Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 398/2003
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I 398/03

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Attinger

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

H.________, 1953, Italien, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Andreas
Noll, Greifengasse 1, 4058 Basel,

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 17. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene H.________ bezieht seit September 1991 eine ordentliche
(einfache) Invalidenrente, welche - abgesehen von der Herabsetzung auf eine
halbe Rente vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1993 - in Form einer ganzen
Rente zur Ausrichtung gelangt(e). Bevor seine zweite Ehe am 23. Oktober 1998
rechtskräftig geschieden wurde, bezog er unter Zugrundelegung der
Vollrentenskala 44 sowie eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 65'670.- eine ganze Invalidenrente von Fr. 1910.-
pro Monat nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 573.-. Im
Hinblick auf diese Ehescheidung nahm die Verwaltung eine Neuberechnung der
laufenden Rente nach den Bestimmungen der am 1. Januar 1997 in Kraft
getretenen 10. AHV-Revision vor. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom
3. März 1999 wurde die ordentliche ganze Invalidenrente des Versicherten
rückwirkend ab 1. November 1998 unter Berücksichtigung des
Einkommenssplittings und unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften auf neu
Fr. 1815.- (bis 31. Dezember 1998) bzw. Fr. 1833.- (ab 1. Januar 1999) pro
Monat festgesetzt; gleichzeitig wurde die bisher ausgerichtete Zusatzrente
für die Ehefrau aufgehoben. Dem im Vergleich zum Zeitraum vor der Scheidung
geringeren Rentenbetrag liegt die unveränderte Rentenskala 44 sowie ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von nur mehr Fr. 58'506.-
(Wert 1998) bzw. Fr. 59'094.- (Wert 1999/2000) zu Grunde.
Mit Eingabe an die IV-Stelle vom 24. Oktober 2001 liess H.________ durch
seinen damaligen Rechtsvertreter geltend machen, dass er auch nach der
Scheidung seiner zweiten Ehe vom 23. Oktober 1998 weiterhin Anspruch auf die
zuvor ausgerichtete, nach altrechtlichen Berechnungsgrundlagen bemessene
ganze Invalidenrente (im seinerzeitigen Betrag von monatlich Fr. 1910.-)
habe. IV-Stelle und Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe legten
dem Versicherten in ihren Antwortschreiben vom 27. bzw. 5. November 2001 dar,
dass die Rentenverfügung vom 3. März 1999 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sei; eine neuerliche Verfügung über dieselbe, korrekt berechnete
Rente falle ausser Betracht. Der Versicherte entgegnete mit Schreiben vom 7.
und 14. November 2001, die Verfügung vom 3. März 1999 sei ihm nie eröffnet
worden.

B.
Mit "Rechtsverweigerungs"-Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt liess H.________ beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, "die
entsprechenden IV-Rentenhöhen (...) seit dem 1.11.1998 in Anwendung des für
den Beschwerdeführer geltenden Rechts zu verfügen". Das kantonale Gericht
führte einen Schriftenwechsel durch und stellte dem Versicherten mit
Verfügung vom 1. Juli 2002 u.a. eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle vom 3.
März 1999 zu; damit sei das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung
gegenstandslos geworden. Das Gericht stellte fest, dass H.________
"spätestens jetzt von der im Streit liegenden Verfügung volle Kenntnis" habe.
Ohne seinen Widerspruch gehe das Gericht davon aus, dass der Versicherte
"auch die Frage der Rechtskraft und allenfalls der materiellen Richtigkeit
der vorliegenden Verfügung beurteilt haben will, sodass das Verfahren weiter
zu führen ist". Nach einem weiteren Schriftenwechsel hiess das kantonale
Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2003 gut, hob "die
Verfügung vom 5. November 2001 hinsichtlich der Frage der Wiedererwägung" auf
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese "die Verfügung vom 3.
März 1999 in Wiedererwägung ziehe und über die Höhe der IV-Rente neu
verfüge".

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während H.________ deren vollumfängliche Abweisung beantragen lässt. Überdies
lässt der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
ersuchen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV- und Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3.
März 1999/ 5. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V
366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März
1999, mit welcher die bisher ausgerichtete ordentliche ganze Invalidenrente
im Hinblick auf die Scheidung der zweiten Ehe des Beschwerdegegners vom 23.
Oktober 1998 nach den gesetzlichen Bestimmungen der 10. AHV-Revision neu
festgesetzt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Der Versicherte verneint
dies unter Berufung darauf, dass ihm die streitige Verwaltungsverfügung
erstmals mit Verfügung des kantonalen Gerichts vom 1. Juli 2002 zugestellt
worden sei.

2.1
2.1.1Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen die
auf Grund des IVG erlassenen Verfügungen der IV-Stellen innert 30 Tagen seit
der Zustellung bei der Rekursbehörde Beschwerde erhoben werden. Läuft die
Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung nach Art. 81 IVG in Verbindung
mit Art. 97 Abs. 1 AHVG in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das
Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre
Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die
betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen
Einfluss (BGE 119 V 95 Erw. 4c mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie
des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss
der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende
(objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a mit
Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von
Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b, je mit
Hinweisen).

2.1.2 Nach einem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatz darf den Parteien aus mangelhafter bzw. fehlender Eröffnung einer
Verfügung kein Nachteil erwachsen. Wird die Verfügung nicht allen Parteien
eröffnet, so ist sie deswegen zwar nicht nichtig; aber sie vermag ihre
Rechtswirkungen zumindest vorläufig nicht voll zu entfalten, denn der
Eröffnungsmangel darf die Rekursmöglichkeiten des übergangenen Adressaten
nicht beeinträchtigen. Im Interesse der Rechtssicherheit muss das
Rechtsschutzinteresse am Fortbestand der Anfechtbarkeit freilich mit der Zeit
in den Hintergrund treten. Verfügungen sind dazu bestimmt,
Rechtskraftwirkungen zu entfalten und sollen auch bei fehlerhafter Eröffnung
nicht beliebig lange in Frage gestellt werden können. Ob im konkreten Fall
das Rechtsschutzinteresse des übergangenen Adressaten oder die
Rechtssicherheit den Vorzug verdient, ist nach dem Vertrauensprinzip zu
entscheiden. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist daher immer noch innerhalb
der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis
genommen werden kann, möglich. Überhaupt wird eine mangelhaft eröffnete
Verfügung - nach dem Vertrauensgrundsatz - erst dann unanfechtbar, wenn dem
übergangenen Verfügungsadressaten nach den gesamten Umständen übermässig
langes Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür besorgt zu sein,
den Inhalt der Verfügung in Erfahrung zu bringen. Muss demnach der von einer
Verfügung betroffene Adressat angesichts des Verhaltens der Verwaltung
zweifelsfrei erkennen, dass diese eine ihn belastende Verfügung erlassen hat,
die er nicht erhalten hat (oder nicht erhalten haben will), ist er nach Treu
und Glauben verpflichtet, von der verfügenden Behörde nachträglich und innert
nützlicher Frist die Eröffnung der Verfügung zu verlangen, wenn er diese
nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 107 Ia 76 Erw. 4a, 102 Ib 93 Erw. 3;
ZBl 85/1984 S. 426 Erw. 3; Urteil H. vom 3. Juni 2003, I 528/01;
unveröffentlichtes Urteil F. vom 25. August 1999, 5P.190/1999).

2.2 Der Beschwerdegegner gibt an, die streitige, den Rentenbetrag
herabsetzende Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 1999 sei ihm erstmals im
Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2002 zugestellt
worden. Entgegen der von der Verwaltung im erstinstanzlichen Verfahren
vertretenen Auffassung vermag sie den erforderlichen
Wahrscheinlichkeitsbeweis für die seinerzeitige Zustellung der
uneingeschrieben versandten Verfügung rechtsprechungsgemäss weder mit dem
blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf noch mit demjenigen
auf die Zuverlässigkeit der Post zu erbringen (BGE 121 V 6 Erw. 3b mit
Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung
uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66
Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen). Es ist hier
mithin davon auszugehen, dass die fragliche Verfügung dem Beschwerdegegner
von der IV-Stelle nicht eröffnet wurde. Angesichts des Umstandes, dass die
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 1998 (d.h. nach erfolgter
Ehescheidung) um den Betrag von beinahe Fr. 100.- pro Monat herabgesetzt (und
gleichzeitig die Zusatzrente für die zweite Ehefrau aufgehoben) wurde, musste
der Beschwerdegegner jedoch auf Grund der deutlich geringeren monatlichen
Rentenleistungen zweifelsfrei erkennen, dass die Verwaltung eine ihn
belastende Verfügung erlassen hat. Überdies sprach ihm die IV-Stelle mit
Verfügung vom 25. Oktober 1999 (deren ordnungsgemässe Eröffnung wird nicht
bestritten) ab 1. September 1999 eine Zusatzrente für die (dritte) Ehefrau
zu. Dem entsprechenden Verfügungstext lassen sich die neuen
Berechnungsgrundlagen (auch) der Stammrente entnehmen. Gemäss dargelegter
Rechtsprechung (Erw. 2.1.2 hievor) war der Beschwerdegegner deshalb nach Treu
und Glauben verpflichtet, von der IV-Stelle nachträglich innert nützlicher
Frist die Eröffnung der bisher nicht erhaltenen Verfügung zu verlangen. Seine
erstmalige Intervention vom 24. Oktober 2001 erfolgte mehr als zweieinhalb
Jahre nach der am 3. März 1999 verfügten Rentenherabsetzung. Dies stellt
offenkundig ein übermässig langes Zuwarten dar; in der Zwischenzeit war die
mangelhaft eröffnete Verfügung längst in formelle Rechtskraft erwachsen und
damit einer beschwerdeweisen Anfechtung entzogen.

3.
Weiter ist der Frage nachzugehen, ob die Verwaltung im Nachgang zum Schreiben
des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2001 die Wiedererwägungsvoraussetzungen
geprüft (und ein entsprechendes Zurückkommen auf ihre Rentenverfügung vom 3.
März 1999 zu Unrecht abgelehnt hat), wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid annimmt.

3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die
Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den
Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es
besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
Rechtsprechungsgemäss sind drei Fälle auseinanderzuhalten, nämlich a. ob
die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt,
b. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber
 verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut
ab- lehnenden Sachentscheid beantwortet, oder
c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie
 einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung
abweichenden Sachentscheid trifft.
Im Falle c stellen sich keine Abgrenzungsprobleme. In den beiden andern
Fällen kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht
ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinne die
Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Keine materielle
Neubeurteilung im Sinne von Fall b liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die
für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt
und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten werden könne. Mit andern Worten führt auch eine summarische
Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b
anzunehmen (BGE 117 V 13 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).

3.2 Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts kann von einer Prüfung
der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch die Verwaltung keine Rede sein.
Sowohl im Schreiben der IV-Stelle vom 27. November 2001 als auch in
demjenigen der Ausgleichskasse vom 5. November 2001 werden in äusserst
summarischer Form bloss die für die seinerzeitige integrale Neuberechnung der
Invalidenrente und die daraus resultierende Herabsetzung des Rentenbetrages
ausschlaggebenden Gründe angeführt (Scheidung der zweiten Ehe des
Beschwerdegegners nach In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen der 10.
AHV-Revision) und gleichzeitig wird unter Hinweis darauf dargelegt, dass eine
neuerliche Verfügung in dieser bereits rechtskräftig beurteilten Sache
entfällt. Nach dem Gesagten ist die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdegegners nicht eingetreten. Weil die Verwaltung
rechtsprechungsgemäss (Erw. 3.1 hievor) weder von den Betroffenen noch vom
Sozialversicherungsgericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann,
besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ein solches Rückkommen.
Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Beschwerde des heutigen
Beschwerdegegners von vornherein nicht eintreten dürfen.

4.
Was das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung anbelangt, müssen nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art.
135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen) die beiden Voraussetzungen der Bedürftigkeit der das Gesuch
stellenden Partei und der Notwendigkeit oder wenigstes Gebotenheit der
anwaltlichen Verbeiständung erfüllt sein. Bedürftig im Sinne von Art. 152
Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und
ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die
Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125
IV 164 Erw. 4a).
Der (von seiner dritten Ehefrau getrennt lebende) Beschwerdegegner gibt an,
über ein (Netto-)Vermögen von Fr. 13'572.- sowie über ein monatliches
(Renten-)Einkommen von insgesamt Fr. 6080.- zu verfügen. Diesem Einkommen
stünden Ausgaben von gesamthaft Fr. 3952.- pro Monat gegenüber (Miete,
Krankenkassenprämien, Steuern, ausserordentliche Arztkosten,
Unterhaltsbeiträge). Auch wenn zusätzlich der Notbedarf und ein prozessualer
Zuschlag berücksichtigt werden, hat die Bedürftigkeit im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung als nicht ausgewiesen zu gelten, weil es dem
Beschwerdegegner möglich ist, die Kosten seines Rechtsvertreters innert
nützlicher Frist ratenweise zu tilgen (vgl. BGE 109 Ia 9 Erw. 3a). Die
unentgeltliche Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Februar 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der IV-Stelle Basel-Stadt, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe zugestellt.
Luzern, 14. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: