Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 388/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 388/03

Urteil vom 8. September 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Fessler

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Fuhrer,
Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene P.________, Inhaber einer im Bereich Gipserei und
Fassadenisolationen tätigen Einzelfirma, ersuchte im Februar 2000 die
Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärungen und nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14.
Februar 2002 das Leistungsbegehren ab.

B.
Die von P.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern nach Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 2. April
2003 ab.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu
verpflichten, ihm "seit wann rechtens" eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung auszurichten.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf
eine Rente der Invalidenversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie
die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2002 abgestellt.
Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend
nicht anwendbar.

2.
2.1 Für die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten wird das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie
nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,
so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten Prozent-
und Schätzungsvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2b; vgl. auch
114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.2
2.2.1Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Es ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

Bei selbstständigerwerbenden Versicherten im Besonderen fällt die Ermittlung
des Invaliditätsgrades aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen
Situation namentlich dann ausser Betracht, wenn volks- und
betriebswirtschaftliche Faktoren (u.a. Konjunkturlage und -entwicklung,
Konkurrenzsituation, Mitarbeit von Familienangehörigen) die
Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens
beeinflussen und die hinreichend genaue Bestimmung der auf dem eigenen
Leistungsvermögen beruhenden Einkommensschöpfung nicht zulassen (AHI 1998 S.
254 Erw. 4a; Urteil S. vom 19. September 2000 [I 337/00] Erw. 4a/aa; vgl.
auch BGE 128 V 31 Erw. 2 sowie AHI 1998 S. 122 f. Erw. 2c).

2.2.2 Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der
versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V
28 Erw. 4a) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen
erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven
und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, u.a. Alter, Ausbildung und
berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter
dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten
Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die
noch zu erwartende Arbeitsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 letzter Satz IVG), aber
auch die familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256). In Bezug auf neue
Betätigungen im Besonderen ist indessen nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen (Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw.
1.3.1 mit Hinweisen).

2.2.3 Ist die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit als der aktuell
ausgeübten nicht zumutbar, kommt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
ein Einkommensvergleich, allenfalls in Form eines Prozent- oder
Schätzungsvergleichs, nicht in Frage. Diesfalls ist in Anlehnung an die
spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV) zunächst anhand eines
Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen und diese
sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung in der konkreten
beruflichen Situation besonders zu gewichten (ausserordentliches
Bemessungsverfahren; BGE 128 V 31 Erw. 1, 104 V 137 Erw. 2c mit Hinweisen).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einen
Einkommensvergleich durchgeführt.

3.1.1 Das Valideneinkommen hat die Vorinstanz auf Fr. 73'000.- festgesetzt.
Denselben Betrag hatte die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht für
Selbständigerwerbende vom 25. Juni 2001 samt ergänzender Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 15. Januar 2002 in der Verfügung vom 14. Februar 2002
angenommen.

Das Valideneinkommen ist wie schon im kantonalen Verfahren unbestritten.

3.1.2 Zum Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht erwogen, aufgrund der
medizinischen Akten sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als
Gipser/Maler höchstens zu 50 % zumutbar. Die Einschränkungen gälten indessen
lediglich für die körperlich belastenden Verrichtungen. In einer angepassten
nicht rückenbelasteten Tätigkeit ohne Arbeit über Schulterhöhe und ohne
grossen Kraftaufwand sowie ohne das Heben von schwereren Gewichten bestehe
sowohl in zeitlicher wie in leistungsmässiger Hinsicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.

Im Weitern sei dem Versicherten aufgrund der gesamten Umstände die Aufnahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Tätigkeit als
Gipser/Maler sei aus medizinischer Sicht lediglich noch zu 50 % ausübbar.
Dagegen bestehe in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gemäss Beschwerde erledige sodann der Versicherte
im Betrieb fast keine administrativen Arbeiten. Diese würden seit jeher von
seiner Ehefrau ausgeführt. Er habe somit ohne Gesundheitsschaden wenig bis
gar keinen Anteil an der Betriebsleitung gehabt und sei somit faktisch wie
ein Arbeitnehmer tätig gewesen. Ebenfalls begründe die noch verbleibende
Aktivitätsdauer von zehn Jahren die Zumutbarkeit der beruflichen Umstellung.

Aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für
Statistik (LSE 00) hätte der Versicherte bei einer betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden und einem leidensbedingten Abzug
vom Tabellenlohn von 5 % in diesem Jahr einen Verdienst von Fr. 52'858.-
erzielt (12 x Fr. 4'437.- x [41,8/40] x 0.95; vgl. LSE 00 S. 31 [Einfache und
repetitive Tätigkeiten/Männer/ Privater Sektor] sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb
und 78 ff. Erw. 5). Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von
Fr. 73'000.- gegenübergestellt, ergebe sich ein nicht rentenrelevanter
Invaliditätsgrad von 27,6 %.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird u.a. unter Hinweis auf das
Alter (55), die schlechten Deutschkenntnisse, die jahrelange
Selbstständigkeit sowie die gesundheitliche Angeschlagenheit die Zumutbarkeit
der Aufnahme und Ausübung einer anderen unselbstständigen Erwerbstätigkeit
bestritten. Die Invalidität sei daher nach dem ausserordentlichen
Bemessungsverfahren zu ermitteln. Gemäss Betätigungsvergleich des
Abklärungsdienstes der IV-Stelle sei der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb
zu je 40 % in der Gipserei und in der Fassadenisolation tätig gewesen. Bei
einer gesundheitlich bedingten Behinderung von jeweils 50 % ergebe sich unter
Berücksichtigung der Gewichtung beider Bereiche eine Einschränkung des
Leistungsvermögens von 40 %. Es bestehe somit Anspruch auf eine
Viertelsrente.

Sinngemäss selbst wenn von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, resultierte eine
Invalidität von mindestens 40 %. Entgegen der Vorinstanz sei bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE 00 u.a. mit Blick auf das
Alter, den Umstand, über keine abgeschlossenen Berufslehre zu verfügen sowie
die schlechten Deutschkenntnisse ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 %
gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad betrage somit 42,8 % ([Fr. 73'000.- -
Fr. 41'730.- (= 12 x Fr. 4'437.- x [41,8/40] x 0.75)]/Fr. 73'000.- x 100 %).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat nicht explizit geprüft, ob die Voraussetzungen
für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Massgabe der konkreten
beruflich-erwerblichen Situation gegeben sind (vgl. Erw. 2.2.1). Aufgrund der
Erhebungen des Abklärungsdienstes der IV-Stelle (Bericht vom 25. Juni 2001
sowie Stellungnahmen vom 15. Januar und 22. Mai 2002) ist diese Frage
indessen zu verneinen. Von weiteren diesbezüglichen Beweismassnahmen sind im
Übrigen keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten.

4.2 Im Weitern wirft die Bemessung der Invalidität nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) durch die Vorinstanz
verfahrensrechtlich und auch in materieller Hinsicht Fragen auf.

4.2.1 Die IV-Stelle bestimmte den Invaliditätsgrad in Anwendung des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (Erw. 2.2.3). In den vorinstanzlichen
Rechtsschriften wurden weder zur Zumutbarkeit der Aufgabe der angestammten
selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Aufnahme einer neuen Beschäftigung
im Anstellungsverhältnis noch zur Anwendbarkeit der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs Ausführungen gemacht. Ob der Invaliditätsgrad auf diese
oder auf jene Art zu ermitteln ist, ist unzweifelhaft ein bedeutsamer
Teilaspekt des streitigen Rentenanspruchs. Das kantonale Gericht hätte daher
den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zur vorgesehenen Anwendung der
allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu äussern. Das betrifft insbesondere
die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten
einer anderen unselbstständigen Beschäftigung. Dazu bestand gegenüber dem
Beschwerdeführer umso mehr Anlass, als die IV-Stelle in der Vernehmlassung
nach wie vor die Ermittlung des Invaliditätsgrades im ausserordentlichen
Bemessungsverfahren verfocht. Dieses Versäumnis der Vorinstanz stellt eine
Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Die Anwendung der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs stellt eine neue Begründung für die Verneinung der
Anspruchsberechtigung dar, mit welcher der Versicherte nicht ohne weiteres
rechnen konnte und musste (vgl. BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).

4.2.2 Die vom kantonalen Gericht angeführten Gründe für die Zumutbarkeit
einer beruflichen Umstellung sodann überzeugen nicht restlos. Dass die
angestammte Tätigkeit als Gipser/Maler lediglich noch zu 50 % ausübbar ist,
in leidensangepassten Tätigkeiten dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
besteht, genügt nicht. Ebenso ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass
die administrativen Arbeiten seit jeher von der Frau des Beschwerdeführers
ausgeführt wurden. Aus dieser insoweit unbestrittenen Tatsache kann
jedenfalls entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres gefolgert werden, der
Versicherte habe praktisch keinen Anteil an der Betriebsleitung gehabt (vgl.
Erw. 3.1.2).

Im Weitern ist die Zumutbarkeit einer beruflichen Neuausrichtung nicht bloss
eine medizinische Frage. Vielmehr sind, wie in Erw. 2.2.2 hievor dargelegt,
auch Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität des Arbeitsverhältnisses
sowie die Aussichten im konkreten Beruf und nicht zuletzt auch die familiäre
Situation zu berücksichtigen. Im Lichte dieser Kriterien erscheint die
Beurteilung der Zumutbarkeit einer beruflichen Neuausrichtung unter Aufgabe
der Selbstständigkeit durch das kantonale Gericht zu summarisch. Insbesondere
kann nicht ohne weiteres gesagt werden, grundsätzlich alle einfachen und
repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor gemäss Schweizerischer
Lohnstrukturerhebung kämen in Betracht. Es ist nicht auszuschliessen, dass
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lediglich ganz bestimmte
Beschäftigungen zumutbar sind mit der Folge, dass für die Bestimmung des
Invalideneinkommens nicht auf die entsprechenden Durchschnittslöhne
abgestellt werden kann. Es kann auch sein, dass eine berufliche Umstellung
erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbar
ist, dafür diese Massnahme zu einem höheren Erwerbseinkommen führt.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache aus formellen und materiellen Gründen an
das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Parteien Gelegenheit gibt,
sich zur Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung im Sinne der Darlegungen
in Erw. 2.2.2 und 4.2.2 zu äussern. Nötigenfalls wird die Vorinstanz weitere
Abklärungen vorzunehmen haben. Je nachdem wird sie den Invaliditätsgrad
nochmals mittels Einkommensvergleich oder aber bei Unzumutbarkeit der Aufgabe
der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit im ausserordentlichen
Bemessungsverfahren ermitteln. In diesem Sinne ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid vom 2. April 2003 aufgehoben und die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit es im Sinne
der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 14. Februar 2002 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: