Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 462/2003
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I 462/03

Urteil vom 2. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1976, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 22. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1976 geborene R.________, verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren
1998, 2000 und 2001), war von September 1993 bis Ende Juni 2000 vollzeitlich
als angelernte Näherin bei der Firma X.________ AG tätig. Am 16. Januar 2002
meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit vier Jahren bestehendes
Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte in der Folge die Verhältnisse in
medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. eine
polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)
(Expertise vom 24. Mai 2002) veranlasste. Gestützt darauf verneinte sie -
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 2. August
2002 eine rentenbegründende Invalidität; sie ging dabei davon aus, dass die
Versicherte in einer der Behinderung angepassten Beschäftigung im Rahmen
eines ihr zumutbaren 50 %-Pensums, von welchem im Gesundheitsfalle auszugehen
sei, das zuletzt als Näherin erzielte Einkommen zu verdienen vermöchte. Die
Leistungsfähigkeit im Haushalt sei sodann gemäss Aussage der Ärzte unter
Berücksichtigung eines reduzierten Arbeitstempos sowie der zumutbaren
Mithilfe der Familienangehörigen nicht erheblich eingeschränkt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen teilweise gut, hob die Verfügung vom 2. August 2002 auf und wies
die Sache zur ergänzenden Abklärung im Haushaltbereich und zu neuer Verfügung
an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 22. Mai 2003).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw.
1 mit Hinweis) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in
der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier
anzuwendenden Fassung]) sowie die rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung
der Statusfrage massgebenden Kriterien (BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind ferner auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (ZAK 1982 S. 34; vgl. auch BGE
125 V 261 Erw. 4 und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird ver-wiesen. Das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist mit der
Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. August 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten nunmehr unbestritten ist, dass die
Beschwerdegegnerin als Valide zu je 50 % erwerblich und im Haushalt tätig
wäre. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gelangt daher die gemischte
Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung. Einigkeit herrscht
letztinstanzlich sodann auch bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich, welche sich gestützt auf die Angaben im MEDAS-Gutachten vom
24. Mai 2002, wonach bei der Einschätzung des zumutbaren ausserhäuslichen
Leistungsvermögens die konstitutionelle Überforderung der Versicherten durch
die Betreuung und Versorgung von drei Kleinkindern zu berücksichtigen sei,
auf (höchstens) 50 % als Näherin oder in anderen leidensadaptierten
Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen oder Zwangshaltungen beläuft,
sowie - folglich - der nicht vorhandenen erwerblichen Invalidität. Es besteht
weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien, welche den von
der Vorinstanz in diesem Sinne ermittelten Bemessungsfaktoren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht opponieren, Anlass zu einer
näheren Prüfung der genannten Kriterien (BGE 125 V 415 und 417, je oben).
Im Streite steht dagegen die Einschränkung im Haushalt bzw. deren Erhebung.
Die Vorinstanz hält hierfür eine Abklärung am Wohnort der Versicherten für
unabdingbar, da nur auf diese Weise zu eruieren sei, welche
Haushaltstätigkeiten die Beschwerdegegnerin als Folge der
Gesundheitsschädigung konkret nicht mehr ausüben könne oder in welchen sie
erheblich behindert sei. Demgegenüber bezeichnet die Beschwerde führende
IV-Stelle eine solche vor dem Hintergrund, dass die Versicherte einzig an
psychischen Beschwerden leide, als unnötig und verweist auf die - ihrer
Ansicht nach rechtsgenügliche - Aussage der MEDAS-Ärzte, gemäss der die
Beschwerdegegnerin ihren Haus-halt in reduziertem Tempo mit der Möglichkeit
von beliebigen Pausen und unter Zuhilfenahme der Familienangehörigen zu
bewältigen in der Lage sei.

3.
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG
in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in
Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 229) haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis).

4.
4.1 So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art.
28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine
medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden.
Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im
Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen
Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den
Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten
Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV
(Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH])
eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar
(bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie
früherer Fassungen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil A. vom 6. Januar 2004, I 383/03, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich
Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V.
vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des
Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur
in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten
Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161
Erw. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21.
Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neuesten Urteil vom 22.
Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte Urteil C.
vom 9. November 1987, I 277/87 - nunmehr präzisierend festgehalten hat (Erw.
5, insbesondere 5.3), stellt der Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich
auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer
Erkrankungen im Vordergrund steht. Bestehen indes Divergenzen zwischen den
Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur
Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten
zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht
beizumessen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der
Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die
Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist.

4.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle, obgleich die
Beschwerdegegnerin als ohne Gesundheitsschädigung zu 50 % im Haushalt
beschäftigt eingestuft wird (vgl. Erw. 2 hievor), auf eine Abklärung der
Haushaltverhältnisse vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet.
Letztinstanzlich begründet sie diese Vorgehensweise damit,  dass eine
IV-Abklärungsperson, insbesondere wenn wie vorliegend keine somatischen
sondern einzig psychische Gesundheitsstörungen bestünden, infolge ihrer
mangelnden medizinischen Qualifikation nur in sehr beschränktem Ausmass in
der Lage sei, die subjektiven Angaben der versicherten Person zu
objektivieren. Lediglich eine psychiatrische Fachperson sei auf Grund einer
medizinischen Exploration in der Lage, die Einschränkung der Versicherten im
Haushalt einzuschätzen. Genau dies sei jedoch durch die MEDAS-Ärzte
geschehen, indem diese nachvollziehbar festgestellt hätten, dass die
Beschwerdegegnerin bei reduziertem Arbeitstempo unter Einhaltung von Pausen
sowie der Mithilfe von Dritten ihren Haushalt zu bewältigen vermöchte. Von
einer Haushaltsabklärung habe unter diesem Umständen abgesehen werden können.

4.2.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits das kantonale Gericht - im
Lichte der in Erw. 4.1 hievor dargelegten Rechtsprechung zutreffend - erkannt
hat, genügt eine medizinisch-theoretische Schätzung der verbliebenen
Leistungsfähigkeit auch im Falle einer für den Haushaltbereich vorzunehmenden
Invaliditätsbemessung nicht, zumal sich die MEDAS-Ärzte in ihrem Gutachten
vom 24. Mai 2002 auf eine eher pauschal gehaltene, nicht auf einzelne
Haushaltverrichtungen Bezug nehmende Aussage beschränken. Vielmehr stellt
auch in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher psychische Leiden im
Vordergrund stehen, die Abklärung im Haushalt eine grundsätzlich geeignete
Basis dafür dar, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die
Unmöglichkeit der versicherten Person festzustellen, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Neben der Evaluation des Ausmasses der
behinderungsbedingten Einschränkung in den gesonderten Verrichtungen ist es
hierbei Aufgabe der qualifizierten Abklärungsperson, deren fachliche
Kompetenz vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 128 V 93 f. Erw. 4 sowie das noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil M. vom 27. Oktober
2003, I 138/02, Erw. 6.1 und 6.2), auch den allenfalls erhöhten Zeitbedarf
für die Haushaltserledigung eruieren, was wiederum Erhebungen bezüglich der
Art des Haushaltes, der Grösse der Wohnung, der technischen Einrichtungen und
Hilfsmittel, des Umschwungs etc. bedingt (vgl. Rz 3094 der KSIH). Zu
berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt tätige Versicherte ebenfalls der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) unterliegen
und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch
geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der
Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe
weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f. mit Hinweisen; Urteil S. vom
28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2; vgl. Rz 3098 der KSIH). Auch diese
Faktoren sind bestmöglich durch eine Abklärung der konkreten Verhältnisse vor
Ort zu ermitteln. Gleiches gilt ferner für die finanzielle Situation der
versicherten Person, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, die Ausbildung und berufliche Fähigkeiten sowie persönliche
Neigungen und Begabungen, welche u.a. in Bezug auf die Statusfrage im
Gesundheitsfall dazu dienen, Aufschluss über die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Umstände des Einzelfalles zu geben (BGE 125 V 150
Erw. 2c mit Hinweisen).

4.2.2 Der vom kantonalen Gericht angeordneten Rückweisung zur Erstellung
eines Abklärungsberichtes im Haushalt steht schliesslich auch die in Erw. 4.1
hievor zitierte Rechtsprechung nicht entgegen. Vielmehr besagt diese, dass es
insbesondere bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes,
namentlich eines psychiatrischen Experten, bedarf, der sich unter dem
Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung
zu äussern hat. Gerade im Falle nichtsomatischer Gesundheitsschäden ist bei
der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Invalidität im
Haushaltbereich eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen
medizinischer Fachkraft und Verwaltung erforderlich, wobei der Arzt oder die
Ärztin anzugeben hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Die
Abklärungsperson kann sodann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen.
Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf die Haushaltverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. zur
Bemessung der Hilflosigkeit: das noch nicht in der Amtlichen Sammlung
publizierte Urteil M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02, Erw. 6.1.1 mit
Hinweis). Aus dem Urteil I 311/03 geht bezüglich des hier zu beurteilenden
Sachverhaltes einzig hervor, dass, sofern sich zwischen den Resultaten der -
noch vorzunehmenden - Haushaltabklärung zur Fähigkeit der Beschwerdegegnerin,
ihre Haushaltstätigkeiten noch ausüben zu können, und den hierzu erhobenen
ärztlichen Feststellungen Abweichungen ergeben sollten, der medizinischen
Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen sein wird. Daraus kann
indessen nicht geschlossen werden, dass es bei psychischen Beschwerden
regelmässig keiner Haushaltabklärung mehr bedürfte.
Die Vorinstanz hat die Sache demnach im Ergebnis zu Recht an die Verwaltung
zu weiteren Abklärungen im Haushaltbereich zurückgewiesen. Präzisierend ist
jedoch festzuhalten, dass - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig
ausgeführt und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits mehrfach
erkannt worden ist (BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd mit Hinweisen, bestätigt
u.a. in den - ebenfalls Entscheide der heutigen Vorinstanz betreffenden -
Urteilen D. vom 20. November 2002, I 532/02, I. vom 25. Oktober 2002, I
245/02, B. vom 16. September 2002, I 303/02, sowie B. vom 23. Oktober 2001, I
297/01 [vgl. auch die Urteile P. vom 30. Dezember 2003, I 456/03, und I. vom
25. Oktober 2002, I 245/02]) - allfälligen Wechselwirkungen zwischen der
Erwerbs- und der Haushaltsarbeit grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen sein
wird.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf
eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: