Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 45/2003
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I 45/03

Urteil vom 14. April 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

N.________, 1992, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern A.________
und S.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. September 2002)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1992, leidet an einem Psychoorganischen Syndrom (POS)
mit multiplen Teilleistungsstörungen, einer Konzentrationsstörung sowie
Zeichen einer minimalen Bewegungsstörung und besucht seit 14. August 2001 den
Unterricht in einer Kleinklasse der Musischen Schule X.________. Mit
Verfügung vom 14. März 2002 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der Eltern
um Sonderschulbeiträge ab, da es der Versicherten möglich und zumutbar sei,
den Unterricht in einer Kleinklasse der Volksschule zu besuchen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 20. September 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eltern von N.________ unter
Beilage einer Stellungnahme von Frau Dr. K.________, Allg. Medizin FMH, (vom
19. Dezember 2002), eines Zwischenberichts der Ergotherapeutin M.________
(vom 20. Dezember 2002) und eines Berichts der Kantonalen Erziehungsberatung
(Abklärung vom 21. Oktober 2002), in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und
des kantonalen Entscheides seien ihrer Tochter Beiträge an die Sonderschulung
in der Musischen Schule X.________ zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von
Sonderschulbeiträgen (Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 8 IVV) richtig dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (14. März 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung
der vorhandenen Aktenlage zu Recht erkannt, dass eine
Sonderschulbedürftigkeit der Versicherten nicht ausgewiesen ist und mithin
kein Anspruch auf Ausrichtung eines Schulgeldbeitrages an die Ausbildung an
der Musischen Schule X.________ besteht. Sie hat zutreffend erwogen, dass die
Versicherte in ihrem Verhalten nicht in einer Weise beeinträchtigt ist, dass
für sie der Besuch der öffentlichen Volksschule in einer Kleinklasse Typus B,
obwohl im Vergleich zur Musischen Schule als weniger günstige Variante zu
qualifizieren, unmöglich und unzumutbar wäre.

2.2 Was in der Verwaltungsgerichtbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag
zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die ergänzend eingereichten Berichte
zeigen zwar übereinstimmend eine positive Entwicklung des Kindes auf, was in
hohem Masse mit dem Wechsel an die Musische Schule X.________ in Zusammenhang
gebracht wird. Es geht daraus entgegen der beschwerdeführerischen
Argumentation jedoch nicht hervor, dass der Versicherten aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung der Besuch einer Kleinklasse Typus B nicht
möglich bzw. zumutbar wäre. Dr. K.________ schreibt von klaren
Verhaltensauffälligkeiten, welche eine intensive Betreuung in einem kleinen
Klassenverband erfordere. Inwiefern die erwähnte Kleinklasse Typus B dies
nicht zu bieten vermag, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der medizinischen
Aktenlage insbesondere der Berichte der hiefür qualifizierten Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität Y.________ ist überdies eine
schwere Verhaltensstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. f IVV nicht
ausgewiesen. Weitere Abklärungen durch eine andere Fachstelle erübrigen sich,
da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Ausbildung an der  Musischen Schule
X.________ zwar eine für die Versicherte besonders geeignete und angepasste
Lösung darstellt. Hingegen steht mit der Vorinstanz fest, dass es nicht Sache
der Invalidenversicherung ist, daran Beiträge zu leisten, wenn rechtliche
Grundlagen fehlen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: