Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 402/2003
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I 402/03

Urteil vom 11. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bucher

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

F._______, 1983, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 1. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Bei der im Februar 1983 geborenen, an verschiedenen Geburtsgebrechen
leidenden F._______ trat am 28. April 1997 anlässlich einer Operation ein
Querschnittsyndrom Th 5 auf. In der Folge bezog sie vom 29. April 1998
(Klinikaustritt) bis am 28. Februar 2001 einen Pflegebeitrag für hilflose
Minderjährige bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades.
Am 13. Juni 2001 ging bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen das von der
Versicherten am 6. Juni 2001 ausgefüllte Formular "Anmeldung und Fragebogen
für eine Hilflosenentschädigung der IV" ein, worin für keine der aufgeführten
alltäglichen Lebensverrichtungen eine Notwendigkeit regelmässiger und
erheblicher Dritthilfe geltend gemacht und die Erforderlichkeit sowohl
dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe als auch der persönlichen
Überwachung verneint wurde. Nach telefonischer Rücksprache mit der
Therapeutin der Versicherten, bei der diese seit Frühling 1998 wohnte, vom 3.
Juli 2001 verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juli 2001 einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Auf die vom Rechtsvertreter der
Versicherten eingereichte Stellungnahme zum Vorbescheid hin führte sie am 5.
November 2001 mittels eines Hausbesuches eine Abklärung an Ort und Stelle
durch. Gestützt auf den diesbezüglichen Abklärungsbericht vom 6. November
2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten, nachdem im Dezember 2001 ein
neues Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war, mit Verfügung vom 7.
Februar 2002 mit Wirkung ab 1. März 2001 - von einer Hilfsbedürftigkeit beim
An-/Auskleiden, beim Aufstehen/ Absitzen/Abliegen und bei der Fortbewegung
ausgehend - eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten
Grades zu.

B.
F._______ liess hiegegen Beschwerde erheben, wobei zunächst die Ausrichtung
einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren und später in
der Replik die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer
Hilflosigkeit mittleren, eventuell schweren Grades beantragt wurde.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess das Rechtsmittel gut,
indem es der Versicherten in Aufhebung der Verwaltungsverfügung mit Wirkung
ab 1. März 2001 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittelschweren
Grades zusprach. Es bejahte eine relevante Hilfsbedürftigkeit auch bei der
Körperpflege. Hinsichtlich der Notdurftverrichtung führte es aus, letztlich
könne offen bleiben, wie es sich damit verhalte; immerhin sei aufgrund der
Akten und der Aussagen der Versicherten anzunehmen, dass auch bei dieser
Lebensverrichtung eine Dritthilfe erforderlich sei (Entscheid vom 1. Mai
2003).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

F. _______ lässt auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen unter Hinweis
darauf, dass den Erwägungen des Versicherungsgerichts vollumfänglich gefolgt
werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht
die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem
Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004
die Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) in Kraft getreten.
Dadurch wurden zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich
geändert. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Februar 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, sind vorliegend indessen die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Vorschriften anwendbar (BGE 129 V 356 Erw. 1). Wenn im Folgenden
sozialversicherungsrechtliche Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zitiert
werden, ist dementsprechend die damalige Fassung des jeweiligen Erlasses
gemeint.

2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die
hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem UVG
oder dem MVG zusteht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung
des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats
gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40
Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht
(Art. 42 Abs. 1 Satz 2 IVG). Ein laufender Pflegebeitrag für hilflose
Minderjährige fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine
Hilflosenentschädigung dahin (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 IVG).

2.2 Als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss die
folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme
(BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a, 124 II 247 f.).
2.3 Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen
(Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Bemessung der Hilflosigkeit ist im gestützt
auf Art. 42 Abs. 4 IVG erlassenen Art. 36 IVV geregelt, der drei
Hilflosigkeitsgrade unterscheidet. Da sie sich in der Invaliden-, in der
Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Unfallversicherung nach ein und
denselben Kriterien richtet (BGE 127 V 115 Erw. 1d), kann für die Lösung der
vorliegend streitigen Fragen zusätzlich zur auf dem Gebiet der
Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung auch die Praxis zur Alters-
und Hinterlassenenversicherung sowie zur Unfallversicherung herangezogen
werden.

2.4 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person
vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten - das heisst nach der Rechtsprechung in mindestens vier
(BGE 121 V 90 Erw. 3b) - alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf
die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 2 IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt
unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 36 Abs. 3
lit. a IVV). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen,
ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser
Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass
sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf
direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 Erw. 3c).

2.5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch
erheblichen Weise, so ist die Hilflosenentschädigung für die Zukunft
entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 und Art. 86 IVV). Bei einer
Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 Satz
1 IVV). Sofern die versicherte Person die Revision verlangt, erfolgt die
Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Art. 88a, nicht aber Art. 88bis IVV, ist auch auf
die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Hilflosenentschädigung
anwendbar (BGE 125 V 259 Erw. 3a).
Der für die Hilflosenentschädigung massgebende Hilflosigkeitsgrad ist
unabhängig von früheren Verfügungen über Pflegebeiträge für hilflose
Minderjährige neu festzusetzen. Beim altersbedingten Übergang vom Anspruch
auf Pflegebeiträge zu demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung ist das
Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 IVG für die
Annahme eines geringeren oder höheren Hilflosigkeitsgrades somit nicht
erforderlich. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit
der Gewährung eines Pflegebeitrages wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades
nicht verändert hätte, stünde der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung
aufgrund einer lediglich leichten Hilflosigkeit demnach grundsätzlich nichts
entgegen (ZAK 1990 S. 47 Erw. 3).

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht nicht mehr geltend, beim Essen
hilflos zu sein; denn das Tragen des Essens zum Tisch, bei welchem die
Versicherte Hilfe benötigt, gehört, wie das kantonale Gericht zutreffend
erwogen hat, nicht zu dieser Lebensverrichtung im Sinne der Bestimmungen über
die Hilflosenentschädigung (Urteil B. vom 4. Februar 2004, H 128/03, Erw. 3).
Die Bejahung einer - auch von der Beschwerdegegnerin nicht mehr angenommenen
- Hilflosigkeit schweren Grades ist somit schon aus dem Grunde
ausgeschlossen, weil die Versicherte nicht in allen sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 36 Abs. 1 IVV).

3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist die Annahme
einer relevanten Hilflosigkeit bei den Lebensverrichtungen "Ankleiden,
Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" sowie "Fortbewegung (im oder
ausser Haus), Kontaktaufnahme". Damit steht fest, dass jedenfalls eine
Hilflosigkeit leichten Grades gegeben ist (Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV).

3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob - so die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin - eine Hilflosigkeit mittleren oder - so die
Beschwerdeführerin - nur eine solche leichten Grades vorliegt. Die Annahme
einer mittelschweren Hilflosigkeit setzt voraus, dass die Versicherte
zusätzlich zur feststehenden Hilflosigkeit bei den Lebensverrichtungen
"Ankleiden, Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" sowie "Fortbewegung
(im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" in einer weiteren alltäglichen
Lebensverrichtung - in Frage kommen noch die Körperpflege und die Verrichtung
der Notdurft - hilflos ist (Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV) oder einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV).

4.
Bevor diese Fragen geprüft werden können, ist festzustellen, von welchen
tatsächlichen Verhältnissen dabei in zeitlicher Hinsicht auszugehen ist.

4.1 Hinsichtlich der Körperpflege wurde im Abklärungsbericht vom 6. November
2001 festgehalten, die Versicherte könne sich - einschliesslich der Haare -
selbst waschen. Die Körperpflege werde selbstständig vorgenommen, was dank
des Badeliftes möglich sei. Es müssten aber die Brause hingehalten sowie das
Badetuch und die Kleider gerichtet werden. In der Aktennotiz der IV-Stelle
über das Telefongespräch mit der Therapeutin vom 3. Juli 2001 war
diesbezüglich ausgeführt worden, die Versicherte dusche/bade selbstständig.
Sie könne den Badelift selbstständig bedienen. Es werde ihr lediglich kurz
die Brause gereicht. Bezüglich der Notdurftverrichtung steht im
Abklärungsbericht, die Inkontinenz sei unterschiedlich stark vorhanden. Es
sei kein Katheter mehr nötig. Die Einlagen müssten bereitgestellt werden, die
Versicherte könne diese aber selbst einlegen. Nach dem Stuhlgang sei keine
Dritthilfe mehr erforderlich. In der Telefonnotiz ist diesbezüglich zu lesen,
die Versicherte sei inkontinent, könne sich aber selber reinigen und auch die
Einlagen selber wechseln.

4.2 Weder dem von der Versicherten am 6. Juni 2001 (zu optimistisch)
ausgefüllten Fragebogen, der Aktennotiz über die telefonischen Erklärungen
der Therapeutin vom 3. Juli 2001 oder dem Bericht vom 6. November 2001 - alle
diese Abklärungen dienten der Prüfung eines Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung ab 1. März 2001, nachdem bis Ende Februar 2001 ein
Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige ausgerichtet worden war - noch den
Eingaben des Anwalts der Versicherten vor allen Instanzen sind irgendwelche
Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich in Bezug auf die Körperpflege, die
Notdurftverrichtung oder die Frage der Überwachungsbedürftigkeit in der Zeit
zwischen dem 1. März 2001 und dem Zeitpunkt der Abklärung vom 5. November
2001 etwas geändert haben könnte. Unter diesen Umständen ist für die hier
interessierenden Belange für den ganzen Zeitraum von März 2001 jedenfalls bis
5. November 2001 auf die Angaben im Bericht vom 6. November 2001 über die in
Anwesenheit des Rechtsvertreters der Versicherten durchgeführte Abklärung vom
5. November 2001, welche von der Versicherten am 20. November 2001
unterschriftlich bestätigt wurden, abzustellen. Wie es sich für die Zeit
danach bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verhält, ist im
Folgenden zu untersuchen.

4.3 Am 24. Januar 2002, noch vor Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung
vom 7. Februar 2002, teilte die Mutter der Versicherten dem IV-Berufsberater
mit, ihre Tochter wohne nach einem Suizidversuch wieder im Elternhaus. In der
vorinstanzlichen Beschwerdebegründung vom 4. April 2002 wies der
Rechtsvertreter der Versicherten auf eine nach der Abklärung an Ort und
Stelle eingetretene depressive Entwicklung hin, die bei der Beurteilung der
Schwere der Hilflosigkeit mit zu berücksichtigen sei. In der Replik vom 24.
Juni 2002 wurde geltend gemacht, die Versicherte sei, seit sie wegen des
Auftretens schwerer psychischer Störungen wieder bei ihren Eltern lebe,
vermehrt auf Dritthilfe angewiesen, weil es sich um ein nicht
behindertengerecht gebautes Haus handle, zumal sie zwischenzeitlich wieder
(definitiv) an den Rollstuhl gebunden sei. So müsse sie ins Badezimmer
getragen und in die Badewanne gesetzt werden, und die Eltern seien ihr beim
Waschen des ganzen Körpers behilflich. Zudem sei sie wieder auf einen
Katheter angewiesen, den sie nicht selbst auswechseln könne.

4.4 Die Beschwerdegegnerin macht somit eine nach der Durchführung der
Abklärung an Ort und Stelle vom 5. November 2001 eingetretene Verschlimmerung
der Hilflosigkeit geltend, wobei diese sowohl mit einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes als auch mit einer Änderung der örtlichen Verhältnisse
begründet wird.
Die Rückkehr der Versicherten von ihrer Therapeutin zu ihren Eltern erfolgte
nach dem Suizidversuch, der im Dezember 2001 stattgefunden hatte. Sie wohnte
demnach frühestens ab Dezember 2001 wieder bei ihren Eltern. Sodann wurden
die erneute Notwendigkeit des Katheterisierens, das erneute Gebundensein an
den Rollstuhl und die Hilfe der Eltern beim Waschen des ganzen Körpers in der
Badewanne erst in der Replik vom 24. Juni 2002, insbesondere nicht schon in
der vom 12. Dezember 2001 datierenden Stellungnahme zum zweiten Vorbescheid,
in welcher über keinerlei Änderung berichtet wird, und auch nicht in der
Beschwerdebegründung vom 4. April 2002, erwähnt. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass auch diese negativen Veränderungen zeitlich nicht vor
Dezember 2001 anzusiedeln sind, zumal der neue, die Versicherte seit 19.
Januar 2002 betreuende Hausarzt diese am 24. Januar 2002 als mit Gehhilfen
und Gehstöcken knapp gehfähig bezeichnete. Der die Inkontinenz betreffende
hausärztliche Bericht vom 27. Juni 2003 vermag zu keiner anderen Beurteilung
zu führen. Denn er enthält, wie aus der Formulierung "[d]erzeit muss sich die
Patientin mehrmals pro Tag selber katheterisieren" ersichtlich ist,
diesbezüglich eine Momentaufnahme, sodass daraus nicht geschlossen werden
kann, die Katheterisierung sei schon vor Dezember 2001 wieder erforderlich
geworden. Im Übrigen geht daraus hervor, dass sich die Versicherte im
Zeitpunkt der Erstattung des Attests selbst katheterisieren konnte.

4.5 Nachdem sich alle erwähnten Änderungen, die geeignet sind, zur Annahme
eines höheren Hilflosigkeitsgrades zu führen, frühestens im Dezember 2001
verwirklicht haben, können sie frühestens ab März 2002 berücksichtigt werden
(Erw. 2.5 hievor). Da eine Verfügung nur den bis zu ihrem Erlass
eingetretenen Verhältnissen Rechnung tragen kann und eine gegebenenfalls im
Dezember 2001 eingetretene Verschlechterung im Zeitpunkt des Erlasses des
Verwaltungsaktes vom 7. Februar 2002 noch nicht berücksichtigt werden durfte,
ist nicht zu beanstanden, dass diese Verfügung ohne Vornahme von Abklärungen
über frühestens im Dezember 2001 eingetretene Veränderungen gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 6. November 2001 erging. Da der Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verwaltungsverfügung die Grenze der richterlichen Beurteilung
bildet (Erw. 1 hievor), ist auch im vorliegenden Gerichtsverfahren aufgrund
derjenigen Verhältnisse zu entscheiden, die jedenfalls bis Ende November 2001
gegeben waren, als die Beschwerdegegnerin einen recht hohen Grad an
Selbstständigkeit erreicht hatte. Dementsprechend erübrigen sich im
vorliegenden Verfahren Beweismassnahmen zur späteren Entwicklung. Einer sich
erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Februar 2002
auswirkenden anspruchserheblichen Verschlimmerung der Hilflosigkeit wäre mit
einer neuen Verwaltungsverfügung Rechnung zu tragen.

5.
Was das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung betrifft, so ist
damit eine Überwachung gemeint, die sich nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen bezieht (BGE 107 V 139 Erw. 1b; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c).
Im Abklärungsbericht vom 6. November 2001 wird unter dem Titel
"Überwachungsbedürftigkeit/Pflege" erwähnt, man könne die Versicherte wegen
der möglichen Sturzgefahr nicht halbtage- oder tageweise allein lassen. Diese
Sturzgefahr beschlägt indessen, wie aus den übrigen im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben ersichtlich ist, spezifisch die Lebensverrichtungen der
Fortbewegung - die Versicherte ist auf Hilfe angewiesen, wenn sie zu Boden
fällt, weil sie nicht selbst vom Boden aufstehen kann - und des
Aufstehens/Absitzens/ Abliegens - beim Aufstehen von einem Stuhl ist eine
kurze Hilfe nötig, weil der Stuhl wackelt - und ist daher durch die Bejahung
einer Hilflosigkeit in diesen Lebensverrichtungen abgegolten. Sie kann nicht
zur Annahme einer dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit führen,
weil sie sich auf die Bewältigung alltäglicher Lebensverrichtungen
beschränkt. Davon ging auch die Abklärungsperson selbst aus, ansonsten sie,
da sie eine relevante Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen als gegeben erachtete, nicht eine leichte, sondern eine
mittelschwere Hilflosigkeit angenommen hätte (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. b
IVV).

6.
Hinsichtlich der Notdurftverrichtung bestand während des hier
interessierenden Zeitraumes, nachdem die geltend gemachte, frühestens im
Dezember 2001 eingetretene Verschlechterung mit erneuter Notwendigkeit der
Katheterisierung im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (Erw.
4 hievor), einzig insofern eine Hilfsbedürftigkeit, als der Versicherten die
Einlagen bereitgelegt werden mussten. Diesbezüglich fehlt es jedoch an der
Erheblichkeit der Dritthilfe, genügt es doch, von Zeit zu Zeit einen
grösseren Vorrat an Einlagen bereitzulegen. Dafür, dass eine regelmässige
Überwachung - zwecks Intervention im Bedarfsfall - bei der
Notdurftverrichtung erforderlich gewesen wäre, finden sich sodann in den
Akten keinerlei Anhaltspunkte. Gelegentliche Zwischenfälle können nicht zur
Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Somit fehlt es
an einer Hilflosigkeit bei der Notdurftverrichtung.

7.
Zu prüfen bleibt, ob eine relevante Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege
zu bejahen ist.

7.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Auffassung der Vorinstanz -
welcher sich die Beschwerdegegnerin anschliesst -, dem Abklärungsbericht vom
6. November 2001 liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege, namentlich beim Duschen und Baden,
gegenüber früher wesentlich geringer geworden sei, nicht gefolgt werden kann.
Während früher eine Drittperson die Dusche und die Armaturen hatte bedienen
müssen und auch nach Abgabe eines Badeliftes eine Hilfestellung notwendig
geblieben war, wurde bei den Abklärungen im Jahr 2001 festgehalten, dank des
Badeliftes, den die Versicherte selbst bedienen könne, sei die Körperpflege
bis auf das Reichen der Brause sowie das Bereitlegen des Badetuchs und der
Kleider selbstständig möglich. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass
sich die im Abklärungsbericht rapportierte Verbesserung auch auf den Bereich
der Körperpflege erstreckte, und kann aus der Bemerkung der Abklärungsperson,
die Selbstständigkeit beim Waschen sei für die Versicherte aus
psychologischen Gründen sehr gut, nicht geschlossen werden, die
diesbezügliche Selbstständigkeit im erwähnten Sinne stelle lediglich ein
(therapeutisches) Ziel dar. Die Akten enthalten auch hinsichtlich des
Baden/Duschens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte bei dieser
Teilfunktion der Körperpflege (BGE 121 V 91 Erw. 3c) regelmässig hätte
überwacht werden müssen. Insbesondere im detaillierten Abklärungsbericht, in
welchem die Sturzgefahr bei nicht geschlossenen Treppenstufen und das Wackeln
des Stuhles beim Aufstehen von einem solchen erwähnt werden, finden sich
keine Hinweise darauf, dass trotz des Badeliftes spezifisch beim
Baden/Duschen eine die Hilfe von Drittpersonen erfordernde Sturz- oder
Rutschgefahr bestanden hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Dritthilfe im Zusammenhang mit dem Baden/Duschen im hier interessierenden
Zeitraum (Erw. 4 hievor), als die Versicherte über einen von der
Invalidenversicherung abgegebenen und daher zu berücksichtigenden (Art. 36
Abs. 2 und 3 IVV; BGE 117 V 146; vgl. Urteil L. vom 30. April 2004, H 150/03,
Erw. 1.3) Badelift verfügte und diesen selbstständig benutzen konnte, einzig
im kurzen Reichen der Brause sowie im Bereitlegen des Badetuchs und der
Kleider bestand.

7.2 Bezüglich des Reichens der Brause und des Bereitlegens des Badetuches ist
darauf hinzuweisen, dass eine relevante Hilflosigkeit bei einer bestimmten
Lebensverrichtung zu verneinen ist, wenn durch zumutbare und geeignete
Massnahmen die Selbstständigkeit bei dieser Verrichtung erhalten bzw.
hergestellt werden kann (ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c und 215 Erw. 2b, 1986 S. 482
Erw. 1c und 483 Erw. 2a; Urteil L. vom 30. April 2004, H 150/03, Erw. 1.3).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt hat, lässt sich die
Notwendigkeit, die Brause zu reichen, durch die Installation einer
Brausenkopfhalterung an geeigneter Stelle, insbesondere auf geeigneter Höhe,
vermeiden. Es ist auch nicht notwendig, bei jedem Duschen das Badetuch zu
übergeben, wenn eine Vorrichtung geschaffen wird, mittels welcher das
Badetuch an einem geeigneten Ort aufgehängt werden kann, sei es durch die
Montage eines schwenkbaren Halters an der Aussenwand der Badewanne oder durch
die Platzierung eines niedrigen Ständers in Reichweite der Stelle, an welcher
ausserhalb der Badewanne aus dem Badelift ausgestiegen wird. Bei beidem
handelt es sich - nicht anders als etwa bei der Installation eines Föhnes an
der Wand (ZAK 1986 S. 483 Erw. 2b) - um mit geringem Aufwand zu
bewerkstelligende Vorkehren, an deren Zumutbarkeit die anerkennenswerten
Anstrengungen der Versicherten, dank deren diese einen relativ grossen Grad
an Selbstständigkeit wiedererlangt hatte, nichts zu ändern vermögen.
Demzufolge stellen das Reichen der Brause und das Bereitlegen des Badetuches
keine notwendige Dritthilfe im Sinne der Bestimmungen über die Hilflosigkeit
dar.

7.3 Was schliesslich das Bereitlegen der Kleider betrifft, so ist dieses
entsprechend dem Grundsatz, dass Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für
welche die versicherte Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen der
Hilfe Dritter bedarf, nur einmal berücksichtigt werden (RKUV 1999 Nr. U 334
S. 205 Erw. 2b), durch die mit der Notwendigkeit, die Kleider und Schuhe
bereitzulegen, begründete Annahme einer Hilflosigkeit in der
Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" bereits abgegolten, mithin nur hier
und nicht auch bei der Körperpflege in Anschlag zu bringen. Es verhält sich
nicht anders als mit der Hilfe, die eine Person benötigt, um zum Esstisch zu
gelangen und dort abzusitzen bzw. aufzustehen, welcher bei der Fortbewegung
sowie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, nicht aber noch zusätzlich beim Essen
Rechnung zu tragen ist (ZAK 1985 S. 404 Erw. 2c; Urteil B. vom 4. Februar
2004, H 128/03, Erw. 3.4).
Es rechtfertigt sich nicht, das Bereitlegen der Kleider im Zusammenhang mit
dem Baden/Duschen in Analogie zur Rechtslage beim Ordnen der Kleider im
Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung, welches ungeachtet der
Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" beim Verrichten der Notdurft zu
veranschlagen ist (BGE 121 V 95 f. Erw. 6c und d), zusätzlich auch bei der
Körperpflege zu berücksichtigen. Die Situation des Bereitlegens der Kleider
im Zusammenhang mit dem Baden/Duschen ist nämlich insofern nicht mit der
Situation des Ordnens der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung
vergleichbar, als dieses über den Tag und gegebenenfalls auch die Nacht
verteilt sporadisch und mehr oder weniger häufig erforderlich ist (vgl. BGE
121 V 96 Erw. 6c), jenes indessen in der Regel einmal täglich stattfindet,
vorausplanbar ist und insbesondere mit dem morgendlichen Ankleiden kombiniert
werden kann.

7.4 Das Reichen der Brause, das Hinlegen des Badetuchs und das Bereitlegen
der Kleider durch eine Drittperson führen somit nicht zur Annahme einer
relevanten Hilfsbedürftigkeit beim Baden/Duschen und damit bei der
Lebensverrichtung der Körperpflege.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls bis
Ende November 2001 zusätzlich zur Hilflosigkeit bei den drei
Lebensverrichtungen "Ankleiden, Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen"
sowie "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" weder in einer
vierten alltäglichen Lebensverrichtung hilflos war noch einer dauernden
persönlichen Überwachung bedurfte, sodass eine Hilflosigkeit leichten Grades
vorlag. Da ein allfälliger Anspruch auf eine Entschädigung für eine mehr als
leichte Hilflosigkeit nicht vor März 2002 entstehen konnte (Art. 88a Abs. 2
Satz 1 IVV), hat die Beschwerdeführerin der Versicherten am 7. Februar 2002
demnach zu Recht eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten
Grades zugesprochen, weshalb der eine mittelschwere Hilflosigkeit bejahende
kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben ist.

9.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin bestehen jedoch Anhaltspunkte
dafür, dass eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlimmerung der
Hilflosigkeit eingetreten sein könnte, die sich ab einem nach Erlass der die
Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden Verwaltungsverfügung vom 7.
Februar 2002 liegenden Zeitpunkt auswirkt (Erw. 4.3 bis 4.5 hievor). Es
rechtfertigt sich daher, die Akten an die IV-Stelle zu überweisen, damit
diese prüfe, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum aufgrund der geltend
gemachten sachverhaltsmässigen Änderungen ein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für eine mehr als leichte Hilflosigkeit zu bejahen
ist.

10.
Gemäss Art. 134 OG ist das Verfahren kostenlos. Da die Beschwerdegegnerin im
letztinstanzlichen Verfahren unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung
zu; als Behörde hat auch die obsiegende IV-Stelle keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2003 aufgehoben.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen überwiesen, damit
sie im Sinne der Erwägung 9 verfahre.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: