Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 426/2003
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I 426/03

Urteil vom 5. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiber Lanz

R.________, 1946, Frankreich,  Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Barbara Pauen Borer, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene R.________, Staatsangehöriger von Frankreich und dort
wohnhaft, war seit 1972 als Grenzgänger in der Funktion eines Mitarbeiters
der Buchbinderei bei der Firma X.________ tätig. Ungefähr im Februar 2000
stellte er im Bereich des rechten Unterkiefers eine Schwellung fest, welche
in der Folge als Karzinom diagnostiziert und am 31. März 2000 operativ sowie
von Mai bis Juli 2000 radiotherapeutisch behandelt wurde. Im Dezember 2000
meldete sich R.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt sowie auf ein
Rückenleiden bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte Berichte der Arbeitgeberin (vom 12.
Dezember 2000) sowie des Hausarztes Dr. med. S.________, Médecine Générale
(vom 15./21. Dezember 2000 mit beigelegten Berichten der weiteren
behandelnden Ärzte), ein und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.________
klinisch untersuchen (Bericht vom 11. April 2001). Gestützt auf diese
Unterlagen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juni 2001 die
Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2001 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % in Aussicht. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2001
sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland R.________ diese Leistung
(nebst einer ab 1. April 2001 laufenden Zusatzrente für die zwischenzeitlich
geehelichte Gattin) zu.

B.
R.________ liess hiegegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen einreichen. Diese trat mit
Entscheid vom 28. Januar 2002 zuständigkeitshalber auf die Rechtsvorkehr
nicht ein und überwies die Akten an die Rekurskommission für die
Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt (seit 1. April 2002:
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt). Das kantonale Gericht wies die
Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ab (Entscheid
vom 26. März 2003).

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung resp. Abänderung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % ab 1. März 2001 eine ganze
Invalidenrente (nebst der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau)
zuzusprechen. Weiter wird die Anordnung einer unabhängigen fachärztlichen
Expertise beantragt.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lässt durch die IV-Stelle
Basel-Stadt Stellung nehmen, welche auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.

D.
R.________ hat sich mit Eingabe vom 15. September 2003 nochmals vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall
die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in Kraft seit 1. Januar
2003) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Dasselbe gilt in Bezug auf die 4. IVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004)
sowie auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (in Kraft seit 1. Juni
2002; vgl. BGE 128 V 315), womit vorliegend das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale
Sicherheit vom 3. Juli 1975 (nachfolgend: Abkommen) anwendbar ist. Danach
gilt, dass der Versicherte als französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Frankreich den gleichen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung wie Schweizer Bürger hat, wobei sich vorliegend der
Rentenanspruch mangels abweichender staatsvertraglicher Regelung allein nach
schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) beurteilt (Art. 3 und 6 des
Abkommens; Urteil M. vom 18. Juni 2003, I 633/02).

1.2 Im angefochtenen Entscheid werden sodann die Bestimmungen über den
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 bis 1ter IVG), die Bestimmung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten mittels
Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1
IVG) im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen
über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125
V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

2.
2.1 Gemäss Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. April 2001 ist die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt durch einen Status nach
Cordectomie rechts und partieller hinterer Pharyngektomie bei infiltrierendem
Epitheliom, eine Bewegungseinschränkung rechte obere Extremität bei Zustand
nach der besagten Operation sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales
Syndrom bei radiologisch nachgewiesener Antelisthese (L5/S1) mit anamnestisch
möglicher degenerativer Diskopathie. Aufgrund der eingeschränkten Funktion
des rechten Arms sind Arbeiten mit Überkopfbewegungen nicht mehr zumutbar.
Die Rückenproblematik lässt eine Tätigkeit mit Wechseln zwischen sitzender,
gehender und stehender Position als ideal erscheinen, wobei Lasten von
maximal 5-10 kg gehoben werden können. Für eine entsprechend adaptierte
Tätigkeit besteht nach Dr. med. Z.________ seit ca. September 2000 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Keine Beeinträchtigung ergibt sich gemäss dem
Bericht erstattenden Arzt aus dem weiter geäusserten Verdacht auf beginnende
Gonarthrose links und dem festgestellten Status nach Nikotinabusus.
Der Bericht des Dr. med. Z.________ beruht auf eingehenden Beobachtungen und
Untersuchungen des Versicherten und der Kenntnis der medizinischen Vorakten.
Er ist für die streitigen Belange umfassend und widerspruchsfrei. Die darin
enthaltenen Folgerungen sind eingehend begründet und nachvollziehbar.
Verwaltung und Vorinstanz haben daher in Bezug auf die Frage der
gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die aus
medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeiten - als Grundlage der
Invaliditätsbemessung - zu Recht darauf abgestellt.

2.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine
andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen
auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. S.________ vom 15. Dezember
2000 (mit Ergänzungsblatt vom 21. Dezember 2000) sowie auf dessen im
vorinstanzlichen Verfahren nach Konfrontation mit dem Bericht des Dr. med.
Z.________ vom 11. April 2001 hin abgegebene Stellungnahmen vom 22. Oktober
und 4. November 2002.
Im Ergänzungsblatt vom 21. Dezember 2000 hat Dr. med. S.________ angegeben,
dass dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten im Wechsel sitzen/stehen/gehen
zumutbar sind, wobei der rechte Arm nicht voll gebrauchsfähig ist. Zu
vermeiden sind Arbeiten, welche mit  dauerndem Sitzen, dauerndem Stehen,
längeren Gehstrecken, häufigem Bücken, Arbeit auf Gerüsten/Leitern oder mit
Sturzgefahr, Wechsel- oder Nachtschicht sowie häufigem Heben, Tragen oder
Bewegen von Lasten verbunden sind. Diese Beurteilung weicht aber von den
Erkenntnissen des Dr. med. Z.________ nicht erheblich ab. Zwar äusserte sich
Dr. med. S.________ weiter dahingehend, eine Arbeitsaufnahme sei nicht ins
Auge zu fassen (Bericht vom 15. Dezember 2000) resp. "die totale und
definitive Invalidität des Beschwerdeführers" erscheine gerechtfertigt und
sei die einzige Lösung (Stellungnahme vom 4. November 2002). Eine
nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung, welche auch in
Widerspruch zu der eine Arbeitstätigkeit nicht völlig ausschliessenden
Aussage im Ergänzungsblatt vom 21. Dezember 2000 steht, wird vom Hausarzt
aber nicht abgeben und könnte auch nicht in der ihrerseits nicht weiter
erläuterten Bemerkung in den Stellungnahmen vom 22. Oktober und 4. November
2002 gesehen werden, wonach der Beschwerdeführer zu einer Arbeitsaufnahme
psychisch nicht bereit sei. Insgesamt vermögen die von Dr. med. S.________
abgegebenen Berichte die Feststellungen des Dr. med. Z.________ nicht in
Frage zu stellen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.3 Entgegen dem letztinstanzlich erneuerten Vorbringen des Beschwerdeführers
kann mit Verwaltung und Vorinstanz auch kein Anlass zur Anordnung ergänzender
medizinischer Abklärungen gesehen werden, da hievon keine wesentlichen neuen
Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c in
fine). Die verschiedenen Arztberichte zu den somatischen Krankheitsbildern
und deren noch bestehenden Auswirkungen  vermitteln, zusammen mit der
anschaulichen zusammenfassenden Würdigung durch Dr. med. Z.________, einen
überzeugenden Gesamteindruck des relevanten medizinischen Sachverhaltes.
Anzeichen für ein - gegebenenfalls invalidisierendes - psychisches Leiden,
werden - abgesehen von der erwähnten, wenig aussagekräftigen und nicht näher
begründeten Bemerkung des Dr. med. S.________ - in keinem der Arztberichte
erwähnt, weshalb hiezu ebenfalls keine Abklärungen angezeigt sind. Entgegen
der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist es im
Übrigen keineswegs zwingend erforderlich, bei Vorliegen verschiedener,
zusammenwirkender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wie dies einem grossen
Teil der Invaliditätsfälle eigen sein dürfte, stets ein polydisziplinäres
Gutachten einzuholen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vom
Beschwerdeführer angeführten, von Meyer-Blaser (Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 228) und in
Plädoyer 6/1994 S. 67 zitierten Urteil B. vom 29. Dezember 1992 (I 169/92).

3.
Die Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit auf erwerbliche
Tätigkeiten haben Verwaltung und Vorinstanz nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) geprüft, was unbestritten und nicht
zu beanstanden ist.
Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des eventuellen Rentenanspruchs - vorliegend unbestrittenermassen der
1. März 2001 -, wobei das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf zeitidentischer Grundlage zu
ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1
und 4.2 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1; Urteile F. vom
15. Juli 2003 Ew. 1.2.2, I 789/02, und M. vom 15. April 2003 Erw. 5.1, I
1/03).

3.1 Den Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ohne Eintritt des
invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielt hätte, gibt die Arbeitgeberin
mit Fr. 4825.- im Monat, entsprechend (x 13) Fr. 62'725.- im Jahr, an. Für
das Jahr 2001 resultiert somit unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 2/2004, Tabelle B10.2
S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 64'293.-.
3.2
3.2.1Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V
76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen).
Aus dem Anstellungsverhältnis bei der Firma X.________ ergeben sich, auch
wenn es gemäss deren Schreiben vom 14. Januar 2002 im Jahr 2001 offenbar noch
Bestand hatte, keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Festlegung des
Invalideneinkommens, zumal der Versicherte ab 6. März 2000 krank geschrieben
war und gemäss den vorinstanzlich aufgelegten Taggeldkarten, welche den
Zeitraum bis September 2001 umfassen, Leistungen der
Kollektiv-Taggeldversicherung flossen. Verwaltung und Vorinstanz haben daher
das Invalideneinkommen zu Recht anhand von lohnstatistischen Angaben bestimmt
(vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 209 f.), was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt
wird.

3.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert
bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit
einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten
Männer im Jahr 2000 auf Fr. 4437.- (LSE 2000 Tabelle TA1). Die Umrechnung auf
die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Wochenstunden (Die
Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 S. 90) und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.2
S. 91; Erw. 3.1 hievor) führt bei der noch gegebenen hälftigen
Arbeitsfähigkeit aufs Jahr zu einem Einkommen von Fr. 28'447.- (Fr. 4437.- :
40 x 41,7 x 1,025 : 2 x 12).

3.2.3 Vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen kann unter
bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug
vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu
schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender
Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Es
besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und je nach den
gegebenen Umständen einen höheren Maximalabzug zuzulassen, wie dies in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befürwortet wird.
Der wegen der noch möglichen Teilzeitarbeit in einer überdies
notwendigerweise der Behinderung angepassten Tätigkeit zu erwartenden
Lohnminderung gegenüber dem statistischen Durchschnitt haben Verwaltung und
Vorinstanz mit einem Abzug von insgesamt 10 % Rechnung getragen, was im
Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweis)
nicht zu beanstanden ist. Die entsprechende Herabsetzung des Tabellenlohnes
führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'602.- (90 % von Fr. 28'447.-)
und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'293.- (Erw. 3.1
hievor) zu einem Invaliditätsgrad von 60,18 %.

3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der anhand von statistischen
Angaben ermittelte Invalidenlohn sei um mehr als 10 % herabzusetzen, womit
sich der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe, ist Folgendes
festzuhalten: Die Zusprechung einer ganzen Rente setzte einen
Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Um
diesen Wert im vorliegenden Fall zu erreichen, dürfte das dem
Valideneinkommen von Fr. 64'293.- (Erw. 3.1) gegenüberzustellende
Invalideneinkommen maximal Fr. 21'431.- betragen (Erwerbseinsbusse = Fr.
42'862.- = 66 2/3 %). Dies setzte voraus, dass der leidensbedingte Abzug vom
anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Einkommen von Fr. 28'447.- (Erw. 3.2.2
hievor) auf 24,66 % (= Fr. 7016.- [Fr. 28'447.- - Fr. 21'431.-]), mithin
nahezu den maximal möglichen Ansatz von 25 % festgelegt würde. Dies lässt
sich indessen entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
Auffassung mit den vorliegend gegebenen Verhältnissen nicht rechtfertigen.
Inwiefern dem zur Begründung angeführten Umstand der fehlenden
Umplatzierungsmöglichkeiten bei der Firma X.________ eine für die Frage des
behinderungsbedingten Abzuges massgebende Bedeutung zukommen soll, ist nicht
ersichtlich. Es hängt bei einer einzigen Arbeitgeberin auch von
Zufälligkeiten ab, ob gerade für einen behinderten Mitarbeiter eine Stelle
frei ist oder nicht. Die Berücksichtigung eines solchen Kriteriums hätte
letztlich zur Folge, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen
dem Gesetz (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zum neuen Recht: Art. 16 ATSG) nicht
mehr auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen wäre. Es genügte dann,
dass in einem einzigen Betrieb für einen teilinvaliden Arbeitnehmer keine
Arbeitsstelle vorhanden wäre, um diesen dann in den Genuss eines höheren
Leidensabzuges und somit letztlich dann je nach der tatsächlich gegebenen
Situation einer höheren Invalidenrente zu bringen, was nicht dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Dieser Umstand ist daher im
Rahmen der Ermittlung des Leidensabzuges nicht zu berücksichtigen. Sodann
lassen die Aufenthaltskategorie und die ausländische Nationalität nicht
automatisch auf einen tiefen Lohn schliessen (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Der
Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Vertrautheit mit einem
Arbeitsplatz in der Schweiz, und es kann davon ausgegangen werden, dass er
als Grenzgänger auch nach Eintritt seiner Behinderung hinsichtlich der
Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten gegenüber dem Personenkreis, auf welchem
die statistischen Lohnerhebungen basieren, nicht wesentlich benachteiligt
ist. Die Behauptung, Staatsangehörigkeit und Grenzgängerstatus wirkten sich
im vorliegenden Falle unvorteilhaft aus, wird denn auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher begründet. Geltend gemacht wird
darin aber weiter, der Beschwerdeführer habe bei der Begründung eines neuen
Anstellungsverhältnisses die tieferen Lohnansätze der neu in einem Betrieb
anfangenden Personen zu gewärtigen. Die Bedeutung der Dienstjahre im privaten
Sektor nimmt indessen gemäss der damit nur unvollständig zitierten Aussage im
Urteil N. vom 24. März 1999 (AHI 1999 S. 177 ff.) ab, je niedriger das
Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 181; vgl. auch BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc).
Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Angabe in der Anmeldung vom Dezember
2000 bei der Firma X.________ als Hilfsarbeiter tätig. Dem Kriterium der
fehlenden Dienstjahre kann daher nach dem Gesagten für die Festsetzung des
Abzuges vom Tabellenlohn keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich vorgebracht, es sei auch
das Alter des Versicherten (Jahrgang 1946) zu berücksichtigen. Es erübrigt
sich aber, näher zu prüfen, ob das Lebensalter des Beschwerdeführers unter
den hier gegebenen Verhältnissen überhaupt eine Erhöhung des leidensbedingten
Abzuges rechtfertigen könnte. Denn auch bejahendenfalls könnte dieser
jedenfalls nicht auf die fast 25 % angesetzt werden, welche für die
Erreichung des Anspruch auf eine ganze Rente vermittelnden Invaliditätsgrades
erforderlich wären. Die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Zusprechung
einer halben Invalidenrente ist somit rechtens, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Schweizerischen Ausgleichskasse, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: