Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 452/2003
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I 452/03

Urteil vom 6. September 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler;
Gerichtsschreiber Grunder

A.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter
Krähenmann, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 26. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1941 geborene A.________ leidet an einer Psoriasis-Osteoarthropathie mit
Hautpsoriasis seit 25 Jahren, Polyarthralgien und -arthritiden seit 1993
sowie polymyalgischem Syndrom seit 1995 (Berichte des Dr. med. L.________,
FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 20. Dezember 2000 und 8. Juni
2001). Seit 1986 ist er bei der Q.________ AG als kaufmännischer
Abteilungsleiter angestellt. Gemäss Angaben des Hausarztes, Dr. med.
S.________, Innere Medizin FMH, bestand ab 12. Januar 2001 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Bericht vom 16. November 2001). Am 28. August
2001 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer
Rente an. Die IV-Stelle Bern holte den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24.
Oktober 2001 sowie die erwähnten ärztlichen Berichte ein und veranlasste
daraufhin eine psychiatrische (Gutachten des Dr. med. N.________, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. April 2002) und eine
rheumatologische Begutachtung (Expertise des Dr. med. P.________, Innere
Medizin FMH, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Mai 2002 und zusätzliche
Stellungnahme vom 2. Juli 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, weil der Versicherte seinen Beruf
weiterhin im Umfang von 75 % auszuüben vermöge (Verfügung vom 25. September
2002).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, welcher unter anderem der Bericht des
Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Oktober 2002
und das an den Rechtsanwalt von A.________ gerichtete Schreiben des Dr. med.
L.________ vom 9. Oktober 2002 beigelegt waren, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. Mai 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ im Hauptbegehren
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Gleichzeitig werden
neben in den Akten befindlichen Unterlagen ein vom Beschwerdeführer in
Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med. Dr. phil. M.________, Dozent an der
Medizinischen Fakultät der Universität X.________, ext. Oberarzt der
Psychiatrischen Klinik Y.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Juni 2003,
ein Bericht des Dr. med. F.________ vom 11. Juni 2003 sowie eine von diesem
Arzt ausgefüllte Taggeldkarte der Helsana Versicherungen AG (vom 20.
September 2002 bis 6. Juni 2003) aufgelegt.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die formellen Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen
Gehörs erschöpfen sich in den Vorbringen, die Vorinstanz habe die Anträge auf
Veranlassung einer arbeitsanalytischen und psychiatrischen Expertise
abgewiesen bzw. sei darauf ohne Begründung nicht eingetreten und habe die
vorhandenen Akten beweisrechtlich unzutreffend gewürdigt.
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V
437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Diese
Voraussetzungen treffen hier zu, weshalb eine allfällige Verweigerung des
rechtlichen Gehörs praxisgemäss als geheilt gilt.

2.
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil der Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar, wie das
kantonale Gericht zutreffend erkannt hat (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

2.2 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.
1 und 1bis in den bis Ende 2003 gültig gewesenen [In-Kraft-Treten der
Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] Fassungen), die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zum Beweiswert
ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit als einer der
wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Invalidität.

3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. P.________ vom
24. April 2002 und dessen Zusatzbericht vom 2. Juli 2002 festgestellt, der
Versicherte vermöge seinen Beruf weiterhin zu 75 % eines Vollzeitpensums
auszuüben, weshalb keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das
Gutachten des Dr. med. P.________ und dessen Zusatzbericht seien in sich
widersprüchlich, weil der Experte von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit
ausgehe, im Zusatzbericht aber eine 75%ige Arbeitsfähigkeit annähme. Die
anderen Ärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 50 % eingeschätzt.
Dr. med. Dr. phil. M.________ komme in seiner umfassenden Expertise zum
Schluss, dass entgegen den Befunden des Dr. med. N.________ ein
psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Gestützt darauf und die Berichte des Dr. med. F.________ stehe fest, dass der
Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig sei.

4.
4.1 Der Hausarzt berichtete, dass der Versicherte infolge dauernder Schmerzen
und täglicher Einnahme von Medikamenten unter einer Einschränkung der
geistigen Beweglichkeit, verminderter Belastbarkeit,
Müdigkeit/Vergesslichkeit (Medikamente), vermehrter Stressanfälligkeit sowie
an psychischen Problemen leide, weil er die Arbeit nicht mehr gleich
erledigen könne wie früher. Die Tätigkeit als kaufmännischer Abteilungsleiter
sei nicht mehr zumutbar, als Angestellter mit beratenden Funktionen bestehe
eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 4 Stunden am Tag oder 50 % (Bericht des
Dr. med. S.________ vom 16. November 2001). Gemäss im vorinstanzlichen
Verfahren aufgelegtem Bericht des behandelnden Rheumatologen, Dr. med.
L.________, vom 9. Oktober 2002 hat der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit mit
seinem Einverständnis festgelegt. Seit 15. Januar 2001 arbeite der
Versicherte im zeitlichen Umfang von 75 % bis 80 %, wobei er gesundheitlich
bedingt eine Leistung von 50 % zu erbringen vermöge (Psoriasisarthritis mit
polymyalgischem Verlauf). Der psychiatrische Experte stellte eine beginnende,
leicht depressive Verstimmung ohne Auffälligkeiten und ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit fest (Gutachten des Dr. med. N.________ vom 24. April
2002). Im Gutachten vom 16. Mai 2002 gelangt Dr. med. P.________ zum Schluss,
die aktuelle Arbeitstätigkeit als Chef der kaufmännischen Abteilung sei dem
Versicherten mit einer zeitlichen und leistungsmässigen Belastung von
mindestens 50 % möglich. Die zur Zeit erbrachte Leistung am Arbeitsplatz
betrage gemäss Angaben des Patienten 75 %. Gemäss der von der IV-Stelle
zusätzlich einverlangten Stellungnahme des Dr. med. P.________ vom 2. Juli
2002 war der Versicherte in der Funktion als kaufmännischer Abteilungsleiter
zu 75 % arbeitsfähig.
Laut dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ bringt der Versicherte
bei einer Präsenzzeit von 75 % gegenüber früher eine Arbeitsleistung von 50 %
(Bericht vom 5. Oktober 2002). Gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten
Privatgutachten des Dr. med. Dr. phil. M.________ vom 13. Juni 2003 leidet
der Beschwerdeführer aktuell an einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
relevant auswirke. Anamnestisch gesehen bestehe dieses psychische Leiden seit
mindestens Anfang 2001. Dass er zu einem anderen Ergebnis als Dr. med.
N.________ gelange, liege einerseits am progredienten Verlauf des geistigen
Gesundheitsschadens, andererseits möglicherweise auch an den umfassenderen,
dem vorliegenden Bericht zu Grunde liegenden Untersuchungen.

4.2 Soweit Dr. med. Dr. phil. M.________ anhand der Anamnese eine
Beeinträchtigung aus psychischen Gründen bereits vor Erlass der Verfügung vom
25. September 2002 annimmt, ist ihm nicht zu folgen. Wie er selbst einräumt,
ist der Verlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankung progredient und
der Grad der Einschränkung wechselnd. Daher vermag seine retrospektive
Beurteilung das Gutachten des Dr. med. N.________, welcher einen blanden
klinischen Status fand, nicht in Frage zu stellen. Daran ändert auch nichts,
dass dieser Arzt keine testpsychologische Untersuchung durchgeführt hat. Kern
der psychiatrischen Untersuchung ist das psychiatrische Gespräch, welches
nicht zwingend durch Tests ergänzt werden muss (vgl. Venzlaff/Foerster,
Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., München-Jena 2000, S. 82). Dr. med.
N.________ hat denn auch festgehalten, dass er auf Grund des blanden
klinischen Status auf die Durchführung psychometrischer Tests verzichtet
habe. Von einer weiteren psychiatrischen Abklärung ist abzusehen.

4.3 Dr. med. P.________ hat auf Grund einer eigenen klinischen Untersuchung
in Übereinstimmung mit den aktuellen Berichten des behandelnden Rheumatologen
Dr. med. L.________ vom 20. Dezember 2000 und 8. Juni 2001 (sowie weiteren
vom Gutachter zitierten Berichten dieses Arztes vom 29. September und 20.
Dezember 2000, 28. Juni 2001 sowie 20. Januar und 13. Februar 2002) und des
Hausarztes Dr. med. S.________ (Bericht vom 16. November 2001) festgehalten,
dass die Grunderkrankung (Psoriasis Arthritis seit 1993 mit Hautpsoriasis
seit 25 Jahren, polymyalgischem Syndrom seit 1995, ausgedehntem Befall der
Finger- und Zehennägel) medikamentös unter Kontrolle ist und zu keinen
signifikanten Einschränkungen der  Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche
Arbeiten führe. Es beständen zur Zeit keine floriden Synovitiden und
Tendosynovitiden; auch sei die funktionelle Kapazität von Seiten des
Bewegungsapparats nicht eingeschränkt. Der aktuelle Arbeitsplatz sei den
körperlichen Beschwerden (geringfügige Beschwerden an einzelnen peripheren
Gelenken und Schmerzen an der operierten Lendenwirbelsäule) optimal
angepasst; der Patient habe die Möglichkeit, seine Arbeitsposition ständig zu
wechseln und müsse weder schwere Gewichte anheben oder tragen, noch über
längere Zeitspannen in einer monotonen, rückenergonomisch ungünstigen
Körperposition arbeiten; er könne seine Gelenke durch Einhaltung einfacher
Gelenksschutzprinzipien vor hohen körperlichen Belastungen schonen. Wegen der
vom Patienten angegebenen allgemeinen Müdigkeit sowie Leistungs- und
Stressintoleranz ergebe sich eine Beeinträchtigung von knapp 25 %. Gemäss
Zusatzbericht des Dr. med. P.________ vom 2. Juli 2002 ist der
Beschwerdeführer im ausgeübten Beruf mit der zugeteilten Funktion wie auch in
jeder anderen gleichwertigen Tätigkeit  zu 75 % arbeitsfähig.

4.4 Die dieser schlüssigen Beurteilung entgegengehaltenen Einwendungen sind
nicht stichhaltig. Es ist Dr. med. P.________ nicht entgangen, wie Dr. med.
L.________ im Bericht vom 9. Oktober 2002 vorbringt, dass der Hausarzt
(Bericht des Dr. med. S.________ vom 16. November 2001) von einer
Arbeitsleistung von 50 % bei einer Präsenzzeit von 75 % ausgegangen ist. Der
Gutachter führt aus, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Symptome
(Müdigkeit, Leistungs- und Stressintoleranz) seien weniger krankheitsbedingt
(wie der Hausarzt annimmt), sondern eher als Folge der Unstimmigkeiten und
Reibereien an der Arbeitsstelle zu sehen. Man solle mit der Einschätzung
einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit vorsichtig umgehen, damit der Patient
nicht unnötigerweise durch eine medizinische Fehlentscheidung in eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit geführt werde.
Sodann vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med.
F.________ die Beurteilung des Dr. med. P.________ nicht zu erschüttern. Laut
Bericht vom 5. Oktober 2002 ist die Differenz zwischen Präsenzzeit und
erbrachter Leistung primär altersbedingt. Damit ist ein Umstand angesprochen,
der invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist, denn Art. 4
Abs. 1 IVG setzt seinem Wortlaut nach für die Annahme einer Invalidität einen
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus, der Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ist. Aus dem Bericht des Dr. med.
F.________ ist demnach in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. med.
P.________ zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt um 25
% eingeschränkt ist. Der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 5. Oktober
2002 (wie auch der letztinstanzlich aufgelegte Bericht dieses Arztes vom 11.
Juni 2003) ist nicht zu berücksichtigen, soweit sich daraus eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 7. Oktober 2002 ergibt, da das
Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 25. September 2002) eingetretenen Sachverhalt
abstellt.
Schliesslich ist auch dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Oktober 2001
nichts zu entnehmen, was die medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
von 25 % in Frage zu stellen vermöchte. Die darin enthaltene Feststellung,
die Arbeitsleistung entspreche nur noch einem Monatslohn von Fr. 5000.-,
statt der ab 15. Januar 2001 Fr. 10'770.- monatlich, bzw. ab 15. Juli 2001
Fr. 9690.- tatsächlich ausgerichteten Beträge, beruht offensichtlich auf den
Angaben des Hausarztes, welcher den Versicherten ab 15. Januar 2001 zu 50 %
arbeitsunfähig schrieb. Jedenfalls lässt sich eine von den ärztlichen
Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit abweichende Einschätzung mit dem
Arbeitgeberbericht nicht begründen. Von einer arbeitsanalytischen
Begutachtung ist angesichts des Gesagten abzusehen.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ausgeübten
Beruf als kaufmännischer Abteilungsleiter bei der Q.________ AG wie auch in
jeglichen anderen entsprechenden Beschäftigungen zu 75 % arbeitsfähig ist.
Nachdem nicht geltend gemacht wird, dass er bei voller Verwertung dieser
Arbeitsfähigkeit eine deren Umfang übersteigende Erwerbseinbusse erleiden
würde, ist er nicht in rentenbegründendem Mass invalid.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner
Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.