Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 439/2003
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I 439/03

Urteil vom 22. April 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

V._________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Jürg Stucki,
Kapellenstrasse 24, 3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1956 geborene V._________ ist gelernter Huf- und Fahrzeugschmied
sowie Landmaschinenmechaniker. Seit 1978 führt er zusammen mit seinem Bruder
einen Schmiede-, Landmaschinen- und Metallbaubetrieb, welcher seit ........
als Aktiengesellschaft auftritt und zeitweise bis zu 16 Angestellte
beschäftigte. V._________ selbst war für den Landmaschinenverkauf, für die
Beratung beim Einkauf und der Montage von Melkanlagen, für den Verkauf und
die Montage von Kühlanlagen für die Milchbewirtschaftung sowie für die
Gewährleistung von Reparatur und Service der Anlagen zuständig. Damit war er
vorwiegend manuell in der Werkstatt und auf Bauernhöfen tätig. Zudem
erledigte er Schlosserarbeiten im Betriebsbereich seines Bruders und beschlug
überdies noch Pferde.

Am 13. November 1996 zog sich V._________ anlässlich eines Auffahrunfalles
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Nach langwierigem
Heilungsverlauf mit einem von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) veranlassten Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom
26. September 1997) meldete er sich am 5. Dezember 1997 unter anderm wegen
anhaltender Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen, wegen
Beweglichkeitseinschränkungen an Kopf, Hals, Schultern und Armen sowie wegen
Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf
Grund ihrer Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art - mit Beizug der
Akten der SUVA, in deren Auftrag noch eine klinisch neurologische
Begutachtung in der Neurologischen Klinik P._________ (Gutachten vom 13.
Februar 1998) und eine psychiatrische Untersuchung durch die Institution
S.________ (Expertise vom 22. Juli 1998) erfolgten - setzte die IV-Stelle
Bern den Invaliditätsgrad auf 77 % fest und sprach V._________ mit Verfügung
vom 12. April 2000 rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente
mit Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten zu.
Im Hinblick auf die nach dem Unfall vom 13. November 1996 beschränkten
Einsatz- und Leistungsmöglichkeiten von V._________ teilten er und sein
Bruder den bis dahin gemeinsam geführten Betrieb auf, was am ........
öffentlich beurkundet wurde. Seither führt V._________ die vorher schon von
ihm betreute Betriebsabteilung zusammen mit einem fest angestellten Fachmann
und zwei Lehrlingen sowie - im Bürobereich - unter Mithilfe seiner Ehefrau
als neue Aktiengesellschaft weiter.

A.b Nach einer mehrwöchigen stationären Abklärung in der anstaltseigenen
Klinik E.________ (Austrittsbericht vom 25. April 2001) gewährte die SUVA,
welche bis anhin Taggelder ausgerichtet hatte und für die Heilungskosten
aufgekommen war, V._________ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 4. Februar 2002 rückwirkend ab 1. Januar 2002 eine als
Komplementärrente ausgestaltete Invalidenrente auf der Basis einer 50 %igen
Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Grundlage hiefür boten nebst den bereits
erwähnten Gutachten und Austrittsberichten spezialisierter Fachkliniken
zahlreiche Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. L.________ sowie mehrere
Berichte des Kreisarztes Dr. med. K.________. Zudem stützte sich die SUVA
insbesondere auf eine am 25. September 2001 zusammen mit V._________ in
dessen Unternehmen erfolgte Evaluation der im Betrieb zumutbarerweise noch zu
bewältigenden Aufgaben, welche, bezogen auf die Firmentätigkeiten, eine
gesundheitsbedingte Minderleistung von 50 %  ergeben hatte.

A.c Im Rahmen eines am 3. November 2000 eingeleiteten
Rentenrevisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle zum Schluss, mangels einer
erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seien die
Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt. Sie stellte sich indessen auf den
Standpunkt, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei auf die Auskunft des
Versicherten abgestellt worden, ohne einen Einkommensvergleich vorzunehmen;
dieses Vorgehen sei zweifellos unrichtig gewesen und einer Berichtigung komme
erhebliche Bedeutung zu. Wiedererwägungsweise kam sie daher auf die Verfügung
vom 12. April 2000 zurück und setzte den Invaliditätsgrad neu auf 44 % fest.
Die ganze Invalidenrente wurde dementsprechend - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 15. August 2002 per 1. September
2002 durch eine Viertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehefrau
und nunmehr - nach erfolgtem Lehrabschluss der beiden älteren Kinder - noch
drei Kinderrenten ersetzt.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die Verfügung vom 15. August 2002 mit Entscheid vom 13. Mai
2003 auf und verpflichtete die IV-Stelle, ab 1. Oktober 2002 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, dem
Versicherten sei für die Zeit ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente
zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit
zwei am 16. Oktober 2003 lite pendente ergangenen Verfügungen wurde der
Zeitpunkt der Rentenherabsetzung - wie im kantonalen Entscheid angeordnet -
neu auf den 1. Oktober 2002 festgesetzt.

V. _________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt und in welchem
Umfang die vor Erlass der Verfügung vom 15. August 2002 gewährte ganze Rente
der Invalidenversicherung herabgesetzt werden darf.

1.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. August 2002) eingetretenen
Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130
V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit
Hinweisen).
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, findet daher das auf den 1.
Januar 2003 und damit erst nach Erlass der Verfügung vom 15. August 2002 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) keine Anwendung.
Dasselbe gilt für die erst im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004
neu eingeführten oder geänderten Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden
Verordnung (IVV).

1.2 Bezüglich des Invaliditätsbegriffs (alt Art. 4 IVG [in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG]) kann auf die Ausführungen im
kantonalen Entscheid verwiesen werden. Als rechtliche Grundlagen für die
Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs zu beachten sind ferner
insbesondere alt Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung), welcher von den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
und von dessen Umfang handelt, sowie alt Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG), wo die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs normativ umschrieben
wird (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch nachstehende
Erw. 1.3). Von Bedeutung sind ferner die Bestimmungen über die Rentenrevision
(alt Art. 41 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung;
nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG] und alt Art. 88a Abs. 1 IVV [in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV;
BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw.
1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30, je mit
Hinweisen; vgl. auch nachstehende Erw. 2.1.1).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(alt Art. 28 Abs. 2 IVG  [nunmehr Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG]). Der Einkommensvergleich nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1).

Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 26bis IVV [in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der diese ablösenden Fassung]) ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der
konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches
Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur
spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar
nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr
ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung
festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche
Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im
funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar,
braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur
Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das
Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
Zunächst stellt sich die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage,
unter welchem Titel eine Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente in
Betracht fällt.

2.1
2.1.1Nach alt Art. 41 IVG (nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind laufende Renten
für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der
Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Fehlen die
in alt Art.  41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung
allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die
Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat,
zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit
Hinweisen). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als
zweifellos unrichtig zu gelten und es stellt sich in diesen Fällen lediglich
die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist.
Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur
des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 128).

2.1.2 Was die Koordination der Invaliditätsbemessung im
Invalidenversicherungsbereich einerseits und im Unfallversicherungsbereich
andererseits anbelangt, ist mit der Vorinstanz unter Bezugnahme auf BGE 126 V
288 festzuhalten, dass ein Sozialversicherungsträger einen von ihm nach
ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen
Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss (BGE 126 V 294 Erw.
2d). In einem in AHI 2004 S. 181 publizierten Urteil vom 13. Januar 2004 hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Rechtslage vor
In-Kraft-Treten des ATSG indessen präzisiert, dass diese Regel gegenüber
Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt,
da es am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hiezu AHI
2004 S. 183 ff. Erw. 2 bis 5; bestätigt in den Urteilen G. vom 18. Januar
2005 [I 293/04], Erw. 3, B. vom 2. November 2004 [I 95/02], Erw. 3, und M.
vom 17. August 2004 [I 106/03], Erw. 4). Hinzuweisen bleibt in diesem
Zusammenhang auf den - vorliegend allerdings nicht anwendbaren (vgl. Erw. 1.1
hievor) - Art. 49 Abs. 4 ATSG, gemäss welchem ein Versicherer, der eine
Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt,
diese Verfügung auch ihm zu eröffnen hat (Satz 1); dieser kann die gleichen
Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Gelangt das ATSG
- wie vorliegend - indessen nicht zur Anwendung, gilt zumindest für die
Invalidenversicherung nach wie vor der Grundsatz, dass sie eine für den
Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht
unbeachtet lassen darf, sondern diese als Indiz für eine zuverlässige
Beurteilung in ihre - selbstständig vorzunehmende - Ermittlung des
Invaliditätsgrades mit einbeziehen muss; ein allfälliges Abweichen muss sich
auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 293
f. Erw. 2d). Der Unfallversicherer hingegen ist an die Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherung, auch wenn diese rechtskräftig geworden ist, nicht
gebunden (AHI 2004 S. 187 f. Erw. 5).

Der demgegenüber von der Invalidenversicherung zu beachtende Grundsatz gilt
nicht nur bei der erstmaligen Bestimmung des Invaliditätsgrades, sondern
gleichermassen in späteren Revisionsverfahren (RDAT [Rivista di diritto
amministrativo e tributario ticinese] 2003 II Nr. 67 S. 278 Erw. 2.3; Urteil
B. vom 20. Februar 2004 [I 372/03], Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Zu einer
andern Betrachtungsweise besteht auch dann kein sachlich gerechtfertigter
Anlass, wenn die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird. Eine
revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von alt Art. 41 IVG
darf allerdings nicht einfach deshalb angeordnet werden, weil der
Unfallversicherer zu einem andern Invaliditätsgrad gelangt ist als zuvor die
Invalidenversicherung, sondern nur dann, wenn die Revisionsvoraussetzungen
auch tatsächlich erfüllt sind, indem im Vergleichszeitraum eine massgebliche
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder ihrer erwerblichen
Auswirkungen resp. anderer rentenrelevanter Tatsachen eingetreten ist (RDAT
2003 II Nr. 67 S. 278 Erw. 2.3; Urteil B. vom 20. Februar 2004 [I 372/03],
Erw. 1.2, je mit Hinweisen).

2.1.3 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht
grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der
Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 49 IVG in
Verbindung mit Art. 47 AHVG [beide gültig gewesen bis 31. Dezember 2002;
nunmehr Art. 25 ATSG]; BGE 130 V 319 Erw. 5.2, 384 Erw. 2.3.1). Eine Ausnahme
von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende
Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen
Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
88bis Abs. 2 IVV; BGE 110 V 300 Erw. 2a).

2.2
2.2.1Die Beschwerde führende IV-Stelle erklärte im Vorbescheid zu ihrer
Verfügung vom 15. August 2002, wiedererwägungsweise werde die ursprüngliche
Rentenverfügung vom 12. April 2000 aufgehoben. Dies begründete sie damit,
dass sie seinerzeit auf die Auskunft der versicherten Person abgestellt habe,
ohne einen Einkommensvergleich vorzunehmen; weil so eine falsche
Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt sei, müsse das Vorgehen
als zweifellos unrichtig bezeichnet werden; einer Berichtigung komme zudem
erhebliche Bedeutung zu, weshalb die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
sei.

Nachdem der Versicherte und heutige Beschwerdegegner die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, die Vornahme
einer Rentenrevision hingegen grundsätzlich befürwortet hatte, erwog das
kantonale Gericht, trotz der Formulierung in der angefochtenen Verfügung
liege eine ordentliche Rentenrevision nach Art. 41 IVG vor, weshalb es sich
erübrige, das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu prüfen, zumal
auch der Versicherte nicht die Weiterausrichtung der ganzen Rente verlange.

2.2.2 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die IV-Stelle daran fest,
dass eine Wiedererwägung angebracht sei, und macht als Wiedererwägungsgrund
erneut eine ursprünglich falsche Invaliditätsbemessungsmethode geltend.
Ausdrücklich hebt sie hervor, dass die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision im Sinne einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach
alt Art. 41 IVG nicht erfüllt seien.

Der Beschwerdegegner schliesst sich demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom
29. August 2003 der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach es um eine
Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG gehe.

2.3
2.3.1Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen wäre das für
eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der
IV-Stelle vorgenommenen Berichtigung der am 12. April 2000 erfolgten
Leistungszusprache ohne weiteres gegeben (Erw. 2.1.1 hievor, in fine; BGE 119
V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Zu prüfen ist deshalb einzig noch, ob auch die
Qualifizierung der ursprünglichen Rentenzusprache als zweifellos unrichtig
gerechtfertigt ist.

2.3.2 Der Rentenverfügung vom 12. April 2000 kann entnommen werden, dass die
IV-Stelle den Invaliditätsgrad ursprünglich mittels der allgemeinen Methode
des bei angestellten Erwerbstätigen üblichen Einkommensvergleichs ermittelt
hat. Dabei stellte sie sowohl bezüglich des ohne Gesundheitsschaden
mutmasslich realisierbaren Verdienstes (Valideneinkommen; Fr. 101'400.-) als
auch bezüglich des trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen zumutbarerweise
noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen; Fr. 23'400.-) einzig auf die auf
das Jahr 1999 bezogenen Angaben im Bericht der Arbeitgeberfirma vom 12. April
1999 ab.
Mit diesem Vorgehen trug sie einerseits dem Umstand nicht Rechnung, dass der
Rentenbeginn - unbestrittenermassen - auf den 1. November 1997 fällt und
deshalb nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die
Verdienstverhältnisse in diesem Zeitpunkt heranzuziehen sind (BGE 129 V 223
f. Erw. 4.1 und 4.2, mit Hinweis). Andererseits mass sie der Aussage des
Versicherten offenbar keine wesentliche Bedeutung bei, welcher anlässlich
einer Befragung durch einen Mitarbeiter der SUVA am 14. September 1998
erklärte, seine Abteilung habe "1997 einen Reingewinn von 0.73 % des Umsatzes
gemacht, d.h. ca. 23'000.- Fr.; Begründung: Meine langen Abwesenheiten vom
Arbeitsplatz und Arbeitsauftragsrückgang infolge Rezession". Gerade diese
Äusserung zeigt deutlich, dass die Einkünfte  des Versicherten als Mitinhaber
des damals noch bestehenden Betriebes nicht unbedingt ausschliesslich
invaliditätsbedingt geringer als früher ausgefallen sind, sondern vielmehr
zusätzlich von weiteren Komponenten wie etwa der Konjunkturlage oder der
Konkurrenzsituation beeinflusst werden. Da die tatsächlichen
Verdienstverhältnisse in solchen Fällen kaum je zuverlässige Schlüsse auf die
wirtschaftlichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung zulassen, verlangt
die Rechtsprechung denn auch, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das
so genannte ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung zu bringen,
woran sich die IV-Stelle - wie sie selbst einräumt - anlässlich der
erstmaligen Rentenzusprache nicht gehalten hat. Gestützt auf die ärztlichen
Angaben und die Ergebnisse der Abklärungen an Ort und Stelle wäre zunächst
anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung
festzustellen gewesen, worauf deren erwerbliche Folgen hätten gewichtet
werden müssen (Erw. 1.3 hievor).

2.3.3 Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich unter Annahme eines
Invaliditätsgrades von 77 % eine ganze Rente zugesprochen hat, kann im
Hinblick darauf, dass dem Versicherten nach dem Verkehrsunfall vom 13.
November 1996 ärztlicherseits über Jahre hinweg eine 75 bis 80 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, nicht von vornherein als
ungerechtfertigt bezeichnet werden. Eine unterschiedliche Gewichtung
ärztlicher Stellungnahmen im Zeitpunkt der Rentenzusprache einerseits und
anlässlich einer allfälligen späteren Wiedererwägung andererseits genügt in
der Regel jedenfalls nicht, um das ursprüngliche Ergebnis einer
Invaliditätsbemessung als im Sinne einer Wiedererwägungsvoraussetzung
zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermögen die von der
IV-Stelle im Vorbescheidverfahren noch zum Ausdruck gebrachten Bedenken
hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Selbstdeklaration des Versicherten oder
seines Bruders - als damals noch gemeinsame Betriebsinhaber - in dem am 12.
April 1999 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen die Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit der darauf gestützten erstmaligen Invaliditätsbemessung zu
bekräftigen. Auch wenn die IV-Stelle nicht die richtige Methode der
Invaliditätsbemessung angewendet hat, bleibt trotz der  Rentenverfügung auch
sonst anhaftender Mängel und Ungereimtheiten fraglich, ob der zunächst
fälschlicherweise nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode ermittelte
Invaliditätsgrad von 77 % auch im Ergebnis zweifellos unrichtig ist.

2.3.4 Ob die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der
Rentenverfügung vom 12. April 2000 erfüllt ist, braucht indessen nicht
abschliessend geklärt zu werden, sofern sich die Rentenherabsetzung auch auf
alt Art. 41 IVG stützen lässt. Die IV-Stelle hat nämlich von Anfang an nicht
beabsichtigt, die Rente rückwirkend ab Leistungszusprache zu reduzieren und
dementsprechend bereits ausgerichtete Betreffnisse als zu Unrecht ausbezahlt
zurückzufordern (vgl. Erw. 2.1.3 hievor). Vielmehr hat sie bereits in ihrer
Verfügung vom 15. August 2002 eine Rentenrevision erst per 1. September 2002
- mithin 'ex nunc' - vorgesehen. Unter diesen Umständen ist letztlich nicht
entscheidrelevant, ob die ganze Rente auf dem Wege der Wiedererwägung oder -
wie Vorinstanz und Beschwerdegegner annehmen - im Sinne einer ordentlichen
Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG herabgesetzt wird.

2.4 Zu prüfen bleibt, ob eine Rentenrevision im Sinne von alt Art. 41 IVG
zulässig war, was - wie erwähnt (Erw. 2.1.1 und 2.1.2 hievor) - voraussetzt,
dass seit der Rentenzusprache vom 12. April 2000 eine sich auf den
Leistungsanspruch auswirkende wesentliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist.

2.4.1 In den Monaten nach dem Verkehrsunfall vom 13. November 1996
attestierten die Ärzte dem Beschwerdegegner nach zunächst vollständiger
Arbeitsunfähigkeit regelmässig eine 75 bis 80 %ige Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens. Trotz verschiedenster Behandlungsmassnahmen und Therapien
konnte lange Zeit keine Steigerung erreicht werden, sodass es schliesslich
seitens der Invalidenversicherung am 12. April 2000 zur Zusprache einer
ganzen Rente rückwirkend ab 1. November 1997 gekommen ist.

2.4.2 Anlässlich der Besprechung eines SUVA-Inspektors mit dem Versicherten
vom 14. Dezember 1999 konnte immerhin festgestellt werden, dass eine bei
einem Atlasologen durchgeführte Therapie zu einer gewissen - wenn auch
geringen - Besserung der Schmerzsymptomatik geführt hatte. Mit Hilfe
leidensbedingter Anpassungen am Arbeitsplatz in Form neuer Büroeinrichtungen
und mittels Anschaffung einzelner Hilfsgeräte war es zudem möglich, weitere
Erleichterungen für die Aufgabenbewältigung zu schaffen. Die gleichentags an
Ort und Stelle vorgenommene Leistungsprüfung brachte denn auch zu Tage, dass
der Versicherte in der Lage sein sollte, eine rund 40 %ige Leistung zu
erbringen. Dieser war mit der Einschätzung zunächst einverstanden, sodass
vereinbart wurde, die Taggelder ab 1. Januar 2000 auf der Basis einer noch 60
%igen gesundheitsbedingten Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu zahlen.
Nachdem kurz darauf eine Verschlechterung gemeldet wurde und der Anwalt des
Versicherten wiederholt dagegen opponierte, dass die Veranschlagung der
zumutbaren Leistung auf 40 % in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sei,
bestätigte Kreisarzt Dr. med. K.________ am 21. September 2000 zwar erneut
eine 75 %ige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch stellte auch der Anwalt des
Versicherten anlässlich einer Besprechung vom 12. Dezember 2000 die 40 %ige
Leistungsfähigkeit nicht mehr in Frage, sodass man sich darauf einigen
konnte, diese Beurteilung bis zur Rückkehr vom bevorstehenden Aufenthalt in
der Klinik E.________ beizubehalten.

Im Austrittsbericht der Klinik E.________ ist zwar wiederum von einer 75
%igen Beeinträchtigung die Rede, wobei im Gutachten selbst allerdings
wiederholt zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Einstufung eher unter den
tatsächlichen Fähigkeiten des Versicherten liegen dürfte. Auf Rückfrage der
SUVA hin erklärte der Leitende Arzt Dr. med. O.________ mit Schreiben vom 15.
Juni 2001, offenbar sei von den mit der Begutachtung betrauten
Assistenzärzten übersehen worden, dass bereits vor dem Klinikaufenthalt eine
Leistungseinbusse von 60 % angenommen wurde; die Bewertung der effektiven
Arbeitsleistung sei von der Klinik aus, ohne Evaluation vor Ort,
ausserordentlich schwierig; es habe während des Aufenthaltes wohl eine
gewisse Leistungsverbesserung erreicht werden können, doch sei schwer zu
beurteilen, in welchem Ausmass diese berufsrelevant ist; möglicherweise sei
die effektive Leistung insgesamt etwas höher als vom Patienten vermutet und
bewertet. Weiter führte Dr. med. O.________ aus, mit der Festlegung der
Arbeitsunfähigkeit auf 75 % bei Austritt sei die Bemerkung verbunden, dass
von der gleichen Leistung wie beim Klinikeintritt auszugehen und in Betracht
zu ziehen sei, diese noch zu steigern; falls eine Bewertung vor Ort bereits
früher ergeben habe, dass die Leistung höher war, sei er damit einverstanden,
dass sie bei Austritt als gleichwertig wir vor dem Eintritt beurteilt werde.
Am 25. September 2001 fand eine erneute Leistungsprüfung durch die SUVA an
Ort und Stelle im Beisein des Versicherten und seines Anwalts statt. In deren
Rahmen wurde mittels eines Betätigungsvergleichs für die Zeit ab 1. August
2001 eine auf den Betrieb bezogene Minderleistung von 50 % festgestellt,
womit der Versicherte wiederum einverstanden war. Kreisarzt Dr. med.
K.________ welcher auf Grund seiner am 1. November 2001 durchgeführten
Abschlussuntersuchung die Diagnose einer verminderten Belastbarkeit der
Halswirbelsäule bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom mit chronischem
Kopfschmerz vom episodischen Spannungskopfwehtyp mit somatoformer
Schmerzstörung nach HWS-Distorsion vom 13. November 1996 gestellt hatte,
verwies bezüglich des Zumutbarkeitsprofils auf den Austrittsbericht der
Klinik E.________, wobei unklar bleibt, ob er damit die dort angegebene
Leistungsbeeinträchtigung von 75 % bestätigen oder aber, entsprechend dem
erläuternden Schreiben des Dr. med. O.________ vom 15. Juni 2001, ebenfalls
von einer 40 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen will.

2.4.3 Auf Grund der Aktenlage ergibt sich, dass hinsichtlich der
medizinischen Befunde keine nennenswerte Veränderung eingetreten ist.
Hingegen kann angenommen werden, dass im Laufe der Zeit eine gewisse
Angewöhnung stattgefunden hat, indem sich der Versicherte seinen
leidensbedingten Einschränkungen anpassen und durch geeignete Vorkehren
einzelne Auswirkungen der Behinderung eliminieren oder zumindest mindern
konnte. So hat er etwa verschiedene Umstellungen an seinem Arbeitsplatz
vorgenommen, welche die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu
fördern vermögen. Kommt hinzu, dass die früher vom Versicherten betreute
Abteilung inzwischen als eigenständige Aktiengesellschaft ganz aus dem
übrigen, nunmehr vom Bruder des Versicherten weiterbetriebenen Unternehmen
ausgegliedert ist, was mit grösserer Flexibilität hinsichtlich der
Arbeitseinteilung verbunden sein dürfte. Insgesamt lässt es sich
rechtfertigen, mit Vorinstanz und Beschwerdegegner von einer Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, welche eine Rentenrevision nach alt
Art. 41 IVG grundsätzlich begründen kann, sofern die erwerblichen
Auswirkungen ein anspruchsrelevantes Ausmass erreichen.

3.
3.1 Die SUVA hat am 25. September 2001 zunächst einen Betätigungsvergleich
vorgenommen. Dabei hat sie die Anteile der vom Versicherten versehenen
Funktionen an der Gesamttätigkeit prozentual festgelegt und anschliessend die
jeweilige Behinderung in den einzelnen Funktionen bestimmt. Diese Werte
addiert ergaben bezogen auf die Gesamttätigkeit eine Minderleistung von 50 %.
In der Annahme, dass sich diese 50 %ige Minderleistung erwerblich im selben
Ausmass auswirkt, setzte sie darauf den Invaliditätsgrad auf ebenfalls 50 %
fest.

3.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, die von
der SUVA ermittelte Invalidität beruhe auf einem von den Parteien getroffenen
Vergleich; weiter habe es die SUVA unterlassen, die mittels
Betätigungsvergleich eruierte leidensbedingte Behinderung im Hinblick auf
ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Damit lägen triftige Gründe im
Sinne der Rechtsprechung in BGE 126 V 293 f. Erw. 2d vor, die es ihr
ermöglichten, von der Invaliditätsbemessung der SUVA abzuweichen.

Den von der SUVA vorgenommenen Betätigungsvergleich hat die IV-Stelle in
ihrem 'Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber Aktiengesellschaften' vom 21.
Februar 2002 lediglich insofern ergänzt, als sie die einzelnen Funktionen des
Versicherten etwas präziser und ausführlicher umschrieb. Die für die
einzelnen Positionen eingesetzten prozentualen Werte hingegen hat sie
unverändert von der SUVA übernommen. Im Unterschied zum Unfallversicherer hat
sie die so ermittelte 50 %ige Minderleistung resp. die verbliebene
Leistungsfähigkeit anschliessend indessen im Sinne einer erwerblichen
Gewichtung unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik gestützt auf
die für das Jahr 2000 vorgenommene Lohnstrukturerhebung (LSE 2000) erstellten
Lohntabellen wirtschaftlich zu bewerten versucht. Damit hat sie sich,
zumindest vom Ansatzpunkt her, zwar an das in BGE 128 V 29 für einen
konkreten Anwendungsfall dargestellte Vorgehen beim ausserordentlichen
Invaliditätsbemessungsverfahren gehalten (BGE 128 V 32 ff. Erw. 4). Eine
genauere Kontrolle der im Einzelnen aus der LSE 2000 abgelesenen Werte und
der gestützt darauf durchgeführten Berechnungen kann an dieser Stelle
allerdings unterbleiben, sofern - wie vom kantonalen Gericht und mit ihm auch
vom Beschwerdegegner angenommen - die Voraussetzungen für ein Abweichen von
der Invaliditätsbemessung der SUVA gar nicht gegeben sind.

3.3
3.3.1Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus, dass die
SUVA den Betätigungsvergleich vom 25. September 2001 zusammen mit dem
Versicherten vorgenommen hat und dieser mit der ermittelten 50 %igen
Einschränkung einverstanden war, nicht auf eine Einigung im Sinne eines
(aussergerichtlichen) Vergleichs geschlossen werden. Die SUVA hat vielmehr
die Invaliditätsbemessung in Anwendung der von ihr als massgebend befundenen
gesetzlichen Regelung und unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung
durchgeführt. Wenn der Versicherte mit dem daraus resultierenden Ergebnis
einverstanden war, heisst dies keineswegs, dass die Bestimmung des
Invaliditätsgrades im Sinne von BGE 126 V 292 Erw. 2b vergleichsweise
zustande gekommen wäre. Dafür, dass die SUVA ohne das Einverständnis des
Versicherten an dem ihrer Ansicht nach korrekt ermittelten Invaliditätsgrad
nicht festgehalten hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor.

3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden,
als sie geltend macht, die SUVA habe nicht die richtige
Invaliditätsbemessungsmethode gewählt, indem sie statt des ausserordentlichen
Verfahrens die lediglich bei Nichterwerbstätigen in Betracht fallende
spezifische Methode angewendet habe. Es trifft zwar zu, dass von einer
erwerblichen Gewichtung der anlässlich des Betätigungsvergleichs vom 25.
September 2001 ermittelten 50 %igen Minderleistung in den Akten der SUVA
nirgends die Rede ist. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass sich die
SUVA der Notwendigkeit einer solchen Gewichtung bewusst war und bei deren
Vornahme zur Erkenntnis gelangt ist, dass die leidensbedingte
Beeinträchtigung und deren erwerbliche Auswirkungen in ihrem Ausmass ungefähr
deckungsgleich sind, was - wie erwähnt (Erw. 1.3 hievor) - im Rahmen der
Ermittlung eines Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Bemessungsverfahren
durchaus möglich ist. Dass die Invaliditätsbemessung der SUVA einen
gravierenden Mangel aufweisen würde, kann daher nicht gesagt werden, zumal
von einer detaillierten Prüfung der bereits in Rechtskraft erwachsenen
Rentenverfügung der Unfallversicherung erst im
invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren ohnehin abzusehen
ist. Kommt hinzu, dass auch der zuständige Sachbearbeiter der
Invalidenversicherung die heute streitige Invaliditätsbemessung erst auf
Insistieren der IV-Stelle vorgenommen hat, nachdem er am 17. Dezember 2001
noch zum Schluss gelangt ist, dass in diesem Fall eine Rentenanpassung analog
an die Invaliditätsbemessung der SUVA vorzunehmen sei, da diese zahlreiche
Untersuchungen, insbesondere in der Klinik E.________ durchgeführt und einen
aussagekräftigen Betätigungsvergleich durch ihren Inspektor (Bericht vom 25.
September 2001) veranlasst habe, worauf im Sinne eines so genannten
Prozentvergleichs für Erwerbstätige abgestellt werden könne; weitergehende
Abklärungen würden sich erübrigen. Die IV-Stelle kann im Übrigen keine
hinreichend triftigen Argumente im Sinne von BGE 126 V 294 Erw. 2d anführen,
weshalb es ihr versagt bleibt, von der Invaliditätsbemessung der SUVA
abzuweichen.

3.3.3 Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur
Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der
Unfallversicherung (Erw. 2.1.2 hievor) verfolgt das Ziel, unterschiedliche
Festlegungen des Invaliditätsgrades durch verschiedene
Sozialversicherungsträger zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und
damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger
liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen
Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben. Die
Voraussetzungen dazu sind daher einer strengen Prüfung zu unterziehen und
dürfen nur mit der gebotenen Zurückhaltung bejaht werden. Fällt - wie
vorliegend - im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Beizug von
Tabellenlöhnen wie jenen der LSE in Betracht, hat der jeweils zuständige
Sozialversicherer bei der Auswahl der im konkreten Anwendungsfall in Frage
kommenden Tabellenwerte zahlreiche Einzelentscheide zu fällen, bei welchen er
jeweils über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Es liegt deshalb auf
der Hand, dass die von verschiedenen Versicherern gewonnenen Endresultate
nicht immer und zwangsläufig identisch ausfallen, sondern im Rahmen einer
gewissen Bandbreite divergieren können; dies insbesondere, wenn, wie
vorliegend, die Gesamttätigkeit in zahlreiche einzelne Funktionen, für welche
verschiedene hypothetische Lohnansätze in Frage kommen, aufzuteilen ist.
Solche Ergebnisse stellen denn auch nicht in dem Sinne exakte, gesicherte
Werte dar, die zum Vornherein jeglicher Kritik entzogen und einer Bemängelung
nicht zugänglich wären. Es geht daher nicht an, einen vom einen
Sozialversicherungsträger im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in
vertretbarer Weise ermittelten Invaliditätsgrad durch den von einem andern
Versicherer nach dem in BGE 128 V 29 dargelegten, an sich präzisieren und
genaueren Vorgehen festgestellten zu ersetzen.
Um dieser Konsequenz zu entgehen, hätte die IV-Stelle vorliegend die
Verfügung der SUVA vom 4. Februar 2002 anfechten können, womit eine genauere
gerichtliche Prüfung der Rentenverfügung des Unfallversicherers möglich
geworden wäre. Davon hat sie aber abgesehen, obschon sie - wie in der der
Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt - dazu
hinreichend Gelegenheit gehabt hätte.

4.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle dem Einwand des
heutigen Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren, wonach eine
Rentenherabsetzung auf Grund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens per
1. Oktober 2002 in Betracht falle, ohne weiteres beipflichten konnte, weshalb
sie denn auch selbst beantragte, die angefochtene Verfügung bezüglich des
Zeitpunkts der Rentenreduktion entsprechend abzuändern. Nach Erhalt des
vorinstanzlichen Entscheids vom 13. Mai 2003 - in welchem diesem Antrag
bereits stattgegeben worden war - berichtigte die IV-Stelle ihr
ursprüngliches Versehen zusätzlich, indem sie am 16. Oktober 2003 noch
während hängigem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwei neue Verfügungen
erliess, in welchen sie die Rentenreduktion neu auf den 1. Oktober 2002
festsetzte. Der für die Rentenherabsetzung massgebende Zeitpunkt ist demnach
nicht mehr streitig.

5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging,
sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).

Dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner eine zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehende
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea,
Schlieren, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.