Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 393/2003
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I 393/03

Urteil vom 21. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiberin Amstutz

A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat
Luginbühl, Seilerstrasse 9, 3001 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 17. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene A.________ war nach Abschluss einer Autolackierer-Lehre und
Absolvierung der Rekrutenschule kurzfristig auf dem gelernten Beruf tätig und
arbeitete nach einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten
Servicekurs als Kellner. Am 25. Mai 1977 stellte er bei der
Invalidenversicherung ein Gesuch um Umschulung auf eine Tätigkeit im
kaufmännischen Bereich, welches die Invalidenversicherungskommission des
Kantons Bern (nunmehr: IV-Stelle Bern) mit Verfügung vom 8. August 1978
ablehnte. In der Folgezeit war A.________ als Filialleiter, Personaldisponent
und Aussendienstmitarbeiter tätig. Im Jahre 1989 eröffnete er ein Büro im
Bereich des Lehrlingswesens, welches er seither selbstständig führt.

Am 25. Juni 1998 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Beinbeschwerden
und diverse andere Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern berufliche und medizinische
Abklärungen tätigte. Insbesondere gestützt auf das Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 31. Juli 2000 sprach ihm die
IV-Stelle für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu; ab 1. April 2000 wurde ein
Leistungsanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 25
% verneint (Verfügung vom 5. Dezember 2000). Die hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2001
insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die
IV-Stelle zurückwies, damit diese den Invaliditätsgrad nach der Methode des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und anschliessend über den
Rentenanspruch neu verfüge. Aufgrund des daraufhin veranlassten
Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 15./22. Februar 2002 legte
die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 23 % fest und wies das Rentenbegehren
ab 1. April 2000 erneut ab (Verfügung vom 6. August 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung
vom 6. August 2002 und rückwirkende Zusprechung einer halben Invalidenrente,
eventualiter einer Viertelsrente ab 1. April 2000 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 6. August 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, beurteilt sich der zu prüfende Rentenanspruch ab 1.
April 2000 nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des IVG in der vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (1. Januar 2003) und der am 21.
März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.)
gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2  Das kantonale Gericht hat gesetzlichen Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Grundsätze der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) und nach dem ausserordentlichen
Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128
V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b)
sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit der für die
Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art 88a
IVV) bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten
Rente (AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen; BGE 125 V 417 Erw. 2d) und zu den
diesbezüglich zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 130 V 73 ff. Erw. 3, 125 V
418 Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen) in ihrem (ersten) Entscheid vom 9.
Mai 2001 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3  Zu präzisieren ist, dass die Invalidität beim ausserordentlichen
Bemessungsverfahren - im Unterschied zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) - nicht
unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen
wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die
leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf
ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte
Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person
kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen
Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf
das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).

1.4  Für den Beweiswert eines Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV
vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist - in analoger Anwendung der
Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis) - wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person
wirkt, welche Kenntnis der Verhältnisse sowie der aus den ärztlichen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Ferner
sind die Angaben der Betroffenen zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der
Berichtstext plausibel, begründet und in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, greift das Gericht in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch
BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2).
Erneute ärztliche Stellungnahmen zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen
sind nach Vorliegen des Abklärungsberichts nur in jenen (Ausnahme-)Fällen
einzuholen, in welchen die Aussagen der versicherten Person gegenüber der
Abklärungsperson nicht mit den Feststellungen des medizinischen Gutachtens
übereinstimmen (vgl. AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).

2.
Strittig sind die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und
der daraus resultierende Invaliditätsgrad.

2.1  Ausser Frage steht, dass der an einem chronischen Panvertebralsyndrom
sowie einem residuellen Schmerzsyndrom des rechten distalen Oberschenkels
leidende Beschwerdeführer von Juni 1998 bis Ende 1999 in seiner Tätigkeit als
Leiter eines Büros im Bereich des Lehrlingswesens lediglich zu 50 %
arbeitsfähig war und von 1. Juni 1999 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG) bis März 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hatte. Obgleich diese unbestritten gebliebene Bezugszeit - als Teil des einen
hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - der richterlichen
Überprüfungsbefugnis nicht entzogen ist (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 369
Erw. 2, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 278 f. Erw. 1), besteht im Lichte der
Aktenlage sowie der Parteivorbringen kein Anlass, sie letztinstanzlich einer
erneuten materiellen Beurteilung zu unterziehen. Vielmehr rechtfertigt es
sich, die Prüfung auf die allein strittige Frage zu beschränken, ob die
vorinstanzlich bestätigte Befristung des Rentenanspruchs auf Ende März 2000
standhält. Voraussetzung hierfür ist, dass ab jenem Zeitpunkt eine
revisionsrechtlich erhebliche, die Leistungseinstellung rechtfertigende
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

2.2  Vorinstanz und Verwaltung sind in einlässlicher Würdigung der
medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass infolge einer positiven
Gesundheitsentwicklung ab Januar 2000 neu von einer 75 %igen anstelle der
bisher auf 50 % eingeschätzten Leistungsfähigkeit in der bisherigen
beruflichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer
dies letztinstanzlich erneut unter Hinweis auf einen Widerspruch zwischen den
Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 31. Juli 2000 und der ärztlichen
Stellungnahme in dem zu Handen der MEDAS erstellten rheumatologischen
Untergutachten des Dr. G.________ vom 30. Mai 2000 verneint, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. In diesem Punkt kann im
Wesentlichen auf die zutreffenden, den Vorwurf der Widersprüchlichkeit
überzeugend widerlegenden Erwägungen der Vorinstanz - einschliesslich deren
Bezugnahme auf den ersten Rechtsmittelentscheid vom 9. Mai 2001 - verwiesen
werden. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers,
entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sei an der abschliessenden,
multidisziplinären "Konsenskonferenz" der MEDAS vom 8. Juni 2000 nicht über
die Arbeitsfähigkeit gesprochen worden. Wohl mag zutreffen, dass der
Arbeitsfähigkeitsgrad nicht ziffernmässig besprochen wurde; die medizinische
Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit jedoch war zentrales Thema
der MEDAS-Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse materiell zweifellos
Gegenstand jener Besprechung. Massgebend bleibt aber ohnehin, dass in dem vom
leitenden Arzt der MEDAS, PD Dr. B.________, und dem fallverantwortlichen
Arzt, Dr. R.________, unterzeichneten Gesamtgutachten die Arbeitsfähigkeit im
derzeit ausgeübten Beruf mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung
(Hinweis auf ideale Arbeitsbedingungen, insbesondere frei einteilbare
Arbeitszeit, Möglichkeit häufiger Positionswechsel, kein Heben schwerer
Lasten) ab Januar 2000 auf 75 % eingeschätzt wurde und diese Festlegung in
Übereinstimmung mit den sonstigen ärztlichen Erkenntnissen steht.
Unbehelflich ist ferner der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das im
Rahmen der MEDAS-Abklärungen eingeholte pneumologische Konsilium der Dres.
med. U.________ und S.________ vom 16. Juni 2000 sei erst nach der
Konsenskonferenz ausgefertigt worden. Zum einen steht fest, dass das genannte
Untergutachten am 31. Juli 2000, als das Hauptgutachten verfasst wurde,
vorlag. Zum andern wurde die pneumologische Beurteilung des Beschwerdeführers
am 30. Mai 2000 vorgenommen, also vor der Konsenskonferenz vom 8. Juni 2000.
Die pneumologischen Erkenntnisse waren in jenem Zeitpunkt also bereits
bekannt, wenn auch noch nicht abschliessend schriftlich dokumentiert. Dabei
verneinen die Begutachter mit Blick auf die aktuell ausgeübte Bürotätigkeit
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was sich widerspruchsfrei in die
Gesamtbeurteilung der MEDAS einfügt.

Nach dem Gesagten ist mit Vorinstanz und Verwaltung von einer seit Januar
2000 bestehenden 75 %igen Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten
Tätigkeit als Leiter eines Büros im Bereich des Lehrlingswesens auszugehen.

3.
Zu prüfen sind die erwerblich-praktischen Auswirkungen der gesundheitlich
bedingten Einschränkungen, wobei ausser Frage steht, dass die Erwerbseinbusse
nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu bestimmen ist.

3.1
3.1.1Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdeführer am 15.
Februar 2002 an Ort und Stelle (Büroräumlichkeiten zu Hause) besucht, die im
Betrieb anfallenden Arbeiten im Bericht vom 22. Februar 2002 detailliert
aufgelistet und im Gespräch mit dem Versicherten die gesundheitlich bedingten
Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsgebieten erörtert. Bezüglich der
fünf ausgeschiedenen Aufgabenbereiche "Telefondienst" (Gewichtung 40 %),
"administrative Arbeiten" (Gewichtung 30 %), "Verpacken/ Versand" (Gewichtung
10 %), "Aussendienst" (Gewichtung 20 %) und "Betriebsleitung" (keine
Gewichtung, da gemäss IV-Stelle in sämtlichen andern Aufgabenbereichen
enthalten) ergaben sich folgende Einschränkungen: Für die Aufgabenbereiche
"Telefondienst" und "Aussendienst" wurde unter Hinweis auf das
MEDAS-Gutachten, für "administrativen Arbeiten" aufgrund eines Zeitvergleichs
eine Arbeitsunfähigkeit von je 25 % angenommen. Gemäss Abklärungsbericht
keine Einschränkung besteht im Bereich "Verpacken/Versand".

3.1.2  Zwecks Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der verminderten
Leistungsfähigkeit setzte der Abklärungsdienst für die einzelnen
Aufgabenbereiche die entsprechenden statistischen Lohnwerte gemäss den vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ein,
reduzierte diese entsprechend der behinderungsbedingten Einschränkung in
jedem Aufgabenbereich und ermittelte daraus die behinderungsbedingte
Erwerbseinbusse pro Aufgabenbereich frankenmässig. Für den Aufgabenbereich
"Telefondienst" resultierte dabei - ausgehend von einem Jahreseinkommen ohne
Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 70'020.-, einer Gewichtung von 40 %
und einer 25 %igen Leistungseinschränkung - eine Erwerbseinbusse von Fr.
7'002.- (70'020.- x [40 x 25/100]) und bei den "administrativen Arbeiten"
eine solche von Fr. 4'604.- (Jahreseinkommen ohne Behinderung: Fr. 61'392.00;
30 %ige Gewichtung; Arbeitsunfähigkeit von 25 %). Im Aufgabenbereich
"Aussendienst" setzte die Verwaltung die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse
auf Fr. 3'501.- fest (Jahreseinkommen ohne Behinderung: Fr. 70'020.-;
Gewichtung 20 %; Arbeitsunfähigkeit von 25 %), während sie im Bereich
"Verpacken/Versand" mangels Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.1.1 hievor) überhaupt
verneint wurde. Insgesamt errechnete die IV-Stelle eine Erwerbseinbusse von
Fr. 15'107.- und setzte diesen Betrag in Relation zu einem (rechnerischen)
Valideneinkommen von Fr. 65'698.00 (=Total der gewichteten Jahreseinkommen
ohne Behinderung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen), was einen
Invaliditätsgrad von 23 % ergab.

3.2  Die von der Verwaltung angewandte Methode zur Berechnung des
Invaliditätsgrades, d.h. die Unterteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers
in einzelne Aufgabenbereiche, die Berücksichtigung der jeweiligen
Einschränkungen in denselben sowie die Gewichtung der wirtschaftlichen
Auswirkungen unter Bezugnahme auf einen statistischen Lohn führt zum
nämlichen Ergebnis wie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
verwendete Formel (vgl. BGE 128 V 29 ff.; Urteile B. vom 21. Januar 2004 [I
120/03] Erw. 5.4., M vom 2. Mai 2003 [I 258/02] Erw. 4.4.3, Z. vom 17.
Februar 2003 [I 463/02] Erw. 5.1)

(T 1 x B 1 x s 1) + (T 2 x B 2 x s 2)
____________________________=Invaliditätsgrad
(T 1 x s 1) + (T 2 x s 2),

T =  Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit  in
Prozenten,
B = Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten
s  =  Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit.

Diese Formel führt  vorliegend zu folgender Berechnung:

(40 % x 25 % x 5'835.-) + (30 % x 25 % x 5'116.-) + (10% x 0 % x 4'390.-) (20 %
x 25 % x 5'835.-)
_______________________________________________________________= 23 %
(40 % x 5'835.-) + (30 % x 5'116.-) + (10 % x 4'390.-) + (20 % x 5'835.-)

Bei der von der IV-Stelle angewandten Berechnungsweise wird der
Invaliditätsgrad zwar mittels einer Art Einkommensvergleichs ermittelt, was
an sich als systemwidrig erscheint (BGE 128 V 32 Erw. 4a), in der
vorgenommenen Form aber insoweit unbedenklich ist, als die beiden
verglichenen Einkommensgrössen lediglich rechnerische Werte darstellen und
ihnen keine hypothetische Ermittlung des Erwerbseinkommens zugrunde liegt.
Das methodische Vorgehen der Verwaltung ist daher grundsätzlich als zulässig
zu beurteilen.

3.3
3.3.1Mit Bezug auf den Betätigungsvergleich rügt der Beschwerdeführer, die
Einschätzungen der MEDAS-Gutachter seien unbesehen übernommen worden. So habe
bei der Beurteilung der bereichsspezifischen Beeinträchtigungen weder die
leidensbedingt generell massiv reduzierte Arbeitszeit hinlänglich
Berücksichtigung gefunden noch der Umstand, dass die Aussendiensttätigkeit
aufgrund eingeschränkter Mobilität (keine längeren Autofahrten) überhaupt
nicht mehr ausgeübt werden könne.

3.3.2  Dem Einwand des Beschwerdeführers ist vorab entgegenzuhalten, dass
sich
die MEDAS-Gutachter hinsichtlich der verbleibenden Leistungsfähigkeit
ausdrücklich auf die konkreten Verhältnisse der derzeit ausgeübten
beruflichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der freien Einteilung des Pensums
und des Positionswechsels beziehen. Es handelt sich mithin bei der ärztlich
festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 25 % nicht lediglich um eine
theoretische, sondern um eine konkrete Schätzung. Vor diesem Hintergrund ist
naheliegend und nicht zu beanstanden, dass die medizinische Einschätzung im
Abklärungsbericht weitgehend übernommen wird. Die Aktenlage, namentlich auch
die Angaben des Versicherten gegenüber der Abklärungsperson an Ort und
Stelle, sprechen dafür, dass in den einzelnen - allesamt vorwiegend
administrativen, durch geringe körperliche Belastungen gekennzeichneten -
Tätigkeiten nicht spezifische, in der Art der jeweiligen Verrichtung
begründete Einschränkungen vorliegen, sondern der Beschwerdeführer lediglich
(generell) nicht mehr über die physischen und psychischen Ressourcen verfügt,
um die an sich ideal auf ihn zugeschnittene Tätigkeit mit vollem Pensum und
voller Leistung auszuüben. Für die Aussendienst-Tätigkeit ergibt sich nichts
Abweichendes; zumal durch den Umstand, dass beim Autofahren spätestens nach
einer Stunde Erholungspausen notwendig sind (vgl. Erw. 3.3.1 in fine),
lediglich die Gesamtreisezeit etwas verlängert, nicht aber die Tätigkeit als
solche verunmöglicht wird. Trägt die medizinische Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit den konkreten Verhältnissen Rechnung und stehen die
tätigkeitsbezogenen Angaben des Versicherten an Ort und Stelle dazu nicht in
Widerspruch, hat dies allerdings auch zur Folge, dass - entgegen der
Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung - im Aufgabenbereich
"Verpacken/Versand" ebenfalls von einer Einschränkung von 25 % auszugehen
ist, wirkt sich doch die allgemeine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
auch in diesem Aufgabenbereich aus.
Die Tatsache, dass der tägliche Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers von
bloss vier oder viereinhalb Stunden deutlich weniger als 75 % der vor
Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten Arbeitszeit entspricht, vermag
die Annahme einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen
Aufgabenbereichen nicht umzustossen. Im Lichte vorstehender Erwägungen liegt
der Schluss nahe, dass die aus ärztlicher Sicht und nach Massgabe des
vorgenommenen Betätigungsvergleichs verbleibende Leistungsfähigkeit mit dem
angegebenen tatsächlichen Arbeitseinsatz nicht voll ausgeschöpft wird. Im
Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung der im Betrieb
geleisteten Arbeitsstunden im ausserordentlichen
Invaliditätsbemessungsverfahren, wobei auf die diesbezüglich zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird.

3.4
3.4.1Die wirtschaftliche Gewichtung für die einzelnen Aufgabenbereiche, bei
welcher der Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander
festzustellen und mit den Einschränkungen im jeweiligen Tätigkeitsbereich in
Beziehung zu setzen ist (BGE 128 V 32 f. Erw. 4b), hat die Verwaltung unter
Bezugnahme auf die LSE-Tabellenlöhne vorgenommen. Dieses Vorgehen ist
angesichts der Tatsache, dass es an vergleichbaren Betrieben fehlt und die
Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht einer bestimmten Branche
zugeordnet werden kann, zumindest nachvollziehbar. Ob damit dem Grundsatz,
wonach die Ermittlung des für die einzelnen Tätigkeitsbereiche anzuwendenden
Stundenansatzes unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Kriterien wie
Betriebsgrösse, Branche, berufliche Erfahrung des Betriebsinhabers, etc. zu
erfolgen hat (BGE 128 V 34 Erw. 4e), hinreichend Rechnung getragen wird,
bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Denn aufgrund der in sämtlichen
Aufgabengebieten durchgehend gleichen leidensbedingten Einschränkung (Erw.

3.3.2  hievor) würde auch bei einer differenzierten Festlegung des
Stundenansatzes keine Änderung des Invaliditätsgrades resultieren. Mithin
ergäbe sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn entsprechend den Vorbringen
des Beschwerdeführers auf den Lohn eines Personalberaters abgestellt würde.
Aus dem gleichen Grund wirkt sich die Nichtberücksichtigung des
Aufgabenbereichs "Betriebsleitung" nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus;
auch in diesem Bereich wäre eine Beeinträchtigung von 25 % anzunehmen. Im
Übrigen liesse sich bei der Betriebsleitung - soweit sie als eigenständiger
Aufgabenbereich ausgesondert werden kann - am ehesten das Fehlen einer
gesundheitlichen Einschränkung begründen (vgl. Urteil B. vom 21. Januar 2004
[I 120/03] Erw. 5.4.2), womit sich sogar ein tieferer Invaliditätsgrad
ergäbe.

3.4.2
3.4.2.1Hinsichtlich der mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
regelmässig verbundenen Fixkosten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten,
dass diese bei der Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer
verminderten Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl.
Urteile Y. vom 11. März 2002 [I 493/01] Erw. 4, J. vom 14. Oktober 1996 [I
254/96] Erw. 3e). Dies war im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15./22.
Februar 2002 unter Hinweis auf das Fehlen verwertbarer Geschäftszahlen und
hinreichender betrieblicher (Vergleichs-)Grundlagen nicht geschehen. Mit im
Wesentlichen derselben Begründung sah sich Vorinstanz zu keiner
diesbezüglichen Korrektur veranlasst. Im Rahmen einer Eventualbegründung
erwog das kantonale Gericht indessen, dass selbst dann, wenn die Fixkosten
entsprechend der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu einem
Viertel (d.h. Fr. 2'320.-) angerechnet würden, eine rentenbegründende
Invalidität zu verneinen wäre.

3.4.2.2  Die Berücksichtigung der fixen Geschäftsunkosten soll der Tatsache
Rechnung tragen, dass eine selbstständige Tätigkeit nur aufgenommen bzw.
aufrecht erhalten werden kann, wenn eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung
steht, für welche unabhängig vom Umsatz Kosten anfallen. Dabei sind - in
Abweichung von der vorinstanzlichen Eventualbegründung - die gesamten
Fixkosten in Anschlag zu bringen und nicht nur der dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit entsprechende Anteil; es liegt im Wesen von fixen Kosten,
dass sie unabhängig vom Umsatz und damit auch unabhängig vom Grad der
Arbeitsunfähigkeit anfallen, mithin sich nicht linear zur Reduktion des
Beschäftigungsgrades verringern.

Die Frage, auf welche Weise die fixen Geschäftsunkosten - für deren
Berücksichtigung die unter Erw. 3.2. hievor dargelegte Formel des
Eidgenössischen Versicherungsgericht kein Raum lässt - bei der
Invaliditätsbemessung konkret in Rechnung zu stellen sind, bedarf im hier zu
beurteilenden Fall keiner abschliessenden Klärung. Denn soweit der
Beschwerdeführer in der im Vorbescheidverfahren eingereichten Abrechnung
betreffend Büro-Fixkosten für das Jahr 2001 solche Kosten geltend macht, sind
sie nicht hinlänglich ausgewiesen. So fehlen für die unter den Positionen
"Kontokorrentkosten", "Versicherung", "Büromiete" und "Heizung" angegebenen
Fixkosten von insgesamt Fr. 9'280.- (bei einem Jahresumsatz von Fr. 80'938.-
und einem Geschäftsaufwand von 38'946.50), welche der Beschwerdeführer
zusammen mit Autokosten von Fr. 4'800.- als Abzug beim Invalidenlohn
berücksichtigt haben will, jegliche Belege. Gerade die gewichtigsten, je
anteilsmässig an dem vom Beschwerdeführer bewohnten und gleichzeitig als Büro
dienenden Einfamilienhaus anfallenden Positionen "Büromiete" und "Heizung"
sind gar nicht belegbar, weil es sich um rechnerische Festlegungen handelt,
denen keine entsprechend separierten und ausweisbaren Zahlungen zugrunde
liegen. Im Übrigen aber erscheint es zumindest als fraglich, ob für ein
kleines Büro von 12 m² und für ein Lager 22,5 % der Hypothekar- bzw.
Heizungskosten als Bürounkosten anzurechnen sind. Überhaupt nicht als
Geschäftsunkosten berücksichtigt werden können schliesslich die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Autokosten. Die Berufstätigkeit des
Beschwerdeführers - namentlich auch der Postversand und die Beschaffung von
Drucksachen und Büromaterial - kann grundsätzlich von zu Hause ausgeübt
werden, sodass für die Benutzung eines Autos keine Notwendigkeit besteht. Da
der Gebrauch eines Autos bzw. die vom Beschwerdeführer angegebene Beteiligung
am Fahrzeug der Lebenspartnerin mit einer fixen Pauschale von Fr. 400.-
mithin nicht als beruflich bedingt zu betrachten sind, fällt die Anrechnung
von Autokosten ausser Betracht. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete die
Fahrzeugkosten gegenüber der Verwaltung und der Vorinstanz denn auch nicht
als Fixkosten; dies geschah erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3.4.2.3  Sind die geltend gemachten (fixen) Geschäftsunkosten in der
behaupteten Höhe nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, bleibt die Frage nach
deren Schätzung. Eine solche aber ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, angesichts der Singularität des beschwerdeführerischen Betriebs und
mangels verlässlicher Erfahrungszahlen kaum möglich. Von zusätzlichen
Sachverhaltsermittlungen ist diesbezüglich keine Klärung zu erwarten, was
durch den Umstand bekräftigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf
die Geschäftsunkosten nicht nur mangelhafte, sondern bezeichnenderweise
während des ganzen Verfahrens keinerlei Beweisstücke eingereicht hat.

Selbst wenn man aber die im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor der
Vorinstanz behaupteten Fixkosten (exklusiv Autokosten) berücksichtigen würde,
ergäbe sich daraus keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Wird nämlich das
im Gesundheitsfall erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 65'698.- einer unter
Berücksichtigung der Fixkosten ermittelten Erwerbseinbusse von Fr. 25'704.50
(Fr. 16'424.50 [=Erwerbseinbusse bei 25 %iger Arbeitsunfähigkeit in
sämtlichen Aufgabenbereichen; Erw. 3.2 hievor] + Fr. 9'280.- [Fixkosten /
ohne Autokosten; vgl. Erw. 3.4.2.2 hievor]) gegenüber gestellt, resultiert
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39,1%. Der vorinstanzliche
Entscheid hält damit stand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: