Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 391/2003
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I 391/03

Urteil vom 6. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und  Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

M.________, 1958, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 17. April 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1958, meldete sich am 24. Dezember 1998 wegen seit
Jahren immer wiederkehrenden depressiven Zuständen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte
verschiedene Arztberichte ein und liess den Versicherten von ihrer Abteilung
für berufliche Eingliederung mehrfach beraten. Schliesslich wurde der
psychiatrische Dienst des Spitals X.________ mit einer Begutachtung
beauftragt. Das Gutachten, welches dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von
höchstens 50 % attestierte, wurde nach verschiedenen Gesprächen mit dem
Exploranden in der Zeit vom 24. November 2000 bis 28. März 2001 inklusive
einer neuropsychologischen Beurteilung (lic. phil. K.________) von prakt.
med. H.________, Oberarzt, am 9. Mai 2001 erstattet. Nach Erlass eines
Vorbescheides vom 26. Juni 2001 eröffnete die IV-Stelle M.________ am 27.
Juli 2001 ihren Beschluss, dass er ab 1. November 1999 bei einem
Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die
entsprechenden Verfügungen über den Rentenbetrag und die Auszahlung der
Rentennachzahlung ergingen am 2. November und 11. Dezember 2001. Sie blieben
unangefochten.

A.b Bereits am 7. Dezember 2001 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch,
da sich sein Gesundheitszustand am 1. August 2001 erheblich verschlimmert
hatte. Nach Lähmungserscheinungen wurde eine zervikale Spinalkanalstenose und
Myelokompression C 4/5 und C 5/6 festgestellt. Da M.________ im
Revisionsformular angegeben hatte, beim Arbeitszentrum Y.________ zu
arbeiten, holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht ein, welcher am 14.
Februar 2002 bei ihr einging. Demnach war M.________ seit dem 1. April 2001
in einem vollen Pensum als Betreuer im Wohnheim für Behinderte tätig, bevor
er am 1. August zu 100 % arbeitsunfähig wurde. Die IV-Stelle teilte dem
Versicherten in der Folge mit, ab 1. April 2001 bestehe nurmehr ein
Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb der Rentenanspruch rückwirkend ab diesem
Datum entfalle (Verfügung vom 20. September 2002). Mit einer weiteren
Verfügung vom 24. September 2002 forderte sie von M.________ die für die Zeit
vom April 2001 bis September 2002 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im
Gesamtbetrag von Fr. 16'758.- zurück.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die Verfahren der gegen
beide Verfügungen erhobenen Beschwerden, wies - soweit es darauf eintrat -
diejenige gegen die Verfügung vom 20. September 2002 ab und hiess die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2002 insofern teilweise gut,
als es die Rückerstattung bis zu den Rentenbetreffnissen Februar 2002
begrenzte (Entscheid vom 17. April 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Aufhebung der
Verfügungen vom 20. und 24. September 2002 und des kantonalen
Gerichtsentscheides - soweit damit die Beschwerden abgewiesen wurden - sowie
die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.

1.2 Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (hier
anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar
2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121
V 366 Erw. 1b) das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte,
wenn er nicht invalid geworden wäre.

2.
2.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG (hier anwendbare, bis
zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Bestimmung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) die
Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275
Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

2.2 Für die Vornahme eines Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise der
Änderung der Verhältnisse abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen
Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der
dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor
ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V
222, 128 V 174). Dabei sind die für eine befristet und/oder abgestuft
zugesprochene Invalidenrente geltenden Grundsätze (Art. 88a IVV in Verbindung
mit Art. 41 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999 S. 246 Erw. 3a) zu
beachten.

3.
Gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu beachten ist, dass eine
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der
Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale
Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen
zulässig ist (BGE 110 V 179 Erw. 2a). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige
Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 Erw. 3a, 477
Erw. 1, je mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte
prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist
die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden,
die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 119
V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

4.
Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer ab November 1999
Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hatte. Strittig ist
hingegen in erster Linie, ob sich die Verhältnisse ab April 2001 insofern
geändert haben, dass sie Anlass gaben, den Rentenanspruch revisionsweise
aufzuheben.

4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert primär damit, es fehle vorliegend an
einem Rechtsgrund, auf die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente
zurückzukommen. Er legt die verschiedenen Rückkommenstitel der materiellen
Revision gemäss Art. 41 IVG, der prozessualen Revision und der Wiedererwägung
dar und kommt zum Schluss, vorliegend bestehe kein Grund, die Rente
rückwirkend oder für die Zukunft aufzuheben. Damit fehle es auch an einer
Grundlage für eine Rückforderung.

4.2 In Bezug auf die Möglichkeit einer materiellen Revision verkennt der
Beschwerdeführer dabei, dass rückwirkend zugesprochene Renten auch befristet
oder abgestuft werden können, und dass in Bezug auf die Befristung oder
Abstufung revisionsrechtliche Kriterien zur Anwendung gelangen. Zudem hat die
Verwaltung die Verhältnisse jeweils im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu prüfen
und weiter festzustellen, ob sie sich danach bis zum Verfügungszeitpunkt
verändert haben (vgl. Erwägung 2.2 hievor).
Wenn der Beschwerdeführer der IV-Stelle im April 2001 angezeigt hätte, dass
er arbeite und dabei Fr. 4000.- im Monat verdiene, hätte dies für die im Juli
2001 rückwirkend zugesprochene Rente zur Folge gehabt, dass sie terminiert,
das heisst mit der Verfügung auch gleich wieder revisionsweise aufgehoben
worden wäre. Der Umstand, dass die Verwaltung erst im Februar 2002 Kenntnis
von der Erwerbstätigkeit und dem dabei erzielten Verdienst erhalten hat,
bildet seinerseits einen wichtigen Grund mit Auswirkungen auf den
Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch. Da er im Zeitpunkt des Beschlusses
vom 27. Juli 2001 bereits existierte - wovon die IV-Stelle jedoch keine
Kenntnis hatte - sind die Grundlagen für eine prozessuale Revision gegeben
(vgl. hiezu auch das unveröffentlichte Urteil B. vom 19. November 1996; I
304/95).

5.
5.1 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2
IVV in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an (lit. a); sie kann indessen auch rückwirkend
vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung verfügt werden, wenn
die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der
Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Art. 77 IVV sieht
vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und
Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der
Arbeits- oder Erwerbstätigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und
gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.

5.2 Die Vorinstanz geht mit der Verwaltung davon aus, der Beschwerdeführer
habe die Meldepflicht verletzt, wie sie in Art. 77 IVV umschrieben ist.
Entgegen dieser Auffassung ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
sachlichen Voraussetzungen, diese Bestimmung anzuwenden, nicht gegeben sind:
Wie sowohl aus dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 IVV ("Berechtigte, denen die
Leistung zukommt"; "jede wesentliche Änderung") als auch aus der
systematischen Stellung dieser Bestimmung (im Abschnitt C über die
Festsetzung der Leistungen im Anschluss an die Bestimmungen über die
Abklärung der Verhältnisse) hervorgeht, beschlägt Art. 77 IVV das Stadium des
laufenden Leistungsbezuges. Art. 77 IVV will sicherstellen, dass, nach Erlass
der Mitteilung/Verfügung, welche Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis
zusprechen, die IV-Stelle von allfällig anspruchserheblichen
Tatsachenänderungen erfährt. Sind aber nach Art. 77 IVV nur
Tatsachenänderungen meldepflichtig, welche sich in der Zeit nach der auf dem
Mitteilungs- oder Verfügungsweg erfolgten Leistungszusprechung ereignen, ist
der Anwendung des Art. 77 IVV vorliegend von vornherein der Boden entzogen,
nachdem der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit am 1. April 2001 aufnahm,
die Verfügung über seinen Leistungsanspruch aber erst im Juli desselben
Jahres erlassen wurde.

5.3 Vielmehr kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der
Beschwerdeführer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die in Art. 71 Abs. 1
IVV (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Bestimmung)
stipulierte Auskunftspflicht verstossen hat. Danach hat u.a. der Versicherte
über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung
massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu
geben. Nach der Rechtsprechung fällt unter die Pflicht zur wahrheitsgetreuen
Auskunfterteilung gemäss Art. 71 Abs. 1 IVV auch die Obliegenheit, früher in
guten Treuen gemachte Angaben zu berichtigen, wenn sich diese noch im Verlauf
des Abklärungsverfahrens als falsch erweisen (nicht veröffentlichtes Urteil
R. vom 27. Oktober 1993 [I 178/92]). Art. 71 Abs. 1 IVV bildet somit für das
Administrativverfahren das Pendant zu Art. 77 IVV nach erfolgter
Leistungszusprechung. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer der IV-Stelle hätte mitteilen müssen, dass er ab 1.
April 2001 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dies gilt unabhängig davon,
ob er diese - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan - als blossen
Arbeitsversuch wertete oder nicht. Die Tatsache, dass das Arbeitszentrum
Y.________ das Arbeitsverhältnis fristlos auflöste, nachdem es vom
Rentenbezug Kenntnis erhielt, zeigt, dass man zumindest von jener Seite nicht
von einem blossen Arbeitsversuch ausgegangen war. Der Umstand, dass es ab 1.
August 2002 zu einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer
akuten Diskushernie kam, kann nichts daran ändern, dass die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit als dauerhaft geplant war und dass diese Änderung der
Verhältnisse der IV-Stelle zur Kenntnis hätte gebracht werden müssen. Im
Zeitpunkt des Beschlusses über den Invaliditätsgrad (27. Juli 2001) bestand
kein Anlass, an der Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit zu zweifeln. Ob die
Verwaltung in Kenntnis der Arbeitsaufnahme per 1. April 2001 mit dem
Verfügungserlass so lange zugewartet hätte, bis feststand, ob das
Anstellungsverhältnis von längerer Dauer sei, ist vorliegend ohne Belang.
Dies lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen. Damit verneinte
diese in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab April 2001
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2001 zu Recht.

6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer der IV-Stelle die von April 2001
bis Februar 2002 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten hat.

6.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG hat eine
Leistungsanpassung rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen. In diesem Sinne ist
vorzugehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung bei
der Beurteilung eines AHV-analogen Sachverhaltes (z.B. fehlende
Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung usw.) unterlaufen ist. War
hingegen ein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt (z.B.
alle Tatsachenänderungen, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung
sind oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von
medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen) zu prüfen, ist die
Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Art. 85 Abs.
2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) vorzunehmen; ist indessen der Tatbestand
der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt, geschieht die
Leistungsanpassung ebenfalls rückwirkend mit der Folge, dass zu viel bezogene
Leistungen zurückzuerstatten sind (BGE 119 V 432 Erw. 2).

6.2 Bei dem hier zur Diskussion stehenden Revisionstatbestand handelt es sich
um einen IV-spezifischen Gesichtspunkt. Eine Rückerstattung hat daher nur zu
erfolgen, wenn der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen
ist. Wie in Erwägung 5.3 hievor ausgeführt, gilt die Verletzung der in (dem
bis 31. Dezember 2002 geltenden) Art. 71 IVV stipulierten Auskunftspflicht im
Abklärungsverfahren in analoger Weise als Verletzung von Art. 77 IVV. Da der
Beschwerdeführer die IV-Stelle nicht über seine Erwerbstätigkeit informiert
hatte, wurde zu Recht die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Beträge
verfügt. Dem kantonalen Gericht ist auch darin zu folgen, dass die Kausalität
zwischen der Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ab März
2002 entfällt, nachdem die IV-Stelle im Februar Kenntnis vom Erwerbseinkommen
des Beschwerdeführers beim Arbeitszentrum Y.________ erhielt. Schliesslich
ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verwaltungsakte sich nicht mit der
im Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2001 geltend gemachten gesundheitlichen
Verschlechterung ab 1. August 2001 befassen. Die IV-Stelle wird darüber noch
zu verfügen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: