Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 442/2003
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I 442/03

Urteil vom 2. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

V.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch die I.________ AG,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 21. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene V.________ zog sich am 9. Oktober 1989 bei einem Autounfall
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Schulterkontusion
rechts zu. Seit April 1991 arbeitete sie als Serviceangestellte im Restaurant
C.________. Vom 9. bis 24. Juli 1996 war sie wegen eines Cervicalsyndroms im
Spital O.________ hospitalisiert. Auf Ende Januar 1997 löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten wegen
Betriebsschliessung auf. Vom 8. April bis 13. Mai 1998 war die Versicherte in
der Rehaklinik X.________ hospitalisiert. Am 27. August 1998 meldete sie sich
bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung, Umschulung und zum
Rentenbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn diverse Arztberichte, berufliche Abklärungsberichte der
Genossenschaft E.________ vom 20. Juli 2000 und des Arbeiterhilfswerks
S.________ vom 20. Juli 2001 sowie Gutachten des Spitals Y._______, Klinik
für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 18. Dezember
2000 und des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 24. April 2001 ein. Gestützt
auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche
Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Der Versicherten sei es zumutbar, in
leichten bis mittelschweren, wechselnd belastenden Tätigkeiten (z.B. in einer
Wäscherei, Kantine, im Verkauf, an der Kasse) zu ca. 70 % erwerbstätig zu
sein und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Ein Invaliditätsgrad von
40 % werde damit nicht erreicht (Verfügung vom 4. September 2001).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; es seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG
zuzusprechen; die Sache sei zur Ergänzung des entscheidrelevanten
Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 17. Oktober 2003 reicht die Versicherte einen Bericht des Neurologen Dr.
med. A.________ vom 25. September 2003 ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Ablehnungsverfügung vom 4. September 2001 entwickelt haben (BGE 121 V 366
Erw. 1b), ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente
zusteht. Entgegen der Vorinstanz ist daher das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich. Gleiches gilt
hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über
den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG)
sowie auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V
110 Erw. 2a und b mit Hinweisen) und Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe
(Art. 18 IVG; BGE 116 V 80 Erw. 6a; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4) im
Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S.
113 Erw. 3) sowie zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter
dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162
Erw. 1d, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und
b).

3.
Streitig ist der Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten und damit die
Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen).

3.1 Die Rehaklinik X.________ diagnostizierte im Bericht vom 14. Mai 1998
einen Status nach HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung am
9. Oktober 1989 mit cervico-cephalem Syndrom, posttraumatischer
Periarthropathia humeroscapularis rechts und neuropsychologischen Defiziten.
Die neuroorthopädischen Befunde belegten eine durch den Unfall erlittene
Ligament- bzw. Weichteilläsion im Bereich der HWS. Das Funktions-CT/MR der
HWS vom 23. April 1998 habe den beschriebenen Befund gezeigt, der bei
laufender Validierung vorsichtig zu interpretieren sei. Zudem habe die
Versicherte nach einer Schulterkontusion rechts eine posttraumatische
Periarthropathia humeroscapularis rechts entwickelt. Diese und die
HWS-Distorsion wirkten gegenseitig negativ interaktiv und erklärten
vollumfänglich die von der Versicherten angegebenen Beschwerden und
Einschränkungen. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung bestünden nur
minimale bis leichte neuropsychologische Defizite, welche die Versicherte
subjektiv als nicht wesentlich einschränkend empfinde. Die Beschwerdeführerin
leide weiterhin an Unfallfolgen. Im bisherigen Beruf als Serviertochter
bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies aber nur in einem
kleinen Betrieb, wo die Wege nicht zu lange seien, da das Tragen von Tabletts
eine äusserst ungünstige Belastung darstelle und die Beschwerden rasch
verstärken könne. In einer körperlich leichten, den Schultergürtel und
insbesondere den rechten Arm wenig belastenden Tätigkeit ohne einseitige
monotone/ stereotype Handlungsabläufe sowie mit der Möglichkeit zu
wechselnden Körperpositionen sei mit einer vermehrten Arbeitsfähigkeit zu
rechnen. Die Fortsetzung einer ambulanten Physiotherapie mit integrierter
medizinischer Trainingstherapie zur weiteren Schmerzlinderung und muskulären
Kräftigung sei in etwa vier bis sechs Wochen indiziert.

3.2 In somatischer Hinsicht stellten IV-Stelle und Vorinstanz auf das
rheumatologische Gutachten des Spitals Y.________ vom 18. Dezember 2000 ab.
Darin wurden ein cervikobrachiales und cervicocephales Syndrom sowie
Adipositas diagnostiziert. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den
derzeitigen Beschwerden und dem Autounfall im Jahre 1989. Klinisch fänden
sich keine Befunde, die sich mit einem anatomischen oder neurologischen
Substrat verbinden liessen. Auffällig seien diffuse Druckdolenzen im
Weichteilbereich der Schulter interscapulär. Die
Beweglichkeitseinschränkungen seien nicht konstant reproduzierbar und wegen
aktivem Gegenspannen kaum beurteilbar. Eine segmentale Dysfunktion im
HWS-Bereich könne nicht sicher festgestellt werden. Es bestünden vereinzelte
positive Irritationszonen im HWS-Bereich. Jedoch könnten keine relevanten
Verspannungen oder Myogelosen festgestellt werden. Insgesamt sei die
Schmerzpräsentation atypisch und uncharakteristisch, zum Teil nicht
nachvollziehbar (schmerzhaftes Auflegen eines Ultraschallkopfes). Es
bestünden ebenso Diskrepanzen zwischen der aktiven Beweglichkeit (Nackengriff
nicht durchführbar) gegenüber der normalen passiven Beweglichkeit
(tendenziell hypermobil bei Aussenrotation, normale Elevation, normale
Muskulatur der Rotatorenmanschette). Eine bewusste Schmerzaggravation liege
allerdings nicht vor. Es bestünden vermutlich psychosoziale Probleme, die für
die Einschränkung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit massgeblich seien. Die
Versicherte sei glaubhaft in der Ausführung körperlich belastender, monotoner
Tätigkeiten, insbesondere unter starker Belastung der oberen Extremitäten,
eingeschränkt. Die Einschränkungen seien nicht einfach der körperlichen oder
psychischen Ebene zuzuordnen. Vielmehr seien sie in einer biopsychosozialen
Gesamtsicht zu sehen. Als Serviertochter sei die Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Arbeit
unter Ausschluss monotoner Tätigkeiten sei ihr zu 100 % zumutbar. Möglich
wären z.B. Arbeiten in einer Wäscherei, in einer Kantine, im Verkauf, an der
Kasse.
Im psychiatrischen Gutachten vom 24. April 2001 diagnostizierte Dr. med.
H.________ eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:
F32.01). Die Versicherte leide noch heute an einem Beschwerdebild, das von
einem Schleudertrauma her stammen könnte. Es sei deshalb ein organischer Kern
zu vermuten. Im Spital Z.________ seien keine neuen Röntgenaufnahmen im
HWS-Bereich angefertigt worden. Die bisherigen Abklärungen sollten
aktualisiert werden. Indiziert sei eine neurologische Untersuchung bei Dr.
med. A.________, der sich zur Unfallkausalität und zur Arbeitsfähigkeit
äussern müsste. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte als
Serviertochter und in einer anderen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu
30 % arbeitsunfähig. Dazu stiessen möglicherweise noch Anteile von
Arbeitsunfähigkeit, die durch den somatischen Kern der Krankheit
hervorgerufen würden.
Gestützt auf diese beiden Gutachten gingen Verwaltung und Vorinstanz davon
aus, die Versicherte sei in geeigneten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig.

3.3
3.3.1Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2003 einen Bericht des
Neurologen Dr. med. A.________ vom 25. September 2003 ein. Da dies ausserhalb
der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels
erfolgte, ist dieser Bericht nur beachtlich, soweit er neue erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG
enthält und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten
(BGE 127 V 353).

3.3.2 Dr. med. A.________ stellte fest, die Beweglichkeit der HWS für
Rotation und kombinierte Bewegungen mit Inklination und Rotation sowie
Reklination-Rotation sei nach rechts mehr als zur Hälfte eingeschränkt und
blockiert (35°), nach links hälftig eingeschränkt (knapp 45°). Es bestünden
eine massivste Druckdolenz der nuchalen Muskelansätze mit einem ausgeprägten
Triggerpunkt rechts, ferner eine ausgeprägte Druckdolenz der Nacken- und
Schultermuskulatur und auch eine Druckdolenz von Deltoideus und Brachio
radialis beidseits sowie im Bereich der lateralen Oberschenkel. Es lägen
leichte rotatorische Fehlstellungen C1 und C2 nach links sowie eine
ausgeprägte Densdezentrierung nach rechts mit Offsetstellung im Bereich des
rechten Atlanto-Axialgelenks vor. In den Funktionsaufnahmen erreiche die
Versicherte geringe Rotationen nach links gleich wie nach rechts. Die
Rotationen C0/1 seien normal, hingegen bestünden eine Rotationsblockade von
C2 nach rechts, eine ausgeprägte Hypomobilität C4 nach rechts und paradoxe
Rotationen C5, C6 und C7 nach rechts (diese rotierten nach links statt nach
rechts: es resultierten mehr segmentale Funktionsstörungen: C1/2, C2/3, C5/6
und C6/7, hier am ausgeprägtesten). Bei Besserung der Rotation sollte die
Untersuchung wiederholt werden (die Versicherte müsste eine Kopfrotation von
mindestens 45° vollführen können). Es bestehe ein blockiertes Cervicalsyndrom
nach rechts bei Status nach Auffahrkollision 1989 mit Commotio cerebri,
HWS-Distorsion und über die Jahre wellenförmigem Verlauf, jetzt exacerbiert.
Die jetzige Funktions-CT-Untersuchung der HWS zeige schwere
Funktionsstörungen nach rechts mit praktisch vollständiger Blockade der
Rotation für C2. Allerdings habe die Versicherte die Rotationen des Kopfes
nur bis 18° durchführen können; trotzdem seien die Differenzen zu Ungunsten
der rechten Seite massiv. Die erhobenen Befunde seien organischer, nicht
psychischer Natur, und lokalisierten sich im Bereich der rechten Seite der
HWS, worauf in früheren Berichten mehrfach hingewiesen worden sei.

4.
Gemäss der Expertise des Spitals Q.________ vom 18. Dezember 2000 liegen
klinisch keine Befunde vor, die sich mit einem anatomischen oder
neurologischen Substrat verbinden liessen. Ein Zusammenhang zwischen den
Beschwerden und dem Unfall im Jahre 1989 liege nicht vor. Es bestehe der
Eindruck, dass die Versicherte durch die medizinischen Abklärungen und den
Rehabilitationsaufenthalt "somatisiert" worden sei. Dies steht in einem
gewissen Widerspruch zu den Berichten der Rehaklinik X.________ vom 14. Mai
1998 und des Dr. med. A.________ vom 25. September 2003, wonach organisch
klar feststellbare Ursachen für die Beschwerden bestehen, die als Folgen des
Unfalls im Jahre 1989 zu werten seien.
Die Rehaklinik X.________ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, im
Beruf als Serviertochter betrage sie max. 50 %; in einer angepassten
Tätigkeit sei mit einer vermehrten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Gleichzeitig
wurden eine ambulante Physiotherapie und eine  medizinische Trainingstherapie
zur Schmerzlinderung und muskulären Kräftigung empfohlen. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit liegt mithin keine abschliessende Stellungnahme der
Rehaklinik X.________ vor, auf die abgestellt werden könnte.
Am Gutachten des Spitals Q.________ ist mit Dr. med. H.________ zu bemängeln,
dass mit Ausnahme einer Schultergelenksonographie keine aktuellen
bildgebenden Untersuchungen im HWS-Bereich angefertigt wurden.
Auch wenn Dr. med. A.________ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der
Versicherten äusserte, besteht hinsichtlich der festgestellten Beschwerden
doch eine erhebliche Diskrepanz zur Expertise des Spitals Q.________, da Dr.
med. A.________ zum Teil massive Druckdolenzen an verschiedenen Körperteilen
und aufgrund einer Funktions-CT-Untersuchung der HWS schwere
Funktionsstörungen nach rechts mit praktisch vollständiger Blockade der
Rotation für C2 feststellte. Obwohl der Bericht des Dr. med. A.________ erst
nach Verfügungserlass erstattet wurde, ist er geeignet, die Beurteilung
bezogen auf den damaligen Zeitpunkt (Erw. 1 hievor) zu beeinflussen. Dieser
Bericht könnte mithin eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen (Erw.
3.3.1 hievor), weshalb darauf abzustellen ist.
Angesichts der insgesamt nicht schlüssigen medizinischen Aktenlage besteht
keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Notwendig
ist demnach eine erneute medizinische Abklärung. Nachdem die IV-Stelle
bereits Gutachten beizog, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einhole
(vgl. BGE 122 V 163 Erw. 1d in fine).

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278 und SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw.
3; vgl. auch BGE 126 V 11 Erw. 2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2003
aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 4. September 2001 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: