Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 389/2003
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I 389/03

Urteil vom 8. März 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Ferrari, Rüedi, Meyer und Schön;
Gerichtsschreiber Fessler

M.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten
durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7,
4501 Solothurn,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 1. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Bern der 1970 geborenen
M.________ für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 31. Januar 2001 sowie ab 1.
Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

B.
M.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde
einreichen und zur Hauptsache beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 6.
Juni 2001 sei ihr vom 1. Februar bis 30. April 2001 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen; im Weitern sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung des
Valideneinkommens im Sinne des Gesetzes neu zu berechnen und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Nach Vernehmlassung der IV-Stelle und einem zweiten Schriftenwechsel erliess
die Verwaltung lite pendente am 19. März 2002 eine Verfügung, womit sie der
Versicherten für die Monate Februar bis April 2001 ebenfalls eine halbe
Invalidenrente zusprach. In weiteren Eingaben äusserten sich die Parteien zur
Sache.
Mit Entscheid vom 1. April 2003 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die
Beschwerde dahingehend gut, dass es die Verfügungen vom 6. Juni 2001 und vom
19. März 2002 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zum weiteren Vorgehen im
Sinne der Erwägungen zurückwies.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei «im Punkt der Bemessungsmethode zur
Berechnung der Invalidität» aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, «die
vorhandene Invalidität mit der Methode des Einkommensvergleiches zu
berechnen».
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die
dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie die seit 1.
Januar 2004 geltenden Änderungen im Rahmen der 4. IV-Revision sind nicht
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Wo nicht anders vermerkt, sind im Folgenden
die gesetzlichen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung gemeint.

2.
Der kantonale Rückweisungsentscheid ist einzig in Bezug auf die hier
anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung angefochten. Unbestritten ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitlich
bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie den 1999
erzielten Lohn als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht
genügend abgeklärt ist. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung
dieses Punktes (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben).

3.
3.1
3.1.1Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG) gilt die durch einen körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG).

3.1.2 War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der
Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit
gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG).
Das Gesetz sagt nicht, welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit
in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG fallen. Laut Botschaft des
Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (BBl 1958 II 1137 ff.) wird es sich bei denjenigen
Versicherten, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist,
«vor allem um Hausfrauen, um Verwandte, die an Stelle der Mutter einen
Haushalt mit minderjährigen Kindern führen, und um Angehörige religiöser
Gemeinschaften handeln» (BBl a.a.O. 1162). Diese beiden Kategorien von
Versicherten werden in dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 IVG
erlassenen Art. 27 Abs. 2 IVV ausdrücklich genannt. Ob neben Hausfrauen und
Hausmännern sowie Angehörigen religiöser Gemeinschaften noch andere
Versicherte als in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG Tätige in
Betracht fallen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden (vgl. immerhin
BGE 130 V 365 Erw. 3.3.2).
3.2 Der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens
66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er zu min-destens 50 oder in
Härtefällen zu mindestens 40 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn er zu
mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG).
Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs und des Rentenbeginns ist in
Art. 29 IVG geregelt (vgl. auch nachstehende Erw. 3.3).
3.2.1 Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.2 Für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig
waren, erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bemessung der
Invalidität (Art. 28 Abs. 3 IVG).

3.2.2.1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1
IVG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem
Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(Art. 27 Abs. 1 IVV).
Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche
Tätigkeit im Haushalt («und allenfalls im Betrieb des Ehepartners» in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) sowie die Erziehung der Kinder,
als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft die
gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft (Art. 27 Abs. 2 IVV).

3.2.2.2 Bei Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird
die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in
einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. In diesem Falle
ist der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad
entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs.
1 IVV in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung).
Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs
ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invalidität
ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art.
27bis Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung).

3.2.3 Im Zuge der 4. IV-Revision ist Art. 27bis Abs. 1 IVV gestrichen und im
Art. 28 Abs. 2ter IVG eingefügt worden. Die Neuerung hat laut Botschaft an
der geltenden Regelung nichts geändert (BBl 2001 3287). Dies gilt auch für
die Änderungen von Art. 5 Abs. 1 IVG (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 1 zu
Art. 8 mit Hinweisen auf die Materialien, und ders., Die grossen Auswirkungen
der 4. IV-Revision, in: plädoyer 1/04 S. 30 f.). Schliesslich hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 343 entschieden, dass die in
Art. 16 ATSG umschriebene Methode der Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen im Sinne der bisherigen Gerichtspraxis zu alt Art. 28 Abs. 2
IVG anzuwenden ist.

3.3 Für die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG), eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 Abs. 1 IVV) oder nach
der gemischte Methode (Art. 27bis Abs. 1 zweiter und dritter Satz IVV) sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs resp. des
Rentenbeginns massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der
Bemessungsfaktoren sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE
129 V 222, 128 V 174).
Vorliegend ist der frühest mögliche Rentenbeginn der 1. Dezember 1999
(Eintritt des Gesundheitsschadens: 24. Dezember 1998 [Art. 29 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 IVG]). Die angefochtenen Verfügungen ergingen am 6. Juni 2001 und
19. März 2002.

4.
4.1 Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad von 51 % (= 0,8 x 57,9 % 0,2 x
22 %) in Anwendung der gemischten Methode (vgl. dazu BGE 125 V 149 f.
Erw. 2b). Dabei entspricht 0,8 (= 80 %/100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen
an einem Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung als Krankenschwester erwerbstätig wäre. 57,9 % beträgt die
Einschränkung im erwerblichen Bereich und 22 % die Behinderung im Haushalt
(Verfügung vom 6. Juni 2001).

4.2 Das kantonale Gericht hat die Anwendbarkeit der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung resp. den Status der Versicherten als ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung Teilerwerbstätige und daneben im Haushalt
Beschäftigte (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c) bejaht. Die Vorinstanz hat erwogen,
sowohl gegenüber dem Abklärungsdienst Haushalt als auch in der Replik habe
die Versicherte festgehalten, sie wäre bei gutem Gesundheitszustand als
Krankenschwester zu 80 % erwerbstätig. Nach Lage der Akten habe sie in den
vergangenen Jahren auch effektiv in diesem zeitlichen Umfang gearbeitet. Wäre
sie ohne Gesundheitsschaden in der Lage, einer 100%igen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, und hatte sie das Arbeitspensum aus freien Stücken und lediglich
deshalb reduziert, um mehr Freizeit zu haben, wie sie geltend mache, habe die
Invalidenversicherung dafür nicht einzustehen. Es läge dann doch, bezogen auf
die selbstgewählte Freizeit, keine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit
vor. Diesem Umstand müsste bei der Invaliditätsbemessung angemessen Rechnung
getragen werden. In Anbetracht der anlässlich der eingehenden
Haushaltabklärung festgestellten Verhältnisse erscheine indessen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit der von der IV-Stelle angenommene gemischte
Status zutreffend, weshalb an diesem festzuhalten sei.

4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Versicherte
habe zu Gunsten von mehr Freizeit im Rahmen eines     80 %-Pensums
gearbeitet. Ihren freien Tag habe sie nicht benützt, um ihren 2
1/2-Zimmer-Haushalt in Ordnung zu bringen. Sie sei somit nicht in einem
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig gewesen. Bei der
Invaliditätsbemessung sei daher der Einkommensvergleich anzuwenden.

5.
5.1 Art. 27bis Abs. 1 IVV regelt die anwendbare Methode der
Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen und gemäss den seit 1. Januar
2001 geltenden Fassungen bei Versicherten, die unentgeltlich im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten. Nach Wortlaut und Systematik ist
danach zu unterscheiden, ob die versicherte Person neben der Erwerbstätigkeit
oder der Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes oder der Ehefrau in einem
Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG tätig war und es auch ohne
Gesundheitsschaden wäre oder nicht.

5.1.1 Bei Versicherten, die neben der Teilerwerbstätigkeit oder der
unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin in
einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig waren oder wären, gelangt
die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung (Art. 27bis Abs. 1 zweiter und
dritter Satz IVV).
Diesfalls errechnet sich die Invalidität aus der Summe der mit den jeweiligen
Anteilen gewichteten (erwerbs- und nicht erwerbsbezogenen) Teilinvaliditäten.
Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der
von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten
Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen
(Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit 'a' bezeichnet, ergibt
sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz
1-a. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen
Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen
Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen).

5.1.2 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität
ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28
Abs. 2 IVG oder Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 erster Satz sowie
Abs. 1 zweiter und dritter Satz e contrario IVV). Die gemischte Methode
gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden
Vollerwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV).
Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen
versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst
sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder
Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw.
1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). Das
Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte
Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was
sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll
erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien
Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer
Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür
nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit
Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt
festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.

5.2 Nach der dargelegten Konzeption ist somit die Reduktion des zumutbaren
erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die
Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für
die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine
ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind
für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie
in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5
Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden alleinstehende
Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken
nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich
Haushalt neben der Berufsausübung.

5.3
5.3.1Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 1992 bis zum
Verkehrsunfall vom 24. Dezember 1998 zu 80 % als Krankenschwester
erwerbstätig war. In dieser Zeit war sie allein stehend und sie führte einen
Ein-Personen-Haushalt. Als Grund für die zeitlich reduzierte Erwerbstätigkeit
gab sie in der vorinstanzlichen Replik mehr Freizeit an. Gemäss dem in diesem
Verfahren eingereichten Schreiben vom 4. Juni 2003 wollte sie mehr Zeit ihren
Hobbys vor allem dem Sport widmen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
betont, sie habe ihren freien Tag nicht dazu benützt, ihren 2
½-Zimmer-Haushalt in Ordnung zu bringen. Im September 2000 zog sie mit ihrem
damaligen Freund zusammen. Nach ihren Angaben teilten sie die
Haushaltarbeiten (Schreiben vom 4. Juni 2003). Seit Januar 2003 lebt die
Beschwerdeführerin offenbar wieder alleine.

5.3.2 Im Lichte des in Erw. 5.1 und 5.2 Gesagten ist entgegen der Auffassung
der IV-Stelle für die Wahl der Bemessungsmethode (gemischte Methode oder
Einkommensvergleich) nicht massgebend, dass die Beschwerdeführerin «eine
Wohnung hat, diese auch pflegt und wie jeder andere auch in bestimmtem Rahmen
Haushaltarbeiten erledigen muss» (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2.
Juli 2003). Ebenfalls ist nicht von Bedeutung, dass die Versicherte im
interessierenden Zeitraum teils allein, teils mit einem Freund zusammen
wohnte. Entscheidend ist allein, dass sie nach ihren glaubhaften Angaben das
Arbeitspensum im Hinblick auf mehr freie Zeit für ihre Hobbys, insbesondere
den Sport reduziert hatte. Die Invalidität ist daher nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen, wie sie in Erw. 5.1.2 zweiter Abschnitt dargelegt
werden. Dies gilt auch, wenn und soweit gesundheitliche Gründe beim
Entscheid, lediglich zu 80 % erwerbstätig zu sein, eine Rolle gespielt haben
sollten (vgl. Berichte Dr. med. K.________ vom 9. Februar 1999 und Dr. med.
von A.________ vom 7. Dezember 1999).
Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend steht der durch die If AG, Dienstleistungen
für Soziale Sicherheit, Solothurn, vertretenen Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2003 aufgehoben, soweit er
feststellt, die Invalidität sei nach der gemischten Methode zu bemessen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: