Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 409/2003
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I 409/03

Urteil vom 1. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann

B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles
Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1964, arbeitete von Januar 1993 bis März 2001 als
Schwesternhilfe im Spital X.________, wobei sie ab Januar 1999 ihr
Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduzierte. Sie meldete sich am 15. Februar
2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle
Bern einen Bericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
vom 23. März 2001, die medizinischen Akten der zuständigen Pensionskasse
sowie einen Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 5. April 2001 einholte.
Im Weiteren veranlasste die Verwaltung je eine Begutachtung durch Dr. med.
R.________, spécialiste FMH en neurochirurgie, (Gutachten vom 5. September
2001), und des Instituts Y.________ GmbH (Gutachten vom 25. März 2002 mit
psychiatrischer Untersuchung vom 29. Januar 2001 [recte 2002] und
rheumatologischer Untersuchung vom 18. Februar 2002). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (des PD Dr.
med. L.________ vom 10. Mai und 7. Juni 2002 sowie des Dr. med. H.________,
Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 27. Juni 2002) zu den Akten und holte
einen Bericht der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals X.________
vom 22. August 2002 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 lehnte die
Verwaltung den Rentenanspruch ab, da B.________ eine leidensangepasste
Tätigkeit ausüben könne und in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % resultiere.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 7. Mai 2003 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Unter Beilage eines Berichts der Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des
Spitals X.________ vom 8. Januar 2003 lässt B.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze
Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Verwaltung auf die Stellungnahme zum Vorbescheid nur "mit nichtssagenden
Formeln" geantwortet und sich zudem zur Frage der anwendbaren
Bemessungsmethode nicht geäussert habe.

1.1 Nach (dem bis Ende 2002 in Kraft stehenden; vgl. Erw. 2 in fine hienach)
Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines
Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer
bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten oder seinem Vertreter
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung
zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Dieses
Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der
Verwaltungsrechtspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches
Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c). In diesem Rahmen darf sich
die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im
Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu
nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber
auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den
(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest
die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht
berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 Erw. 2b). Es ist jedoch weiter zu
beachten, dass die - aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende -
Begründungspflicht nur verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen).

1.2 Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2002 zum Vorbescheid der
IV-Stelle hat die Versicherte je einen Bericht des Dr. med. H.________ vom
27. Juni 2002 sowie des PD Dr. med. L.________ vom 7. Juni 2002 eingereicht
und im Wesentlichen vorgebracht, sie sei - entgegen der Auffassung des
Instituts Y.________ - praktisch vollständig arbeitsunfähig und habe ihr
Arbeitspensum 1999 wegen gesundheitlicher Gründe auf 80 % reduziert; zudem
seien "die Prozentzahlen der Einschränkung und des Invaliditätsgrades" nicht
nachvollziehbar. In der Folge hat die Verwaltung bei der Poliklinik für
Wirbelsäulenchirurgie einen Bericht eingeholt und der Versicherten mit Brief
vom 27. September 2002 mitgeteilt, dass die Angaben im Gutachten des
Instituts Y.________ korrekt und in sich schlüssig seien und sich keine neuen
Befunde ergeben hätten. Damit liegt betreffend Würdigung der medizinischen
Akten sicherlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn die
medizinischen Grundlagen der Verfügung sind klar dargelegt worden (auch wenn
sie sich inhaltlich nicht mit der Auffassung der Versicherten deckten).
Weiter sind die im Vorbescheid für die Bemessung des Invaliditätsgrades
verwendeten Zahlen nachvollziehbar, da es sich dabei offensichtlich um den
letzten erzielten Lohn und - gemäss der expliziten Angabe im Vorbescheid - um
die statistischen Angaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung unter Berücksichtigung
eines behinderungsbedingten Abzuges von 25 % handelt, während im Haushalt
offensichtlich keine Einschränkung angenommen worden ist. Auch wenn diese
Begründung im Vorbescheid äusserst knapp ausgefallen ist, liegt in dieser
Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Die IV-Stelle ist im Weiteren offensichtlich vom letzten Beschäftigungsgrad
von 80 % ausgegangen und hat der Invaliditätsbemessung deshalb die gemischte
Bemessungsmethode zugrunde gelegt. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2002
hat die Beschwerdeführerin - im Rahmen der Kritik an der Auffassung des
Instituts Y.________ - darauf hingewiesen, dass sie ihr Arbeitspensum wegen
gesundheitlicher Gründe reduziert habe. Darin kann zwar - insbesondere im
Zusammenhang mit den Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde - die Rüge
gesehen werden, es sei der Invaliditätsgrad nach Massgabe des
Einkommensvergleichs (und nicht der gemischten Methode) zu bestimmen, jedoch
ist dies nicht eindeutig der Fall und von der IV-Stelle denn scheinbar auch
nicht so verstanden worden. Damit liegt - mangels eines genügend klaren
Einwandes - auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Immerhin wäre es zu begrüssen, wenn die Verwaltung in Zukunft ihre
Verfügungen etwas ausführlicher begründen würde.

2.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf
wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat,
ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (1. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang
insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Nicht mehr streitig ist
dagegen die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand des Einkommensvergleichs
gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG.

3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des Instituts
Y.________ im Gutachten vom 25. März 2002 ab und nimmt eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit an. Die Versicherte ist
demgegenüber der Ansicht, die Einschätzung in der Expertise treffe nicht zu,
sondern es sei auf die Auffassungen des Dr. med. H.________ und des PD Dr.
med. L.________ sowie der Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________
abzustellen und - wegen psychischer und physischer Erschöpfung - von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.2 Gemäss dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 25. März 2002 ist die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe
vollständig arbeitsunfähig; zumutbar zu 80 % sind jedoch körperlich leichte
und adaptierte Tätigkeiten (d.h. ohne Tragen, Ziehen und Heben von Lasten
über fünf bis zehn Kilogramm, in Wechselbelastung durchgeführt, ohne
repetitive Funktionsbewegungen der Wirbelsäule und ohne längere Einnahme von
Zwangshaltungen der Wirbelsäule). Das polydisziplinäre Gutachten ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl.
auch die in die Begutachtung einbezogenen ausführlichen
Untersuchungsresultate des Dr. med. R.________ in dessen Bericht vom 5.
September 2001), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis
der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend
und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die
Einschätzung des Instituts Y.________ wird überdies durch den im
letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bericht der Interdisziplinären
Schmerz-Sprechstunde des Spitals X.________ vom 8. Januar 2003 indirekt
bestätigt, indem dort die "Wiedereingliederung in einen Beruf mit leichter
Belastung, z.B. kaufmännische Angestellte mit der Möglichkeit[,] die Sitz-
und Stehposition häufig zu wechseln", empfohlen wird. Die seither ergangenen
und in den Akten liegenden Arztberichte sind weder geeignet, zu einer anderen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Ausführungen der Expertise des Instituts Y.________ zu
wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb) oder eine Grundlage für weitere
Abklärungen darzustellen:
- PD Dr. med. L.________ hält in seinem Bericht vom 10. Mai 2002 nur fest,
dass eine Arbeitsleistung im Pflegebereich nicht mehr möglich sei und "andere
Erwerbstätigkeiten ... der Patientin offenbar nicht offen" stünden, wobei er
allerdings für letzteres - ohne zusätzliche medizinische Begründung - nur auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellt.
- Derselbe Arzt äussert sich im Bericht vom 7. Juni 2002 nicht zur
Arbeitsfähigkeit. Auch wenn er davon ausgeht, die Versicherte sei "glaubhaft
völlig erschöpft", vermag dies nichts an der Auffassung des Instituts
Y.________ zu ändern, denn diese Erschöpfung war der Gutachterstelle
ebenfalls bekannt gewesen, da die Beschwerdeführerin in der Anamnese
angegeben hatte, während 24 Stunden Schmerzen zu haben und in der Nacht kaum
mehr als drei Stunden schlafen zu können.
- Auch die Auffassung des Dr. med. H.________ vom 27. Juni 2002 basiert
allein auf den als glaubhaft erachteten Aussagen der Versicherten, die dem
Institut Y.________ bekannt gewesen sind.
- Die Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie hält im Bericht vom 22. August
2002 zwar fest, dass eine Arbeitstätigkeit nicht vorstellbar sei, jedoch
fusst auch diese Feststellung auf den bereits im Gutachten des Instituts
Y.________ berücksichtigten Angaben der Beschwerdeführerin; im Weiteren räumt
der beteiligte Arzt ein, keine differenzierte Beurteilung liefern zu können.
Damit ist davon auszugehen, dass die Versicherte in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.

3.3 In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin
ihre Restarbeitsfähigkeit (Erw. 3.2 hievor) erwerblich umzusetzen vermag.
Referenzpunkt für die Verwertung ist der hypothetische ausgeglichene
Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich
dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres
gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276
Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).

Für die Versicherte stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen -
auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte
Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass nicht von
realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist
vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt
werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt den rein hypothetischen Charakter des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die
Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden
können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um
reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare)
Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her,
jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C.
vom 16. Juli 2003, I 758/02).

3.4 Da der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. Erw. 3.3 hievor) und kein
tatsächlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist für die Bestimmung des
Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) auf
statistische Angaben - wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung -
zurückzugreifen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), welche allein die Lohnsituation
auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt widerspiegeln können. Nach
der Rechtsprechung (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) ist dabei auf den Median der
standardisierten Bruttolöhne abzustellen: Gemäss Tabelle A1 der
Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Frauen monatlich Fr.
3658.- brutto. Dieser Betrag ist auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit
von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle B9.2) im Jahre des
theoretischen Rentenbeginns 2001 (BGE 129 V 222) anzupassen, was unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2.5 % für 2001 (Die Volkswirtschaft
7/2003 S. 91 Tabelle B10.2) zum Betrag von monatlich Fr. 3908.80 resp.
jährlich Fr. 46'905.60 führt. Den vorhandenen Einschränkungen der
Versicherten ist - übereinstimmend mit den überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz - mit einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % Rechnung zu
tragen (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5), was zu einem jährlichen Betrag von Fr.
42'215.05 führt, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. Erw. 3.2
hievor) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 33'772.05 ergibt.

Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist von der Vorinstanz zu
Recht anhand des zuletzt verdienten und auf eine Vollzeitstelle umgerechneten
Lohnes auf Fr. 51'289.-- für das Jahr 2001 festgesetzt worden, was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten wird. Bei einem
Invalideneinkommen von Fr. 33'772.05 resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 34.15 %. In der dem theoretischen Rentenbeginn im Jahr
2001 folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine
erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129
V 222).

4.
Eventualiter beantragt die Versicherte die Zusprechung von
Eingliederungsmassnahmen.

Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen). Die Verwaltung hat nur betreffend Rente verfügt;
soweit die Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, fehlt es
an einem Anfechtungsgegenstand, so dass in dieser Hinsicht nicht auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die Akten - gemäss Anordnung der Vorinstanz - an die
IV-Stelle überwiesen werden, damit diese über Eingliederungsmassnahmen
verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Zweigstelle für das
bernische Staatspersonal, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 1. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: