Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 431/2003
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I 431/03

Urteil vom 26. August 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Attinger

D.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Pia
Dennler-Hager, Untertor 14, 8401 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1962 geborenen D.________ mit
Verfügung vom 25. Januar 2002 ab 1. März 2001 eine ordentliche ganze
Invalidenrente von Fr. 956.- pro Monat samt einer Zusatzrente für die Ehefrau
von Fr. 287.- und zweier Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 382.- zu. Dieser
Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
63'036.- sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 9 Jahren und 11
Monaten - die Teilrentenskala 22 zu Grunde.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer höheren
Invalidenrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 13. Mai 2003 ab.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
ihm eine ganze Invalidenrente von Fr. 1086.- pro Monat nebst einer
Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 326.- und zweier Kinderrenten im Betrag
von je Fr. 434.- zuzusprechen. Eventuell sei festzustellen, dass ihm eine
unter Zugrundelegung von zehn vollen Beitragsjahren berechnete Invalidenrente
zusteht.

Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen
Invalidenrenten (insbesondere Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 2 lit. b, Art. 29ter Abs. 2 und Art. 38 Abs.1 und 2 AHVG) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Invalidität) berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Laut Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesbestimmung
regelt der Bundesrat u.a. die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der
Entstehung des Rentenanspruchs. Der gestützt auf diese Delegationsnorm
erlassene Art. 52c AHVV sieht vor, dass Beitragszeiten zwischen dem 31.
Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des
Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können
(erster Satz); die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei
der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (zweiter Satz). Nach Art. 32
Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis AHVV sinngemäss für die ordentlichen
Renten der Invalidenversicherung. In SVR 2003 IV Nr. 3 S. 7 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass der Beitragsmonat, in
welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von
Beitragslücken herangezogen werden kann.

2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der am
1. April 1991 in die Schweiz eingereiste und seither seiner Beitragspflicht
nachkommende Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf eine Teilrente der
Invalidenversicherung hat, weil er eine (deutlich) kürzere Beitragsdauer als
sein Jahrgang aufweist. Letzterer blickte am 31. Dezember 2000 auf 18 volle
Beitragsjahre zurück, während dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt
bloss eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten angerechnet werden kann
(April 1991 bis Dezember 2000). Letztinstanzlich streitig ist nur mehr, wie
viele Beitragsmonate aus dem Jahr 2001, d.h. dem Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, zur Verringerung der Beitragslücke herangezogen werden
dürfen.

3.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ganze Invalidenrente entstand am
27. März 2001, als unbestrittenermassen die einjährige Wartezeit im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ablief. Nach der angeführten Rechtsprechung SVR
2003 IV Nr. 3 S. 7 können somit nicht nur die (von Verwaltung und Vorinstanz
berücksichtigten) Monate Januar und Februar 2001, sondern - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht - auch der Monat
März 2001 zur Auffüllung der Beitragslücke herangezogen werden. Daraus
resultiert eine anrechenbare Beitragsdauer von insgesamt 10 Jahren (April
1991 bis März 2001), was zur anwendbaren (Teil-)Rentenskala 25 (statt 22)
führt (Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV). Unter
Berücksichtigung des - letztinstanzlich allseits anerkannten - massgebenden
durschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 63'036.- ergibt sich eine
ordentliche ganze Invalidenrente nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die
beiden Kinder in den vom Beschwerdeführer beantragten, eingangs erwähnten
monatlichen Beträgen (Art. 53 AHVV; vom BSV herausgegebene verbindliche
Rententabelle 2001, S. 62).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2003 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich  vom 25. Januar 2002 bezüglich der
Rentenhöhe aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab
1. März 2001 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 1086.- pro Monat
samt einer Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 326.- und zweier Kinderrenten
in der Höhe von je Fr. 434.- zusteht.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: