Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 443/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 443/03

Urteil vom 5. August 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein
Franke

M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den SMUV Region
Winterthur-Uster, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur, und dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene M.________ arbeitete seit 1972 bei der Q.________ AG
zunächst als angelernter Zimmermann, dann ab 1991, nachdem er nach einer
Diskushernienoperation im Jahre 1987 auf Kosten der Invalidenversicherung
umgeschult worden war, als Dreher. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle) ein erstes Gesuch um eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 17. Oktober 1996 abgelehnt hatte, meldete sich M.________ mit
Schreiben vom 17. März 1997 erneut zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle mit
Verfügung vom 27. Mai 1998 rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine Viertelsrente
zu. Während das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung
bestätigte, hiess das hernach angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht
die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2000 gut und wies die Sache zur
Veranlassung einer interdisziplinären Begutachtung durch die MEDAS an die
IV-Stelle zurück. Nach Einholung des MEDAS-Gutachtens vom 10. Dezember 2001
sprach die IV-Stelle M.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2002 eine vom 1.
Februar 1997 bis Ende des der Verfügung folgenden Monats, somit bis Ende
August 2002, befristete halbe Rente zu. Im Weitern entzog sie einer gegen
diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Hiegegen erhob M.________ Beschwerde mit dem Antrag auf eine unbefristete
ganze Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und die Weiterausrichtung der halben Rente auch ab
1. Oktober 2002. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Zubilligung der
aufschiebenden Wirkung ab und drohte dem Versicherten gleichzeitig eine
reformatio in peius an, unter Gelegenheit zu Stellungnahme und
Beschwerderückzug innert 20 Tagen. M.________ liess diese Frist unbenutzt
verstreichen, erhob hingegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die
aufschiebende Wirkung. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht diese
mit Urteil vom 3. April 2003 abgewiesen hatte, hielt M.________ mit Eingabe
vom 14. Mai 2003 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an
seiner dort erhobenen Beschwerde fest. Dieses wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 20. Mai 2003 ab und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 23.
Juli 2002 mit der Feststellung auf, dass M.________ keinen Rentenanspruch
habe.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei
ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine ganze Invalidenrente
ab 1. Februar 1997 zuzusprechen; eventualiter sei ihm mindestens eine halbe
Rente vom 1. Februar 1997 bis 31. August 2002 zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht
anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 23. Juli 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass aus demselben Grund die durch die 4. IVG-Revision
vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG
(AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei den psychogenen Störungen (vgl. auch
das zur Publikation bestimmte Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Revision
der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und den massgeblichen Zeitpunkt für den
Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV, BGE 109
V 125) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch die Erwägungen zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw.
3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine vom 1. Februar 1997 bis
31. August 2002 befristete halbe Rente hat, wie das die IV-Stelle verfügt,
die Vorinstanz im Rahmen einer reformatio in peius jedoch verneint hat oder
ob ihm sogar ab 1. Februar 1997 eine ganze unbefristete Rente zusteht, wie er
das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht.

3.1  Im in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 19. Juni 2000 eingeholten MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2001 wurden
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links und residuelles
Lumboradikulärsyndrom S1 links (thorakale Hyperkyphose, lumbale Hyperlordose,
Osteochondrose L5/S2 nach Hemilaminektomie L5/S1 links wegen
Lumboradikulärsyndrom S1 links 1987, Chondrose L4/5, Spondylarthrosen der LWS
distal, Haltungsinsuffizienz), Schmerzverarbeitungsstörung sowie markante
Persönlichkeit mit infantilen Zügen (ICD-10 F61.1). Als Nebendiagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Nikotinabusus sowie Status nach
Inguinalherniotomie beidseits, Appendektomie und Hämorrhoidenoperation
erwähnt.
Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dreher führten die Gutachter
aus, diese betrage 50 % (ganztags, halbe Leistung). Die Einschränkung beruhe
weniger auf objektivierbaren pathologischen Befunden als vielmehr auf der
Schmerzverarbeitungsstörung, auf Grund welcher sich eine Vollbeschäftigung
kaum mehr realisieren lassen dürfte. Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen
Tätigkeit wurde angegeben, für eine leichte, wechselbelastende körperliche
Tätigkeit unter Vermeidung repetitiven Lastenhebens über 20 kg sowie Arbeiten
mit flektiertem Oberkörper bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die
aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien weitgehend deckungsgleich mit
den Berichten seit 1996, in welchen die rheumatologischen und
neurochirurgischen Spezialärzte eine rentenbegründende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt hätten. Die aktuell erhobenen
Untersuchungsbefunde korrelierten mit den Angaben in den früheren
spezialärztlichen Untersuchungsberichten. In der psychiatrischen Exploration
habe keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden können, welche eine
Arbeitsunfähigkeit aus dieser Sicht begründen würde. Die im psychiatrischen
Gutachten vom 24. November 1997 diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung werde angezweifelt, da weder in der damaligen noch in der
aktuellen psychiatrischen Exploration die Frage nach der Ursache der
Entstehung dieser Störung ersichtlich gewesen sei. In somatischer Hinsicht
seien keine therapeutischen Massnahmen möglich, welche zu einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Eine psychiatrische Therapie sei nicht
notwendig. Die Prognose hänge weitgehend von der Einstellung des Versicherten
ab, welcher sich für unheilbar krank und deswegen für vollständig
arbeitsunfähig halte.

3.2  Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Aktenlage zutreffend
dargelegt, weshalb in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht auf das
umfassende, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) genügende
MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2001 abgestellt und somit von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wirbelsäulenbelastungen (Arbeiten
mit flektiertem Oberkörper und repetitivem Lastenheben über 20 kg)
ausgegangen werden kann. Es wird auf die umfassenden und sorgfältigen
Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Insbesondere hat die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, dass die Bemerkung der ehemaligen Arbeitgeberin, die
Arbeitsleistung des Versicherten liege schmerzbedingt unter 50 %
beziehungsweise betrage noch etwa 20-25 %, nichts an der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in somatischer Hinsicht durch die Gutachter zu
ändern vermag. Den ärztlichen Schätzungen kommt für die Beurteilung der
Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK
1972 S. 301 Erw. 1a). Es muss gerade auf Grund der medizinischen
Feststellungen die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei
Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c,
117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) noch zugemutet werden können
(Urteile B. vom 16. Juni 2004, I 824/02, und B. vom 3. Juli 2002, I 537/01).
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann höher liegen als eine konkret
erbrachte Arbeitsleistung, und es ist insbesondere bei fehlender Motivation
des Versicherten nicht ausgeschlossen, dass dieser nicht mehr sein ganzes
verbliebenes Leistungsvermögen ausschöpft. Auch besteht kein Widerspruch
zwischen einer vollen Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Versicherte
weder als Aggravant noch Rentenneurotiker beurteilt wurde, da, wie die
Vorinstanz richtig ausführt, auch ein nicht vorgetäuschtes subjektives
Krankheitsempfinden an der schlüssigen Beurteilung der somatisch bedingten
Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern vermag; abgesehen davon impliziert eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, seien es nun Schmerzen unklarer Genese oder
eine Funktionsbeeinträchtigung, nicht ohne weiteres eine relevante
Arbeitsunfähigkeit; denn auf Grund der medizinischen Feststellungen muss die
Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht noch zugemutet werden
können. Ebenfalls zutreffend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
es angesichts der somatoformen Störung beim Versicherten für die Annahme
einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit an psychiatrischen Befunden mit
Krankheitswert fehlt. Es besteht kein Anlass, von den nachvollziehbaren
fachärztlichen Ausführungen des Dr. med. S.________ abzugehen.

3.3  Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem
anderen
Ergebnis zu führen.
Zunächst sind die neu eingereichten ärztlichen Zeugnisse unbeachtlich, da sie
den Gesundheitszustand des Versicherten nach Verfügungserlass beschreiben
(BGE 121 V 366 Erw. 1b). So gibt Frau Dr. med. A.________, Ärztin für
Allgemeinmedizin FMH, in ihrem Bericht vom 5. Februar 2003 an, gegenwärtig
sei der Versicherte höchstens zu 50 % in einer sitzenden Tätigkeit
arbeitsfähig. Auch ihr Bericht vom 10. Juni 2003, in welchem sie keine eigene
Schätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, sondern eine weitere Abklärung
empfiehlt, datiert nach Verfügungserlass, ebenso wie derjenige der Dres. med.

W. ________ und R.________, Praxis P.________, vom 18. Juni 2003, mit welchem
dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wird.
Sodann ist zum Einwand der mangelnden Deutschkenntnisse festzuhalten, dass
die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in dem
Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in
der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der
Invalidenversicherung bejaht, dass es grundsätzlich Sache der versicherten
Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder
allenfalls beim Richter zu stellen (Urteil N. vom 16. Januar 2004, I 664/01;
nicht veröffentlichte Urteile Y. vom 23. November 1999, I 541/99, S. vom 8.
März 1999, I 222/98, und K. vom 5. Dezember 1994, I 66/94). In Bezug auf die
Untersuchung und Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS; vgl. Art. 72bis IVV) im Besonderen ist nach der Rechtsprechung dem
Gesuch des oder der Versicherten um Durchführung der Massnahme in einer ihr
geläufigen Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch und
Rätoromanisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) grundsätzlich zu entsprechen, wenn und
soweit nicht objektive Gründe dem entgegenstehen (BGE 127 V 219 und Urteil B.
vom 10. August 2001, I 78/01). Vorliegend hat der Versicherte weder gegen die
MEDAS noch in der Beschwerde an die Vorinstanz sprachliche Einwände erhoben.
Dass er nicht genügend Deutsch spreche, weshalb die MEDAS-Begutachtung in
Deutsch das rechtliche Gehör verletzt habe und als Beweismittel untauglich
sei, hat er erstmals in der der Androhung der reformatio in peius des
kantonalen Gerichts folgenden Eingabe vom 14. Mai 2003 geltend gemacht. Es
ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er in genügendem Masse
Deutsch versteht und keine Notwendigkeit der Wiederholung der psychiatrischen
Begutachtung (dazu AHI 2004 S. 145 Erw. 4.1.2) seiner Muttersprache besteht,
zumal in den Akten keinerlei Hinweise bestehen, welche auf
Kommunikationsprobleme zwischen dem Versicherten und den einzelnen Fachärzten
der MEDAS, aber auch dem deutschsprechenden Hausarzt und andern, den
Versicherten über die Jahre hinweg behandelnden Ärzten schliessen liessen.

3.4  In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des
Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Sie ging dabei vom Durchschnittslohn
für Männer für einfache und repetitive Arbeiten in den Sektoren 2
(Produktion) und 3 (Dienstleistungen) für das Jahr 1998 von monatlich Fr.

4188. - (Durchschnitt von Fr. 4433.- + Fr. 3943.-; LSE 1998 S. 25, TA1,
Anforderungsniveau 4) oder jährlich Fr. 50'256.- aus. Angesichts der
vielfältigen möglichen Verweisungstätigkeiten kann dieser Auffassung gefolgt
werden. Bei einer Umrechnung der standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden
auf die im Durchschnitt für beide Sektoren branchenüblichen 41,8 Stunden im
Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft, Heft 2/2002, S. 88, Tabelle B9.2; Sektor 3:
42 Std., Sektor 2: 41,6 Std.) ergibt sich ein massgebendes Jahreseinkommen
von Fr. 52'518.-. Schliesslich resultiert in Gegenüberstellung mit dem
unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'712.- (13 x Fr. 5'517.-) im Jahr
1998 eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'203.- und somit ein Invaliditätsgrad von
26,8 %, weshalb ein Rentenanspruch entfällt.

3.5  Damit besteht für den ab 1. Februar 1997 verfügten Rentenanspruch keine
Grundlage. Wie sich aus dem MEDAS-Gutachten im Vergleich mit den früheren
medizinischen Unterlagen ergibt und die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
ergeben sich für die Zeit ab der ersten Anmeldung 1996 bis zur Begutachtung
durch die MEDAS keine Änderungen des Gesundheitszustandes des Versicherten,
weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht. Damit erweist sich die
Verfügung vom 23. Juli 2002 jedoch als offensichtlich unrichtig. Nachdem
diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Gericht die Verfügung
nicht mit substituierter Begründung abzuändern, sondern unter Beachtung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen der reformatio in peius aufzuheben, wie dies
vorliegend geschehen ist (BGE 112 V 373 Erw. 2c mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: