Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 40/2003
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I 40/03
I 81/03

Urteil vom 7. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

I 40/03
D.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

und

I 81/03
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1961, Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene D.________ verlor seine Stelle in der Firma P.________ AG,
wo er seit Juni 1983 als Maurer gearbeitet hatte, per 31. Dezember 1996. Ab
11. Dezember 1996 bis Ende November 1997 bezog er Krankentaggelder der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft. Eine Erwerbstätigkeit hat er nicht mehr
aufgenommen.
Nachdem D.________ für den Monat Dezember 1997 nochmals den Lohn ausbezahlt
erhalten hatte, meldete er sich am 8. Januar 1998 wegen Rückenschmerzen bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederung) an.
Gestützt auf ihre Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art, darunter
insbesondere eine vom 19. bis 25. Mai 1999 dauernde Begutachtung in der
Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital
X.________ (Bericht vom 7. Juli 1999), legte die IV-Stelle des Kantons Aargau
den Invaliditätsgrad zunächst auf 69 % fest, was sie dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 15. Dezember 2000 eröffnete. Mit Verfügung vom 4. April 2001
sprach sie ihm schliesslich - nunmehr von einer 71%igen Erwerbsunfähigkeit
ausgehend - rückwirkend ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zuzüglich
vier Kinderrenten zu. Von den bis zum Verfügungserlass aufgelaufenen
Rentenbetreffnissen in Höhe von insgesamt Fr. 47'648.- wurden Fr. 31'321.40
der Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ (Gemeindesozialdienst) zwecks
Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen überwiesen; weitere Fr. 792.65
verrechnete die Verwaltung mit ausstehenden persönlichen
Sozialversicherungsbeiträgen.

B.
Beschwerdeweise beantragte D.________ unter anderem, die erfolgten
Verrechnungen der Rentennachzahlungen mit Forderungen der Finanzverwaltung
der Gemeinde F.________ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau
seien aufzuheben; zudem sei die Invalidenrente schon ab 1. Dezember 1996 zu
gewähren; auch habe er Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau.
Mit Beschluss vom 12. November 2002 stellte das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau eine Herabsetzung der von der Verwaltung zugesprochenen Renten
in Aussicht und räumte dem Versicherten angesichts der damit verbundenen
Schlechterstellung (drohende reformatio in peius) Gelegenheit zu einer
Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug seiner Beschwerde ein. Auf eine
hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht wegen Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils mit Urteil vom 29. Januar 2003 (I 837/03) nicht eingetreten. - Mit
Entscheid vom 17. Dezember 2002 hob das kantonale Versicherungsgericht die
Verwaltungsverfügung vom 4. April 2001 "von Amtes wegen" auf und sprach dem
Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2000 neu eine bloss noch halbe
Invalidenrente mit vier Kinderrenten zu; in teilweiser Beschwerdegutheissung
bejahte es gleichzeitig den geltend gemachten Anspruch auf eine Zusatzrente
für die Ehefrau; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
C.a Mit unter anderm an das Eidgenössische Versicherungsgericht adressierter
Eingabe vom 14. Januar 2003 erhebt D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Abgesehen von weiteren Begehren, auf die im Einzelnen in den Erwägungen
einzugehen sein wird, beantragt er im Wesentlichen die Zusprechung einer
ganzen Rente mit entsprechenden Kinder- und Zusatzrenten schon ab einem
früheren Zeitpunkt sowie die Aufhebung der verfügten Drittauszahlungen an die
Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ und an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau. Zudem ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.

C.b  Die IV-Stelle ihrerseits führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids insoweit, als dem
Versicherten damit eine Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen wurde.

C.c  D.________ und die IV-Stelle schliessen je auf Abweisung der von der
Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.d  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auf Grund der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von D.________ das Verfahren I 40/03 und auf
Grund derjenigen der IV-Stelle das Verfahren I 81/03 eröffnet.

D.
Im Laufe der beiden hängigen Verfahren hat D.________ dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht zahlreiche Stellungnahmen mit Dokumenten zukommen
lassen, welche nicht das mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde anhängig
gemachte Prozessthema und überdies auch nicht in die Zuständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallende Streitigkeiten betrafen. Mit
Schreiben vom 20. November 2003 wurde D.________ darauf aufmerksam gemacht,
dass solche Eingaben künftig unbeantwortet abgelegt und ihm nach Abschluss
des vorliegenden Verfahrens zurückerstattet würden.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem
Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

1.2  Für die von D.________ (nachstehend: der Versicherte) gegen das
Eidgenössische Versicherungsgericht als solches und gegen einzelne seiner
Mitglieder und Angestellten gerichteten Ausstandsbegehren werden keine
konkreten, vom Gesetz vorgesehenen Ausstands- oder Ablehnungsgründe (Art. 22
ff. OG) angeführt, weshalb diesen Anträgen nicht stattgegeben wird. Der
Behandlung der vom Versicherten am 14. Januar 2003 eingereichten
Beschwerdeschrift durch das Eidgenössische Versicherungsgericht steht daher
nichts im Wege.

1.3  Nebst dem Versicherten hat auch die kantonale IV-Stelle gegen den
Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Da den beiden
Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich -
zumindest teilweise - die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel
den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren - wie von der IV-Stelle beantragt - zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
2.1 Der Versicherte hat dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 14.
Januar
2003 eine als "Eingabe - Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift zukommen
lassen. Als "Eingabe- und Beschwerdegegner" werden darin verschiedene
kantonale und kommunale Behörden (im Einzelnen: "sämtliche in meinen
Rechtsfällen (...) tätigen Behörden des Kantons Aargau",
Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons Aargau, Obergericht des
Kantons Aargau, Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
Strafverfolgungsbehörde des Kantons Aargau, Einwohnergemeinde F.________)
sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht angeführt.

2.2  Als Erlasse, welche im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht allenfalls als Anfechtungsgegenstand in
Betracht fallen könnten (vgl. Erw. 1.1 hievor), werden in der Eingabe vom 14.
Januar 2003 indessen einzig der Beschluss des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 12. November 2002, mit welchem auf die bestehende
Möglichkeit einer reformatio in peius im damals noch hängigen
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht wurde, und der
diesbezügliche Endentscheid des kantonalen Gerichts vom 17. Dezember 2002
erwähnt. Andere Verwaltungsakte oder gerichtliche Entscheide der als
"Eingabe- und Beschwerdegegner" bezeichneten Stellen, welche beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht allenfalls Beschwerdeobjekt bilden
könnten, sind nicht mit Bestimmtheit auszumachen.

2.3  Soweit die Tätigkeit der vom Versicherten erwähnten Behörden generell
und
ohne jegliche Bezugnahme auf konkret gerügte Handlungen oder Unterlassungen
bemängelt wird, ist auf die Eingabe vom 14. Januar 2003 schon mangels
sachlicher Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
einzutreten. Nicht in dessen Zuständigkeit fallen insbesondere die
Entgegennahme von Strafanzeigen und die Anordnung disziplinarischer
Massnahmen gegen einzelne Behördenmitglieder. Administrative Vorkehren sowie
personalpolitische Forderungen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer
Ebene bilden ebenfalls nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht.

2.4  Gegen den erwähnten Beschluss des kantonalen Versicherungsgerichts vom
12. November 2002 (Erw. 2.2 hievor) hat der Versicherte bereits
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, auf welche das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2003 (I 837/03) nicht
eingetreten ist. Einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich ist
daher einzig noch der verfahrensabschliessende Endentscheid des kantonalen
Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002. In diesem Rahmen allerdings kann
auch der Ablauf des diesem Entscheid vorausgegangenen vorinstanzlichen
Verfahrens zur Diskussion gestellt werden (vgl. nachstehende Erw. 6.3).
2.5  In Zusammenhang mit dem streitigen Anspruch auf eine Zusatzrente für den
Ehegatten beanstandet der Versicherte, dass es das kantonale Gericht
abgelehnt hat, die von ihm eingereichte Rechtsschrift auch als im Namen
seiner Ehefrau geführte Beschwerde entgegenzunehmen.
Dazu ist zu bemerken, dass als Absender sowohl in der dem kantonalen Gericht
eingereichten Beschwerde vom 8. April 2001 als auch in der (auf Aufforderung
des vorinstanzlichen Instruktionsrichters) nachgereichten verbesserten
Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2001 und in der (unaufgefordert eingebrachten)
Replik vom 20. Juli 2001 zwar "Familie D.________", "Familie D.________"
resp. "D.________ und Familie" angegeben wurde, die Ehefrau des Versicherten
jedoch nie namentlich als Beschwerdeführerin genannt wurde und auch keine der
erwähnten Rechtsschriften deren persönliche Unterschrift trägt. In den Akten
findet sich einzig ein Dokument, gemäss welchem der Versicherte seiner
Ehefrau (nicht umgekehrt) am 30. Juni 2001 "unbeschränkte Vollmacht"
erteilte, für ihn "sämtliche Rechte auszuüben mit vollumfänglich rechtlich
verbindlicher Wirkung (...)". Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen
davon ausging, dass der Ehefrau des Versicherten keine Parteirolle zukomme,
ist dies zumindest im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig im Sinne von Art.
104 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 OG zu qualifizieren (vgl.
nachstehende Erw. 3.2) und demnach nicht zu beanstanden. Ob auch die
vorinstanzliche Begründung, wonach die Ehefrau nicht Adressatin der
angefochtenen Verfügung war, deren Beschwerdeberechtigung ausschliesst,
braucht damit nicht weiter geprüft zu werden.
Im Übrigen dürfte die Beantwortung der Frage nach der Parteifähigkeit der
Ehefrau ohnehin von untergeordneter Bedeutung sein und daher kaum ein
schutzwürdiges Interesse des Versicherten im Sinne der in Art. 103 lit. a OG
genannten Eintretensvoraussetzung begründen, nachdem das kantonale Gericht
über den Anspruch auf die streitige Zusatzrente schon auf Grund der vom
Versicherten erhobenen Beschwerde materiell zu befinden hatte und dessen
dabei gewonnene Erkenntnis im Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden konnte.
Die Ehefrau des Versicherten tritt übrigens auch im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht als Partei auf.

2.6  In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Versicherte verlangt, seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem
Begehren zu entsprechen, soweit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht schon
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 111 OG) und sie deren
Erteilung überhaupt zugänglich wäre, bestand allein schon deshalb von
vornherein kein Anlass, weil es mit keinem Wort begründet und damit nicht
hinreichend substanziiert worden ist.

3.
3.1 Soweit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vorliegend:
Rentenansprüche) streitig sind, ist die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).

3.2  Was die Anfechtung der Drittauszahlung der Rentennachzahlungen an die
kommunale Finanzverwaltung F.________ und die kantonale
Sozialversicherungsanstalt zwecks Verrechnung mit Forderungen dieser beiden
Instanzen anbelangt, steht allein der Auszahlungsmodus und damit nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zur Diskussion (BGE
121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher diesen Aspekt nur daraufhin zu
überprüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, durch das kantonale Gericht
vorliegt oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (eingeschränkte Kognition; Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V
90 f. Erw. 1a, AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Zudem sind in
diesem Punkt für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich
Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
Dasselbe gilt hinsichtlich des prozessualen Einwandes gegen das
Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf die vermeintlich seitens der
Ehefrau des Versicherten erhobene Beschwerde gegen die unterbliebene
Zusprechung einer Zusatzrente (vgl. Erw. 2.5 hievor). Diesbezüglich ist nur
die vorinstanzliche Verfahrenserledigung als solche einer Anfechtung mittels
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
zugänglich, während auf in diesem Zusammenhang erhobene materielle Einwände
nicht einzutreten ist, weil die Vorinstanz insoweit gar nichts entschieden
hat und es damit an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl.
nachstehende Erw. 4 [Ingress]; BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, 99 V
181 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Auch hier ist die Erhebung von Gerichtskosten
gesetzlich vorgesehen (Art. 134 OG; vgl. Abs. 1 hievor, in fine).

4.
Wie erwähnt (Erw. 1.1 hievor), beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der
Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu
welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form
einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn
und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36
Erw. 1b, je mit Hinweisen).

4.1  Nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 4. April 2001 bildete der
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2003 - wie schon im
kantonalen Verfahren - geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur
Invalidenrente. Darauf ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten und auch
das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich damit im vorliegenden
Verfahren nicht zu befassen. Insoweit ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

4.2  Dasselbe gilt hinsichtlich einer Drittauszahlung von Leistungen aus
Beruflicher Vorsorge an die Finanzverwaltung der Gemeinde F.________.

4.3  Ebenso wenig kann, wie auch das kantonale Gericht richtig erkannt hat,
auf das Begehren um Feststellung eines zu Lasten der Invalidenversicherung
gehenden Anspruchs auf künftige "Medizinalversorgung" eingetreten werden.

5.
5.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Zudem ist auf den 1. Januar 2004 die 4. IVG-Revision in
Kraft gesetzt worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4.
April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall noch die vor dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
5.2  Die für die materiell zu beurteilenden Fragen massgebenden rechtlichen
Grundlagen hat das kantonale  Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen
wird. Es betrifft dies im Wesentlichen die Bestimmungen über die
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG) und Beginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), ferner die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 28 Abs. 2 IVG), den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten des
Rentenberechtigten (Art. 34 Abs. 1 und Art. 38 IVG) und schliesslich die
Voraussetzungen für eine Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zwecks
Verrechnung mit vorschussweise erbrachten Fürsorgeleistungen einerseits (Art.
50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 lit. b
und Abs. 3 IVV) und mit geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen
andererseits (Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG).
Dasselbe gilt hinsichtlich des nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise
geschuldeten Verzugszinses (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen).

6.
In materieller Hinsicht zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang und ab
welchem Zeitpunkt dem Versicherten ein Rentenanspruch zusteht.

6.1
6.1.1Gestützt auf die Expertise der MEDAS vom 7. Juli 1999 ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte in seinem angestammten
Beruf als Maurer zwar vollständig arbeitsunfähig ist, ihm bei einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit hingegen aus somatischer Sicht ein
uneingeschränkter Arbeitseinsatz zumutbar wäre. Aus psychischen Gründen
allerdings - diagnostiziert wurde eine mittelschwere depressive Störung -
besteht auch bei einer solchen leidensangepassten Tätigkeit ein um 50 %
vermindertes Leistungsvermögen. Es besteht kein Anlass, von dieser auf
umfassenden medizinischen Begutachtungen beruhenden fachärztlichen
Beurteilungen abzuweichen. Zusätzlicher Abklärungen, wie sie vom Versicherten
verlangt werden, bedarf es nicht.

6.1.2  Da somit erst auf Grund der psychischen Komponente des
Krankheitsbildes, welche anlässlich der vom 19. bis 25. Mai 1999 dauernden
Begutachtung in der MEDAS festgestellt wurde, gesamthaft eine
anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit anerkannt werden
kann, setzte die IV-Stelle den Beginn des laut Art. 29 Abs. 2 lit. b IVG nach
Ablauf eines Jahres einsetzenden Rentenanspruchs richtigerweise auf den 1.
Mai 2000 fest. Dies hat sie im vorinstanzlichen Verfahren begründet dargelegt
und ist vom kantonalen Gericht denn auch zu Recht so bestätigt worden. Der
vom Versicherten geltend gemachte, ins Jahr 1996 fallende frühere
Rentenbeginn kann demgegenüber nicht als ausgewiesen gelten, woran auch der
Umstand nichts ändert, dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, offenbar
vorwiegend gestützt auf Atteste seiner Hausärzte, für die Zeit ab 11.
Dezember 1996 bis Ende November 1997 Krankentaggelder ausrichtete.

6.1.3  Nachdem der Versicherte seit Dezember 1996 keiner Erwerbstätigkeit
mehr
nachgegangen ist, hat das kantonale Gericht zur Ermittlung der trotz
Gesundheitsschadens noch realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen)
richtigerweise die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Lohnangaben
gemäss der für das Jahr 1998 durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE 1998)
beigezogen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behinderte Personen die
für gesunde Arbeitnehmer geltenden Lohnansätze in der Regel kaum erreichen -
billigte es einen Abzug von 15 % zu und ermittelte so für das Jahr 2000 einen
Jahresverdienst von Fr. 22'746.30. Bei der Bestimmung dieses - rein
rechnerisch korrekt festgesetzten - Betrages ist den konkreten Gegebenheiten
angemessen Rechnung getragen worden, sodass für ein Eingreifen seitens des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts kein Anlass besteht. Die Argumentation
des Versicherten, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit eine
100%ige Erwerbsunfähigkeit vorliegen sollen, stellt lediglich eine Behauptung
dar, für welche sich in den medizinischen Unterlagen indessen keine Stütze
finden lässt.

6.1.4  Der von der IV-Stelle angenommene Verdienst von Fr. 78'000.-, welcher
ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt würde (Valideneinkommen),
beinhaltet - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat - auch die
dem Versicherten zustehenden vier Kinderzulagen. Diese sind im Rahmen des für
die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
IVG) indessen auf Grund von Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs.
2 lit. f AHVV nicht anrechenbar. Es trifft demnach zu, dass die
Invaliditätsbemessung der Verwaltung einen gravierenden Mangel aufweist, der
im Rechtsmittelverfahren zu beheben ist.

6.1.5  Damit bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen
der
für einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vorausgesetzte
Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % resultiert, müsste für das Jahr 2000
ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 68'238.90 ausgewiesen sein. Dies
ist nicht der Fall. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 1998
erreichte der Versicherte in den Jahren 1995 und 1996 nur gerade ein
Einkommen von Fr. 53'900.- resp. Fr. 58'800.-; eine Erhöhung des diesen
Beträgen zu Grunde liegenden Stundenansatzes von Fr. 30.50 wird verneint.
Schon auf Grund dieser Angaben erscheint es als unwahrscheinlich, dass im
Jahre 2000 ein Jahreseinkommen von über Fr. 68'000.- erreicht worden wäre.
Auch die 1997 von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ausgerichteten
Krankentaggelder basierten auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von
lediglich Fr. 64'495.90. Bringt man von dem von der Verwaltung angenommenen
Valideneinkommen von Fr. 78'000.- die darin fälschlicherweise enthaltenen
Kinderzulagen (vgl. Erw. 6.1.4 hievor) in Abzug, welche nach den nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen für den im Kanton Zug tätig
gewesenen Versicherten im Jahr 2000 mehr als Fr. 10'000.- ausmachten (vgl.
AHI 2000, 2001 und 2002, je S. 2), verbleiben weniger als Fr. 68'000.-.
Selbst unter Annahme des so ermittelten, als mutmassliches Valideneinkommen
hoch angesetzten Betrages wird demnach die bei über Fr. 68'000.- liegende
Grenze für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht erreicht.

6.1.6  Dass die Vorinstanz dem Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2000
lediglich noch einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zugestanden hat,
ist demnach nicht zu beanstanden. Unbestritten ist, dass ihm darüber hinaus
noch vier Kinderrenten zustehen.

6.2
6.2.1Wie bereits das kantonale Gericht ausführlich erläutert hat und wozu
seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, geht
die Auffassung des Versicherten fehl, wonach die ihm zustehenden
Rentenansprüche sein früheres, der mutmasslichen seitherigen Lohnentwicklung
angepasstes Einkommen vollständig decken sollten. Dasselbe gilt hinsichtlich
des für die Zeit ab 1996 geltend gemachten Teuerungsausgleichs. Mit der
Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass die Zusprechung von
Verzugszinsen im Invalidenversicherungsrecht - zumindest bis zum
In-Kraft-Treten des ATSG - gesetzlich nicht vorgesehen war und auch die
Voraussetzungen für die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dennoch
angezeigte Gewährung von Verzugszinsen (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen)
vorliegend nicht erfüllt sind.

6.2.2  Im Übrigen ist die vom Versicherten beanstandete betragliche
Festsetzung der einzelnen Rentenbetreffnisse an dieser Stelle nicht weiter zu
prüfen, nachdem das kantonale Gericht die Sache mit der Feststellung, dass
dem Versicherten nur eine halbe Invalidenrente zusteht, an die Verwaltung
zurückgewiesen hat, damit diese die einzelnen Rentenbetreffnisse ermittle und
dem Versicherten mittels - wiederum anfechtbarer - Verfügung bekannt gebe.

6.3  Unbegründet ist schliesslich der formelle Einwand des Versicherten, die
Vorinstanz hätte von ihm nicht beanstandete Aspekte gar nicht prüfen und
daher auch keine reformatio in peius vornehmen dürfen; überdies habe das
kantonale Gericht wesentliche Verfahrensbestimmungen missachtet.

6.3.1  Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung
bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren
effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1b).
In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in
Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung eingehender zur begrifflichen
Umschreibung des Streitgegenstandes und seiner Abgrenzung vom
Anfechtungsgegenstand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten - formell betrachtet
- Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und - materiell - die in den
Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bilde
demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene,
somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht
gezogene Rechtsverhältnis.
Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf
eines oder mehrere materielle Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin
nicht der beschwerdeweise beanstandete «Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses» (so noch BGE 110 V 51 Erw. 3c, 112 V 99 Erw.
1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244 Erw. 2a [«partie du rapport juridique
déterminé par la décision litigieuse»]). Vielmehr erfolgt die begriffliche
Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von
Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl
zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

6.3.2  Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine
Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die
einzelnen Elemente, welche das oder die durch die Verfügung festgelegten
Rechtsverhältnisse bestimmen («Teilaspekte», «aspects», vgl. BGE 110 V 51
Erw. 3c und 122 V 244 Erw. 2a). Dazu zählen bei der Zusprechung von
Versicherungsleistungen unter anderm die für die Anspruchsberechtigung als
solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen
Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und
zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der
Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte
eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel
lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht
selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig
beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über
den Streitgegenstandstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE
125 V 416 Erw. 2b mit Hinweisen).
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im
Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der
Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene
Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei
seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten,
insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung
bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten
Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen).

6.3.3  Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten
Invalidenrente
wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die
Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet.
Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung
(Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass
die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der
richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr
von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt
allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter
den in Erw. 6.3.2 hievor erwähnten Voraussetzungen.
Wird beispielsweise eine ganze Invalidenrente zugesprochen und beantragt die
versicherte Person die Ausrichtung dieser Rente schon ab einem früheren als
dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt, hat der Richter gegebenenfalls,
insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte
verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze
Rente in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit
Hinweisen). Nicht anders verhält es sich, wenn einer versicherten Person eine
halbe Rente zugesprochen wird und diese im anschliessenden
Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt. Der an sich
unbestrittene Anspruch auf eine halbe Rente erwächst nicht in
Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenanspruch als solcher insgesamt
(Anspruchsberechtigung, Höhe und Beginn einer allfälligen Leistung) der
uneingeschränkten richterlichen Überprüfung.

6.3.4  Daraus ergibt sich, dass vorliegend - entgegen der Auffassung des
Versicherten - keine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Vielmehr
ist die Herabsetzung der in der Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2001
noch zugesprochenen ganzen Rente in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchaus
zulässig. Zu Recht verweist die Vorinstanz denn auch auf den nach Art. 69 IVG
im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren Art. 85 Abs. 2 lit. d
AHVG. Nicht möglich ist demgegenüber eine "Behaftung" der Verwaltung bei den
bereits zugestandenen Leistungen, wie dies der Versicherte durchzusetzen
versucht.

6.4  Inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen wesentlichen
verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht Rechnung getragen haben sollte, ist
unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben
liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches
die Vorinstanz dadurch gewahrt hat, dass sie den Versicherten mit ihrem
Beschluss vom 12. November 2002 ausdrücklich auf die in Betracht gezogene
Schlechterstellung hingewiesen und ihn auf die Möglichkeit eines
Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht hat. Nachdem als Reaktion darauf beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einging, musste sie davon ausgehen, dass der Versicherte an seiner Beschwerde
festhalten wollte, und konnte daher den verfahrensabschliessenden Entscheid
vom 17. Dezember 2002 erlassen.

7.
Angesichts der von der IV-Stelle erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
weiter prüfen, ob der Versicherte auch eine Zusatzrente für seine Ehefrau
beanspruchen kann. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob er im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

7.1  Das kantonale Gericht erwog, im angestammten Beruf als Maurer sei der
Versicherte wegen der Wirbelsäulenbefunde seit Dezember 1996 nicht mehr
einsatzfähig gewesen; bis zu diesem Zeitpunkt habe er seiner Erwerbstätigkeit
aber noch nachgehen können, weshalb ihm die Verwaltung zu Unrecht keine
Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen habe.

7.2  Dagegen bringt die IV-Stelle in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Recht vor, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nach Art.
34 Abs. 1 IVG rechtsprechungsgemäss mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit
für den Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammenfällt (AHI 2003
S. 287 Erw. 3a/bb mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c; nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 26. November 2002 [I 439/02]).

7.3  Die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist,
wie
in Erw. 6.1.2 hievor festgehalten, im Mai 1999 eingetreten. Der Versicherte
war indessen nur bis Anfang Dezember 1996 an seiner früheren Maurerstelle
tätig, bezog danach bis Ende November 1997 Krankentaggelder und erhielt
schliesslich noch den Lohn für den Monat Dezember 1997 ausbezahlt. In der
Folge ging er bis zum Beginn der Wartezeit im Mai 1999 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Von einer unmittelbar vor der massgebenden
Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1
IVG kann daher nicht gesprochen werden, denn das Erfordernis der
Unmittelbarkeit ist schon bei einem zwischen Erwerbsaufgabe und Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegenden Zeitraum
von über zwei Monaten nicht mehr erfüllt (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c
und 2). Weil der Versicherte in der Zeit ab 1. Januar 1998 bis 30. April 1999
auch keine Leistungen im Sinne des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 IVG, welcher
den Bundesrat ermächtigt, den Kreis der Zusatzrentenberechtigten auszudehnen,
erlassenen Art. 30 IVV (Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken- oder
Unfallversicherung) bezogen hat, entfällt die Möglichkeit einer
Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen (vgl. AHI 2003 S. 288 Erw. b).

7.4  Zu Recht verneinte demnach die Verwaltung den Anspruch auf eine
Zusatzrente für die Ehefrau. Was dagegen in der Vernehmlassung des
Versicherten vom 26. Februar 2003 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
IV-Stelle vorgebracht wird, führt zu keiner andern Betrachtungsweise.

8.
Schliesslich hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Drittauszahlungen
der dem Versicherten zugesprochenen Rentennachzahlungen an die
Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ zwecks Verrechnung mit erbrachten
Fürsorgeleistungen von Fr. 31'321.40 auf Grund von Art. 50 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 und 2 lit. b IVV einerseits und an die
kantonale Sozialversicherungsanstalt zwecks Verrechnung mit ausstehenden
Beitragszahlungen in Höhe von Fr. 792.65 auf Grund von Art. 50 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG andererseits rechtmässig sind.

8.1  Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren
nur vorfrageweise zu prüfen ist die Frage, ob die von der Finanzverwaltung
der Gemeinde F.________ und die von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt
verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen als solche berechtigt sind.
Anhaltspunkte, welche daran zu Zweifeln Anlass geben könnten, sind nicht
ersichtlich. Im Bestreitungsfall hätte der Versicherte direkt gegen diese
beiden Instanzen vorgehen können.

8.2  Den vorinstanzlichen Ausführungen zu den bestrittenen Verrechnungen ist
seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der ihm
zustehenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (Erw. 3.2 hievor)
beizupflichten. In der vom Versicherten erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit nichts vorgebracht, das den
vorinstanzlichen Entscheid als gegen Bundesrecht verstossend oder auf
offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen
beruhend erscheinen liesse. Da die Drittauszahlung an die Finanzverwaltung
der Gemeinde F.________ auf Grund von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV auch ohne
Einwilligung des Versicherten zulässig ist, spielt auch dessen - nicht
belegter - Einwand, er sei zur unterschriftlichen Zustimmung zu künftigen
Drittauszahlungen von ihm zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen in
unzulässiger Weise genötigt worden, im Ergebnis keine Rolle.

9.
Soweit für das vorliegende Verfahren Gerichtskosten zu erheben sind (Erw. 3.2
hievor), hat diese der insoweit unterliegende Versicherte zu tragen (Art. 135
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Trotz teilweiser Kostenpflicht wird
davon indessen vorerst abgesehen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Versicherten nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit auf
Grund der Aktenlage ausgewiesen ist (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs.
1 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren I 40/03 und I 81/03 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des D.________ wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons
Aargau wird Dispositiv-Ziffer 1b des Entscheids des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden D.________ auferlegt. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der Gemeinde F.________ zugestellt.
Luzern, 7. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: