Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 453/2003
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I 453/03

Urteil vom 27. Januar 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer;
Gerichtsschreiber Jancar

R.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle
X.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene R.________ war seit 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1997 als
Hilfsarbeiter bei der Firma Y.________, Natursteinpflege, angestellt. Am 5.
Mai 1997 meldete er sich wegen Rücken- und Beinschmerzen links bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. November
1999 lehnte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch ab. Die hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
15. Juni 2000 insofern gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Diese holte ein Gutachten
des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ vom 6. Februar 2002 ein. Mit
zwei Verfügungen vom 21. Juni 2002 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf
berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab.

B.
Die hiegegen separat erhobenen Beschwerden wies das kantonale Gericht nach
Vereinigung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 2. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung an
die Vorinstanz; eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die
Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE
129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach
Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI
2002 S. 62 ff.) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), auf Umschulung
(Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2a und b mit Hinweisen) und
Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80 Erw. 6a; SVR 2003
IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4) im Besonderen, die Selbsteingliederung als Teil der
allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 125 V 199 Erw. 6b; SVR 2001 IV Nr.
28 S. 88 Erw. 2b) sowie den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw.
3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen
der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht
zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1
2.1.1Im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ vom 6.
Februar 2002 wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5) diagnostiziert bei Status nach medio linkslateraler Diskushernie L5/S1
mit Nervenwurzelkompression S 1 (MRI LWS 10/96); radiomorphologisch
eindeutiger Regredienz der Diskushernie im MRI LWS 12/98 mit nur noch
minimaler medio linkslateraler Diskushernie, doch ohne
Nervenwurzelkompression S1, Dehydration der Disci von L2-S1; leichter
Wirbelsäulenfehlform mit thorakal links- und lumbal rechtskonvexer Skoliose;
deutlicher muskulärer Dysbalance mit ausgeprägter Abschwächung der
abdominellen sowie auch der rückenstabilisierenden Muskulatur. Aus
psychiatrischer Sicht könne keine invaliditätsbegründende Diagnose erhoben
werden. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven
Einschätzung des Versicherten und der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit. Diese Diskrepanz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt
werden. Hiefür seien invaliditätsfremde Gründe verantwortlich, wie die
sprachlichen und schulischen Voraussetzungen, die berufliche Qualifikation im
Zusammenhang mit dem nicht mehr Ausüben können einer körperlich schweren
Arbeit sowie auch die soziale Situation im Sinne der Ausgrenzung vom
Arbeitsplatz und von den Kollegen. Dem Versicherten sei aus rheumatologischer
und psychiatrischer Sicht eine körperlich leichte, wechselnd belastende
Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg, ohne
Einhaltung einer fixen Körperposition über längere Zeit und ohne repetitive
Bewegungsmuster ganztägig bei voller Leistung zumutbar.
Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht
abgestellt werden sollte. Gestützt hierauf kann vom Beschwerdeführer
willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem
Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

2.1.2 Der Versicherte verlangt die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.
Soweit im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________
rehabilitative Massnahmen (stationäres Kraftaufbauprogramm) vorgeschlagen
werden, sind sie nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung, sondern
auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, weshalb es sich nicht um
medizinische Massnahmen nach Art. 12 Abs. 1 IVG handelt (BGE 120 V 279 Erw.
3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2). Die Vornahme einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) wird gemäss Gutachten nicht als sinnvoll erachtet,
da sie nur bei Versicherten angebracht sei, bei denen die
medizinisch-theoretische Zumutbarkeit mit der subjektiven Einschätzung
relativ gut übereinstimme. Ansonsten seien im Voraus inkonsistente Resultate
zu erwarten.
Der Versicherte beruft sich auf den Bericht des Bereichs Weiterbildung &
Beschäftigung (BWB) vom 31. Oktober 2002. Die entsprechende Abklärung
erfolgte in einer Holzwerkstatt und attestierte dem Versicherten in diesem
Rahmen für Tätigkeiten, bei welchen er abwechslungsweise sitzen und stehen
könne und keine körperlichen Verrenkungen ausüben müsse, eine mindestens
50%ige Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon, dass die Arbeitsfähigkeit damit
nicht abschliessend beurteilt wurde, ist dem Bericht zu entnehmen, dass
andere Arbeitsplätze (Reception, Aufsicht, Kontrollarbeiten etc.) ideal
wären. Dieser Bericht vermag mithin die Einschätzung des Gutachtens des
ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ nicht in Zweifel zu ziehen.
Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann, der durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und zudem
dadurch gekennzeichnet ist, dass er einen Fächer verschiedenartiger Stellen
offen hält (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291, ZAK
1991 S. 320 Erw. 3b). Diese Frage ist zu bejahen. Der behinderten männlichen
Hilfsarbeitern offen stehende Arbeitsmarkt ist nicht ausschliesslich auf
Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und
Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem
Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden
Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung
zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern
Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw.
2.5). Der für den Versicherten in Betracht fallende ausgeglichene
Arbeitsmarkt bietet demnach sehr wohl Tätigkeiten an, welche der
ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechen.
Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer und beruflicher
Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend
erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001
IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

3.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
erwerblicher Hinsicht auswirkt.

3.1 Gemäss dem Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ ist
der Versicherte im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter bei der Firma
Y.________ seit 21. Oktober 1996 gänzlich arbeitsunfähig, weshalb der Beginn
eines allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. Oktober 1997 fällt (Art. 29 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI
2001 S. 279 Erw. 2).
Entgegen dem Vorgehen des kantonalen Gerichts sind Validen- und
Invalideneinkommen nicht nur für das Jahr 1997 zu ermitteln und zu
vergleichen, sondern auch für das Jahr 2002 (Zeitpunkt des
Verfügungserlasses; BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2).
3.2
3.2.1Bezüglich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz zu Recht vom
Einkommen des Versicherten im Jahre 1996 bei der Firma Y.________ von Fr.
50'700.- (Fr. 3900.- x 13) aus.
Die Vorinstanz hat dieses Einkommen auf das Jahr 1997 mit dem
geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" von 0,5 % aufgewertet
(Lohnentwicklung 2002, S. 30, Tabelle T1.93, Abschnitt Total). Diesbezüglich
ist als Erstes festzuhalten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen
an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb
vorliegend auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129
V 408). Im Weiteren ist dem Vorgehen der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass
die Firma Y.________ im Bereich der Natursteinpflege folgende Tätigkeiten
umfasst: Silikonfugen jeder Art, Reinigungen, Imprägnierungen, Polieren,
Schleifen, Verkauf von Spezialprodukten, Natursteinen und Keramik. Der
Versicherte war in diesem Betrieb nach eigenen Angaben im Natursteinbau
tätig. Damit gehört die Firma im weiten Sinn zum Baugewerbe, weshalb auf die
Nominallohnentwicklung in diesem Bereich abzustellen ist.
Für das Jahr 1997 resultiert nach dem Gesagten ein Valideneinkommen von Fr.
50'801.- (Fr. 50'700.- : 100 x 100,2; Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle
T1.1.93, Abschnitt F).

3.2.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht
auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total"
für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer abgestellt
(Tabelle A1). Im Jahre 1996 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 4294.-
(inkl. 13. Monatslohn) und jährlich Fr. 51'528.-. Die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit "Total" betrug im Jahre 1997 41,9 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2003, Heft 12, S. 94, Tabelle B9.2). Die
Nominallohnentwicklung "Total" betrug bei den Männern im Jahre 1997 0,4 %
(Lohnentwicklung 2002, S. 32, T.1.1.93). Dies führt ausgehend von Fr.
51'528.- zu einem Invalideneinkommen von Fr. 54'191.- im Jahre 1997.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
von maximal 10 % angemessen ist. Insbesondere wegen der Ausländereigenschaft
kann kein Abzug gewährt werden, da der Versicherte die
Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie
an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar über dem
entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden
Totalwert liegt (LSE 1996, S. 31 Tabelle 12, LSE 1998, S. 39 Tabelle 12 und
LSE 2000, S. 47 Tabelle 12, je Anforderungsniveau 4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc;
Urteil F. vom 26. Mai 2003 Erw. 5.2.2, I 156/02).
Unter Berücksichtigung des somit nicht zu beanstandenden Abzuges von 10 %
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'772.- (90 % von Fr. 54'191.-).
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'801.- ergibt sich für das Jahr
1997 ein Invaliditätsgrad von 4 %, womit die Grenze für den Anspruch auf eine
Invalidenrente (40 %) nicht erreicht wird.
Hieran hat sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Lohnentwicklung 2002, S. 32, T.1.1.93) auch bis zum Verfügungserlass (21.
Juni 2002) nichts geändert.

4.
Ein Anspruch auf Umschulung besteht ebenfalls nicht, da die erforderliche
Erwerbseinbusse von etwa 20 % ebenfalls unterschritten wird (BGE 124 V 110
Erw. 2b).
Schliesslich sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1
Satz 1 IVG) nicht erfüllt. Dass der Versicherte nicht selber in der Lage sein
sollte, auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner
Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden, kann auf Grund der Akten
nicht gesagt werden. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne
der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich
bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die
Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung,
sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 85 mit
Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: