 585/00] zum Schluss, dass die involvierte IV-Stelle Bern und das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern bei der Prüfung einer Neuanmeldung zu
Unrecht auf die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit der
letztmaligen, vom 14. Juli 1995 datierenden Rentenverweigerungsverfügung bis
zur strittigen Leistungsverweigerung vom 14. Dezember 1999 abgestellt hätten;
als zeitlicher Ausgangspunkt sei vielmehr die erste, auf den 17. Dezember
1981 zurückgehende Verfügung massgebend. Damit werde vermieden, dass
Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen unberücksichtigt bleiben, die
lediglich in ihrer Gesamtheit, nicht hingegen für sich allein genommen die
Wesentlichkeitsschwelle überschreiten (a.a.O. Erw. 2a).

Abweichend von letztgenanntem Urteil erwog das Eidgenössische
Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 28. Juni 2002 [I
50/02] Erw. 2b, bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen einer
Neuanmeldung seien dann, wenn die Verwaltung nach Erlass einer
rentenverweigernden Verfügung auf eines oder mehrere erneute Rentengesuche
eingetreten sei und rechtskräftig über deren materielle Begründetheit
entschieden habe, der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen
Abweisung des Rentengesuchs einerseits und jener zur Zeit des Erlasses der
strittigen Verfügung andererseits massgebende Vergleichsbasis.

Die im Urteil I 50/02 vertretene Auffassung, wonach im Falle der Neuanmeldung
auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen
materiellen Abweisung des Leistungsbegehrens abzustellen sei, wird in dem zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil D. vom 16. Oktober
2003 [I 249/01] Erw. 2 ausdrücklich bestätigt; gleichzeitig findet sich -
anders als im erwähnten Urteil I 50/02 - der Hinweis, die "entsprechenden, in
BGE 109 V 265 Erw. 4a zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze (gälten)
sinngemäss auch bei einer Neuanmeldung".

3.2 Die bisherige Rechtsprechung zu der für die Prüfung anspruchserheblicher
Änderungen zeitlich massgebenden Vergleichsbasis und die Hinweise in der
Literatur (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.,
vollständig überarbeitete Auflage, Bern 2003, S. 254 Rz 5; Urs Müller, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Diss. Freiburg 2003, S. 216 Rz 804; Damien Vallat, La nouvelle demande de
prestations AI et les autres voies permettant la modification de décisions en
force, in: SZS 2003, S. 391 ff., hier: S. 396 f.; vgl. auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/ Genf 2003, S. 172 Rz. 14 [zu Art. 17 ATSG])
werfen die Frage nach der Reichweite der diesbezüglichen Analogie zwischen
Rentenrevision und Neuanmeldung auf.

3.2.1 Der Analogieschluss setzt hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse
voraus. Die Analogie hat somit zu berücksichtigen, dass jener
Regelungszusammenhang, für den eine Vorschrift im positiven Recht existiert,
und jene Thematik, bezüglich welcher sich die Frage der analogieweisen
Heranziehung der anderen Regel stellt, hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten
aufweisen müssen (BGE 129 V 30 Erw. 2.2 mit Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 22 S.
60 Erw. 4.1).
3.2.2 Die in AHI 1999 S. 84 dargelegte Rechtsprechung zur Analogie zwischen
Rentenrevisions- und Neuanmeldungsverfahren ist auf jene Fälle zugeschnitten,
in denen einem Revisionsgesuch oder einer Neuanmeldung bloss eine einzige
rechtskräftige Verfügung voranging, mit welcher materiell über den
Leistungsanspruch befunden wurde. Hier wie dort fällt nur diese allein als
zeitlicher Ausgangspunkt für eine anspruchsbeeinflussende Änderung in
Betracht, sodass sich der Analogieschluss aufdrängt.

3.2.3 Differenzierter zu beurteilen ist die Analogie mit Blick auf die
Erwägungen in BGE 109 V 265 Erw. 4a, wonach für die Bestimmung der zeitlichen
Vergleichsbasis generell jene Verfügungen unbeachtlich sind, welche die
"ursprüngliche Rentenverfügung" nach einer materiellen Überprüfung bloss
"bestätigen", nicht aber ändern, und diesfalls auf die (gesamthafte)
Entwicklung der Verhältnisse seit der ursprüngliche Rentenverfügung
abzustellen ist. Dieser Grundsatz bezieht sich speziell auf die
Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG, welche die Leistungsanpassung für eine dem
Schutz der Invalidenversicherung bereits unterstellte Person bezweckt. Sinn
dieser Praxis ist, dass eine rechtskräftige Revisionsverfügung bei der
Prüfung eines weiteren Revisionsgesuchs nur, aber immer dann, als zeitlicher
Anknüpfungspunkt gilt, wenn sie - der Zielrichtung von Art. 41 IVG
entsprechend - auch tatsächlich zu einer Anpassung des Rentenanspruchs
geführt hat (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
Anders als bei der Rentenrevision wird im Neuanmeldungsverfahren eine
staatliche Leistungspflicht erst behauptet. Es fehlt mithin an einer
ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung, welche durch eine spätere
Verfügung - nach erneuter materieller Prüfung - in ihrem Bestand "bestätigt"
oder bezüglich des Umfangs des anerkannten Leistungsanspruchs "geändert"
werden könnte. Das gemäss BGE 109 V 265 Erw. 4a im Revisionsverfahren offen
stehende Argument, die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung habe
bloss bestätigenden Charakter gehabt und keine Änderung des
Leistungsanspruchs bewirkt, entfällt daher bei der Neuanmeldung. Insbesondere
kann sich die Gesuch stellende Person nicht darauf berufen, wiederholte
Leistungsverweigerungen nach mehrmaliger Neuanmeldung und materieller Prüfung
des Leistungsanspruchs seien bloss "bestätigende" Verfügungen im Sinne von
BGE 109 V 265 Erw. 4a und daher für die Bestimmung der zeitlichen
Vergleichsbasis unbeachtlich. Andernfalls müsste bei der Prüfung einer
Neuanmeldung - da das Fehlen einer vorgängigen Änderung des
Leistungsanspruchs gleichsam zu deren Wesensmerkmal gehört - in jedem Fall
die erste (ursprüngliche) leistungsverweigernde Verfügung als zeitlicher
Ausgangspunkt für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelten. Dies
liefe dem Grundgedanken von Art. 87 Abs. 4 IVV zuwider, wonach die
Rechtskraft "der früheren Verfügung einer neuen Prüfung solange
entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht verändert hat", und vermieden werden soll, "dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss"
(BGE 109 V 264 Erw. 3 und 114 Erw. 2a, 117 V 200 Erw. 4b).

Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten
Rechtsprechung auf das Neuanmeldeverfahren reicht nur soweit, als auch hier
von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung
zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs
stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der
Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im
Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende
Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss
summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (vgl. Erw.
3.2.2 hievor). Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine
erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde
dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals
rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses
Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder
prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen)- bei einer
weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen.

3.2.4 Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung die Frage des
Eintretens auf die Neuanmeldung vom 29. Juli 2002 richtigerweise danach
beurteilt, ob eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten, unangefochten gebliebenen Ablehnung des
Leistungsgesuchs am 17. April 2002 bis Erlass der strittigen Verfügung vom 9.
September 2002 glaubhaft dargetan ist.

4.
4.1 Die leistungsverweigernde Verfügung vom 17. April 2002 stützt sich auf das
umfassende MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2002, welches in Kenntnis der
Vorakten - namentlich der Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Blutkrankheiten, vom 16. August 1996
und 16. November 1999, sowie der Frau Dr. med. S.________, Assistenzärztin in
der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________, vom 31. Januar 2000 -
verfasst wurde, sämtliche subjektiv geklagten Beschwerden sowie die
berufliche und soziale Anamnese der Versicherten berücksichtigt und auf
eingehenden orthopädischer, neurologischer, und psychiatrischer
Untersuchungen anlässlich eines Aufenthalts im Zentrum für Medizinische
Begutachtung von 26. bis 30. November 2001 beruht. Dabei gelangten die
Gutachter zum Ergebnis, dass die fachärztlich diagnostizierte generalisierte
Schmerzsymptomatik (rechtsbetont) ohne organisch nachweisbares Korrelat sowie
die cardiovaskulären Risikofaktoren Diabetes mellitus Typ II und Adipositas
(BMI 32) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben und auch aus
psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen
sei; namentlich könne - mangels ausreichender Hinweise auf eine psychosoziale
Belastungssituation, welche das Ausmass der subjektiv erlebten Schmerzen zu
erklären vermöchte - keine (krankheitswertige) somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert werden.

4.2 Obwohl die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit der
MEDAS-Beurteilung in der am 25. März 2002 eingereichten Stellungnahme
(Vorbescheidverfahren) in Frage gestellt und weitere Abklärungen beantragt
hatte, unterliess sie es in der Folge, die gestützt auf das MEDAS-Gutachten
erlassene Verfügung vom 17. April 2002 anzufechten. Diese ist somit in
Rechtskraft erwachsen, was sich die Versicherte - auch mit Blick auf die
damals massgebenden Entscheidgrundlagen - entgegenhalten lassen muss. Die
erneut vorgebrachte Rüge, die MEDAS-Begutachtung könne aufgrund erheblicher
Mängel nicht als beweiskräftig eingestuft werden, ist daher unzulässig. Dass
das Abstellen auf das betreffende Gutachten einen Wiedererwägungstatbestand
begründe, wird nicht geltend gemacht. Das Gericht könnte die
Beschwerdegegnerin im Übrigen ohnehin nicht zur - allein im pflichtgemässen
Ermessen der Verwaltung liegenden (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc; ZAK 1985 S. 58, 1986 S. 597; Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 262) -
Wiedererwägung der Verfügung vom 17. April 2002 verhalten. Die
Voraussetzungen eines prozessual-revisionsrechtlichen Zurückkommens auf die
Verfügung vom 17. April 2002 (welche auch im Falle einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gegeben sein müssten; SVR 1997 EL Nr. 36 S. 107 mit
Hinweisen) sind mangels damals unverschuldet unbekannt gebliebener neuer
Tatsachen oder Beweismittel nicht gegeben (BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis,
121 V 469 Erw. 2c).

4.3 Ist die der rechtskräftigen Verfügung vom 17. April 2002 zu Grunde
liegende Sachverhaltsfeststellung für das Eidgenössische Versicherungsgericht
bindend, bleibt einzig die Frage zu prüfen, ob mit der Neuanmeldung vom 29.
Juli 2002 eine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde.

4.3.1 Das Leistungsgesuch vom 29. Juli 2002 verweist einzig auf den Bericht
der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________ vom 7. Juni 2002, welcher
auf eine am 15. Mai 2002 durchgeführte ambulante Untersuchung zurückgeht.
Darin wird die im letzten Bericht des Spitals X.________ vom 31. Januar 2000
diagnostizierte "chronifizierten Schmerzstörung der rechten Körperhälfte im
Sinne eines affektiv-motorischen Schmerztypus mit Krankheitswert" bestätigt,
wobei sich neu der Hinweis findet, dies entspreche "der ICD-10-Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4)"; eine Erwerbstätigkeit wird,
wie bereits im Jahre 2000, als unzumutbar erachtet.

4.3.2 Soweit die Diagnose einer "somatoformen Schmerzstörung" nunmehr
explizit in den Vordergrund gerückt wird, vermag der Bericht vom 7. Juni 2002
nicht zu überzeugen, nachdem das MEDAS-Gutachten eine solche Störung mit
nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung verneint hat (vgl. Erw. 4.2
hievor) und auch im Lichte des neuen Berichts des Spitals X.________ wiederum
nichts für einen emotionalen Konflikt oder eine psychosoziale Belastung
spricht, welche(r) - wie gemäss der Klassifikation ICD-10: F45.4 für
somatoforme  Schmerzstörungen typisch - schwerwiegend genug wäre, um als
entscheidender ursächlicher Faktor der Schmerzsymptomatik gelten zu können.
Hinsichtlich der im Bericht vom 7. Juni 2002 erwähnten "Schmerzausdehnung"
respektive der "zwischenzeitlich" neu aufgetretenen psychophysiologischen
Beschwerden mit belastungsunabhängiger Dyspnoe und li-thoraklem Stechen ist
zu berücksichtigen, dass die Verfügung vom 17. April 2002 oder das
MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2002 an keiner Stelle als Referenzzeitpunkt
genannt wird; daraus ist zu schliessen, dass die Feststellungen sich auf die
Entwicklung seit dem letzten Bericht des Spitals X.________ vom 31. Januar
2000 beziehen. Dabei zeigt sich, dass sich die im Mai 2002 erhobenen Befunde
kaum von den bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Beurteilung bekannten
unterscheiden; namentlich war bereits damals auf Atemschwierigkeiten selbst
bei geringsten Anstrengungen hingewiesen worden, was die Ärzte glaubhaft auf
die (fortdauernde) körperliche Schonung und Adipositas zurückführten.
Insgesamt ist dem Bericht des Spitals X.________ nichts zu entnehmen, was auf
eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustands oder dessen
erwerblichen Auswirkungen im Zeitraum von 17. April 2002 bis 7. Juni 2002
(Berichterstattung) respektive bis zum Verfügungserlass am 9. September 2002
hindeutet, womit das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 29. Juli 2002
Bundesrecht nicht verletzt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: