Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 446/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 446/03

Urteil vom 28. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene C.________ leidet seit Geburt an einer hereditären
hochgradigen, sensorineuralen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie an
einem beidseitigen, linksbetonten Tinnitus nach Hörstürzen. Seit 1962 wird
sie von der Invalidenversicherung regelmässig mit Hörgeräten versorgt. Am 12.
April 2001 ersuchte C.________ die Invalidenversicherung durch die
Lieferantin für Hörgeräte, die Hörberatung X.________, um erneute, diesmal
binaurale Hörgeräteversorgung. Gestützt auf die Expertise 1 vom 19. Juni 2001
und die Schlussexpertise vom 18. März 2002 der Poliklinik für
Otorhinolaryngologie, Hals und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Zürich
(nachfolgend: USZ), sowie dem Anpassungsbericht der Hörberatung X.________
vom 13. Februar 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend:
IV-Stelle) C.________ mit Verfügung vom 2. August 2002 den für die
erforderliche binaurale Versorgung in der Indikationsstufe 3 tariflich
vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 4'922.70 zu; einen Mehrbetrag für die zwei
angepassten Hörgeräte Oticon DigiFocus II Comp. Power lehnte sie ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ die volle
Kostenübernahme der zwei Hörgeräte Oticon Digifocus II Comp. Power im Betrag
von Fr. 6'265.55 beantragen liess, hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2003 gut und stellte fest, dass die
Versicherte Anspruch auf die Übernahme der gesamten Kosten für die
Hörgeräteversorgung mit den Geräten Oticon Digifocus II Super Power binaural
habe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das Bundesamt für
Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) gegen den kantonalen Gerichtsentscheid.

Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt C.________ deren Abweisung beantragen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die
Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'265.55
abgelehnt und den Anspruch der Beschwerdegegnerin in Anwendung des
Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr.
4'922.70, entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 3, beschränkt
hat. Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und nicht um
eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. August 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121
V 366 Erw. 1b).

3.
3.1
3.1.1Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre
Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer
zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20
und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit
einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen
Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit.
d).

Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG (vor und nach dem
vollendeten 20. Altersjahr, vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG in der
jeweils bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der
funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel
werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung
abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat
die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände,
die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten
Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann
nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung
leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
(Abs. 4).

Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der
Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt
darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang
aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die
Versicherten grundsätzlich Anspruch haben.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1);
Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle
Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das
invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs.
3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten
Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG
festgelegt werden (Abs. 4).

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe
von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der
Umwelt verständigen können.

3.1.2 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den
Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen,
den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen,
sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die
Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife
festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur
Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den
Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag
besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den
Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs.
3).

Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der
Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf
Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von
vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG
festzulegen.

Der versicherten Person steht die Wahl unter den Abgabestellen für
Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen
der Versicherung genügen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVG). Von der ihm durch Abs.
2 des Art. 26bis IVG eingeräumten Kompetenz, Vorschriften für die Zulassung
der Leistungserbringer zu erlassen, hat der Bundesrat nur im
Sonderschulbereich mit der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in
der IV (SZV) Gebrauch gemacht. In allen anderen Leistungsbereichen bestehen
keine solchen Zulassungsvorschriften; hier kommt mit Blick auf das freie
Wahlrecht des Versicherten nur der Vorbehalt der kantonalen Vorschriften zum
Zug (BGE 121 V 11 Erw. 5b, ZAK 1982 325 Erw. 3). Entsprechend eingeschränkt
ist die Prüfungszuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (EVGE 1968 S.
263; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
188).

3.1.3 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art.
64 Abs. 2 2. Satz IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das
Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das
Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen
(Art. 92 Abs. 1 IVV).

3.2
3.2.1Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten
Bestimmungen zunächst in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (WHMI), gültig ab 1. Januar 1993,
konkretisiert. In den Rz 5.07.1 ff. WHMI wurden die Art der abzugebenden
Geräte, insbesondere die Voraussetzungen einer binauralen Versorgung (Rz
5.07.3), die Voraussetzungen für die Abgabe einer Fernbedienung und das
Abgabeverfahren mit erster und zweiter Expertise (Rz 5.07.11 ff.)
umschrieben. Rz 5.07.8 hielt überdies fest, dass Hörgeräte, deren
Anschaffungskosten die Kostenlimiten überstiegen, nur dann zu Lasten der IV
abgegeben würden, wenn keine preisgünstigeren Geräte den Anforderungen zu
genügen vermöchten, wobei sich die Schlussexpertise (Rz 5.07.20) darüber
auszusprechen habe. Im Anhang 1 wurde allgemein für alle Hilfsmittel
ausgeführt, es sei denkbar, dass die Anschaffung von Hilfsmitteln verlangt
werde, deren Preis die festgesetzten Limiten überschreite. Die
Kostenübernahme könne in solchen Fällen geprüft werden, wenn nachgewiesen
sei, dass die Preisüberschreitung durch die Garantie einer
überdurchschnittlichen Lebensdauer und durch tadellose Service-Leistungen
wettgemacht werde. Anhang 1.1 der WHMI enthielt schliesslich Kostenlimiten
und Tarifpositionen bei den verschiedenen Dienstleistungen und Arten von
Hörgeräten.

Am 31. Juli 1995 schloss das BSV einen Tarifvertrag zur Abgabe von Hörgeräten
mit den verschiedenen Akustikervereinigungen ab, der per 1. September 1995 in
Kraft trat und mit Änderung der Rz 5.07.7 WHMI ab 1. September 1995 für
anwendbar erklärt wurde. Dabei wurden diverse Randziffern geändert,
insbesondere die spezielle Ausnahmebestimmung in Rz 5.07.8 gestrichen,
hingegen die allgemeine Ausnahmebestimmung von Anhang 1 beibehalten. Im März
1997 wurde dieser Vertrag wieder gekündigt. Auf den 1. April 1999 trat der
neue, nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe in Kraft.

3.2.2 Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue
Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher nicht mehr mit
Branchenvertretern, sondern zwischen der IV/AHV, vertreten durch das BSV,
einerseits und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum
Tarifvertrag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäft anderseits
abgeschlossen wird. Er regelt Geltungsbereich und Zulassung, die Pflichten
der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen, die Leistungserbringung,
Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der Vergütung der Leistungen,
Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei Nichterfüllung vertraglicher
Abmachungen sowie In-Kraft-Treten, Vertragsanpassungen und Kündigung. Der
Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV
und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von
Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7.
Die Lieferantenliste.

Neu beruht die Tarifgestaltung auf dem Indikationenmodell. Wesentlich ist
Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die
medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 - und nicht mehr wie bisher
nach einer technischen Indikation (vgl. Heiner Waehry, Der neue
Hörgerätetarif, in: CHSS 1999, S. 92-94) - bestimmt werden (Art. 4.1
Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten zu Lasten der IV/AHV muss
medizinisch indiziert sein, von einem Expertenarzt/ einer Expertenärztin
verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem/ dieser überprüft werden
(Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die IV gilt die Abgabe erst nach
Eintreffen der Schlussexpertise des/der Expertenarztes/-ärztin bei der
IV-Stelle als abgeschlossen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen
dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der
Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein
einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine
Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz gewährleistet ist (Art. 4.3
Tarifvertrag).

Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4
(Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der
medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person
eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den
Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend
entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die
IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits
der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte
«zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten. Diesem Zweck dient
der Anhang 2 über die vergleichende Anpassung, welche der versicherten Person
zu beurteilen erlaubt, ob ihr der Hörgerätehersteller die bestmögliche
zuzahlungsfreie Variante anbietet. Verzichtet die versicherte Person auf eine
vergleichende Anpassung, hat sie dies bei Mehrkosten schriftlich zu
bestätigen (Ziff. 2 von Anhang 2).

In Bezug auf das Hörgerät und die für seine Anpassung erforderliche
Dienstleistung sehen die Hörgerätetarife der IV und der AHV gemäss Anhang 3
(in der Fassung vom 8. August 2001 und unter Ausserachtlassung der
Tarifierung besonderer Leistungen [Cross-Versorgung, Bi-Cross-Versorgung,
Ohrpassstück vergolden oder verglasen, Brillenfront, erfolglose Anpassung,
vorzeitige Anpassung, Reparaturen]) auszugsweise folgendes vor:

Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe
Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der
medizinischen Indikationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- + Fr.
970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der
medizinischen Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr.
1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der
medizinischen Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr.
1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-).

Was nun die Erreichung der Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung;  25 bis
49 Punkte erforderlich), Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung; 50 bis 75
Punkte erforderlich) und Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung; mehr
als 75 Punkte erforderlich) anbelangt, beruht diese Tarifgestaltung auf den
Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie für IV-Expertenärzte zur Verordnung und
Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten. Die Erstexpertise mit
Indikationsstufenberechnung (Standardexpertise) nimmt eine Einstufung vor
nach der Summe von Punkten, die aufgrund von verschiedenen Kriterien
berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (Tonaudiogramm,
Sprachaudiogramm in Ruhe, überschwellige Prüfungen), sozial-emotionales
Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (nur für
Erwerbstätige).

Diese Kriteriengruppe gemäss Ziff. 4.1.1 der Expertenempfehlungen muss je
nach dem Status der versicherten Person gewichtet werden. Die audiologischen
Kriterien werden im Regelfall mit maximal 50 Punkten gewichtet (Tonaudiogramm
17 Punkte, Sprachaudiogramm 17 Punkte, überschwellige Tests 16 Punkte), das
sozial-emotionale Handicap mit maximal 25 Punkten und die beruflichen
Kommunikationsanforderungen mit ebenfalls maximal 25 Punkten (Ziff. 4.2.2 der
Expertenempfehlungen). Bei den Nichterwerbstätigen gewichtet die
Erstexpertise im IV-Alter die audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten
und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten, wogegen die
Berücksichtigung der beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss
entfällt (Ziff. 4.3.2 der Expertenempfehlungen). Was die Erstexpertise im
AHV-Alter anbelangt, muss die Einteilung der Indikationsstufen
berücksichtigen, dass die Hörgeräteversorgung im Alter - anders als in der IV
- nach Ziff. 5.57 HVA eine hochgradige Schwerhörigkeit voraussetzt, weshalb
die Hochgradigkeit mit dem Erreichen von 40 Punkten definiert wird. Es
braucht somit 40-49 Punkte für die Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung),
50-75 Punkte für die Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) und mehr als
75 Punkte für die Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung; Ziff. 4.4.1
der Expertenempfehlungen). Die Kriterien werden gleich gewichtet wie bei den
IV-Nichterwerbstätigen, d.h. die audiologischen Kriterien mit maximal 65
Punkten und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten (Ziff.
4.4.2 der Expertenempfehlungen). Besondere Richtlinien gelten für die
Expertentätigkeit bei Säuglingen und Kleinkindern (Abschnitt 6 der
Expertenempfehlungen). Die Kinder werden drei Kategorien zugeordnet: K 1 =
Kinder im Vorschulalter bis 7 Jahre (sowie Schulkinder bis zur vollendeten
zweiten Primarklasse), K 2 = Kinder mit weitgehend normaler Sprachentwicklung
ab 8 Jahre (ab der 3. Primarklasse) bis zum Erreichen des Erwachsenenalters,
K 3 = Kinder jeglichen Alters mit zusätzlichen Erschwernissen, wie
insbesondere Fremdsprachigkeit, Kinder mit Entwicklungsdefiziten insbesondere
im sprachlichen und kognitiven Bereich, Kinder mit Lern- und
Zusatzbehinderungen. Geistig behinderte Erwachsene können analog zu Kategorie
K 3 behandelt werden.

Dabei sind für das Hörgeräteexpertisenwesen zuständig für die Kinder der
Kategorie K 2 alle Expertenärzte und für die Kinder der Kategorien K1 und K 3
die pädaudiologischen Zentren (gemäss Abschnitt 7.8 der Expertenempfehlungen)
oder die pädaudiologischen Teams (gemäss Abschnitten 6.2 und 6.3 der
Expertenempfehlungen). Zu beachten ist insbesondere, dass bei den Kindern der
Kategorie K 2 die Erstexpertise grundsätzlich nach den Empfehlungen für die
Erwachsenenexpertise durchgeführt wird. Doch kann der Expertenarzt bei
erheblichen weiteren Erschwernissen, wie insbesondere Stimm- und
Sprachstörungen, Fremdsprachigkeit, entwicklungspsychologische
Auffälligkeiten und Verhaltensstörungen unter Angabe der Gründe den Antrag
auf eine höhere Indikationsstufe stellen (Abschnitt 6.4 der
Expertenempfehlungen).

3.2.3 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der auf den 1.
April 1999 in Kraft getretene Tarifvertrag mitsamt Anhängen und
fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert worden (Rz 5.07.01
ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung). Danach richtet sich
das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4)
des Hörgerätetarifvertrages (Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen
zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen (Rz
5.07.03 KHMI). Die Expertenärztin hat für die Mitteilung des Ergebnisses der
Ersten Expertise (Einteilung in die massgebliche Indikations-Stufe) das dazu
erforderliche Formular im Doppel an die IV-Stelle zu schicken (Rz 5.07.04
erster Satz KHMI).

4.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die
digitale Hörgeräteversorgung der Beschwerdegegnerin über Fr. 4'922.70 durch
die Verwaltung in Anwendung des eben dargestellten Tarifvertrages. Zu prüfen
ist, ob diese Anwendung des Tarifs, insbesondere die Begrenzung des Anspruchs
auf den Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 gemäss Tarifvertrag in der Höhe
von Fr. 4'922.70, vor Bundesrecht standhält (Art. 104 lit. a OG). Im zur
Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Anwendung des Tarifvertrages
Folgendes ausgeführt:
"4.2 Zunächst ist ein vom BSV mit den Leistungserbringern abgeschlossener
Tarifvertrag insofern als bundesrechtskonform zu betrachten, als die
Ermächtigung des BSV zum Abschluss von Tarifverträgen auf zulässiger
Gesetzesdelegation beruht. Insbesondere ist das BSV auch ermächtigt,
Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung
gestellten Kosten festzusetzen, dies sowohl im Rahmen eines mit
Leistungserbringern vereinbarten Tarifvertrages als auch - in Ermangelung
eines solchen - auf dem Weg von Verwaltungsweisungen, ist doch die
erforderliche Grundlage im einen wie im anderen Fall vorhanden (Art. 27 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI, vgl. Erw. 3.1.2 hievor, BGE 105 V 258, ZAK
1987 S. 581, unveröffentlichtes Urteil K. vom 19. Februar 1986, I 181/85).

Auch die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die die bundesrechtlichen
Anforderungen erfüllenden und daher zugelassenen Leistungserbringer ist
grundsätzlich zulässig (AHI 1999 S. 172, ZAK 1988 S. 88).

4.3

4.3.1 Was sodann die Übereinstimmung der einzelnen vom BSV vereinbarten
Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betrifft, die den
Leistungsanspruch der Versicherten umschreiben, ist festzuhalten, dass
Tarifverträge ebenso wie Verwaltungsweisungen des BSV keine eigene
Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der
gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich
hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und
Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen
Tarifverträge wie die Verwaltungsweisungen den - im Rahmen der
Vertragsverhandlungen durchgesetzten - Standpunkt der Verwaltung über die
Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht
des BSV (vgl. Art. 64 IVG in Verbindung mit Art. 92 IVV) einer einheitlichen
Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die
verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit
Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche
Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die
Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht
verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen).

Dies heisst indessen nicht, dass Tarifvertrag und Verwaltungsweisungen für
das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht
sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE
129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit
Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem
Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen
Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen.

4.3.2  Mit Bezug auf die zulässige Konkretisierung der normativen
Anspruchsgrundlagen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für
Preislimiten, die das BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1 IVG für die Abgabe von Hilfsmittel in der WHMI (später KHMI)
festgesetzt hat, bereits entschieden, dass diese so festgesetzt sein müssen,
dass sie den Hilfsmittelanspruch der versicherten Person nicht einschränken.
Mit anderen Worten vermögen vom BSV festgesetzte, an sich zulässige
Preislimiten (im Verhältnis Leistungserbringer - Versicherung) den
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis versicherte
Person - Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken (BGE 123 V 18, 114
V 90, ZAK 1992 S. 208, unveröffentlichtes Urteil Z. vom 30. April 1998, I
347/97). Für tarifvertragliche Höchstansätze kann es sich nicht anders
verhalten.

4.3.3  Für den zur Diskussion stehenden Tarifvertrag, der die Hörgeräteabgabe
durch die IV regelt, stellt sich daher die Frage, inwieweit das Gericht
diesen und insbesondere die darin festgelegten Höchstbeträge bei der
Beurteilung eines einzelnen Leistungsanspruchs zu berücksichtigen hat, und
zwar auf Grund des in Erw. 4.3.1 Gesagten unabhängig davon, ob der
Tarifvertrag in der KHMI verankert wurde (wie vorliegend, vgl. Erw. 3.2.3)
oder nicht. Entscheidender Gesichtspunkt für die Beantwortung dieser Frage
bildet dabei, dass die Ausgestaltung des Tarifvertrages im Einklang mit den
normativen Anspruchsvoraussetzungen der Hörgeräteversorgung steht, wie sie in
Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI und Ziff. 5.07 HVI-Anhang in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 1 IVG umschrieben sind.

In erster Linie geht es um den in Art. 21 Abs. 3 IVG verankerten und in Art.
2 Abs. 4 HVI wiederholten Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der
Hilfsmittelversorgung. Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung
unterliegt (vgl. BGE 129 V 67 Erw. 1.1.1). So hat eine versicherte Person
nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch,
sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung
lediglich soweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber
auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, 121 V 260 Erw.
2c, je mit Hinweisen). Das heisst, die vereinbarten Tarifbestimmungen müssen
so ausgestaltet sein, dass deren Anwendung bei Schwerhörigkeit eine
Hörgeräteversorgung gewährleistet, die zwar nur, aber immerhin in einfacher
und zweckmässiger Weise das mit der Hörgeräteabgabe angestrebte
Eingliederungsziel, die adäquate Verständigung im beruflichen oder
Tätigkeitsbereich, erreicht (vgl. SVR 2002 IV Nr. 13 S. 41). Insbesondere die
Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen
Indikationenmodells darf deshalb nicht dazu führen, dass der versicherten
Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist.
Massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und
damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten
Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll.

4.3.4  Sowohl das im Tarifvertrag vorgesehene Indikationsstufensystem selber
als auch die Tarifierung der Indikationsstufen sind das Resultat einer
jahrelangen interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den audiologischen
Fachexperten, den Hörgeräteherstellern und -verkäufern sowie dem BSV als
Aufsichtsbehörde. Bei der Hörgeräteversorgung sind naturgemäss die Grenzen
zwischen behinderungsbedingtem Eingliederungsbedarf und persönlichem Wunsch
nach Hörkomfort fliessend. Entsprechend dem technologischen Wandel der
Versorgungsmöglichkeiten können die tarifarischen Ansätze angepasst werden.
Aus rechtlicher Sicht sind keine Gründe auszumachen, die gegen eine
überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen der
Hörgeräteversorgung durch das vom BSV erarbeitete Vertragswerk sprechen. Es
besteht deshalb kein Anlass, aus grundsätzlichen Überlegungen in den
Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien einzugreifen. Vielmehr ist, im
Sinne einer Vermutung, davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen
tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt
und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne
einer adäquaten Verständigung führt.

Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im
Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die
tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei,
bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn auf Grund der dargelegten
gesetzlichen Konzeption (Erw. 4.3.1-3) ist letztlich stets das konkrete
Eingliederungsbedürfnis der Versicherten massgebend. Deshalb bleibt die
gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, stets vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die
Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss
substantiiert begründen, weshalb die ihr - gestützt auf den vermutungsweise
eine ausreichende Eingliederung zulassenden Tarifvertrag - zugesprochene
Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten
Verständigung nicht zu genügen vermag. Der Beweis ist erbracht, wenn auf
Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen
und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines
Hörgerätes auf der Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif
der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung
trägt.

Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die
tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann
sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick
auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe
Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen
beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren
oder komplexen Hörschädigung  wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit,
extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine
Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die
Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen
Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist
auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des
Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in
besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem
beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe
und wechselnde Geräuschkulisse oder besonderen berufliche Anforderungen
aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das
Hörverständnis der Versicherten stellen.

4.4  Während in der WHMI mit Bezug auf die Höchsttarife für Hörgeräte in der
Fassung von 1993 noch ausdrücklich Ausnahmen von den jeweiligen Preislimiten
vorgesehen waren (vgl. Erw. 3.2.1 hievor, im Rahmen des per 1. September 1995
in Kraft getretenen Tarifvertrages wurde die Ausnahmebestimmung von Ziff.
5.07.8 aber bereits gestrichen), findet sich in der KHMI keine
Ausnahmebestimmung mehr. Das BSV wendet sich denn auch dagegen, dass im
Einzelfall über die im Tarifvertrag festgesetzten Preislimiten hinausgegangen
werden kann. Dies geht aus seinen Vernehmlassungen und
Verwaltungsgerichtsbeschwerden in den diversen parallel zu dieser Sache zu
beurteilenden Fällen hervor. Dabei bringt das BSV im Wesentlichen vor, die
neuen Experten-Empfehlungen, auf denen das Indikationensystem beruhe, dürften
zweifellos als bewährt und ausgewogen bezeichnet werden und hätten bei den
IV-Expertenärzten bisher eine grosse Akzeptanz gefunden. Sie garantierten
eine adäquate Versorgung der hörgeschädigten Person, berücksichtigten aber
auch, dass die Invalidenversicherung nach den ausnahmslos für alle
Versicherten geltenden Bestimmungen des Gesetzes nur Hilfsmittel einfacher
und zweckmässiger Ausführung abgeben könne. Hörgeräte, die keiner der drei
Indikationsstufen entsprächen, seien nicht mehr als einfach und zweckmässig
zu bezeichnen, sondern kämen einer Überversorgung gleich und stellten die
"Rolls Royces" unter den Hörgeräten dar. Das neue System habe den Vorteil,
dass es neben der Hörbehinderung und allfälligen anderen körperlichen
Einschränkungen insbesondere auch der sozialen und beruflichen Komponente
gleichermassen Rechnung trage. Dies komme einem grossen Fortschritt gleich.
Die Schwächen der früheren Richtlinien, welche immer wieder zu
Ausnahmeregelungen geführt hätten, seien ausgemerzt worden. Jene Faktoren,
welche früher zu Ausnahmeregelungen führten, seien im neuen System
berücksichtigt. Die Empfehlungen gewährleisteten eine einheitliche und damit
rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten. Davon abzuweichen, hiesse der
Willkür Tür und Tor zu öffnen.

Das BSV stellt sich also auf den Standpunkt, die tarifvertraglichen
Indikationsstufen gewährleisteten in jedem Fall eine adäquate
Hörgeräteversorgung; was darüber hinausgehe, sei nicht mehr einfach und
zweckmässig im Sinne des Gesetzes. Damit verkennt das BSV die Tragweite und
Bedeutung der tarifvertraglichen und aufsichtsrechtlichen Fixierung von
Höchstbeiträgen für die Vergütung von Leistungen an zugelassene
Leistungserbringer gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erw. 4.3.1
hievor), muss doch mit Blick auf den gesetzlichen Anspruch auf Eingliederung
im Einzelfall stets Raum für Ausnahmen aus Gründen eines spezifischen,
gesteigerten invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses bleiben. Die
seitens des BSV vertretene Auffassung kommt einem Vorrang des Tarifrechts vor
dem Leistungsrecht gleich, welcher de lege lata nicht besteht. Überdies liegt
es in der Natur der Sache, dass im Rahmen der Konkretisierung der
gesetzlichen Bestimmungen und zwecks einheitlicher Rechtsanwendung
aufgestellte generelle Kriterien und Tarife nicht alle möglichen Einzelfälle
zu berücksichtigen vermögen. Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des
BSV auch nicht gesagt werden, jede Versorgung über die im Tarifvertrag
festgesetzten Höchstbeträge hinaus erfolge nicht invaliditätsbedingt, sondern
nur aus Komfortgründen, sei nicht einfach und zweckmässig sondern luxuriös.
Beizufügen bleibt, dass das BSV selbst im Schreiben vom Juli 2000 an die
Akustiker noch eingeräumt hatte, das Indikationenmodell könne gewissen Fällen
(Kinder, Hochtonschwierigkeit) noch nicht voll gerecht werden. Warum dies
heute nicht mehr gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Die Berücksichtigung eines spezifischen Eingliederungsbedürfnisses im
Einzelfall bedeutet entgegen der Auffassung des BSV keineswegs, dass damit
dem Tarifvertrag die grundsätzliche Eignung zur Bestimmung des Anspruchs auf
Hörgeräteversorgung abgesprochen wird. Wie die im Rahmen der gerichtlichen
Einzelfallprüfung zum Zuge kommende Vermutung (vgl. Erw. 4.3.4 hievor) zeigt,
wird der Vertrag mit den Experten-Empfehlungen, auf denen das
Indikationenmodell mit den Höchstbeträgen beruht, als gut geeignet und
bewährt betrachtet. Es handelt sich um ein Bewertungssystem, das neben dem
Hörverlust auch allfälligen anderen vorhandenen Behinderungen sowie den
beruflichen und sozialen Gegebenheiten der versicherten Person weitgehend
Rechnung trägt und so in der überwiegenden Zahl der Fälle - der Leiter der
Ombudsstelle für Hörgeräte spricht in seiner Stellungnahme von 95 % - zu
einer hinreichenden Hörgeräteversorgung im Sinne des Gesetzes führt. Eine in
jedem einzelnen Versorgungsfall abschliessende Bedeutung kann ihm jedoch aus
den dargelegten rechtlichen Gründen nicht zukommen."

5.
5.1 Die IV-Stelle reihte die Versicherte gestützt auf die Schlussexpertise
des USZ vom 18. März 2002 in die Indikationsstufe 3 ein; einen über den in
dieser Stufe tariflich vorgesehenen Höchstbetrag hinausgehenden Anspruch
lehnte sie indes ab. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz ein spezifisches
Eingliederungsbedürfnis, das einer ausnahmsweise über die tarifarisch
vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedürfe, als ausgewiesen.
Es verwies dazu insbesondere auf die Stellungnahme der Hörberatung X.________
vom 27. November 2002, wonach die getesteten Hörgeräte der Indikationsstufe 3
den Zweck in der Berufstätigkeit nicht erfüllt hätten; diese seien in
Bedienung, Klang, bezüglich Nebengeräusche und Lärm unerträglich gewesen. Das
angepasste Gerät sei das einzige gewesen, das die Versicherte in Bedienung,
Klang und bezüglich Nebengeräusche als akzeptabel empfunden habe. Sie habe
sich nach einem Vergleich mit sechs verschiedenen Hörgeräten
unterschiedlicher Marken und Indikationsstufen definitiv für diese Versorgung
als einzig optimale entschieden, wobei es bei dieser schwierigen
Hörschädigung sehr schwierig gewesen sei, geeignete Geräte zu finden. Die
Versicherte habe versucht, ihre Berufstätigkeit mit einem anderen Hörgerät
der Indikationsstufe 3 auszuüben, habe dieses jedoch auf Grund des
Lärmverhaltens, eines links schlechter werdenden Tinnitus sowie auf Grund
schlechter Bedienbarkeit nicht akzeptiert. Ein anderes Hörgerät der
Indikationsstufe 3 ergebe kein befriedigendes Ergebnis für den privaten
Alltag und die Berufstätigkeit. In der Hörgeräte-Schlussexpertise des USZ vom
18. März 2002 sei festgehalten worden, die Versicherte sei mit den
angepassten Hörgeräten äusserst zufrieden, da sie bei ihrer Arbeit als
medizinische Masseurin in der Physiotherapie vor allem die Möglichkeit des
Telefonierens und der Teilnahme an Besprechungen schätze, was mit den alten
Hörgeräten nur sehr schlecht und umständlich möglich gewesen sei. Auf Grund
dieser Unterlagen, an deren Richtigkeit sich keine begründeten Zweifel
ergäben, sei davon auszugehen, dass es sich beim angepassten Hörgerätemodell
um das einzige handle, mit dem ein befriedigendes Hörergebnis habe erzielt
werden können; mithin habe nur mit diesem Gerät eine genügende Versorgung
sichergestellt werden können. Es handle sich nach dem Gesagten nicht um die
bestmögliche aller Vorkehren, sondern um die genügende und somit um eine
zweckmässige Versorgung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 4 HVI.

5.2 Soweit sich das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst in
grundsätzlicher Weise gegen die Möglichkeit eines ausnahmsweisen Abweichens
vom Tarifvertrag wendet, wurde mit Verweis auf die Erwägungen im zitierten
Urteil L. (Erw. 4 hievor) bereits ausführlich dargelegt, dass diese
Auffassung nicht haltbar ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob im Falle
der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen
vom Tarifvertrag tatsächlich erfüllt sind, mithin bei ihr besondere
invaliditätsbedingte Gründe vorliegen, die mit Blick auf eine ausreichende
Verständigung eine über die tarifvertraglichen Höchstbeiträge hinausgehende
Hörgeräteversorgung erfordern. Das BSV bringt dazu unter anderem vor, die
Vorinstanz, die davon ausgehe, dass die Versicherte einzig mit den
angepassten Hörgeräten ausreichend versorgt sei, könne sich dabei nicht auf
objektive Daten berufen, sondern stütze sich primär auf die subjektiven
Angaben der Versicherten ab.

5.3 Bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis ausnahmsweise nicht genügt,
trägt, wie im zitierten Urteil L. ausgeführt wurde, die Versicherte die
Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
handelt es sich dabei zwar nicht um die subjektive Beweisführungslast nach
Art. 8 ZGB in dem Sinne, dass die Versicherte den Beweis für ein gesteigertes
Eingliederungsbedürfnis gestützt auf eine fachärztliche oder
fachaudiologische Beurteilung selbst erbringen muss; vielmehr trägt sie die
(objektive) Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Indes hat die
Versicherte auf Grund der Vermutung zugunsten der tariflichen
Hörgeräteversorgung immerhin in substantiierter Weise darzutun, weshalb die
gestützt auf den Tarifvertrag abgegebenen Hörgeräte ausnahmsweise nicht
genügen. Nur wenn die Versicherte namhafte Gründe vorbringt, die
grundsätzlich für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis sprechen, besteht
für die Verwaltung und allenfalls das Sozialversicherungsgericht auch im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Anlass für eine nähere Prüfung.

5.4 Zwar hat die Hörberatung X.________ in ihrer Stellungnahme vom 27.
November 2002 die Frage, ob die getesteten Hörgeräte der Indikationsstufe 3
den Zweck in der Berufstätigkeit der Versicherten erfüllt hätten, verneint,
dies mit dem Hinweis, Bedienung, Klang, Nebengeräusche oder Lärm seien
unerträglich gewesen. Sie führte indes nicht weiter aus, aus welchen
technischen Gründen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der
Versicherten kein anderes der zahlreichen erprobten Geräte den speziellen
invaliditätsbedingten Anforderungen insbesondere im Beruf zu genügen
vermochte. Vielmehr hielt die Hörberatung anstelle einer differenzierten
Darlegung der Unterschiede der einzelnen Geräte mehrmals fest, die
Versicherte habe nur das fragliche Gerät akzeptiert. Zudem gab sie unter
anderem auf die Frage, ob das Gerät Phonak Power Zoom P4 AZ (Indikationsstufe
3) seinen Zweck im Alltag erfülle, lediglich an, das wisse sie nicht mehr,
die Versicherte habe mehr Vergleiche haben wollen. Auch mit Bezug auf den
Tinnitus führte die Hörberatung aus, das Hörgerät der Marke Oticon sei als
einziges Gerät akzeptiert worden. Wohl kann die Tatsache, dass die
Versicherte im Sinne eines zusätzlichen Erschwernisses an einem Tinnitus
leidet, grundsätzlich für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis sprechen.
Hier ist in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass die Versicherte
während 8 Jahren mit einem der Indikationsstufe 1 entsprechenden Gerät Phonak
Super Front PP-C-4 monaural inklusive einer Bicros-Einheit versorgt war, wie
sich auch aus der Stellungnahme der Hörberatung vom 27. November 2002 ergibt.
Sie litt in diesem Zeitpunkt bereits am Tinnitus und war - wie dies aus dem
Anpassungsbericht der Hörberatung X.________ vom 5. Juli 1993 hervorgeht -
auch schon als Masseurin und Helferin von Fortbildungskursen tätig, wobei sie
nunmehr nur noch in reduziertem Umfang von 25 % einer Erwerbstätigkeit
nachgeht. Zudem wurde im Bericht des USZ vom 16. Mai 2001 angegeben, im
Vergleich zur Untersuchung von 1992 hätten keine wesentlichen Veränderungen
des Gehörs beobachtet werden können; da die letzte Hörgeräte-Anpassung vor 5
Jahren erfolgte, scheine eine Neuanpassung sinnvoll. Gemäss Antrag der
Hörberatung vom 10. April 2001 erfolgte die Neuversorgung mit Hinweis auf das
Alter der Geräte (8 Jahre).

Unter diesen Umständen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder ein
gesteigertes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis ausgewiesen noch
liegen genügende Anhaltspunkte dafür vor, die eine diesbezügliche nähere
Abklärung rechtfertigen würden. Vielmehr ist auf Grund der Akten davon
auszugehen, dass mit der Einreihung in die Indikationsstufe 3 gegenüber der
früheren Versorgung mit einem Gerät der Indikationsstufe 1 der von der
Versicherten bemerkten zunehmenden Insuffizienz der alten Geräte bei gleichem
beruflichem Umfeld und ohne weitere wesentliche Verschlechterung des Gehörs
gebührend Rechnung getragen wurde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 28. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: