Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 411/2003
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I 411/03

Urteil vom 18. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Jancar

A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles
Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene A.________ arbeitete seit 1984 bis Dezember 1997 als Maurer
bei der Firma B.________ AG. Am 5. März 1996 unterzog er sich wegen
Rückenbeschwerden am Spital Z.________ einer Mikrodiskektomie L5/S1 links. Am
11. November 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. April 1997 lehnte die IV-Stelle Bern
den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da dem Versicherten eine leichte,
wechselbelastende Erwerbstätigkeit bei einem Einkommen von Fr. 49'524.-
zumutbar sei. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielten Einkommen
von Fr. 60'415.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 18,03 %.

Am 19./20. März 1998 war der Versicherte in der Neurochirurgischen Klinik des
Spitals Y.________ hospitalisiert. Am 27. Mai 1999 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden erneut zum Leistungsbezug an.
Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Bern diverse Arztberichte
ein. Weiter wurde ein Bericht des IV-Berufsberaters F.________ vom 4.
November 1999 beigezogen. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die IV-Stelle
den Anspruch auf berufliche Eingliederung und Invalidenrente ab, da sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit der Verfügung vom 16. April 1997
nicht objektiv und wesentlich verändert habe. Es seien keine zusätzlichen
Befunde, welche die Erwerbsfähigkeit wesentlich und längerdauernd
beeinträchtigten, hinzugekommen. Die Erwerbsfähigkeit werde vorwiegend durch
invaliditätsfremde Faktoren eingeschränkt (Verfügung vom 13. April 2000).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 7. Mai 2003
ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab einem gerichtlich
zu bestimmenden Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze zur Prüfung
eines erneuten Rentengesuchs nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung
(Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3, 109 V 265 Erw.
4a, AHI 1999 S. 84 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch die Präzisierung der
Rechtsprechung in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen
Urteil A. vom 1. Dezember 2003, I 465/03) zutreffend dargelegt. Diese Regeln
gelten analog, auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn
Eingliederungsleistungen strittig sind (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil D. vom 16. Oktober 2003 Erw. 2, I 249/01; BGE 109 V
122 Erw. 3a). Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG; BGE 114 V 29 f. Erw. 1a),
Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V 109 Erw. 2; AHI 1997 S. 84 Erw. 1, 2000 S.
26 Erw. 2a) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80
Erw. 6a; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 4.4.) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Beizupflichten ist
im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu
50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen
vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder
bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die Verwaltung hat
sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch bei der
Neuanmeldung oder im Revisionsfall von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig
der Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen
sind (BGE 126 V 243 Erw. 5, 108 V 212 f. Erw. 1d; AHI 2001 S. 284 Erw. 5a/bb;
Urteil E. vom 25. August 2003 Erw. 4.1, I 534/02).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V
352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

3.
Der Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör
nicht gewährt, da er keine Stellungnahme zu dem neu mit der Replik (recte
Duplik) der IV-Stelle eingereichten Beweismittel habe abgeben können.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III
578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw.
3b, je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Parteien
über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die
Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es allerdings genügen,
wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit hält (BGE 128 V 278 Erw.
5b/bb mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Bern vom 23. Mai 1989 sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis eines
Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Die IV-Stelle hat mit der vorinstanzlichen Duplik neu lediglich ein
postalisches Nachforschungsbegehren betreffend Zustellung der Verfügung vom
13. April 2000 eingereicht und ausgeführt, daraus ergebe sich, dass die
Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei. Daraufhin hat die Vorinstanz
am 18. Dezember 2000 dem Versicherten die Duplik zugestellt und den
Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Der Versicherte wurde mithin über
das neue Aktenstück informiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm in
diesem Zusammenhang ein Nachteil erwachsen sein soll, zumal die Vorinstanz
auf die Beschwerde eingetreten ist. Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen
sich daher.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen der
Ablehnungsverfügung vom 16. April 1997 und der Verfügung vom 13. April 2000
in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise geändert hat (zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 1. Dezember
2003 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, I 465/03).

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Gesundheitszustand des Versicherten sei
seit 1996 stationär. Es sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten, die geeignet sei, seinen Anspruch auf berufliche
Eingliederung oder auf eine Invalidenrente zu beeinflussen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16. April 1997 erheblich
verändert hätten.

5.
5.1 Grundlage der Verfügung vom 16. April 1997 war der Bericht des Dr. med.
C.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 9. Dezember 1996, worin
folgende Diagnose gestellt wurde: chronische linksseitige Lumboischialgie bei
Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 5. März 1996, isthmische
Spondylolisthesis L5/S1 Grad I sowie partielle Lumbalisation von SWK1 und
Diskopathie (Hernie) auch L4/5. Als Maurer oder in einem ähnlich
rückenbelastenden Beruf sei der Versicherte gänzlich arbeitsunfähig. In einer
leichteren, wechselnde Arbeitspositionen erlaubenden, schwereres Heben von
regelmässig über 10-15 kg sowie vorwiegendes Bücken meidenden Tätigkeit
dürfte der Versicherte allenfalls nach ergänzender physiotherapeutischer
Rehabilitation wieder vollzeitig und mit normalem Arbeitstempo einsetzbar
sein.

Im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis kam Dr. med. D.________, Innere Medizin
FMH, im Bericht vom 3. Dezember 1996.

5.2
5.2.1Im Bericht vom 6. April 1999 legte Dr. med. C.________ dar, im
Wesentlichen bestehe ein unveränderter, objektiv mit diskreten
lumbovertebralen und links auch S1-radikulären Residuen recht symptomarmer
Befund nach Mikrodiskektomie L5/S1 links im Rahmen einer initialen
isthmischen Spondylolisthesis L5/S1. Wahrscheinlich habe das chronische
linksseitige lumboischialgiforme Residualsyndrom auch durch die langzeitige
Arbeitsunfähigkeit bzw. -losigkeit eine psychogene Überlagerung erfahren, die
die erneute berufliche Integration erschwere. In einer durchaus auch
körperlichen Tätigkeit in nicht fixierter Arbeitsstellung scheine ihm der
Versicherte für einen vollzeitigen Arbeitsversuch belastbar, allenfalls
nochmals in einem Beschäftigungsprogramm des Arbeitsamtes. Bezüglich der vom
Spital X.________ vorgeschlagenen lumbosakralen Spondylodese sei
Zurückhaltung am Platz. Für einen erfolgreichen Eingriff müsste der
Versicherte wesentlich besser motiviert sein.

5.2.2 Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte im
Bericht vom 14. Juni 1999 neu die Diagnose einer Symptomausweitung auf Grund
einer pathologischen Schmerzverarbeitung. Der Versicherte gebe chronische
lumboischialgiforme Schmerzen links und beidseitige Lumbalgieschmerzen an.
Längeres Sitzen und Gehen (500-1000 m) führten zu einer Schmerzexazerbation.
Der Versicherte müsse mehrmals täglich über eine halbe Stunde abliegen, um
sich von diesen Schmerzen zu erholen. Er stehe dauernd am Rande einer
psychischen Dekompensation in Richtung reaktiver Depression. In Anbetracht
des Beschwerdebildes im letzten Jahr glaube er nicht, dass eine Eingliederung
ins normale Berufsleben auf dem normalen Weg möglich sei. Eine leichte Arbeit
im Ausmass einer 75 %-Stelle mit Unterbrechungsmöglichkeiten scheine ihm
realistisch. Dies sei nur im Rahmen einer IV-Eingliederung und eines
geschützten Arbeitsplatzes möglich. Die einzelnen Möglichkeiten wie Gewichte
heben, Tragen, dauerndes Stehen usw. müssten dort evaluiert werden.
Therapeutisch sei das Problem der Instabilität im unteren LWS-Bereich eine
richtige Knacknuss. Er sei wie Dr. med. C.________ der Auffassung, dass eine
operative Stabilisierung insgesamt nicht zum gewünschten Erfolg führen
könnte. Hierbei spiele sicher auch die Ablehnung einer weiteren Operation
durch den Versicherten eine grosse Rolle. Physiotherapeutische Massnahmen
hätten verschiedentlich kaum eine längerfristige Besserung ergeben. Sie
sollten nur bei akuten Exazerbationen eingesetzt werden. Einer
psychotherapeutischen Behandlung gegenüber sei er wegen der
Persönlichkeitsstruktur und der geistigen Möglichkeiten des Versicherten eher
ablehnend eingestellt.

Am 20./22. November 1999 führte Dr. med. E.________ aus, seit September 1999
habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Der Versicherte sei seit 4.
Oktober 1999 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeit im Rahmen
eines RAV-Beschäftigungsprogramms sei endgültig abgebrochen worden. Auch bei
leichten Arbeiten sei es zu häufigen Schmerzexazerbationen mit Blockierung
der unteren LWS gekommen. Die Befunde seien objektivierbar durch extreme
LWS-Bewegungseinschränkungen und muskulären Hartspann der paravertebralen
Muskulatur. Gleichzeitig sei es zu einer Reizung der L5/S1-Wurzel links
gekommen. Zeitweise bestehe eine niedergeschlagene Grundstimmung. Es komme zu
einer Schmerzzunahme nach einer Steh- und Sitzdauer von 1/2 - 1 Stunden sowie
nach einer Gehstrecke von 100-200 m. Zumutbar sei eine Arbeitsdauer von ca. 4
Stunden mit Unterbrüchen und reduziertem Arbeitstempo. Die medizinische Frage
der Instabilität sollte nochmals diskutiert werden; eventuell wäre doch ein
operativer Eingriff sinnvoll. Danach wäre ein physiotherapeutische Aufbau,
eventuell stationär, angebracht. Die Wiedereingliederung in der freien
Arbeitswelt sei nicht realistisch. Sie sollte im Rahmen eines Aufenthaltes in
einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) geprüft werden. Eine Prognose sei
schwierig.

5.2.3 Der Berufsberater F.________ führte im Bericht vom 4. November 1999
aus, ein Arbeitsversuch im Programm X.________ für Erwerbslose in W.________
vom 10. August bis 4. Oktober 1999 sei abgebrochen worden. Der Versicherte
klage über permanente Rückenbeschwerden im LWS-Bereich, Schmerzen beim Husten
und im Bereich des linken Hinterkopfes. Nach längerem Sitzen, Stehen und
Gehen habe er von den Zehen ausgehend Schmerzen im linken Bein. Eine
Eingliederung in der Privatwirtschaft sei im jetzigen Zeitpunkt völlig
ausgeschlossen. Denkbar wäre allenfalls eine praktische
Abklärung/Arbeitstraining in einer geschützten Umgebung, vorzugsweise in der
BEFAS.

5.3
5.3.1Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten bis zur Verfügung vom 13. April 2000
verschlechtert hat. Die Dres. med. C.________ und E.________ fanden am 6.
April bzw. 14. Juni und 22. November 1999 neu Hinweise für eine psychische
Störung, von der in den Berichten vom 3. und 6. Dezember 1996 (Erw. 5.1
hievor) noch keine Rede war. Weiter ging keiner der in Erw. 5.2 hievor
angeführten Berichte von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in einer
leichten leidensangepassten Arbeit aus, wie dies Dr. med. C.________ am 9.
Dezember 1996 noch getan hatte (Erw. 5.1 hievor). Selbst Letzterer hielt im
Bericht vom 6. April 1999 lediglich noch einen Arbeitsversuch in einem
Beschäftigungsprogramm für angebracht, der in der Folge gescheitert ist. Dr.
med. E.________ hielt denn auch am 20. November 1999 fest, der
Gesundheitszustand habe sich seit September 1999 verschlechtert.

5.3.2 Die Aktenlage lässt indessen eine abschliessende und rechtskonforme
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu, wie die folgenden Erwägungen
zeigen.

Zum Einen fehlt eine fachärztliche Abklärung der Frage, ob der
Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit leidet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in
diesem Zusammenhang in BGE 127 V 299 f. Erw. 5 unter Bezugnahme auf Lehre und
Rechtsprechung präzisierend darauf hingewiesen, dass es zur Annahme einer
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in jedem Fall ein medizinisches
Substrat braucht, welches (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird
und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
einschränkt. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in
Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren
herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu
umfassen, wie beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen
damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Ist andererseits eine
psychische Störung mit Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage
zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens
willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem
geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen. Entscheidend ist hierbei
auch, ob die betroffene Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr
erlauben, mit ihrer psychischen Störung umzugehen, und auf Grund ihrer
psychischen Verfassung beispielsweise die Möglichkeit hat, trotz ihrer
subjektiv erlebten Schmerzen eine Arbeitsleistung zu erbringen (Urteil R. vom
21. Oktober 2003 Erw. 5.3, I 48/03).

Näher zu prüfen ist im Weiteren die vom Spital X.________ am 8. April/12.
November 1998 und von Dr. med. E.________ am 22. November 1999 aufgeworfene
Frage, ob eine Rückenoperation angezeigt und dem Versicherten zumutbar ist.
Notwendig ist demnach eine erneute, sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles
umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung.

Danach wird die IV-Stelle zu entscheiden haben, ob die vom Berufsberater
F.________ und von Dr. med. E.________ vorgeschlagene BEFAS-Abklärung
durchzuführen ist. Dies lässt sich auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage noch
nicht beurteilen und hängt insbesondere vom Ergebnis der medizinischen
Untersuchungen ab, nämlich davon, ob dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine
Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.

Im Rahmen der erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens wird die Verwaltung
zunächst der individuellen (objektiven und subjektiven)
Eingliederungsfähigkeit des Versicherten nachzugehen haben; dabei sind die
massgebenden medizinischen und erwerblichen Rahmenbedingungen
(Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.;
AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; ZAK 1963 S. 37 Erw. 2; Urteil E. vom 25. August 2003
Erw. 4.4, I 534/02) zu erheben. Soweit in den ärztlichen Berichten eine
ungenügende Motivation des Versicherten für eine Abklärung oder eine
medizinische Behandlung angesprochen wird, ist die IV-Stelle im Hinblick auf
den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf die ihr in Art. 21 Abs. 4
und Art. 43 ATSG eingeräumten Befugnisse hinzuweisen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2003 sowie die
Verfügung vom 13. April 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle
Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: