Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 38/2003
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I 38/03

Urteil vom 12. August 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

I.________, 1958, Nordstasse 301, 8037 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Rita Diem, Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. September 2001 lehnte die IV-Stelle Zürich den Anspruch
von I.________ (geb. 1958) auf eine IV-Rente ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2002 ab.

I. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihr ab Dezember 2000 eine ganze IV-Rente zuzu-sprechen. Eventuell sei die
Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht
I.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 76
Erw. 3b/bb; 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung  (hier: 10.
September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.
Gestützt auf die medizinischen Unterlagen steht fest, dass die
Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 29.
Dezember 1999 höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Umstrit-ten ist
hingegen die Arbeitsfähigkeit in einem leichten, wechselbelastenden
Verweisungsberuf. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die medizinischen Akten
eingehend gewürdigt und den richtigen Schluss gezogen, dass keine
Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten vorliegen. Auf die entsprechenden Erwägungen im
kantonalen Entscheid wird verwiesen. Daran vermögen die Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Wohl gab Frau Dr. med
H.________, Praktische Ärztin, im Zeugnis vom 11. Mai 2001 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeit an. Eine Begründung für diese
Einschätzung fehlt jedoch. Einen Monat später attestierte die selbe Ärztin im
Bericht vom 11. Juni 2001, sitzende leichte Arbeit (Fabrik) sei zumutbar,
ohne eine Einschränkung zu erwähnen. Gemäss einem neu eingereichten Bericht
von Frau Dr. H.________ vom 15. Januar 2003 hat sich in den letzten zwei
Jahren eine Fibromyalgie auszubilden begonnen. Dies war aber bereits aus dem
Bericht des Spitals W.________, vom 24. Januar 2002 bekannt. Soweit sich
daraus eine für den Rentenanspruch relevante Verschlechterung ergeben sollte,
ist dies in diesem Prozess nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger
Rechtsprechung beurteilt das Gericht eine Beschwerde auf Grund des
Sachverhalts, der sich bis zum Datum der streitigen Verwaltungsverfügung
ereignet hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Demnach bildet vorliegend der 10.
September 2001 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis.
Dass die Fibromyalgie bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit
massgeblich beeinflusst hätte, ist den medizinischen Akten nicht zu
entnehmen. Weitere Untersuchungen über den damaligen Zustand lassen keine
neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb auch dem Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache zu näheren Abklärungen nicht stattzugeben ist.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
beantragt.

3.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die
Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch
geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

3.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw.
3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Ehemann monatlich über ein
Einkommen von Fr. 4384.- verfüge. Den diesen Einnahmen gegenüber stehenden
Notbedarf hat sie nur unvollständig belegt, obwohl sie nach der
Rechtsprechung (BGE 125 IV 164 Erw. 4a) gehalten war, diesen umfassend
darzulegen. Wird indessen auf die im Kreisschreiben der Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die
Betreibungsämter enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 abgestellt, können
als Grundbetrag für ein Ehepaar ohne Kinder monatlich Fr. 1550.- angerechnet
werden (Ziff. II. 2 der Richtlinien). Dazu kommen die belegten Ausgaben für
den Mietzins (Ziff. III 1.1 der Richtlinien) von Fr. 802.-, monatliche
Heizkosten (Ziff. III 1.2) von Fr. 80.- (Fr. 955.-./.12) sowie
Krankenkassenprämien (Ziff. III 2) von Fr. 657.- für beide Ehepartner (Fr.
725.- abzüglich zwei Zusatzversicherungen). Weitere Auslagen im Sinne von
Ziff. III 3 ff. der Richtlinien sind nicht ersichtlich. Für die im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erwähnten ausserordentlichen Arztkosten und die
Prämie für die Hausratsversicherung fehlen Belege. Werden die erwähnten, zu
berücksichtigenden Posten vom Einkommen von Fr. 4384.- subtrahiert, bleiben
monatlich Fr. 1295.- übrig. Damit ist die Bedürftigkeit gestützt auf die
Richtlinien des kantonalen Obergerichts nicht ausgewiesen. Selbst wenn
entgegen den Richtlinien (Ziff. VI) zusätzlich eine angemessene Rückstellung
für die Steuern einberechnet wird, ändert sich nichts an diesem Ergebnis,
weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: