Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 445/2003
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I 445/03

Urteil vom 22. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

D.________, 1952, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene D.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geb. 1979
und 1987), meldete sich am 28. August 1998 unter Hinweis auf ein seit Januar
1998 bestehendes rheumatologisches Leiden sowie ein chronisches
Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Nach Abklärung der
Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht lehnte die
IV-Stelle des Kantons Zürich die Durchführung beruflicher Massnahmen ab
(Verfügung vom 25. August 1999). Das daraufhin beschwerdeweise angerufene
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Verwaltungsakt auf und
wies die Sache zur Aktenergänzung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 19.
Juli 2000). Diese veranlasste in der Folge u.a. eine polydisziplinäre
Untersuchung durch die Institution X.________ (Gutachten vom 30. Oktober
2001), holte einen Bericht der vormaligen Arbeitgeberin der Versicherten, der
Firma Y.________, bei welcher D.________ vom 22. April 1985 bis 30. September
1999 teilzeitlich als Kassiererin angestellt gewesen war, vom 28. Januar 2002
ein und liess eine "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf
und Haushalt" (Bericht vom 8. März 2002) vornehmen. Ferner äusserte sich der
Hausarzt, Dr. med. V.________, Facharzt für Innere Medizin FMH,  gegenüber
der Verwaltung u.a. mit Bericht vom 27. Mai 2002 zum Gesundheitszustand der
Versicherten. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle D.________ - nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 4. Dezember 2002
rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente (nebst Kinder- und
Zusatzrente) zu; sie ging dabei von einer Einschränkung in der mit 54 %
gewichteten Erwerbstätigkeit von 47 % sowie einer Behinderung im auf 46 %
veranschlagten Haushaltsbereich von 50 % aus, woraus ein Invaliditätsgrad von
insgesamt 48 % resultierte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein weiterer Bericht des Dr.
med. V.________ vom 18. Dezember 2002 eingereicht wurde, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2003
ab.

C.
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Zusprechung einer
höheren Rente.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V
136 f. Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der sog.
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft
gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; BGE 125
V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f.
Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc)
zutreffend dargelegt. Richtig ist ferner auch der Hinweis darauf, dass das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 4. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist vorab, inwieweit die Beschwerdeführerin
gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

2.1 Verwaltung und Vorinstanz stellten zur Beantwortung dieser Frage auf das
Gutachten der Institution X.________ vom 30. Oktober 2001 ab. Darin werden
aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht als Diagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein Fibromyalgiesyndrom, ein
Panvertebralsyndrom bei Fehlform (Hohl-Rundrücken), bei diffuser
idiopathischer skelettaler Hyperostose (DISH) und bei degenerativ bedingter
Ventrolisthese L4/5 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
Adipositas per magna genannt. Nach Einschätzung der Fachärzte ist die
Versicherte in Würdigung sämtlicher somatischer und psychiatrischer Befunde
auch für eine leichte Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsfähig, wobei bei der
Beurteilung vorwiegend die Krankheiten im Rahmen des Bewegungsapparates im
Vordergrund gestanden hätten.

Die Feststellungen im Gutachten der Institution X.________ beruhen auf
eingehenden polydisziplinären Abklärungen und sind in Kenntnis der
wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden getroffen worden. Die von den Experten gezogenen
Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden
eingehend und, insbesondere auch mit Bezug auf die fachübergreifenden
Zusammenhänge, nachvollziehbar begründet. IV-Stelle und kantonales Gericht
haben daher zu Recht den Beweiswert des Gutachtens für die sich stellende
Frage der Restarbeitsfähigkeit - auch in Gegenüberstellung zu den Berichten
des Dr. med. V.________ vom 27. Mai und 18. Dezember 2002, welche zwar in der
Diagnosestellung, nicht aber hinsichtlich der daraus resultierenden
Leistungseinbusse mit den Gutachtern übereinstimmen - bejaht (vgl. BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis) und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet.
Auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann
vollumfänglich verwiesen werden.

2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird,
sticht nicht.

2.2.1 Insbesondere lässt die von den Ärzten der Institution X.________ auf 70
% geschätzte Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich noch nicht auf eine
Invalidität im gleichen Umfange schliessen. Während die Arbeitsunfähigkeit
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, bedeutet die
Erwerbsunfähigkeit das gesundheitlich bedingte Unvermögen des Betroffenen,
durch Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem für ihn in
Frage kommenden Arbeitsmarkt Erwerbseinkünfte zu erzielen (Thomas Locher,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 121 Rz 3;
Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
8 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 6 und 7 ATSG). Als Invalidität im Sinne des
Art. 4 Abs. 1 IVG gilt schliesslich die durch einen körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Art. 8 ATSG). Der Invaliditätsbegriff weist
damit wirtschaftlichen Charakter auf (BGE 110 V 275 Erw. 4a), weshalb es
nicht angeht, die medizinische Arbeitsunfähigkeit kurzerhand der aus den
Gesundheitsschäden resultierenden Erwerbseinbusse gleichzusetzen. Es ist
daher bei der Bemessung der Invalidität nicht auf die generell-abstrakte
medizinische Einschätzung des Gesundheitsschadens, sondern auf dessen
konkrete ökonomische Folgen abzustellen (RKUV 1991 Nr. U 130 S. 271 f. Erw.
3).

2.2.2 Des Weitern ist der Versicherten entgegenzuhalten, dass die
Invaliditätsbemessung in ihrem Fall auf Grund der gemischten Methode (vgl.
Erw. 1 hievor) zu erfolgen hat (Erw. 2.2.3 hiernach), sodass die für den
Erwerbsbereich geschätzte Arbeitsunfähigkeit alleine noch nicht massgebend
ist. Vielmehr ist auch den in der bisherigen Haushaltstätigkeit durch den
Gesundheitsschaden aufgetretenen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen und
anschliessend der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden
Bereichen festzulegen. Der von IV-Stelle und kantonalem Gericht auf rund 48 %
bezifferte Invaliditätsgrad bedeutet demnach nicht, wie von der
Beschwerdeführerin angenommen, dass sie zu 52 % arbeitsfähig ist, sondern
stellt einen auf Grund einer Mischrechnung ermittelten Wert dar.

2.2.3 Entgegen der Auffassung der Versicherten lässt sich sodann die von der
Verwaltung vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Aufteilung von Erwerbs-
und Haushaltsbereich (54 % : 46 %) nicht beanstanden. Für die von ihr bereits
seit Anfang der 80er Jahre geltend gemachte Arbeitszeitreduktion aus
gesundheitlichen Gründen findet sich in den Akten keine Stütze. Wie im
angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte richtig
dargelegt wurde, weisen die medizinischen Unterlagen differierende Angaben
zum Beginn der Beschwerden auf, nennen jedoch allesamt nicht den von der
Beschwerdeführerin angegebenen Zeitpunkt. Selbst wenn die Versicherte zuvor
zu 100 % erwerbstätig gewesen sein sollte, was sich anhand der Akten indes
ebenfalls nicht abschliessend eruieren lässt, könnte sie daraus folglich noch
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand der Verminderung des
Beschäftigungsgrades allein erlaubt ohne weitere Anhaltspunkte noch keine
Rückschlüsse auf den Grund der Reduktion bzw. vermag keine Vermutung für eine
gesundheitsbedingte Aufgabe der bisherigen Vollzeittätigkeit zu begründen.
Daran ändert ohne entsprechende ärztliche Belege auch das Arbeitszeugnis der
vormaligen Arbeitgeberin, der Firma Z.________, vom 1. März 1982 nichts,
wonach die Versicherte das Unternehmen "aus gesundheitlichen Gründen auf
eigenen Wunsch" verlasse habe. Letztlich ist einzig massgebend, ob und
bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, bei im Übrigen unveränderten Umständen mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwerbstätig wäre, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit
Hinweisen). Dies lässt sich auf Grund der im Abklärungsbericht Haushalt vom
8. März 2002 festgehaltenen Äusserung der Versicherten auf die Frage, ob sie
heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, klar beantworten.
Danach wäre sie "bis zum Beginn der Berufsausbildung/höheren Schule des
jüngeren Kindes (=August 2003) weiterhin im Ausmass von 50 % [recte: 54 %]
erwerbstätig geblieben". Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf diese
"Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen)
abgestellt werden sollte, zumal sie vor dem Hintergrund der persönlichen
Lebenssituation als glaubhaft erscheint.

2.2.4 Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutete stete
Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, ist mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin, soweit die Verhältnisse
nach Verfügungserlass vom 4. Dezember 2002 betreffend (vgl. dazu BGE 121 V
366 Erw. 1b), unbenommen bleibt, einen Revisionsantrag nach Massgabe von Art.
87 Abs. 3 IVV zu stellen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine allenfalls ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung per August 2003 vorgenommene Erweiterung des
bisherigen Beschäftigungsgrades, stellt eine Änderung des (zahlenmässigen)
Verhältnisses der beiden nach Art. 27bis IVV massgeblichen Tätigkeitsbereiche
rechtsprechungsgemäss doch einen Revisionsgrund dar (Urteil V. vom 29. April
2003, I 162/02, Erw. 3.3; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 17. September
1999, I 233/99, Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).

3.
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit mittels Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl.
Erw. 1 hievor), wohingegen weder im Lichte der Akten noch auf Grund der
Vorbringen der Parteien Anlass zur näheren Prüfung des auf Grund einer
Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelten
Behinderungsgrades im Haushalt (50 %) besteht (vgl. BGE 125 V 415 und 417).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs
massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128
V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31).

3.1 Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beläuft
sich gestützt auf die Angaben der Firma Y.________ vom 28. Januar 2002 für
das vorliegend relevante Vergleichsjahr 1999 auf Fr. 24'310.- jährlich (Fr.
1870.- x 13). Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um einen auf Grund des
Gesundheitszustandes der Versicherten bereits reduzierten Verdienst gehandelt
hätte, sind nicht erkennbar.

3.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches die
Beschwerdeführerin zumutbarerweise mit ihren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte
(Invalideneinkommen), hat die IV-Stelle gestützt auf sog. DAP (Dokumentation
von Arbeitsplätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
[SUVA])-Zahlen für das Jahr 2002 nach Massgabe einer um 70 % verminderten
Leistungsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 13'621.- als massgeblich erachtet.
Darauf kann indessen, abgesehen vom nicht korrekten Vergleichsjahr, bereits
deshalb nicht abgestellt werden, weil mit bloss drei aufgelegten DAP-Blättern
gemäss neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1
und 4.2.2; vgl. auch Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00, Erw. 3.1) die
Basis für die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Blätter
zu schmal und die Ermittlung des Invalideneinkommens somit nicht
bundesrechtskonform ist.

3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V
76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 betrug der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für
Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 3505.-, was umgerechnet auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1999 von 41,8 Stunden
(Die Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung für Frauen von 1998 auf 1999 von rund 0,6 % (Die
Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) bei einer
Arbeitsfähigkeit von 30 % einem Einkommen von Fr. 13'265.- entspricht.

Die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl.
dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), hat das kantonale Gericht zu
Recht implizit verneint. Selbst wenn sich die im Gutachten der Institution
X.________ vom 30. Oktober 2001 genannten leidensbedingten Einschränkungen
(nur körperlich leichte Tätigkeiten, eingeschränkter Bewegungsapparat) auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirken sollten, träfe dies
nur in geringem Masse zu, zumal diesen bereits mit der Annahme einer
Leistungseinbusse von 70 % Rechnung getragen wurde. Eine Herabsetzung des
Tabellenlohnes lässt sich damit jedenfalls nicht rechtfertigen, gilt es doch
auf der anderen Seite zu berücksichtigen - wie bereits im angefochtenen
Entscheid zutreffend festgehalten wurde -, dass sich bei Frauen im Rahmen von
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) eine
Teilzeitarbeit von 30 % proportional zu einer Vollzeitbeschäftigung berechnet
sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20; Urteil T.
vom 9. September 2003, I 72/03, Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Andere
einkommensbeeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls einen Abzug als
angemessen erscheinen lassen würden, sind bei der seit 1972 in der Schweiz
lebenden und seit März 1997 das schweizerische Bürgerrecht besitzenden, im
Jahre 1999 47-jährigen Versicherten nicht auszumachen. Es bleibt daher bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 13'265.-.
3.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 24'310.-) und
Invalideneinkommen (Fr. 13'265.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad im
erwerblichen Bereich von 45 %. Im Haushalt beträgt die Einschränkung sodann
unbestrittenermassen 50 % (Erw. 3 hievor), woraus in Anwendung der gemischten
Methode eine Gesamtinvalidität von 47,3 % (0,54 x 45 % + 0,46 x 50 %) und
damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Hinweise für relevante
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bestehen nicht,
sodass es im Ergebnis bei der zugesprochenen Viertelsrente sein Bewenden
haben muss, zumal nach unwidersprochen gebliebener Feststellung der
Verwaltung auch kein Härtefall in Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG vorliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: