Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 406/2003
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I 406/03

Urteil vom 28. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hermann
Roland Etter, Aare-
huus, Gerberngasse 4, 4500 Solothurn

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. April 2003)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1956, meldete sich am 26. März 2002 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Er gab an,
seit 1988 als Selbstständigerwerbender ein Restaurant zu führen und an einer
Muskelkrankheit zu leiden. Er beziehe seit dem 16. April 2001 aufgrund einer
50 %igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder einer Krankenversicherung. Die
IV-Stelle holte die Jahresrechnungen des Restaurantbetriebes für die Jahre
1997 bis 2001 ein und erkundigte sich bei med. prakt. F.________, Arzt für
psychosomatische und psychosoziale Medizin, über den medizinischen
Sachverhalt. Dieser berichtete mit Schreiben vom 13. und 18. April 2002 über
die Befunde und beantwortete die Fragen der IV-Stelle. Im Weiteren legte er
Arztberichte über Untersuchungen verschiedener Ärzte (Dr. K.________,
Spezialärztin FMH für Neurologie; Dr. med. S.________, leitender Arzt
chirurgische Klinik am Spital O.________; Dres. med. R.________ und
W.________, Rheumatologische Klinik am Spital I.________; PD Dr. med.
D.________ und Dr. med. U.________, angiologisch-gefässchirurgische
Poliklinik, Spital I.________; Dr. med. C.________, Spezialarzt Rheumatologie
und Innere Medizin FMH; Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. T.________
Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik am Spital I.________) in der Zeit
von Januar 1991 bis November 2001 ein. In einem Vorbescheid wurde in der
Folge ausgeführt, dass das Leistungsbegehren nicht ausgewiesen sei, nachdem
kein psychischer oder körperlicher Gesundheitsschaden auszumachen sei, der
die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Wirt einschränke. An
dieser Beurteilung wurde auch nach Kenntnisnahme von zwei weiteren
Arztberichten (von med. prakt. F.________ vom 2. Juli 2002 und Dr. med.
C.________, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 3. Juni
2002) in der Verfügung vom 28. August 2002 festgehalten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 28. August 2002 aufhob
und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter
Aktenergänzung über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 30.
April 2003).

C.
Die IV-Stelle Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den
Antrag, der Entscheid vom 30. April 2003 sei aufzuheben.

P. ________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung schliesst auf deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Ablehnungsverfügung (hier: vom 28. August 2002) entwickelt haben (BGE 121 V
366 Erw. 1b), ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Daher ist das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit.

2.2
2.2.1Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund
eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der
Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten
Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der
grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur
spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis
und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach
Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist
zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung
festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche
Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im
funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar,
braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur
Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das
Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist
(ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw.
2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

2.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz
allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn
die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage
wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt insbesondere vor, es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte an einem
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leide, welcher ihn in seiner
Arbeitsfähigkeit einschränke. Insbesondere bestehe in Bezug auf sein
Beinleiden keine Diagnose. Es liege ein unbekanntes Leiden vor, womit auch
eine weitere medizinische Abklärung im physischen Bereich nicht zu einer
neuen Erkenntnis führen würde. Prakt. med. F.________ beschreibe, sein
Patient leide an depressiven Episoden, welche seine Arbeitsfähigkeit hingegen
nicht beeinflussten. Warum er trotzdem eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit
attestiere, werde nicht begründet. Alle Experten, welche das Beinleiden
untersucht hätten, gingen nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus. Angesichts der wirtschaftlichen Zahlen seines Restaurantbetriebes könne
nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, nachdem der
Betriebsgewinn erheblich habe gesteigert werden können. Von einer Mithilfe
der Familienmitglieder sei nicht auszugehen, nachdem im Arztbericht vom 29.
April 2002 explizite ausgeführt werde, der Versicherte sei bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen.
Nachdem es vorliegend sowohl an einem diagnostizierten Gesundheitsschaden,
wie auch an einer Arbeitsunfähigkeit fehle, erübrigten sich weitere
Abklärungen, weshalb der kantonale Entscheid aufzuheben sei.

4.
4.1 Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG fehlte es an einer gesetzlichen
Legaldefinition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit. Massgebend ist dabei
die aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am
angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die
medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit, die
medizinisch-theoretische Invalidität oder die erwerblichen Auswirkungen der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in:
Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 30f.). Ausgangspunkt einer Arbeitsunfähigkeit ist stets die
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Beeinträchtigung
meint alle Abweichungen von der physiologischen und psychologischen
Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schädigungen,
funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder
intellektuellen Defiziten ausdrücken. Worin diese Schädigungen und Ausfälle
begründet sind, spielt vom Aspekt der versicherungsrechtlichen Zurechnung
abgesehen keine Rolle (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O. S. 35f.).
4.2
4.2.1Es ist vorliegend unbestritten, dass die den Versicherten bisher
beurteilenden medizinischen Fachpersonen den von ihnen erhobenen Befunden
keine konkrete Diagnose unterlegen konnten. Konkret wurde keine
Krankheitsursache gefunden. Hingegen wurde von keiner Seite bezweifelt, dass
der Beschwerdegegner tatsächlich in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist.
Aufgrund der objektiv erhobenen Befunde geht auch keine begutachtende Person
von einer Simulation oder Aggravation aus. Unter dem Stichwort Diagnose
werden daher regelmässig "Dauerschmerzen der Wadenmuskulatur beidseits
unklarer Aetiologie" und vergleichbare Begriffe angeführt. Am direktesten
drückt sich Dr. med. C.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in
seinem Zeugnis vom 3. Juni 2002 aus, wenn er die Diagnose einer nicht
qualifizierbaren, höchst wahrscheinlich metabolischen Myopathie mit
wiederholt erhöhter CK (Creatinkinase) stellt. Das klinische Bild und die
CK-Erhöhung sprächen zweifelsohne für das Vorliegen einer Muskelerkrankung,
die nach heutigem Stand in der Medizin nosologisch (noch) nicht eingeordnet
werden könne. Eine Schmerzverarbeitungs- oder somatoforme Störung könne mit
genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat aus der Tatsache, dass die Ursache der von
ärztlicher Seite erhobenen Befunde von diesen nicht genannt werden kann,
geschlossen, dass der Versicherte an keinem körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschaden leidet. Sie hat mit anderen Worten die Diagnose mit
Krankheit gleichgesetzt. Da sich eine klare Diagnose aus den Arztberichten
nicht entnehmen lasse und von ärztlicher Seite nur vage und unschlüssig
formuliert werde, lasse sich ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit ausschliessen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden.
In dem in BGE 125 V 294 ff. veröffentlichten Urteil, auf welches sich die
Beschwerdeführerin beruft, geht es um ein psychisches Leiden. Darin wird
insbesondere dargelegt, dass dort, wo ein Gutachter im Wesentlichen nur
Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen
ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben sei (BGE 125 V 299
Erw. 5a). In Fällen, wo für klar festgestellte physische Leiden keine genaue
Diagnose gestellt werden kann, stellt sich die Frage des Krankheitswerts
hingegen nicht. Gemäss geltender Rechtsprechung ist es bloss bei einem
psychischen Leiden grundsätzlich unverzichtbar, dass überhaupt eine Diagnose
- im Rahmen eines der anerkannten Klassifikationssysteme - gestellt werden
kann. Von diesem Grundsatz ist laut Meyer-Blaser nur in denjenigen Fällen
eine Ausnahme zuzulassen, in welchen psychische Störungen von Krankheitswert
im Sinne einer interpretationsunabhängigen psychischen Befundes klar
feststellbar sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit offensichtlich
sind (Meyer-Blaser, a.a.O. FN 93 S. 64f.). Vorliegend geht es primär um ein
somatisches Leiden. Wie dargelegt (Erwägung 4.2 hievor), schliesst Dr. med.
C.________ eine Schmerzverarbeitungs- oder somatoforme Störung gar aus. Damit
kann nicht von der fehlenden Diagnose auf ein invaliditätsfremdes Geschehen
geschlossen werden. Im physischen Bereich liegt die Aufgabe des Arztes bei
der Beurteilung eines Invaliditätsgrades nicht primär darin eine Diagnose zu
stellen, vielmehr geht es um die objektive Befunderhebung und die
Beschreibung der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die
Leistungsfähigkeit des Versicherten.

4.3
4.3.1Aus den Akten geht bisher nicht hervor, inwiefern der von verschiedenen
Ärzten beschriebene Befund sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdegegners auswirkt. Bisher hat kein Arzt dargelegt, ob überhaupt und
wenn ja, inwiefern, der Versicherte in zeitlicher und/oder qualitativer
Hinsicht in seiner Tätigkeit als Wirt behindert ist. Aus dem Umstand alleine,
dass sich das wirtschaftliche Betriebsergebnis nicht verschlechtert hat, ist
entgegen den Ausführungen der IV-Stelle nicht zu schliessen, dass keine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nicht nachvollziehbar ist auch die
Argumentation, der Versicherte sei im Beruf nicht auf die Mitarbeit seiner
Familienangehörigen angewiesen, nachdem er selbst deklariert habe, er sei für
die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Mithilfe Dritter
angewiesen, bezieht sich diese (Standard-)Frage der IV-Stelle doch
offensichtlich auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Für die
Beurteilung einer Anspruchsberechtigung ist vorerst durch einen Arzt
festzustellen, was für eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung
vorliegt. Sodann hat dieser zur der sich daraus allenfalls ergebenden
Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, worauf die Verwaltung auf Grund dieser
Angaben die Erwerbsunfähigkeit ermittelt und feststellt, ob eine
rentenbegründende Invalidität vorliegt.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine eigenen Abklärungen
getroffen. Sie hat einzig dem behandelnden Arzt, prakt. med. F.________, den
ärztlichen Standardfragebogen unterbreitet. Sämtliche anderen medizinischen
Akten wurden von diesem eingereicht. Das hat zur Folge, dass sich die Ärzte
in jenen Berichten nicht zu invalidenversicherungsrechtlich spezifischen
Fragen äussern. Vielmehr geht es darin einzig um die Ursachenforschung der
Beinschmerzen und das Erwägen weiterer Therapien. Die IV-Stelle hat es bisher
unterlassen abzuklären, inwiefern sich der körperliche und eventuell auch der
seelische Gesundheitszustand des Versicherten auf seine Arbeitsfähigkeit
auswirkt. Damit hat das kantonale Gericht die Sache zu Recht an die
Verwaltung zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen treffe. Es wird
nötig sein, dass der Explorand den polydisziplinär
(neurologisch/rheumatologisch und psychiatrisch) arbeitenden Gutachtern
seinen beruflichen Alltag mit all seinen Erfordernissen an Körper und Psyche
schildert, worauf die Experten auf Grund der von ihnen erhobenen Befunde die
jeweilige Einschränkung zu beschreiben haben werden. Alsdann wird die
Beschwerdeführerin den Invaliditätsgrad des Versicherten feststellen und
darüber neu verfügen. Sie wird dabei auch darüber zu befinden haben, ob es
angesichts der konkreten Verhältnisse (Mitarbeit von Familienmitgliedern
etc.) nicht zweckmässiger wäre, die ausserordentliche Bemessungsmethode, wie
sie in BGE 128 V 29 ff. beschrieben ist, zur Anwendung zu bringen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Solothurn hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das letztinstanzliche
Verfahren zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse GastroSuisse, Aarau, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:

i.V.