Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 433/2003
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I 433/03

Urteil vom 13. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter
Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene M.________ ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern
(geb. 1978, 1980, 1982, 1983 und 1987). Neben der Besorgung des Haushalts war
sie im Rahmen eines Teilpensums als Bratschistin berufstätig. Am 6. März 1995
erlitt sie beim Skifahren eine Hyperabduktion des rechten Daumens, welche im
Sommer 1995 operiert wurde. Im Anschluss an eine weitere Operation mit
Bandplastik bildete sich ein Infekt, welcher den Knochen angriff und seither
nicht behoben werden konnte. Wegen der damit verbundenen Instabilität des
Daumens muss die Versicherte eine Schiene tragen und ist ständig auf
Schmerzmittel angewiesen. Damit ist es ihr zwar weiterhin möglich, Bratsche
zu spielen, die Tätigkeit als Berufsmusikerin musste sie jedoch aufgeben.

Am 18. November 1999 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in
medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt ab, wobei
sie unter anderem den Bericht des Dr. med. T.________ vom 10. Februar 2000
beizog - welchem die Operationsberichte des Dr. med. B.________ beilagen -
und die Einschränkungen in der Haushalttätigkeit abklären liess (Bericht vom
4. Juli 2000). Nachdem die Versicherte gegen den eine Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbescheid unter Hinweis auf die
Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom 19. August 2000 opponiert hatte,
veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) des Inselspitals Bern, welche am 1. Juli 2001 erging
und liess den Abklärungsbericht Haushalt überarbeiten (Bericht 6. September
2001). Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 ermittelte sie aufgrund der
gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 56 % und sprach der
Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. Mai 2003 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und
Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b;
vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten
Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende
2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw.
1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 125 V 149
Erw. 2a, 104 V 148; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a), zur
Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70
Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b).
Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12.
Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Mit den Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass für die Bemessung
der Invalidität nach der gemischten Methode der Anteil der Erwerbstätigkeit
auf 45 % und der Anteil der Tätigkeit im Haushalt auf 55 % festzusetzen ist.
Umstritten ist die Invalidität in den beiden Teilbereichen.

3.
Nach dem Gutachten der MEDAS vom 1. Juli 2001 ist die Beschwerdeführerin in
der Tätigkeit als professionelle Musikerin vollständig arbeitsunfähig. Als
Musiklehrerin sei indessen von einer knapp 50%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Wegen der aktiven Infektion sei die Einschränkung höher zu
veranschlagen als bei einem Verlust des Daumens mit schmerzfreier Vernarbung.
Mögliche Tätigkeiten umfassten Aktivitäten, bei denen die rechte Hand nicht
mehr als eine Gegenhaltefunktion ausfüllen müsse. Kraftanstrengungen und das
Tragen von Lasten seien mit der rechten Hand nicht möglich. Eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit sei zeitlich in vollem Umfange zumutbar. Je nach
Beschäftigungsart müssten jedoch leistungsmässig Abstriche gemacht werden,
welche davon abhingen, wie stark der rechte Arm zusätzlich eingesetzt werden
müsse. Dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten des Dr. med.
S.________ vom 14. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass die Versicherte zwar
weiterhin in der Lage ist, Bratsche zu spielen, die Leistung jedoch den
Anforderungen eines Berufsorchesters nicht zu genügen vermöge. Sämtliche
Arbeiten, die Kraft, Präzision und Ausdauer verlangten, könnten nicht mehr
mit Sicherheit ausgeübt werden. Mit der rechten Hand könnten nur sehr leichte
Objekte gehalten werden, da der Daumen die axiale Kraft nicht mehr übertragen
könne. Eine dem Leiden angepasste Arbeitsstelle müsse theoretisch eine
einhändige Arbeit beinhalten, welche wegen des chronischen Infekts in
Räumlichkeiten mit einer konstanten Temperatur ausgeübt werden könne. Der
wegen des Infekts unstabile Zustand lasse indessen jegliche Arbeitsstelle als
fraglich erscheinen. Zum zeitlichen und leistungsmässigen Umfang führte der
Facharzt aus, bei Schmerzschüben oder Infektverdacht müsse die Versicherte
jederzeit den Arbeitsplatz verlassen können. Eine Spezialschiene erlaube es
ihr, einfache Stücke auf der Bratsche zu spielen und eine Tagschiene biete
Schutz bei den Haushaltarbeiten. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. B.________ und Prof. Dr. med. F.________ von der Psychiatrischen
Poliklinik des Spitals X.________ vom 29. März 2001 ergibt sich, dass weder
eine psychiatrische Erkrankung im engeren noch eine psychische Störung im
weiteren Sinne vorliegt und somit aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung besteht.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, nachdem die Versicherte mittels der
Orthese mit der rechten Hand noch eine Gegenhaltefunktion ausüben könne,
müsse mit Blick auf ihren Intellekt und ihre Schulbildung davon ausgegangen
werden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Wenn es ihr
möglich sei, in Amateurorchestern mitzuspielen, könne sie in beschränktem
Umfang auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das von der IV-Stelle
aufgelegte DAP-Profil einer Mitarbeiterin in einer Nahrungsmittelfabrik, bei
welchem es darum ging, ab einem langsam fliessenden Band Fremdkörper
herauszulesen, stelle allerdings keine geeignete Verweisungstätigkeit dar.
Eher zumutbar sei eine überwachende Tätigkeit beispielsweise an einem
Monitor, welche intellektuelle Fähigkeiten und eine gewisse Allgemeinbildung
voraussetze. Ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 errechnete die Vorinstanz für
einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Privaten Sektor
bei einem Erwerbsanteil von 45 % ein Jahreseinkommen von Fr. 19'826.-, wovon
sie einen Abzug von 25 % vornahm, um damit der durch die notwendigen Pausen
bedingten Verlangsamung Rechnung zu tragen, was ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 14'870.- ergab. Bei einem ohne Gesundheitsschaden
als Teilerwerbstätige zu 45 % erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von
unbestrittenermassen Fr. 42'370.- errechnete sie für den erwerblichen Bereich
einen Invaliditätsgrad von 64.9 % oder gewichtet von 29.2 % (64,9 x 0.45).

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, nebst den
von Dr. med. S.________ angeführten Vorgaben für einen angepassten
Arbeitsplatz müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Tages- und
Nachtschiene öfters angepasst werden müsse, weil sich der Daumen stets
verändere. Die Behandlungsdauer betrage jeweils zwischen einer und vier
Stunden, wozu noch die Wegstrecke zu rechnen sei. Ein potentieller
Arbeitgeber müsse in Kauf nehmen, dass die Versicherte den Arbeitsplatz
verlassen müsse und unter Umständen sogar während Wochen fehle. Zwischen dem
28. August 2000 und dem 22. März 2002 seien beispielsweise 82
Behandlungstermine angefallen, wozu noch die Termine beim Ortho-Team und beim
Handchirurgen kämen. Wegen der Schmerzen müsse sie sich ein Lokalanästhetikum
spritzen mit der Folge, dass sie in den übrigen Fingern kein Gefühl mehr
habe. In der linken Hand sei zudem eine Fingerpolyarthrose diagnostiziert
worden. Aus diesen Gründen sei es unmöglich, einer ausserhäuslichen Tätigkeit
nachzugehen und die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

5.
5.1 Obwohl die Erwägungen im angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht ganz
klar sind, schien das kantonale Gericht von der Annahme einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit ausgegangen zu
sein. Indem es bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich
geprüft hat, wie hoch der Lohn einer Arbeitnehmerin im Anforderungsniveau 4
bei einem Vollpensum ausfällt, diesen dann jedoch auf den bisherigen
Beschäftigungsgrad der Versicherten von 45 % umgerechnet und davon einen
Abzug von 25 % vorgenommen hat, entspricht die Vorgehensweise nicht der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 146; Urteil H.
vom 31. Dezember 2003, I 311/00). Danach ist die Invalidität bei versicherten
Personen, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann,
aufgrund der Erwerbsunfähigkeit zu bemessen. Dabei ist darauf abzustellen,
was sie als (teilerwerbstätige) Gesunde tatsächlich verdienen würden und als
Invalide verdienen könnten, während die Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich unbeachtlich bleibt. Auszugehen ist von den ärztlichen
Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit, welchen normalerweise ein Prozentwert
bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt. Eine attestierte
Arbeitsfähigkeit von beispielsweise 45 % bedeutet somit in der Regel, dass
die Behinderung in der Verweisungstätigkeit (vorbehältlich eines Abzuges in
Sinne von BGE 126 V 75) die Erzielung von 45 % des Einkommens aus einer
Vollzeitbeschäftigung zulässt. Die vorinstanzliche Berechnung des
Invalideneinkommens könnte somit nur dann im Ergebnis bestätigt werden, wenn
die Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich 45 % betragen würde. Die
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit würde demgegenüber zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 33'042.- führen (Fr. 3505.- : 40 x 41.9 x 12 = Fr.
44'057.- x 75 % = Fr. 33'042.-).
5.2 Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit oder einer
anderen der Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeit zu veranschlagen ist,
lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilen. Die
medizinischen Unterlagen enthalten hinsichtlich des Grades der
Arbeitsunfähigkeit in einer noch zumutbaren Tätigkeit keine schlüssigen
Angaben. Wenn die Gutachter der MEDAS eine dem Leiden angepasste Tätigkeit
als in zeitlicher Hinsicht voll zumutbar betrachten, so bezieht sich dies
lediglich auf den zeitlichen Umfang. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss,
die Beschwerdeführerin sei imstande, während eines solchen Einsatzes eine
volle Leistung zu erbringen. Der Umstand, dass die Gutachter darauf
hinweisen, dass je nach Tätigkeit leistungsmässig Abstriche gemacht werden
müssten, welche umso höher seien, je mehr der rechte Arm zusätzlich
eingesetzt werden müsse, zeigt vielmehr, dass eine volle Leistungsfähigkeit
nicht möglich ist. Konkret äussern sie sich nur mit Bezug auf den Beruf einer
Musiklehrerin, für welchen sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postulieren.
Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichten
Stellungnahme des Leiters der Musikschule Y.________ lässt sich jedoch
entnehmen, dass die Ausübung einer solchen Tätigkeit kaum in Frage kommen
dürfte, da sie das Vorspielen der einzelnen Töne voraussetzt, was indessen
nur noch beschränkt möglich sein dürfte. Verwaltung und Vorinstanz sind denn
auch nicht von einer solchen Beschäftigung, sondern von einer
Hilfsarbeitertätigkeit ausgegangen. Gemäss Dr. med. S.________ muss es sich
theoretisch um eine einhändige Arbeit handeln, und die Versicherte muss bei
Schmerzschüben oder Infektverdacht den Arbeitsplatz verlassen können, was
ebenfalls nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit schliessen lässt. Zum
zeitlichen und leistungsmässigen Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit
macht der Handchirurg keine näheren Angaben. Gemäss den Vorbringen der
Versicherten muss zusätzlich auch noch mit Absenzen für die notwendigen
Anpassungen der Handschiene gerechnet werden. Nach Dr. med. T.________ lässt
die Unberechenbarkeit der Einschränkungen in Form von wiederholten
kurzfristigen Krankheitszuständen keine Arbeit mit regelmässigen
Verpflichtungen zu, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf einzelne Stunden
beschränkt sei (Stellungnahme vom 10. Dezember 2001).

5.3 Es muss daher zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer zumutbaren Verweisungstätigkeit näher abgeklärt werden. Erst wenn diese
feststeht, können die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens
rechtsgenüglich beurteilt werden. Zu diesem Zweck ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte dies zu einer reformatio in peius führen,
wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und zum
Beschwerderückzug zu geben.

6.
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten schliesslich bezüglich der
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt.

6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass
die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle eine
geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4
IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes -
analog der Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen
sind. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Abklärung vor Ort zur
Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkung von im Haushalt tätigen
Personen nach Art. 27  und 27bis IVV. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass
eine qualifizierte Person als Berichterstatterin wirkt, welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner
gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur
Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von
Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft
all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter
greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von
Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass
die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist
als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit
Hinweisen; Urteil C. vom 18. August 2003, I 741/01).

6.2 Gemäss Bericht vom 4. Juli 2000 und Ergänzung vom 6. September 2001
beläuft sich die Behinderung im Haushaltbereich auf insgesamt 52 %. Was in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Die von der Abklärungsperson für den Haushalt
der Beschwerdeführerin festgelegten Ansätze halten sich im pflichtgemässen
Ermessen und geben zu keiner Beanstandung Anlass. Selbst wenn - worauf die
Vorinstanz hinweist - im Bereich Ernährung lediglich eine Gewichtung von 30 %
anstelle von 40 %, dafür bei der Wohnungspflege eine solche von 23 % anstelle
von 13 % vorgenommen und im Übrigen die Einschränkung der Position "Wäsche
und Kleiderpflege" von 50 % auf 80 % erhöht würde, ergäbe sich nur eine
geringfügige Erhöhung der Behinderung im Haushaltbereich, welche sich auf die
Gesamtinvalidität kaum auszuwirken vermag.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2003
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: