Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 456/2003
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I 456/03
Urteil vom 30. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs
Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 28. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene P.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geb. 1975
und 1976), war seit 1991 zu einem Pensum von rund 50 % als Raumpflegerin bei
der Firma K.________ angestellt. Am 18. Juni 1999 meldete sie sich unter
Hinweis auf seit dem 8. Oktober 1998 bestehende Beschwerden
("Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Hämmern im Ohr [links], Depressionen") bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte
Berichte des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. September 1998, der Dres. med.
M.________ und G.________, Rheuma- und Rehabilitations-Klinik X.________, vom
5. März 1999 sowie des Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine
Medizin FMH, Ebikon, vom  8. September 1999 und 24. Januar 2001 ein, liess
die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht Haushalt vom 21.
Februar/5. April 2000) und veranlasste ein Gutachten des Dr. med. Z.________,
Chefarzt des Psychiatriezentrums, Y.________, vom 18. September 2000 (samt
Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2001). Gestützt darauf wurde nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 8. August 2001 der Rentenanspruch
bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 13 %
verfügungsweise verneint.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte - im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels - u.a. Berichte des Dr. med. J.________,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitatoin, speziell
Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2001 sowie des Dr. med. S.________ vom
22. November 2001 hatte auflegen lassen, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern unter Zugrundlegung eines Invaliditätsgrades von 37,5 % ab
(Entscheid vom 28. Mai 2003).

C.
P. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen durchführe,
insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten anordne. Der Eingabe liegt u.a.
ein Bericht der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin Ambulatorium,
O.________, vom 5. März 1998 bei.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a; vgl.
auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweis), bei nichter-werbstätigen Versicherten
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt Tätigen, nach der
spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und
2 IVV, je in der hier mass-geblichen, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) und bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV [in der
von 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE
104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 149 Erw. 2a)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung
ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125
V 261  Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). Richtig dargelegt wurde schliesslich auch,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der
Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln in
materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird ver-wiesen.

2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt
beschäftigt wäre. Zur Ermittlung des Invaliditätsgra-des gelangt somit die
gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung. Uneinigkeit
herrscht dagegen bezüglich der als Folge der gesundheitlichen
Beeinträchtigung noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen sowie
der auf Grund der Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich
ermittelten Behinderung im häuslichen Bereich.

3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst die noch zumutbare Arbeitsleistung der
Beschwerdeführerin als (Teil-)Erwerbstätige. Vorinstanz und Verwaltung gehen
dabei - namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 18.
September 2000 (samt Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2001) - von einer
zur Hauptsache psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber, wie bereits im kantonalen Verfahren,
weitere Beeinträchtigungen somatischer Natur geltend.

3.2 In seinem Gutachten vom 18. September 2000 kam Dr. med. Z.________ aus
psychiatrischer Sicht zum Schluss, dass die Versicherte an einer
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie an einer
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leide. Dadurch sei sie in ihrer
Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % eingeschränkt, wobei eine 50 %ige
ausserhäusliche Beschäftigung - so der Gutachter präzisierend in seinem
Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2001 - sogar als günstig bezeichnet
werden könne, "da die Explorandin damit aus dem belastenden häuslichen Milieu
herauskäme".

3.2.1 Diesen Schlussfolgerungen, auf welche abzustellen ist, oppo-niert die
Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht. Sie bringt unter Hinweis auf den
Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom 5. März 1998 indes vor, es bestehe
nebst dem psychischen Beschwerdebild ein Tinnitus, welcher sich
invalidisierend auswirke. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass, wie Frau
Dr. med. H.________ anamnestisch festhält, dem Ohrenleiden keine
pathologischen Befunde zugrunde gelegt werden konnten und auch im Bericht der
Ärzte der Klinik Y.________ vom 5. März 1999 mit keinem Wort auf ein
derartiges Ohrenleiden Bezug genommen wurde. Dr. med. Z.________ erwähnt
unter den subjektiven Angaben der Person zur körperlichen Verfassung zwar ein
in das Ohr ausstrahlendes "Klopfen", welches er letztendlich aber - als Teil
der sehr diffus beschriebenen körperlichen Beschwerden - als somatoforme
Schmerzstörung klassierte. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Versicherten
geltend gemachte Tinnitus sich über diese Somatisierungsstörung hinaus auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkt, bestehen nicht. Ebenso wenig sind den
medizinischen Akten Hinweise auf andere, das Leistungsvermögen massgeblich
einschränkende körperliche Gebrechen zu entnehmen, wurde doch namentlich das
Vorliegen einer Fibromyalgie sowohl von Dr. med. A.________ (Bericht vom 16.
September 1998) wie auch durch die Dres. med. M.________ und G.________
(Bericht vom 5. März 1999) sowie Z.________ (Gutachten vom 18. September
2000) ausdrücklich verneint. Der Umstand, dass Dr. med. S.________ der
Versicherten mit Zeugnis vom 22. November 2001 - ohne nähere Befunderhebung
sowie Diagnosestellung - eine seit dem 8. Oktober 1998 andauernde
vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, vermag daran nichts zu ändern.
Derselbe Arzt hatte sich noch in seinem Bericht vom 8. September 1999
dahingehend geäussert, "leichte Arbeit" sei in Rahmen einer Teilzeitstelle
"eventuell" zumutbar, und in seinem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2001 auf
die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ("Seit wann und in welchem Ausmass")
angesichts der noch immer gleichen gesundheitlichen Situation ausdrücklich
auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.________ verwiesen. Zum
anderen ist in Bezug auf Aussagen von Hausärzten der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert
zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die
Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Selbst wenn im Übrigen neben der aus psychiatrischer Sicht um 50 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare
Leistungseinbusse vorliegen würde, so könnte daraus nicht ohne weiteres auf
eine Erhöhung der aus sämtlichen Beschwerden resultierenden
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener
Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu
hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen; ein solches Vorgehen verböte sich
also (vgl. - bezüglich der Gesamtinvaliditätsschätzung bei mehreren
Schädigungen in der Unfallversicherung - BGE 123 V 49 f. Erw. 3b, 98 V 171
Erw. 4a, je mit Hinweisen). Vorliegend überschneiden sich das psychische und
das physische Beschwerdebild im Rahmen der diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung allerdings derart, dass sich eine entsprechende
Koordinationsproblematik ohnehin kaum stellt (vgl. auch Urteil N. vom 11.
März 2003, I 372/02, Erw. 3.3).
3.2.2 Auf ergänzende Beweisvorkehren, namentlich die beantragte Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens, kann nach dem Gesagten - entgegen der von
Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 15. November 2001 geäusserten
Auffassung - verzichtet werden, lassen sich hievon doch keine zusätzlichen
Aufschlüsse erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

3.3 Zu beurteilen sind des Weitern die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in Berücksichtigung eines ärztlicherseits
trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung als zumutbar be-scheinigten
Arbeitspensums von 50 % im Reinigungsdienst sowie einer im Gesundheitsfalle
weiterhin im bisherigen Umfang von 50 % ausge-übten Tätigkeit als
Raumpflegerin einen erwerbsbezogenen Invalidi-tätsgrad von 0 % ermittelt und
diesen hernach - zur Erlangung der Gesamtinvalidität - entsprechend dem
Erwerbsanteil gewichtet (0,5 x 0 %). Dieses Vorgehen entspricht den in BGE
125 V 149 f. Erw. 2b und 159 f. Erw. 5c/dd hinsichtlich der gemischten
Methode festgehal-tenen (und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigten
[vgl. u.a. Urteil I. vom 25. Oktober 2002, I 245/02, Erw. 3.2 mit weiteren
Hin-weisen]) Bemessungsregeln und ist daher nicht zu beanstanden.

3.3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wird demgegenüber ausgeführt, die
IV-Stelle habe unzulässigerweise von einer 50 %igen Restarbeits-fähigkeit im
bisherigen Beruf als Raumpflegerin unmittelbar auf ein zu-mutbares Vollpensum
bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 50 % ge-schlossen. Da die
Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nur noch zu 50 % in ihrer angestammten
Tätigkeit arbeitsfähig sei, betrage der mit-tels eines Prozentvergleichs
(vgl. BGE 114 V 312 f. Erw. 3a mit Hin-weisen) auf der Basis der
Arbeitsfähigkeit errechnete Invaliditätsgrad - nach Massgabe einer
"prozentualen Gewichtung der ermittelten Invali-ditätsgrade im jeweiligen
Bereich" - bei einem 50 %-Teilpensum 25 % (0,5 x 50 %).

Das kantonale Gericht verkennt hierbei, dass die Versicherte aus ärztlicher
Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin nicht eingeschränkt
ist, sondern diese weiterhin - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung - im
Umfang von 50 % auszuüben imstande ist, wo-durch im erwerblichen Bereich
keine Leistungseinbusse resultiert. Ist dieser Faktor im Rahmen der Bemessung
der Gesamtinvalidität daher mit 0 (und nicht 50) % zu veranschlagen, ergibt
sich erwerbsbezogen ein Invaliditätsgrad von 0 % (0,5 x 0 %).
Es hat somit beim von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad im
erwerblichen Bereich von 0 % sein Bewenden.

4.
Was die häusliche Betätigung anbelangt, beziffern Vorinstanz und Verwaltung
die gesundheitsbedingte Behinderung übereinstimmend mit 25 %, wohingegen die
Beschwerdeführerin mit der Begründung, es seien anlässlich der
Haushaltabklärung vor Ort lediglich die körperlichen, nicht aber die
psychischen Beschwerden berücksichtigt worden, eine Einschränkung von
insgesamt 40 % annimmt.

4.1 In einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere des
Abklärungsberichtes Haushalt vom 21. Februar/5. April 2000, aber auch der
medizinischen Akten, ist das kantonale Gericht in eingehender Prüfung
sämtlicher Einwendungen der Versicherten zum überzeugenden Schluss gelangt,
dass sich die massgebende Einschränkung im Haushaltsbereich - dem
Abklärungsbericht folgend - auf insgesamt 25 % beläuft.

4.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ver-mag daran
nichts zu ändern.

4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im Abklärungsbericht Haushalt
würden lediglich den somatischen, nicht aber - da ein halbes Jahr vor dem
Gutachten des Dr. med. Z.________ erstellt - den psychischen
Beeinträchtigungen Rechnung getragen, ist ihr insofern beizupflichten, als
der Abklärungsbericht Haushalt jedenfalls dann allein keine beweistaugliche
Basis darstellt, wenn es, wie im vorliegenden Fall (vgl. Erw. 3.2.1 hievor),
um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (in AHI 2001 S.
151 nicht publizierte Erw. 3d des Urteils S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00).
Der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist
vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen
ausgerichtet, weshalb für die Beurteilung psychischer Erkrankungen bei der
Invaliditätsbemessung im Haushalt der medizinischen Begutachtung erhöhtes
Gewicht beizumessen ist (Urteil L. vom 31. Oktober 2003, I 422/03, Erw. 4.2
mit Hinweisen).

Wie jedoch bereits das kantonale Gericht erkannt hat, ist dem Gutach-ten des
Dr. med. Z.________ psychiatrisch bedingt ebenfalls lediglich eine
Einschränkung im Haushalt von 20 % zu entnehmen, da die Versicherte - gemäss
eigenen Angaben - noch alle Haushaltsarbeiten verrichte, wenn auch etwas
verlangsamt. Überdies hatte auch Dr. med. S.________ am 8. September 1999
angegeben, "Haushalt möglich, Putzen weniger", und die zumutbare
Leistungsfähigkeit im Haushalt auf 50 % geschätzt. Unter Verweis auf das
psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.________ erachtete derselbe Arzt
Hausarbeiten im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2001 sodann als durchaus
zumutbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte weitergehende Behinderung im Haushalt als nicht ausgewiesen,
zumal schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen fehlen (vgl. Erw. 3.2.1
hievor) und leichtere physische Leiden - sofern überhaupt vorhanden - sich im
Rahmen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung derart mit dem
psychischen Beschwerdebild vermengen würden, dass, wie zuvor dargelegt (Erw.
3.2.1 in fine), eine isolierte Betrachtungsweise ohnehin nicht möglich wäre.

4.2.2 Ferner besteht entgegen der Auffassung der Versicherten auch kein
Anlass, an der Schlüssigkeit des Haushaltsberichts zu zweifeln. Die
Ergebnisse sind im genannten Bericht sehr sorgfältig dargestellt. Die
konkreten Umstände (Lage und Verhältnisse im Haus, Einrichtung, technische
Geräte usw.) werden umfassend beschrieben und auch die festgestellten
Einschränkungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet und lassen
keine Widersprüche oder offensichtliche Fehl-einschätzungen der
Abklärungsperson erkennen, welche einen richter-lichen Ermessenseingriff
erforderlich machten. Der Bericht stellt damit eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtspre-chung dar (zu den Kriterien für
beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE
128 V 93; Urteile S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom
18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen), sodass
darauf abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des
mit 30 % gewichteten Bereichs "Verschiedenes". Es finden sich in den Akten
keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin über die bereits
angenommene Behinderung von 30 % hinaus geltend gemachte Beeinträchtigung in
den betreffenden Tätigkeiten, zumal die Versicherte die im Bericht
enthaltenen Angaben am 16. März 2000 vorbehaltlos unterschriftlich bestätigt
hat. Derartige, während des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen sind
praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen,
welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein
können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff.
auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00;
Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47
Erw. 2a mit Hinweisen).

5.
Bei einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % sowie einer
Einschränkung im Haushalt von 25 % ergibt sich in Anwendung der gemischten
Methode eine Gesamtinvalidität von 12,5 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 25 %), weshalb
der Rentenanspruch von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht verneint worden
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: