Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 42/2003
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I 42/03

Urteil vom 13. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

V.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Patrick Schönbächler, Hauptplatz 7 (Haus Kreuz), 6431 Schwyz,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene, verheiratete portugiesische Staatsangehörige V.________,
Mutter von zwei Töchtern, geboren 1980 und 1985, reiste 1986 in die Schweiz
ein, wo sie als Zimmermädchen, Coop-Mitarbeiterin sowie Serviceangestellte
arbeitete. Seit März 1996 war sie als Buffetmitarbeiterin/Frühstücksservice
im Hotel X.________ in einem Teilzeitpensum tätig. Am 5. Juni 1997 stürzte
sie bei der Arbeit, erlitt Kontusionen der Wirbelsäule und war vom 5. bis 12.
Juni 1997 im Spital Y.________ hospitalisiert. Nach einem Arbeitsunterbruch
auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nahm sie ab Oktober 1997 ihre
Arbeit zeitweise in unterschiedlichem Ausmass wieder auf. Es folgte ein
erneuter vollständiger Arbeitsunterbruch ab Januar 1999, eine neuerliche
Hospitalisation im Spital Y.________ vom 21. Januar bis 1. Februar 1999 sowie
ein letzter Arbeitsversuch von August bis Oktober 1999, welcher jedoch
scheiterte.

Am 14. Februar 2000 meldete sich V.________ mit dem Hinweis "1997 Fall von
Treppe, Rücken- und Wirbelsäulenprobleme, auch Beine keine Gefühle" bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz
(nachfolgend: IV-Stelle) zog die Akten des Unfallversicherers, der Basler
Versicherungen, bei. Sie holte verschiedene Arztberichte ein, so zwei
Austrittsberichte des Spitals Y.________, Chirurgische Abteilung, vom 17.
Juni 1997 und 4. Februar 1999 betreffend die Hospitalisationen vom 5. bis 12.
Juni 1997 und 21. Januar bis 1. Februar 1999, Berichte des Dr. med.
W.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 17. März und 30.
April 1999, der Klinik S.________ vom 23. September 1999, des Dr. med.
P.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. Oktober 1999, des Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie,
vom 19. Januar 2000, des Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin
FMH, vom 9. April 2000, der Frau Dr. med. G.________, Fachstelle für
Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 30. Mai 2000 und 4. Januar 2001
sowie einen Bericht der BEFAS, Stiftung R.________, vom 6. Juli 2001.
Zudem zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht vom 24. Februar 2000,
Arbeitsverträge vom 26. Februar und 30. November 1998 sowie zusätzliche
Auskünfte des Arbeitgebers vom 8. Februar 2001 und 6. Mai 2002 bei und
veranlasste eine MEDAS-Begutachtung (Gutachten vom 30. November 2001) sowie
eine Haushaltabklärung (Bericht vom 10. Januar 2002). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens liess V.________ zwei Zeugnisse des Dr. med. E.________
vom 11. Februar und 24. März 2002 ins Recht legen. Daraufhin lehnte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2002 einen Rentenanspruch mangels
anspruchsbegründender Invalidität auf Grund eines Invaliditätsgrades von
29.26 % ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens
einer Viertelsrente, mit welcher V.________ einen zusätzlichen Arbeitsvertrag
vom 10. Dezember 1996 ins Recht legen liess, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides Dispositiv Ziff. 1 sei ihr
mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur
Neuabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität und zu deren Eintritt (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG [in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 121 V 331 Erw. 3b, 116 V 249
Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der
Erwerbsunfähigkeit (BGE 115 V 133 f. Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; vgl. auch BGE
127 V 299 f. Erw. 5a), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]),
zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE
128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5
Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V 146, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK
1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 vorliegend nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Mai 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b).
Aus demselben Grund gelangen die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen,
seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S.
3837) nicht zur Anwendung. Schliesslich sind auch die Regeln des am 1. Juni
2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Abkommen über die Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681) nicht
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 128 V 320 Erw. 1e und 322 Erw. 1f).

2.
In Frage steht der Anspruch auf eine Invalidenrente. Uneinig sind sich die
Parteien einerseits über die Gewichtung der Anteile der Erwerbs- und der
Haushaltstätigkeit im Rahmen der unbestrittenermassen anzuwendenden
gemischten Bemessungmethode sowie andererseits über das Ausmass der
Einschränkung in beiden Teilbereichen.

2.1
2.1.1Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Versicherte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Während
die IV-Stelle in ihrer Verfügung von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40
% ausging, erhöhte die Vorinstanz diesen auf 50 %. Sie erwog dazu, die von
der IV-Stelle als massgebend betrachteten Arbeitsverträge mit einem 40
%-Pensum seien nach dem Unfall abgeschlossen worden. Hingegen sei der letzte
vor dem Unfall vom 5. Juni 1997 abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 10.
Dezember 1996 zu berücksichtigen, der eine Arbeitszeit "je nach Arbeitsanfall
von ca. 50 % (ca. 90 Std.)" vorsehe. Das kantonale Gericht errechnete aus dem
in der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Februar 2000 für die Zeitspanne von
Februar bis Mai 1997 angegebenen Verdienst von Fr. 8'275.05 einen
durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2'068.76, was entsprechend dem im
erwähnten Arbeitsvertrag angegebenen Stundenlohn von Fr. 20.95 (inklusive
Anteil Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) bei einer Arbeitszeit von 42
Stunden pro Woche mehr als ein 50 %-Pensum ergebe. Im Ergebnis sei mit der
Versicherten von einem 50 %-Pensum auszugehen.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor - anders als in ihrer
Stellungnahme zum Vorbescheid, wo sie gestützt auf den Arbeitsvertrag einen
Anteil von 50 % verlangt hatte -, sie habe bereits vor Vorinstanz einen
Anteil der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % geltend gemacht. Nach der
Berechnung des kantonalen Gerichts sei von einem effektiven Arbeitspensum von
58.8 % auszugehen.

2.1.2 Aus den Akten ist bezüglich des geleisteten Arbeitspensums Folgendes
ersichtlich: Gemäss Auskunft des Arbeitgebers vom 8. Februar 2001 arbeitete
die Versicherte im Jahr 1996 effektiv 826.5 Stunden, ein Arbeitsvertrag wie
auch eine detaillierte Auflistung der monatlichen Verdienste für diese
Zeitdauer liegt nicht in den Akten. Aus dem Individuellen Konto (IK) der
Versicherten ergibt sich ein Lohn von Fr. 17'126.- für die Monate März bis
Dezember. Im Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1996 wurde für die Periode vom
20. Februar 1997 bis 5. Januar 1998 eine "Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall
ca. 50 % (ca. 90 Stunden)" vereinbart, tatsächlich leistete die Versicherte
488 Stunden (bei einem Stundenlohn von Fr. 20.90: Monatslohn Januar Fr.
331.70, Februar Fr. 817.55, März Fr. 2'829.95, April Fr. 2'085.85, Mai Fr.
2'541.70, Juni Fr. 812.85, Oktober Fr. 587.-, November Fr. 83.90, Dezember
Fr. 419.30), der gesamte Verdienst gemäss IK betrug für Januar bis Dezember
Fr. 10'365.-. In den Verträgen vom 26. Februar 1998 (für 1. März 1998 bis 5.
Januar 1999) und 30. November 1998 (für 6. Januar 1999 bis 3. Januar 2000)
war jeweils eine "Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall ca. 40 %" vorgesehen;
1998 waren es tatsächlich 824 geleistete Arbeitsstunden und gemäss IK ein
Gesamtverdienst von Fr. 17'582.- (gemäss Arbeitgeberbericht bei einem
Stundenlohn von Fr. 21.35: Januar Fr. 241.15, März Fr. 693.65, April Fr.
1'942.10, Mai Fr. 3'265.30, Juni Fr. 2'500.35, Juli Fr. 875.-, August Fr.
2'240.90, September Fr. 2'710.40, Oktober Fr. 1'728.70, November Fr. 320.20,
Dezember Fr. 1'013.75). 1999 arbeitete die Versicherte schliesslich noch
162.5 Stunden (Lohn September Fr. 2'469.95, Oktober Fr. 1'003.10).

2.1.3 Das streitige effektive Arbeitspensum ergibt sich aus einem Vergleich
zwischen der betriebsüblichen Arbeitszeit und der durchschnittlich
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, wobei grundsätzlich nichts dagegen
einzuwenden ist, die nicht ausdrücklich angegebene geleistete Arbeitszeit aus
erzieltem Verdienst und vereinbartem Stundenlohn abzuleiten.

Wie sich aus den Akten (Erw. 2.1.2 hievor) ergibt, sind die Angaben über
Arbeitszeit und Lohn hingegen nicht über die gesamte Anstellungsdauer die
selben. Zum Teil ist nur die Jahresstundenzahl ersichtlich (1996), zum Teil
noch der pro Monat erzielte Verdienst (ab 1997). Anderseits sind einige
Angaben unklar, ist doch gerade für 1996, dem Jahr vor dem Unfall, nicht
ersichtlich, ob sich die vom Arbeitgeber angegebenen Jahresarbeitsstunden von
826.5 auf das ganze Jahr beziehen, wobei auf Grund der Angaben im IK (1996:
März bis Dezember) nicht davon auszugehen ist; allerdings erhellt aus den
übrigen Akten nicht, ob die Versicherte diesfalls saisonbedingt weniger als
12 Monate gearbeitet hat. Schliesslich fällt auf, dass die Versicherte vor
wie auch nach dem Unfall auf Grund der Lohnangaben je nach Monat in sehr
unterschiedlichem Ausmass tätig war: So verdiente sie beispielsweise im
Januar und Februar 1997 Fr. 331.70 bzw. Fr. 817.55, im März und April 1997
hingegen Fr. 2'829.95 bzw. Fr. 2'085.85. Sodann erzielte sie im August 1998,
als sie vom 5. bis 22. August arbeitsunfähig war, ein Einkommen von Fr.
2'240.-, im September ohne Arbeitsunfähigkeit Fr. 2'710.40, im Oktober mit
voller Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 31. Oktober Fr. 1'728.70; schliesslich
ergibt der Lohn im Mai 1998 von Fr. 3'265.30 im Vergleich mit dem Stundenlohn
von Fr. 21.35 ein Pensum von rund 153 Stunden, also nahezu ein Vollpensum.

2.1.4 Es stellt sich deshalb die Frage, welche Angaben zur Ermittlung der
durchschnittlich tatsächlich geleisteten Arbeitszeit heranzuziehen sind und
welche Zeitperiode massgebend ist, ergeben sich doch unterschiedliche
durchschnittliche Arbeitsstunden und damit ein anderes Pensum, je nachdem, ob
von der durchschnittlichen monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit
ausgegangen wird und welcher Zeitraum berücksichtigt wird:

- Dabei vermag zunächst die Berechnung der Vorinstanz insofern nicht zu
überzeugen, als diese zur Ermittlung des durchschnittlichen Monatslohnes von
Fr. 2'068.76 auf die Monate Februar bis Mai 1997 abstellte (Fr. 817.55 + Fr.
2'829.95 + Fr. 2'085.85 + Fr. 2'541.70), was im Vergleich zum Stundenlohn von
Fr. 20.95 durchschnittlich 98.75 Arbeitsstunden ergibt, obwohl sich der
Februar-Lohn gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1996 (Arbeitsbeginn am
20. Februar 1997) nur auf rund 10 Arbeitstage bezieht. Dabei ist nicht klar,
ob der tiefe Verdienst im Januar (Fr. 331.70) und Februar bzw. die Pause bis
20. Februar 1997 saisonbedingt war und warum diesfalls der Januar-Lohn nicht
miteinbezogen wurde. Hätte man den Januar-Lohn mit berücksichtigt (und so die
tiefen Löhne im Januar und Februar als saisonbedingt und damit für den
Jahresdurchschnitt massgebend betrachtet), ergäbe sich ein durchschnittliches
Monatseinkommen von Fr. 1'721.35 (Fr. 8'606.75 : 5) und eine monatliche
Arbeitszeit von nurmehr rund 82 Stunden (Fr. 1'721.35 : Fr. 20.95). Hinzu
kommt, dass sonst nirgends, weder in den Angaben des Arbeitgebers noch in den
Arbeitsverträgen, eine solch hohe Stundenanzahl genannt wird. Die
herangezogenen Löhne März bis Mai sind denn auch im Vergleich zu anderen
Monaten relativ hoch, und es erscheint nicht plausibel, dass die Versicherte
in jedem Monat so viel gearbeitet hat.

- Geht man von der Jahresarbeitsstundenzahl vor dem Unfall, also von 1996 und
826.5 Stunden aus, ergibt sich bei der Umrechnung auf 10 Monate eine
durchschnittliche Arbeitszeit von aufgerundet 83 Stunden. Anderseits ergeben
sich aus dem IK-Eintrag von Fr. 17'126.- rund 818 Stunden, wenn man vom
gleichen Stundenlohn für 1996 wie für 1997, also Fr. 20.95, ausgeht.

- Berücksichtigt man die Zeitspanne von März 1996 bis Februar 1997, also das
erste ganze Arbeitsjahr der Versicherten beim fraglichen Arbeitgeber, stehen
ausgehend vom erzielten Verdienst zwei Berechnungsmöglichkeiten offen:
Entweder wird neben den Monatslöhnen Januar und Februar 1997 (von Fr. 331.70
+ Fr. 817.55 = Fr. 1'149.25) für den Verdienst 1996, welcher im
Arbeitgeberbericht vom 24. Februar 2000 nicht angegeben ist, der im IK
aufgeführte Lohn berücksichtigt (Fr. 17'126.-) oder dieser anhand der vom
Arbeitgeber angegebenen Jahresstundenzahl von 826.5 und einem Stundenlohn von
Fr. 20.95 ermittelt (Fr. 17'315.-). Dabei ergibt sich im Vergleich zum
Stundenlohn von Fr. 20.95 entweder eine durchschnittliche Jahresstundenzahl
von 872 (Fr. 17'126.- + Fr. 1'149.25, dividiert durch Fr. 20.95) oder von 881
(Fr. 17'315.- + Fr. 1'149.25, dividiert durch Fr. 20.95).

- Zieht man für den Durchschnitt sämtliche 15 Monate vor dem Unfall (März
1996 bis Mai 1997) heran, sind ebenso zwei Berechnungen möglich: Diejenige
ausgehend vom IK-Lohn ergibt eine Stundenanzahl von 983 (Fr. 17'126.- + Fr.
331.70 + Fr. 817.55 + Fr. 2'829.95 + Fr. 2'085.85 + Fr. 2'541.70 dividiert
durch Fr. 20.95 = 1228 Std., umgerechnet von 15 auf 12 Monate), diejenige vom
Jahresverdienst ausgehend vom Stundenlohn (Fr. 17'315.- + Fr. 331.70 + Fr.
817.55 + Fr. 2'829.95 + Fr. 2'085.85 + Fr. 2'541.70 dividiert durch Fr. 20.95
= 1237 Std., umgerechnet von 15 auf 12 Monate) eine solche von rund 990
Stunden pro Jahr.

Soweit aus den angeführten Berechnungen ein Jahresarbeitspensum resultiert,
ist dieses in Beziehung zu setzen zur Anzahl Jahresstunden bei einem
Vollzeitpensum. Zur Ermittlung der effektiv durch Arbeitsleistung zu
erfüllenden jährlichen Sollarbeitszeit bei einem Vollzeitpensum ist die
gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. Februar 2000 betriebsübliche Arbeitszeit
von 42 Stunden pro Woche unter Berücksichtigung des Anspruchs auf mindestens
vier Wochen Ferien pro Dienstjahr (Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit Art.
362 Abs. 1 OR) und dem effektiven Bezug von vier Ferienwochen mit 48
Arbeitswochen zu multiplizieren (vgl. Urteil S. vom 12. Juni 2002, I 530/01,
Erw. 4b), weshalb im Ergebnis bei einem Vollzeitpensum von jährlich 2016
Sollarbeitsstunden auszugehen ist.

Zwar ergeben die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten unterschiedliche
Arbeitspensen. Jedenfalls resultiert aber insbesondere im Vergleich mit der
Sollarbeitszeit bei einem Vollzeitpensum von jährlich 2016 Stunden nie ein
Beschäftigungsgrad von über 50 %. Dies würde selbst dann gelten, wenn
beispielsweise die vom Arbeitgeber angeführte Jahresarbeitszeit 1996 anstatt
gemäss IK für 10 Monate auf 12 Monate umgerechnet würde (826.5 : 10 x 12 =
rund 992 Stunden, x 2 = 1'984 Stunden pro Jahr für ein Vollpensum, gegenüber
2016 Stunden betriebsübliche Arbeitszeit). Es ist deshalb im Ergebnis nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von
50 % ausgegangen ist. Dabei ist überdies zu erwähnen, dass sich der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 20. März 2000 an
die IV-Stelle bei der Berechnung des Taggeldes - wenn auch für das Jahr 1998,
mithin nach dem Unfall - auf den Arbeitsvertrag, in welchem ein Pensums von
40 % angegeben wurde sowie auf 85.1 Stunden pro Monat berief.

2.2 Im Streite steht weiter die gesundheitsbedingte Einschränkung im
Teilbereich Erwerbstätigkeit. Das kantonale Gericht hat dazu insbesondere auf
das MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001 abgestellt. Darin werden folgende
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
angegeben: Panvertebrales Schmerzsyndrom mit Beinschmerz links bei Status
nach Treppensturz vornüber mit möglicher Kontusion des Rückens im Juni 1997
und kernspintomographisch dorsaler Diskusprotrusion L4/5, anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sowie leicht depressiv gefärbte, bereits
chronifiziert anmutende Anpassungsstörung. Weitere Diagnosen - ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert -
sind: schädlicher Gebrauch von Opioiden, Asthma bronchiale anamnestisch,
Übergewicht sowie Nikotinabusus. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Serviceangestellte wird auf 50 % geschätzt, wobei sich vor
allem die rheumatologischen Befunde limitierend auswirken, dagegen in einer
körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit auf 60 % - einschränkend
dabei vor allem die psychopathologischen Befunde. Dieser Beurteilung ist
beizupflichten. Das umfassende MEDAS-Gutachten genügt den Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V
160 Erw. 1c), beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, zudem sind die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sowie nachvollziehbar. Insbesondere wurde das Gutachten in Kenntnis
der umfangreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben, liegen doch mehrere
Arztberichte vor, welche aufzeigen, dass die Versicherte zwar
verschiedentlich und umfassend abgeklärt wurde, dennoch in somatischer
Hinsicht keine ausgeprägten Befunde objektiviert werden konnten, die mit den
Schmerzangaben der Versicherten korrelierten. Daran ändern entgegen der
Ansicht der Versicherten der von ihr ins Feld geführte weitere
Spitalaufenthalt im April 2002 wie auch die beiden Zeugnisse des Hausarztes
Dr. med. E.________ vom 11. Februar und 24. März 2002 nichts. Die knappen
Aussagen des Hausarztes überzeugen in medizinischer Hinsicht nicht. Weder ist
ersichtlich, auf welche Tätigkeit sich die nicht weiter begründete Aussage
bezieht, eine Arbeitsunfähigkeit von nur 50 % werde den Beschwerden der
Versicherten nicht gerecht, noch werden Angaben dazu gemacht, worauf diese
Einschätzung im Einzelnen beruht und welche Untersuchungen durchgeführt
wurden. Schliesslich begründet der Hausarzt nicht, was sich geändert haben
soll, seit er im Zeugnis vom 9. April 2000 noch von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % als Service-Angestellte ausgegangen war. Auch ist seine Aussage,
wonach es der Versicherten schon aus arbeitstechnischen Gründen unmöglich
sei, einer regelmässigen Arbeit - auch nur reduziert auf 50 % - nachzugehen,
nicht nachvollziehbar. Die von der Versicherten behauptete Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung ist deshalb weder
ausgewiesen noch liegen Anhaltspunkte für eine solche vor, weshalb sich
weitere Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr.
10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

2.3
2.3.1Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt. Während diese im
MEDAS-Gutachten gestützt auf die konsiliarische Untersuchung des Dr. med.
U.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, auf 40 % geschätzt wurde, ergab
der Haushalt-Abklärungsbericht der IV-Stelle eine Einschränkung von 19 %.
IV-Stelle und Vorinstanz folgten der Einschätzung durch den
Abklärungsbericht, Letztere korrigierte jedoch auf Grund einer geringfügigen
Abweichung im Teilbereich Wohnungspflege (Einschränkung von 40 % auf 50 %
erhöht, somit eine gewichtete Einschränkung von 10 %) die gesamthafte
Einschränkung von 19 % auf 20.8 %.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dabei seien die konkreten Verhältnisse
völlig unberücksichtigt geblieben. Sie sehe sich nicht in der Lage, zu 80 %
den Einkauf zu besorgen, zu 80 % das Essen zu rüsten, zu kochen, anzurichten
und die Küche zu reinigen sowie zu 60 % ihre Wohnung zu pflegen, wobei ihr
die Vorinstanz bei Letzterem mit 50 % etwas entgegen gekommen sei; insgesamt
sei im Haushaltbereich von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens einem
Drittel auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht nicht konkreter geltend, bei
welchen Verrichtungen sie weiter eingeschränkt ist, als dies im
Abklärungsbericht aufgeführt wird, sondern stellt sich auf den Standpunkt,
das Ergebnis der Abklärung stehe im Widerspruch zur Schätzung der
Arbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten und den medizinischen Unterlagen. Sie
übt mit Verweis auf die Qualifikation der Abklärungsperson grundsätzliche
Kritik an der Erhebung des Abklärungsergebnisses und wendet zudem ein, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da ihr Rechtsvertreter nicht an
der Abklärung habe teilnehmen können.

2.3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, sich in einem Verfahren vertreten
und verbeiständen zu lassen (BGE 119 Ia 261 Erw. 6a; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., N 56 zu § 8). Inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der
Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen
zugestanden werden muss, beantwortet sich, ausgehend vom zugrunde liegenden
Verfahren je nach Beweismittel unterschiedlich. Während unter anderem die
Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden darf,
ist das Ausschliessen von einer durch den Sachverständigen durchgeführten
Begutachtung zulässig, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter nachträglich in das
Gutachten bzw. den Bericht Einblick erhält und zu den dortigen
Schlussfolgerungen Stellung nehmen kann (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c). Im
Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen genügt es mit Blick auf den Anspruch
auf rechtliches Gehör, wenn der versicherten Person oder ihrem
Rechtsvertreter im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 IVV) das
volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu
den Ergebnissen der Abklärung der Verhältnisse zu äussern. Insbesondere
besteht keine Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der
versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und
Bestätigung vorzulegen (BGE 128 V 94 Erw. 4 mit Hinweisen).

Im Urteil A. vom 7. April 2004, I 202/03, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht für eine Abklärung im Betrieb im Rahmen eines
Betätigungsvergleichs entschieden, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Rechtsvertreter bei der
Befragung der versicherten Person im Betrieb anwesend ist. Es genügt, wenn
sich dieser im Vorbescheidverfahren zum Abklärungsbericht äussern konnte.
Dies muss auch für die Beweiserhebung im Rahmen einer Haushalt-Abklärung
gelten. Hier wie dort werden die konkret anfallenden Tätigkeiten aufgelistet
und im Gespräch mit der versicherten Person die gesundheitlich bedingten
Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen erörtert. Dabei sollen
vor Ort gerade die Angaben der Versicherten selbst darüber erhoben werden,
welche Verrichtungen sie im Haushalt noch vornehmen kann (vgl. dazu auch Erw.
2.3.3 hernach). Es kann also auch nicht gesagt werden, der zu beurteilende
Sachverhalt sei so schwierig, dass dem Rechtsbeistand ein Anspruch auf
Mitwirkung bei der Instruktion des Abklärungsdienstes hätte zugestanden
werden müssen (vgl. erwähntes Urteil A. vom 7. April 2004, I 202/03). Anders
wäre allenfalls nur zu entscheiden, wenn die versicherte Person infolge
Hilflosigkeit auf den Beistand ihres Rechtsvertreters angewiesen wäre, wovon
hier keine Rede sein kann. Im Vorbescheidverfahren konnte sich der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Abklärungsbericht sowie zu den
weiteren Beweiserhebungen der IV-Stelle äussern und ergänzende Beweismittel
einreichen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV darin, dass der Rechtsvertreter bei der Befragung durch die
Abklärungsperson im Haushalt der Versicherten nicht anwesend war.

2.3.3 Betreffend die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführerin an der
Haushaltabklärung, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der
Abklärungsperson sowie eines allfälligen Widerspruchs des
Abklärungsergebnisses zur medizinischen Einschätzung ist festzuhalten, dass
so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28
Abs. 2 IVG beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine
medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden kann.
Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im
Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen
Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den
Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten
Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV
(Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH])
eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar
(bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie
früherer Fassungen: BGE 130 V 97, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich Rz 3090
ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V. vom 21.
Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a).

Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er
von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte,
aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den
einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile S. vom 28.
Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a,
je mit Hinweisen).

Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die
Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten.
Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die
vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn
die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162
Erw. 3d mit Hinweis; Urteile P. vom 15. September 2003, I 407/03, Erw. 4.3,
P. vom 14. August 2003, I 497/02, Erw. 3.4, S. vom 28. Februar 2003, I
685/02, Erw. 3.2, B. vom 4. Februar 2003, I 726/02, Erw. 4.1, und F. vom 6.
Mai 2002, I 526/01, Erw. 3b). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, - in Anlehnung an das nicht
publizierte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - präzisierend
festgehalten hat (Erw. 5, insbesondere 5.3), stellt der Abklärungsbericht im
Haushalt grundsätzlich aber auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar,
wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die
Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im Falle eines
Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in
der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass
es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das
Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu
erkennen. Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach
Massgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Beweiswert
sowohl der medizinischen Unterlagen (dazu BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) als auch
des Haushalt-Abklärungsberichts zu beurteilen ist. Liegen gleichermassen
beweiskräftige Stellungnahmen vor, muss geprüft werden, ob die gemachten
Aussagen vereinbar sind oder einander widersprechen. Diesfalls ist mit Bezug
auf die einzelnen Fragestellungen eine Würdigung vorzunehmen, wobei die
ärztlichen Berichte den Vorrang geniessen, soweit medizinische Belange zu
beurteilen sind (Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03).

2.3.4 Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung im mit 20 %
gewichteten Bereich "Wohnungspflege" auf 40 %, im mit 40 % gewichteten
Bereich "Ernährung" sowie im mit 10 % gewichteten Bereich "Einkauf und
weitere Besorgungen" auf je 20 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege
(gewichtet mit 15 %) auf 5 % sowie in den Teilbereichen "Haushaltführung"
(gewichtet mit 5 %) sowie "Verschiedenes" (gewichtet mit 10 %) auf je Null.

Die Abklärung wurde von der für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin
der IV-Stelle vorgenommen. Dass kein Grund besteht, an der Kompetenz dieser
Abklärungsperson zu zweifeln, wurde bereits in der nicht publizierten
Erwägung 6.3.1 von BGE 130 V 61 (Urteil M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02)
dargelegt. Wie bereits ausgeführt, steht bei der Haushaltabklärung gerade
nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb auch nicht mit der
Beschwerdeführerin von gegenüber den Fachärzten "weniger qualifizierten
Mitarbeitern" gesprochen werden kann.

Sodann entspricht die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der
Tätigkeitsbereiche den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens
über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen
Aufgabenbereiche hält sich ebenfalls innerhalb der dort angegebenen
Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu
beanstanden. Indes erscheint es im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132
lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 362 Erw. 4d mit Hinweis) vertretbar, dass die
Vorinstanz im Teilbereich Wohnungspflege die Einschränkung von 40 % auf 50 %
erhöht hat.

Die Differenz zwischen der durch die Abklärungsperson ermittelten
Einschränkung im Haushalt von 19 % bzw. 20.8 % und der durch die
MEDAS-Gutachter geschätzten von 40 % beruht im Wesentlichen darauf, dass im
Rahmen der Abklärung vor Ort für den Teilbereich Wohnungspflege zwar eine
Einschränkung von 40 % bzw. nunmehr 50 % angenommen, diese jedoch nur mit 20
% gewichtet wurde, und im höher gewichteten Bereich Ernährung und wie auch
beim Einkauf lediglich eine Beeinträchtigung von 20 % festgestellt wurde.

Soweit die Versicherte dazu vorbringt, sie sei nicht in der Lage, zu 80 % den
Einkauf zu besorgen und zu 80 % das Essen zu rüsten, zu kochen, anzurichten
und die Küche zu reinigen, ist einerseits festzuhalten, dass sie nicht weiter
ausführt, inwiefern sie bei diesen Verrichtungen weiter eingeschränkt ist,
als die Abklärungsperson dies festgestellt und in ihrem Bericht detailliert
festgehalten hat (Für den Bereich Ernährung wurde angegeben, sie koche selber
und rüste das Gemüse sitzend. Sie beginne frühzeitig mit dem Kochen und lege
zwischendurch Pausen ein. Die Küche werde nach dem Essen zu Dritt aufgeräumt.
Die Kästen innen und aussen würden vom Ehemann gereinigt; wenn die
Versicherte leichten Schmutz sehe, mache sie dies selbst. Für den Bereich
Einkauf wurde festgehalten, das alltägliche kaufe die Versicherte, den
Grosseinkauf erledige der Ehemann; dies sei früher ausschliesslich ihre Sache
gewesen). Andererseits geht aus der Schilderung des Tagesablaufs nicht
hervor, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom Abwaschen beim Kochen und
Einkaufen - wobei sie dazwischen eine Pause einlegt - Hilfe benötigt. Im
rheumatologischen Konsilium zuhanden des MEDAS-Gutachtens wird sie zitiert,
sie brauche im Haushalt nun die Hilfe der jüngeren Tochter und des Ehemannes;
sie könne selber die Küche besorgen, brauche aber Hilfe beim Staubsaugen,
WC-Putzen, Betten besorgen und für die grösseren Einkäufe. Ebenso erwähnt sie
gegenüber der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, Goldau,
(Bericht vom 30. Mai 2000) offenbar nur die Schwierigkeiten beim Bügeln und
Staubsaugen, nicht jedoch bei Verrichtungen in der Küche, weshalb die
Einschränkung von 20 % sogar als grosszügig bemessen qualifiziert werden
kann. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin im Weiteren nur pauschal
vor, sie sei zu einem Drittel eingeschränkt; welche Tätigkeiten im Haushalt
dies konkret betrifft, begründet sie nicht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen den medizinischen Berichten und
dem Ergebnis der Abklärung vor Ort trotz unterschiedlicher Bezifferung der
Arbeitsunfähigkeit kein inhaltlicher Widerspruch besteht, der sich nicht
auflösen liesse. Die von ärztlicher Seite konstatierte Einschränkung wird im
Rahmen der Invaliditätsbemessung dadurch relativiert, dass die
Beschwerdeführerin auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
gehalten ist, Massnahmen zu treffen, um die bisherigen Aufgaben zumindest
teilweise weiterhin erfüllen zu können, wirkt sich doch ein erhöhter
Zeitaufwand, wie er sich insbesondere aus vermehrt notwendigen Pausen ergeben
dürfte, rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend aus, soweit die Besorgung
der Aufgaben insgesamt noch möglich bleibt (nicht veröffentlichtes Urteil C.
vom 8. November 1993, I 407/92, Erw. 2c). Auch hat sie, soweit notwendig und
zumutbar, die gesteigerte Mithilfe Angehöriger in Anspruch zu nehmen (ZAK
1984 S. 139 f. Erw. 5; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2,
und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Die Ermittlung der
Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau durch die Vorinstanz von 20.8 %
oder gewichtet bei einem Anteil von 50 % von 10.4 % erweist sich damit als
rechtmässig.

2.4 Im Rahmen des Einkommensvergleichs ist die Berechnung des
Invalideneinkommens durch Verwaltung und Vorinstanz nicht zu beanstanden,
weshalb von Fr. 12'454.- unter Berücksichtigung des 50 % Pensums auszugehen
ist. Die Grundlage des Invalideneinkommens bestreitet auch die
Beschwerdeführerin nicht, welche lediglich den Betrag von Fr. 12'454.- auf
ein Pensum von 58.8 % aufrechnet. Was hingegen das Valideneinkommen betrifft,
ist das Vorgehen der Vorinstanz insofern widersprüchlich, als sie bei der
Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit noch von der betriebsüblichen
Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ausgegangen war (vgl. Erw. 2.1.4
hievor), was bei 11 Monaten 2016 Std. ergibt, hingegen umgekehrt bei der
Festsetzung des Valideneinkommens aus den geleisteten Arbeitsstunden eine
Jahresstundenzahl von 1030 bei einem 50 %-Pensum ableitete.

Richtigerweise ist entsprechend dem festgestellten Arbeitspensum von 50 % bei
einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und 48
Arbeitswochen pro Jahr (vgl. Erw. 2.1.4 hievor) sowie einem Stundenlohn von
Fr. 22.75 für 2002 (vgl. Auskunft des Arbeitgebers vom 6. Mai 2002) von einem
Valideneinkommen von Fr. 22'932.- auszugehen (42 Std. x 48 Wochen à Fr.
22.75, davon 50 %). Im Vergleich zum Invalideneinkommen ergibt sich damit
eine Einschränkung von 45.7 %. In Anbetracht der Einschränkung im Haushalt
von 20.8 % (vgl. Erw. 2.3.4 hievor) resultiert daraus eine gewichtete,
rentenausschliessende Invalidität von insgesamt 33 % (0,5 x 20,8 % + 0,5 x
45.7 %; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121), weshalb die Ablehnung des
Rentenanspruchs im Ergebnis rechtens ist.

3.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Patrick Schönbächler, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.